B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1054/2014/mel
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
D-1054/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in al-Hasaka – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge
am (…) 2011 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka (…)
Wochen in Istanbul sei er über ihm unbekannte Länder am 22. März 2011
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
25. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2011 einläss-
lich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, wegen
der politischen Unterstützung seines Vaters für die Kurden seien die Be-
hörden mehrmals bei ihnen aufgetaucht. Weil sein Vater jeweils abwesend
gewesen sei, hätten sie ihn mitgenommen. Insgesamt sei er im Jahr 2010
(…) Mal deswegen mitgenommen und jeweils für (…) Tage festgehalten
worden. Sein Vater habe sich dann jeweils gemeldet und sei auch festge-
halten worden. Er habe sie jedoch immer freikaufen können. Am (…) 2011
sei er wegen den politischen Tätigkeiten seines Cousins (vgl. Verfahren D-
4118/2014) für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Ein-
heitspartei) mitgenommen und (…) Tage festgehalten worden. Dieser habe
Flugblätter transportiert und er habe ihm jeweils dabei geholfen. Bei so ei-
nem Transport seien bei einer Durchsuchung des Minibusses seines Cous-
ins die (…)-Flugblätter gefunden und sie verhaftet worden. Sie seien miss-
handelt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Nach seiner Aus-
reise seien er und sein Cousin von den Behörden verschiedene Male ge-
sucht worden. Weiter habe er an Märtyrerbeerdigungen teilgenommen und
kurdische Flaggen auf den Friedhof gebracht. Weil er erst (…) Jahre alt
gewesen sei, habe er noch keinen Militärdienst leisten müssen. Ein Jahr
später hätte er einrücken müssen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 30. Januar 2014 – wies
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 28.Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
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ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen sich in zentra-
len Punkten. So habe er signifikant abweichende Zeitangaben zu den (…)
Verhaftungen im Jahr 2010 geliefert. An der Befragung habe er nämlich
angegeben, kurz nach dem (…) im Jahr 2010 zum ersten Mal verhaftet
worden zu sein, während er an der Anhörung gesagt habe, dies sei kurz
vor dem (…) gewesen. Darauf angesprochen habe er sich korrigiert, jedoch
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dafür keine Begründung genannt. Auch bezüglich der weiteren Verhaftun-
gen gäbe es Widersprüche. So habe er an der Befragung angegeben, er
sei das (…) Mal (…) Monat nach der (…) Verhaftung vor dem (...) im Jahr
2010 und das (…) Mal kurz vor dem (…) im Jahr 2010 verhaftet worden.
Somit müssten (…) Monate dazwischen liegen. An der Anhörung habe er
aber gesagt, es seien zwischen den Verhaftungen jeweils zirka (…) Tage
bis einen Monat vergangen. Diesen Widerspruch habe er nicht aufklären
können. Schliesslich widersprächen seine Aussagen zu der (…) Verhaf-
tung den Aussagen seines Cousins signifikant. So habe er etwa angege-
ben, sie seien alleine gegen Zusicherung der Spitzeltätigkeit freigelassen
worden, die Bezahlung eines Bestechungsgeldes habe er verneint. Auch
habe er erklärt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden.
Der Cousin habe aber erzählt, es habe viel Geld bezahlt werden müssen
und es sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Auch diesen Wider-
spruch habe er nicht erklären können. Weiter widersprächen seine Aussa-
gen der Logik. So erstaune es, dass die Behörden ihn festgenommen und
nicht gewartet hätten, bis der Vater nach Hause gekommen sei. Weiter sei
schwer nachvollziehbar, dass sie ihn wieder freigelassen hätten, ohne In-
formationen von ihm zu verlangen oder ein Verfahren zu eröffnen. Auch
dafür habe er keine Erklärungen abgeben können. Weiter sei nicht nach-
vollziehbar, dass er nach (…)monatiger Tätigkeit für seinen Cousin nicht
wisse, wer das (...) veranstaltet habe und von wem der Cousin die Flug-
blätter erhalten habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht an-
geben könne, wie man ihn mit gefesselten, nach oben gestreckten Händen
ins Wasser getaucht habe. Auch müsste er wissen, ob die Beamten etwas
von ihm gewollt hätten. Er habe aber nur angegeben, wahrscheinlich hät-
ten sie etwas von ihm gewollt. Zu den Spitzeltätigkeiten wären weiter von
den Behörden genauere Instruktionen zu erwarten gewesen, als dass sie
die Leute etwas aushorchen und sich merken sollten, was sie über die Re-
gierung aussagten und wer an Sitzungen teilnehme. Schliesslich wider-
sprächen seine Aussagen zur Ausreise dem Verhalten einer gesuchten
Person, sei er doch legal mit seinem eigenen Pass in einem Taxi in die
Türkei gereist.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, gerade die Erschütterung
bei der ersten Verhaftung mache es für ihn schwierig, sich (…) Jahr später
an das genaue Datum zu erinnern. Zu den Zeitabständen zwischen der
(…) und (…) Verhaftung habe er immerhin (…) und (…) einordnen können.
Dass sein Cousin andere Aussagen zur Verhaftung gemacht habe, könne
nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Habe er doch schon an der
Anhörung die Möglichkeit erwähnt, dass sein Cousin anderen Auflagen bei
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der Freilassung unterworfen worden sei. Bei den Aussagen der Vorinstanz
über das Verhalten der syrischen Behörden handle es sich um Mutmas-
sungen, welche zutreffen könnten oder auch nicht. Allein schon die grosse
Anzahl syrischer Geheimdienste mache es schwierig, ein Regelverhalten
zu erkennen. Zum Vorwurf, er habe die Veranstalter der (…)-Feierlichkei-
ten nicht nennen und keine Angaben zur Herkunft der Flugblätter machen
können, gelte es festzuhalten, dass die politischen Aktivitäten der kurdi-
schen Opposition zu jener Zeit häufig als kulturelle Anlässe getarnt gewe-
sen seien. Deshalb könne es nicht erstaunen, dass er – damals noch jung
und unerfahren – keine näheren Angaben machen könne. Als Sympathi-
sant der Bewegung sei er nützlich als Helfer gewesen, habe aber auch
wegen des Festnahmerisikos keine präzisen Kenntnisse über die Interna
der Organisation gehabt. Die Misshandlungen seien derart traumatisierend
gewesen, dass er heute kaum mehr darüber sprechen könne. In Bezug auf
die Spitzeltätigkeit erscheine nachvollziehbar, dass ihm das Angebot in der
Haft nach der Folter gemacht worden sei. Dass in dieser Situation genaue
Anweisungen hätten erfolgen sollen, scheine wenig wahrscheinlich, müss-
ten doch dann Informationen über die Zielpersonen preisgegeben werden.
Zuerst wäre sicher einmal sein Verhalten danach abgewartet worden, be-
vor sie ihm präzise Informationen gegeben hätten. Die vorinstanzlichen
Aussagen zur Ausreise beruhten lediglich auf seinen Aussagen an der Be-
fragung. Deren summarischer Charakter und seine Minderjährigkeit zu die-
sem Zeitpunkt stellten diese Feststellungen aber in Frage. Er habe für die
Ausreise etwa CHF 11'000.– bezahlt und auch der Grenzübertritt in die
Türkei sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt.
Weiter sei er seit seiner Ausreise aus Syrien in der Schweiz exilpolitisch
tätig gewesen. Zur Dokumentation dieses Engagements reiche er ver-
schiedene Fotos zu den Akten, auf denen er deutlich erkennbar sei. Er
habe an von der PYD organisierten Kundgebungen, Sitzungen und kultu-
rellen Anlässen teilgenommen. An der Protestaktion vor der Vorinstanz in
B._______ sei er knapp (…) Tage beteiligt gewesen und polizeilich kontrol-
liert worden. Seine Aktivitäten zeigten einen vergleichsweise hohen Expo-
nierungsgrad auf und dauerten heute während fast (…) Jahren an. Er habe
sich während dieser Zeit zum exilpolitischen Aktivisten entwickelt. Das sy-
rische Regime habe in den letzten Jahren Zugang zu Überwachungstech-
nologien auch des Internets gehabt. Regimetreue Spitzel seien bis heute
in den Oppositionskreisen aktiv.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, erstens sei der Be-
schwerdeführer eben nicht auf allen Fotos eindeutig erkennbar. Zweitens
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seien die Fotos undatiert und unkommentiert, was eine zeitliche und geo-
grafische Einbettung verunmögliche. Drittens könne er entgegen seinen
Aussagen nicht als exilpolitischer Aktivist bezeichnet werden. So erstaune,
dass er die Aktivitäten erst auf Beschwerdeebene vorbringe. Zu diesen sei
jedoch zu sagen, dass zwar bekannt sei, dass die syrischen Sicherheits-
dienste oppositionelle Kreise aus Syrien auch im Ausland überwachten,
sich jedoch auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifi-
zierte Aktivitäten ausübten. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten erreichten kein derartiges Ausmass und seien somit nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Fotografien seien
nicht datiert, weil er an derart vielen Anlässen teilgenommen habe, dass er
sich nicht mehr an die einzelnen erinnern könne. Mit seiner Tätigkeit als
Verfasser oppositioneller Texte gegen das Asad-Regime im Internet hebe
er sich aus der Masse der exilpolitischen Opposition hervor.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
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sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft zu bewerten sind, ist im Resultat zu bestätigen,
wenn auch einige Ausführungen darin nicht zu überzeugen vermögen. Zu-
nächst gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das angeblich un-
logische Verhalten der syrischen Behörden nur bedingt entgegen gehalten
werden kann. Bei den Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich, wie in
der Beschwerde richtig festgehalten, lediglich um Mutmassungen, wobei
die grosse Anzahl syrischer Geheimdienste es tatsächlich schwierig ma-
chen, ein Regelverhalten zu erkennen. Zudem kann nicht ernsthaft erwar-
tet werden, dass die Behörden, wenn sie bei einer Hausdurchsuchung eine
Zielperson nicht antreffen, warten bis diese von einer Sitzung zurück-
kommt. Dem Gericht scheint denn auch das beschriebene Vorgehen (Ver-
haftung der Angehörigen und Freilassung nach Bezahlung von Beste-
chungsgeldern) vielmehr als nachvollziehbar. Weiter gilt es das Argument,
der Beschwerdeführer müsse nach (…)monatiger Tätigkeit für seinen
Cousin genauere Informationen zum Veranstalter des (…) und den Flug-
blättern haben, dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer ja
nicht angibt, während (…) Monaten ununterbrochen für den Cousin tätig
gewesen zu sein, sondern diesem während dieser Zeit nur drei- bis viermal
geholfen zu haben. Nichtsdestotrotz bleiben hier erste Zweifel an den Aus-
sagen des Beschwerdeführers hängen, dies aufgrund seiner widersprüch-
lichen Aussagen zum Unwissen bezüglich des Inhaltes der Flugblätter. So
sagte er, er sei jeweils im Auto geblieben, wenn sein Cousin diese verteilt
habe. Vom Sachbearbeiter darauf angesprochen, dass er so doch gar
keine Hilfe gewesen sei, korrigierte er sich sogleich indem er widerspre-
chend aussagte, auch er habe manchmal ein Flugblatt in einem Laden ab-
gegeben (vgl. Akten der Vorinstanz A12 F41 ff.). Ferner ist wiederum nicht
unvorstellbar, dass jemand mit gefesselten, nach oben gestreckten Hän-
den ins Wasser getaucht wird. Zumindest kann die Vorinstanz die diesbe-
züglich bestehende Unklarheit nicht ohne weiteres dem Beschwerdeführer
vorwerfen, hätte sie doch zur Erhellung der tatsächlich etwas unklaren Si-
tuation weitere Fragen stellen können. Ob die Beamten vom Beschwerde-
führer etwas gewollt hätten und was, müsste dieser aber tatsächlich ange-
ben können. Insgesamt ist aber trotz der erwähnten Mängel in der vo-
rinstanzlichen Verfügung, wie gesagt, von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auszugehen.
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5.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zuerst
auf die allgemeine Gewaltsituation in Syrien Bezug nahm und ausführte, er
sei in die Schweiz gekommen, um in Freiheit zu leben. Auch als der Sach-
bearbeiter rückfragte, wie er persönlich in seiner Freiheit eingeschränkt
worden sei, führte er lediglich aus, er sei von der Schule ausgeschlossen
worden, weil er Kurmanci gesprochen habe. Erst als er nach weiteren Ein-
schränkungen gefragt wurde, kam er auf die Verhaftung mit seinem Cousin
zu sprechen. Ein derartiges Aussageverhalten lässt daran zweifeln, dass
die Verhaftung im Zentrum seiner Ausreisegründe stand und es lässt eher
darauf schliessen, dass er aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien
ausgereist ist.
5.4 So gilt es denn auch weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Be-
schwerdeführer wenn überhaupt so nur sporadisch politisch engagierte,
will er doch nur drei- bis viermal beim Flugblatttransport geholfen haben.
Abgesehen von der Verhaftung mit dem Cousin und den gelegentlichen
Mitnahmen wegen des Vaters machte er denn auch keine weiteren Prob-
leme mit den Behörden geltend. Von einem politischen Profil, das ihn als
Staatsfeind auszeichnen würde, kann somit kaum gesprochen werden.
Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es seinem Vater immer
wieder gelang, ihn freizukaufen.
5.5 Weiter ist in Bezug auf die chronologische Einordnung der Verhaftun-
gen im Jahr 2010 zwar nachvollziehbar, dass es die Erschütterung bei der
ersten Verhaftung für den Beschwerdeführer schwierig machen kann, sich
(…) Jahr später an das genaue Datum zu erinnern. Dies wird aber von ihm
gar nicht verlangt, vielmehr sollte er die Ereignisse ungefähr chronologisch
einordnen können. Dabei sollte er angeben können, ob er das erste Mal
während des für die Kurden so wichtigen (…) in Haft war (vgl. A12 F32)
oder ob er danach verhaftet wurde. Seine Begründung an der Anhörung,
er sei auch nach dem Fest festgenommen worden (vgl. A12 F33) vermag
nicht zu erklären, wieso er die erste Verhaftung nicht einordnen konnte.
Weiter vermag die Erklärung in der Beschwerde zu den Unstimmigkeiten
zum Zeitabstand zwischen der (…) und (…) Verhaftung, er habe immerhin
(…) und (…) einordnen können, die diesbezüglichen Widersprüche nicht
auszuräumen.
5.6 Insbesondere gilt es im Weiteren auch auf die unterschiedlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers und seines Cousins zu den Entlassungsbe-
dingungen hinzuweisen. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde,
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wonach die abweichenden Aussagen seines Cousins damit zusammen-
hängen könnten, dass dieser bei der Freilassung anderen Auflagen unter-
worfen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer
sprach nämlich an der Anhörung in einer Weise, dass davon ausgegangen
werden muss, er beschreibe hier die Freilassungsbedingungen von ihm
und seinem Cousin (vgl. A12 F66: "Die Behörden sagten zu uns, sie wür-
den uns unter einer Bedingung freilassen: Wir müssten für sie als Agenten
arbeiten. Wir beide akzeptierten, und danach wurden wir freigelassen.").
Und auch der Cousin sagte klar "Sie bezahlten viel Geld für unsere Frei-
lassung“ (vgl. Akten der Vorinstanz N (…) A10 F8).
5.7 Im Zusammenhang mit den Verhaftungen kann zudem darauf hinge-
wiesen werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert
waren, sodass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Dies gilt
sowohl für die Verhaftungen wegen des Vaters (vgl. A12 F30 f.) als auch
für die letzte Verhaftung zusammen mit dem Cousin (vgl. A12 F56 ff.).
5.8 Ein wichtiges Indiz gegen eine behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer stellt zudem die Tatsache dar, dass er sich im (…) 2010
trotz Minderjährigkeit einen Pass ausstellen lassen konnte, obwohl er da-
vor schon drei Mal des Vaters wegen verhaftet worden war. Allfälligen Fest-
nahmen wegen des Vaters, die vor dem (…) 2010 stattgefunden hätten,
kämen somit ohnehin keine Asylrelevanz mehr zu. Schliesslich sagte der
Beschwerdeführer eben an der Befragung klar und deutlich, er sei legal
und mit seinem eigenen Pass ausgereist (vgl. A4 S. 7). Der summarische
Charakter und die Minderjährigkeit vermögen dieser Klarheit nur geringen
Abbruch zu tun. Zwar gab er auch an, der Vater habe 400'000 syrische Lira
für die Ausreise bezahlt. Diese Summe kann aber auch zum Grossteil der
Weiterreise im LkW von der Türkei in die Schweiz geschuldet und belegt
nicht unbedingt, dass auch die Ausreise aus Syrien illegal war. Die Angabe
in der Beschwerde, er habe für die Ausreise etwa CHF 11'000.– bezahlt
und der Grenzübertritt in die Türkei sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt,
sind nachgeschoben und somit unglaubhaft.
5.9 Nach dem Gesagten erscheinen die Verhaftungen des Beschwerde-
führers durch die syrischen Behörden anstelle seines Vaters beziehungs-
weise zusammen mit seinem Cousin insgesamt nicht glaubhaft.
6.
Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer geltend machte, er habe keinen Militärdienst geleistet. Dies ist
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Seite 11
seinem jungen Alter geschuldet. Eine Desertion oder eine Dienstverweige-
rung machte er nicht geltend.
7.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Vorflucht-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und dem-
nach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Er war
mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt.
8.
8.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen
zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
8.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
8.4 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage
der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit
exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinanderge-
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Seite 12
setzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktu-
ell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird da-
von ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich ge-
zogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese
sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die
betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.5 Die Argumentation in der Verfügung der Vorinstanz zur Exilpolitik des
Beschwerdeführers ist zwar etwas kurz und allgemein, im Resultat aber
richtig ausgefallen. Das politische Engagement des Beschwerdeführers in
der Schweiz ist nämlich praktisch vernachlässigbar. So machte er sein an-
geblich schon seit (…) Jahren dauerndes Engagement erst auf Beschwer-
deebene geltend. Er gab dabei lediglich an, er habe an zahlreichen De-
monstrationen teilgenommen und reichte zum Beleg elf Fotografien ein,
von denen zum Teil mehrere an einer Veranstaltung aufgenommen wur-
den. Die dabei einzig datierte Veranstaltung fand erst (…) Monate vor Be-
schwerdeeinreichung statt. Er machte in diesem Zusammenhang aber kein
Engagement seinerseits geltend, durch das er sich speziell exponiert hätte.
Bei den eingereichten Fotografien handelt es sich vorwiegend um Privat-
aufnahmen, die offenbar nirgends publiziert wurden. Einzig das Foto der
Protestaktion vor der Vorinstanz wurde offenbar als Zeitungsartikel im In-
ternet publiziert. Der Beschwerdeführer wird aber darauf nicht für das Ge-
richt erkennbar gekennzeichnet. Dass sein Name im zum Foto gehörigen
Zeitungsartikel erwähnt wird, wird in der Beschwerde nicht einmal geltend
gemacht. Die Veranstaltung galt aber ohnehin lediglich den langen Verfah-
rensfristen der Vorinstanz und war nicht gegen das syrische Regime ge-
richtet. Der Beschwerdeführer wird im Zeitungsartikel denn auch nur mit
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Seite 13
dem Satz: "(…)" zitiert. Von einer speziellen Exponierung als syrischer Exil-
aktivist kann aufgrund dieser Veranstaltung nicht ausgegangen werden.
Überdies machte der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeinreichung
vor mehr als zwei Jahren auch keine weiteren Aktivitäten mehr geltend. Vor
dem Hintergrund dass die Verhaftungen durch die syrischen Behörden, wie
zuvor festgehalten, unglaubhaft sind und der Beschwerdeführer diesen vor
seiner Ausreise somit nicht als politischer Aktivist bekannt war, ist auch
nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augen-
merk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Dass der Beschwerdefüh-
rer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, im Internet exilpolitische Texte
unter seinem Namen veröffentlicht hat, die ihn aus der Masse der protes-
tierenden Exilsyrer herausheben, wird dort in keiner Weise weiter substan-
tiiert oder durch Textbeispiele belegt. Auch fanden sich bei einer Kurz-
recherche des Gerichts auf Anhieb keine solchen Texte von ihm im Internet.
8.6 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die
sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine be-
deutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponier-
ter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte.
8.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe we-
gen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten 1 –
3 des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 gutgeheissen
wurde, werden keine Kosten auferlegt.
12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 wurde der rubri-
zierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die in der Replik erwähnte
Kostennote lag den Unterlagen nicht bei. Auf entsprechende Nachforde-
rung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dabei ist
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gebührend zu berücksichtigen, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in der
gleichen Sache auch den Cousin des Beschwerdeführers vertrat und sich
sein Aufwand so entsprechend verringerte. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem rubrizierten
Rechtsvertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar
in dieser Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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