Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1056/2011/wif
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren […], Somalia,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 – von Italien kommend –
ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am
2. Juli 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er damals im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat im Mai
2008 verlassen, weil er dort seine Grundexistenz nicht mehr habe sichern
können, er dort einmal – zwecks Erpressung von Lösegeld – von
Kriminellen respektive Banditen entführt worden sei (im Jahre 2005) und
weil ein grosser Teil seiner Verwandten, namentlich sein Vater, fünf
Halbgeschwister und die zweite Ehefrau seines Vaters, in der Schweiz
lebten,
dass er mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten in Somalia und
der Schweiz über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gelangt sei, von
wo er ungefähr im Oktober 2008 auf dem Seeweg Italien erreicht habe,
dass er sich in Italien erst während sechs Monaten in einem
Flüchtlingsheim in Y._______ und danach in Rom aufgehalten habe, bis
er schliesslich am 15. Juni 2009 in die Schweiz weitergereist sei,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, er habe in
Italien kein Asylgesuch eingereicht,
dass indes vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt worden war, dass er in Italien – nach einer Registrierung
wegen illegalen Grenzübertritts am 15. September 2009 in X._______ –
am 23. September 2009 in Y._______ einen Asylantrag gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge auf Vorhalt des BFM zugestand,
ihm seien in Italien von den Behörden für drei Jahre gültige Papiere
ausgestellt worden (vgl. act. A1, S. 9 Mitte),
dass er sich indes gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach
und geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er seine
Familie hier habe (vgl. act. A1, S. 10 oben),
dass das BFM am 2. September 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte,
welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
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dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin
–am 13. Januar 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte,
dass diese Beschwerde indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 1. Februar 2010 abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen das
Beschwerdedossier D-194/2010),
dass im Nachgang dazu – am 23. Februar 2010 – die vom BFM
angeordnete Wegweisung nach Italien vollzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 – wiederum von
Italien kommend – ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch
einreichte, worauf er am 3. Januar 2011 vom BFM erneut summarisch zu
seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er sich dabei insbesondere zur Frage seines Aufenthalts seit seiner
Rückführung nach Italien äusserte (vgl. dazu act. B6, S. 7 f.),
dass er diesbezüglich namentlich vorbrachte, er habe sich nach seiner
Rückführung nach Italien in Y._______ zweimal erfolglos um die
Wiederausstellung seiner italienischen Papiere bemüht, worauf er bei
seinem dritten Versuch von den Behörden verhaftet und ungefähr im
März 2010 nach Griechenland ausgeschafft worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in Griechenland sei
er für sechs Monate in Haft gekommen und während der Haft geschlagen
worden, weshalb er heute noch gesundheitliche Probleme habe,
dass er danach während drei Monaten in einer ihm unbekannten
griechischen Stadt auf der Strasse gelebt habe, bis er mit der Hilfe von
Landsleuten im Dezember 2010 wieder nach Italien gelangt sei, von wo
er einige Tage später in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass er sich schliesslich im Rahmen der summarischen Befragung
wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, wie auch gegen
eine allfällige Rückkehr nach Griechenland, wobei er insbesondere
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geltend machte, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung wolle er
nicht mehr nach Italien zurückkehren, und insbesondere auch nicht nach
Griechenland, da er dort misshandelt worden sei (vgl. act. B6, ab S. 8
unten),
dass das BFM am 6. Januar 2011 erneut ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische
Behörde sandte,
dass diesem Ersuchen am 7. Januar 2011 von Italien ausdrücklich
entsprochen wurde (vgl. act. B17),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 2011 –
wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf das
erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig vom BFM zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzuges in Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und namentlich die aus
Italien eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf
die Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom
Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung vorgebracht worden,
dass es in diesem Zusammenhang namentlich festhielt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Abschiebung von
Italien nach Griechenland seien weder belegt noch nachvollziehbar und
daher unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich nach
seiner Rückführung am 23. Februar 2010 und bis zu seiner
Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten,
dass es im Weiteren weder die Vorbringen betreffend angebliche
medizinische Probleme noch die Vorbringen betreffend familiäre
Anknüpfungspunkte in der Schweiz als ausschlaggebend erkannte, womit
keine Gründe gegeben seien, welche zu einem Selbsteintritt der Schweiz
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(gemäss Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11.
August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) führen könnten,
dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Entscheid des BFM am 4. Februar 2011 vorgängig dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in der Folge am 8. Februar
2011 ordentlich seiner Rechtsvertreterin eröffnet wurde (vgl. dazu act.
B25 [Empfangsbestätigung] und act. B28 [Rückschein der Post]),
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
am 14. Januar 2011 (vorab per Telefax) gegen den Entscheid des BFM
Beschwerde einreichte,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das
Eintreten auf sein Asylgesuch [1], die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl
nach Italien als auch nach Griechenland [3], subeventualiter die
Rückweisung der Sache ans BFM [4] beantragte sowie um Erlass der
Verfahrenskosten [5] ersuchte,
dass er zur Begründung vorab geltend machte, auf sein Asylgesuch sei
einzutreten, da er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfülle, womit dem Entscheid des BFM die Ausschlussbestimmung
von Art. 34 Abs. 4 Bst. b AsylG entgegen stehe,
dass er im Weiterem am Vorbringen festhielt, er sei nach seiner
Rückführung nach Italien von dort nach Griechenland ausgeschafft
worden,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, er habe
zwar vormals in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, diese sei
ihm aber anlässlich seiner ersten Rückführung entzogen worden, womit
er jetzt mit Sicherheit nicht mehr in Italien bleiben könne,
dass ihm vielmehr im Falle einer erneuten Rückführung nach Italien
wiederum eine Ausschaffung nach Griechenland drohe, wo er Haft unter
unmenschlichen Bedingungen erlitten habe,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb
sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche
Begehren [2] nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in
Italien eingereicht hat und er von dort kommend (wieder) in die Schweiz
eingereist ist,
dass zudem von Italien mit der Abgabe einer Erklärung eine
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass von daher die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass vom Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – keine
relevanten Gründe vorgebracht werden, welche gegen eine Überstellung
nach Italien sprechen würden,
dass er dem Entscheid des BFM zwar vorab die Ausschlussbestimmung
nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG entgegen hält indem er geltend macht,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG,
dass dieses Vorbringen jedoch von vornherein ins Leere stösst, da die
vom Beschwerdeführer angerufene Ausschlussbestimmung in Fallkon-
stellationen nach Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG – also in Dublin-Verfahren
–gerade nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu die
abschliessende Aufzählung in Art. 34 Abs. 3 AsylG [erster Satz], wonach
diese Ausschlussbestimmung nur in Fallkonstellationen nach Art. 34 Abs.
2 Bst. a, b, c und e zur Anwendung gelangen kann),
dass dieses Vorbringen zudem auch in materieller Hinsicht ins Leere
gestossen wäre, da sich aufgrund der Akten auch nicht ansatzweise
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schliessen lässt, der Beschwerdeführer erfülle – wie in Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG gefordert – offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, hat er
doch im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches nicht Verfolgung
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG, sondern lediglich schwierige
Lebensbedingungen und einen weit in der Vergangenheit liegenden
Übergriff von Banditen vorgebracht, wobei seine diesbezüglichen
Ausführungen auch noch deutliche Ungereimtheiten aufweisen (vgl. zum
Ganzen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im
Weiteren einwendet, er sei von dort bereits einmal nach Griechenland
abgeschoben worden und im Falle einer Rückführung nach Italien habe
er erneut eine Abschiebung nach Griechenland zu gewärtigen,
dass dieses Beschwerdevorbringen in keiner Weise überzeugen kann, da
die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine angeblich im
Frühjahr 2010 erfolgte Abschiebung von Italien nach Griechenland – wie
vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, ab S. 3 unten)
– weder belegt ist noch als nachvollziehbar erscheint,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise zu
nachvollziehbaren Schilderungen über die angebliche Abschiebung in der
Lage war, sondern er lediglich eine angeblich sechsmonatige Haft und
einen angeblich dreimonatigen Aufenthalt in einer ihm angeblich
unbekannten griechischen Stadt behauptet hat,
dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM davon auszugehen ist, er
habe sich nach der am 23. Februar 2010 vollzogenen Wegweisung und
bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien
aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer daneben im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemacht hat, er sei gesundheitlich angeschlagen, indes auch
dieses Vorbringen als nicht ausschlaggebend zu erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
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dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder ihm würde dort eine vom
ihm allenfalls benötigte Behandlung nicht gewährt,
dass aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen ist, ihm sei im
Jahre 2009 eine drei Jahre gültige italienische Aufenthaltsbewilligung
sowie ein italienischer Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden,
womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem
Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befinden dürfte,
dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihm seien diese Papiere
entzogen worden, aufgrund der gesamten Aktenlage als reine
Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass er schliesslich anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend
Unterstützung oder betreffend einen allfälligen medizinischen
Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen
wie auch die in Italien vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu
wenden,
dass letztlich auch der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach
einem Asylverfahren in der Schweiz, weil hier ein grösserer Teil seiner
Verwandtschaft ansässig ist, nicht gegen eine Rückführung nach Italien
spricht, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die
Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-194/2010 vom
1. Februar 2010 zu verweisen ist (vgl. ab S. 6 Mitte),
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass auch der Antrag auf Rückweisung des Dossiers ans BFM diesen
Erwägungen gemäss abzuweisen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer sinngemäss beantrage Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: