B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1056/2017
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N (…).
D-1056/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. April
2015 in die Schweiz, wo er am 27. April 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 22. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 27. April 2016 und am 12. Juli 2016 wurde er eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe einem
Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet. Er sei an einer Razzia
gefasst und inhaftiert worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, worauf-
hin er illegal ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Eröffnung am 20. Januar 2017) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 17. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau
Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei.
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Seite 3
F.
Am 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel-
lungnahme ein, zusammen mit einer Registrierungsbestätigung des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 13. November 2018
replizierte. Mit der Replik wurde ein Lehrvertrag eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1056/2017
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in
B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ (Eritrea) geboren und
aufgewachsen sei. Als er volljährig geworden sei, habe man ihn in den Mi-
litärdienst einziehen wollen, weshalb er von der Schule verwiesen worden
sei. Er habe mehreren Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb er
mehrmals zu Hause behördlich gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht
gefunden worden, da er sich in der Umgebung seines Dorfes versteckt
habe. 2013 sei er nach C._______ gegangen, wo er anlässlich einer Raz-
zia am (…) 2014 verhaftet worden sei. Er sei inhaftiert und misshandelt
worden. Nach zehn Tagen sei ihm die Flucht gelungen, woraufhin er nach
Äthiopien geflohen sei.
Als Beweismittel reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie massive Widersprüchlichkei-
ten aufweisen würden. So habe er in der BzP angegeben, er sei nach sei-
nem Schulabbruch mehrfach zu Hause gesucht worden, um ihn in den Mi-
litärdienst einzuziehen, während von Aufgeboten nie die Rede gewesen
sei. In der Anhörung habe er jedoch beteuert, man habe ihm zu Hause ein
Aufgebot zukommen lassen, als er noch die Schule besucht habe. Diesem
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habe er keine Folge geleistet, weshalb er – aus Angst, aufgegriffen zu wer-
den – die Schule abgebrochen habe. In der ergänzenden Anhörung habe
er vorgetragen, nach dem Schulverweis zwecks Militärdiensteinzug meh-
reren Vorladungen keine Folge geleistet zu haben.
Er habe sowohl in der vertieften als auch der ergänzenden Anhörung ver-
sichert, ein Jahr versteckt in C._______ gelebt zu haben, bevor er anläss-
lich einer Razzia gefasst worden sei, während er in der BzP noch ausge-
sagt habe, er sei am Tag, an welchem er nach C._______ gereist sei, auf-
gegriffen worden. Auf Nachfrage habe er den Widerspruch nicht auflösen
können.
Die Schilderung der zehntägigen Inhaftierung werfe Fragen auf. So habe
das SEM in den zur Verfügung stehenden Unterlagen vergeblich einen
Haftort gesucht, welcher mit seinen Ausführungen vereinbar wäre. Ferner
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der vertieften Anhörung seine Haft-
stätte als „unterirdisches Gefängnis“, in der ergänzenden Anhörung aber
als eine kleine Zelle aus Gitter beschrieben habe. Die Beschreibung des
Haftorts erschöpfe sich in Allgemeinschauplätzen. In der vertieften Anhö-
rung hätten sich die Aussagen zu den Haftbedingungen auf die dürftigen
hygienischen Bedingungen beschränkt, während in der ergänzenden An-
hörung plötzlich weit traumatischere Ereignisse erwähnt worden seien, ins-
besondere die psychischen und physischen Misshandlungen. Die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit würden durch die fantastisch anmutende Schilde-
rung der Flucht unterstrichen, wonach ihn ein Wächter zehn Minuten
schiessend verfolgt habe, welchem er aber rennend entkommen sei. Die
Kernvorbringen seien somit nicht glaubhaft.
Der Umstand, dass er ein hartes Leben geführt habe, sei zwar bedauerlich,
aber nicht asylrelevant. Auch aufgrund der illegalen Ausreise drohe ihm
keine asylrelevante Verfolgung.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
der Beschwerdeführer in der BzP gar nicht ausgesagt habe, die Schule
selbst abgebrochen zu haben und erst dann verfolgt worden zu sein. Viel-
mehr habe er erwähnt, von der Schule verwiesen und anschliessend zu
Hause gesucht worden zu sein. Dies sei geschehen, nachdem er das Auf-
gebot, in welchem er gleichzeitig der Schule verwiesen worden sei, erhal-
ten habe. Zwar treffe es zu, dass er in der BzP nicht explizit von einem
schriftlichen Aufgebot gesprochen habe. Er habe aber auch nicht erklärt,
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was die Behörden genau unternommen hätten, um ihn einzuziehen, son-
dern lediglich die allgemeine Situation geschildert, was in Anbetracht des
summarischen Charakters der BzP absolut nachvollziehbar sei. Die Anga-
ben in der ergänzenden Anhörung würden nicht von denjenigen in der ver-
tieften Anhörung abweichen. Bei der von der Vorinstanz angegebenen Pro-
tokollstelle habe er lediglich eine allgemeine Kurzfassung seiner Erleb-
nisse angegeben, ohne sich an eine zeitlich korrekte Abfolge zu halten.
Vielmehr habe er auf die Fragen geantwortet.
Die Aussage in der BzP zu seinem Aufenthalt in C._______ erwecke tat-
sächlich den Eindruck, als ob der Beschwerdeführer nie in C._______ ge-
lebt hätte. Hier müsse es sich aber um ein Missverständnis zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher handeln. Wie der Beschwerde-
führer nämlich in den zwei Anhörungen übereinstimmend geschildert habe,
sei er gerade am Arbeiten gewesen, als er in einer Razzia gefasst worden
sei. Dass er zuvor bereits ein Jahr in C._______ gelebt habe, habe er in
der BzP zwar nicht ausdrücklich erwähnt, er widerspreche dem aber auch
nicht. So habe er in der BzP keinesfalls unmissverständlich ausgesagt, erst
am Tag der Inhaftierung nach C._______ gelangt zu sein, sondern habe
von einer allgemeinen Situationsbeschreibung des Lebens im Dorf auf eine
Schilderung einer konkreten Situation in C._______ gewechselt, so dass
nicht klar geworden sei, wann er sich tatsächlich dorthin begeben habe.
Der Beschwerdeführer habe das Gefängnis namens (…) zwischen
C._______ und E._______ hinreichend präzise verortet und es sei davon
auszugehen, dass es sich um ein inoffizielles Gefängnis handle, welches
infolge der Überlastung der ordentlichen Haftanstalten aufgebaut worden
sei. Dies erkläre, wieso das SEM es nicht in den Länderberichten habe
auffinden können. In den Länderberichten werde ohnehin nie behauptet,
abschliessend alle Gefängnisse lokalisiert zu haben, während die Existenz
von inoffiziellen Gefängnissen bestätigt werde. Die Zelle habe der Be-
schwerdeführer in der ergänzenden Anhörung wörtlich als „Shella“ be-
schrieben, was sinngemäss als kleine Gitterzelle übersetzt worden sei. In
öffentlich zugänglichen Berichten werde die „Shella“ auch als Zelle be-
schrieben, die zwei auf zwei Meter messe und über kein Licht verfüge.
Diese Aussage stehe somit nicht im Widerspruch zu derjenigen in der ver-
tieften Anhörung, wonach es sich um ein unterirdisches Gefängnis gehan-
delt habe.
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Das SEM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, er habe Elemente
betreffend seine Inhaftierung erst in der ergänzenden Anhörung nachge-
schoben. Denn dieser Umstand sei einzig auf den von der Vorinstanz zu
verantwortenden Abbruch der ersten Anhörung zurückzuführen. Dort seien
ihm kurz vor Schluss lediglich fünf Fragen zu den Haftbedingungen gestellt
worden. Es könne daher nicht von einer vollständigen Schilderung der
Haftbedingungen ausgegangen werden. Auch in der ergänzenden Anhö-
rung habe er zuerst die schlechten hygienischen Bedingungen und erst
danach die Schläge und Hitzefolter erwähnt. Letztgenannte hätten nicht
ihn, sondern nur andere Häftlinge betroffen. Es sei die schlechte Hygiene
gewesen, welche zum schlimmsten Erlebnis des Beschwerdeführers, sei-
ner Erkrankung an Durchfall, geführt habe, weshalb er dies sowohl in der
ersten Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung speziell hervorgeho-
ben habe. Seine Schilderung der Haftbedingungen decke sich mit allge-
mein zugänglichen Länderberichten. Er habe zur Haft detaillierte und
schlüssige Angaben gemacht, indem er etwa den Rufnamen des Gefäng-
nischefs genannt, das Gefängnis detailliert beschrieben und eine Skizze
dazu erstellt habe, anhand welcher er die Zellen, die Wachposten, die Ört-
lichkeiten für die Verrichtung der Notdurft und seinen Fluchtweg lokalisiert
habe.
Die Schilderung des Fluchtplans sei äusserst detailreich, weshalb der Vor-
wurf, auch die Flucht sei unglaubhaft geschildert worden, nicht zutreffend
sei.
Die Dienstverweigerung sei daher glaubhaft, weshalb der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Ferner
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund der illegalen Ausreise.
4.4 In der Eingabe vom 6. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer
geltend, die Bestätigung des UNHCR, wonach er am 2. August 2014 in
Äthiopien registriert worden sei, decke sich mit seinen Angaben. Ferner
würden nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen, welche ihn
als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er befinde sich im wehr-
fähigen Alter und sei bereits inhaftiert worden und aus der Haft geflohen.
4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die Argumentationslinie
der Beschwerdeschrift, in welcher zuerst der Sachverhalt dargelegt und
anschliessend festgestellt worden sei, dieser sei mit allen vom SEM be-
mängelten Angaben des Beschwerdeführers vereinbar, greife zu kurz, was
etwa anhand der Aussagen zu den Rekrutierungsmassnahmen dargelegt
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werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der BzP explizit gefragt wor-
den, was die Behörden konkret unternommen hätten, um ihn in den Natio-
naldienst einzuziehen. Darauf habe er geantwortet, sich versteckt zu ha-
ben, und auf Nachfrage ergänzt, er habe von Dritten erfahren, dass die
Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien. Dass er die Schule abge-
brochen habe, da ihn die Polizei dort gesucht habe, respektive er von der
Schule verwiesen worden sei, damit er sich zum Nationaldienst melde,
habe er ebenso wenig erwähnt, wie den Erhalt einer schriftlichen Vorla-
dung. Mithin habe er sich in der BzP auf Hörensagen berufen, während er
erst in der Anhörung wesentlich einschneidendere konkrete Bedrohungs-
momente einbrachte. Solch lückenhafte Aussagen könnten nicht dadurch
korrigiert werden, dass auf Beschwerdeebene ein Sachverhalt dargelegt
werde, der die einzelnen Aspekte umfasse. Vielmehr könne von einer asyl-
suchenden Person erwartet werden, dass sie die wesentlichen Kernvor-
bringen bei erster Gelegenheit einbringe.
4.6 In der Replik warf der Beschwerdeführer ein, das SEM lasse die durch
Realkennzeichen geprägten Ausführungen zur Verhaftung, der Haft sowie
der Flucht unberücksichtigt, obwohl es aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes dazu gehalten wäre, auch Aussagen zu berücksichtigen, welche für
die Glaubhaftigkeit sprächen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfü-
gung zudem selbst ausgeführt, die Unstimmigkeiten könnten auf eine un-
genaue Übersetzung oder Protokollierung zurückzuführen sein. Die Vo-
rinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer sämtliche wichtigen Vor-
kommnisse (Festnahme, Haft und Flucht) bereits in der BzP erwähnt habe.
Er habe auch bereits in der BzP erwähnt, dass er von der Schule gewiesen
worden sei. Bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung
und der Beschwerdeführer sei explizit angehalten worden, sich kurz zu fas-
sen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht erklärt,
wieso er von der Schule verwiesen worden sei. So habe er lediglich das
schriftliche Aufgebot nicht erwähnt. Da er aber nicht zu Hause abgeholt,
sondern erst anlässlich einer Razzia verhaftet worden sei, habe er die Raz-
zia in der BzP erwähnt und in der Anhörung ausführlich geschildert, wes-
halb vom Nichterwähnen der Vorladung nicht auf die Unglaubhaftigkeit der
Verhaftung sowie der Haft und der Flucht geschlossen werden könne. Es
sei auch verständlich, dass er in der BzP nur die Suche nach seiner Per-
son, nicht aber das Aufgebot erwähnt habe, da Ersteres die schwerwiegen-
dere Massnahme darstelle. Im Urteil E-4609/2017 habe das Gericht fest-
gehalten, dass vom Umstand des Nichterwähnens zweier Vorfälle in der
BzP nicht auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden könne.
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Seite 9
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorflucht-
gründen zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne
des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen. So äusserte er sich hinsicht-
lich des genauen Ablaufs des Schulabbruchs sowie der Frage, ob und
wann er eine Vorladung erhalten habe, konfus, wobei auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen
werden kann. Die Möglichkeit, dass diese Unstimmigkeiten auf eine unge-
naue Protokollierung oder Übersetzung zurückzuführen sein könnten wie
auch die Beachtung des Grundsatzes in dubio pro refugio, bedeutet ledig-
lich, dass nicht allein gestützt auf diese Unstimmigkeit auf die Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen werden darf. Die Ausführungen zur Aufforderung, in
den Nationaldienst einzurücken, wie auch zur behördlichen Suche nach
seiner Person bei ihm zu Hause, sind zudem substanzlos (vgl. act. A16
F28 bis F46 und act. A18 F18 bis F25).
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Die Aussagen zum Zeitpunkt der Razzia respektive zum Aufenthalt in
C._______ sind widersprüchlich. Das Argument in der Beschwerde, wo-
nach er in der BzP nicht ausgesagt habe, er sei am Tag, an welchem er
nach C._______ gereist sei, verhaftet worden, überzeugt nicht. So sagte
der Beschwerdeführer in der BzP, er sei am Tag, an welchem er verhaftet
worden sei, nach C._______ gegangen, um einzukaufen (vgl. act. A3 S. 6),
während er in den Anhörungen ausführte, ein Jahr in C._______ gelebt zu
haben und dort anlässlich einer Razzia bei der Arbeit festgenommen wor-
den sei (vgl. act. A16 F20 und act. A18 F30 bis F32). Die Aussage, er sei
nach C._______ gefahren, um einzukaufen, lässt sich nur schwer mit der-
jenigen vereinbaren, er habe bereits ein Jahr in C._______ gelebt und sei
beim Arbeiten festgenommen worden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie zur Haft
sind detaillierter als diejenigen zum Schulabbruch und den behördlichen
Suchen. So gab er etwa an, dass er bei der Verhaftung seine Schuhe und
seinen Gürtel habe ausziehen müssen (vgl. act. A18 F35) oder dass die
Verhafteten in Gruppen eingeteilt worden seien (vgl. act. A18 F41). Er be-
schrieb das Gelände des Gefängnisses anhand einer Skizze (vgl. act. A18
F47 bis F55 sowie F77f.) und erklärte, welches Codewort sie für die Flucht
verabredet hätten (vgl. act. A18 F69). Ferner vermochte er die Wider-
sprüchlichkeit hinsichtlich der Beschreibung der Zelle in der Beschwerde-
schrift weitgehend aufzulösen. Allerdings weisen die Ausführungen zu die-
sem Sachverhaltskomplex auch markante Unschärfen auf, so etwa hin-
sichtlich der Misshandlungen, die ihm persönlich widerfahren seien
(act. A18 F62). So sprach er in F62 und F64 stets von „wir“, während ge-
mäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift die in F62 und F64 geschil-
derten Misshandlungen nicht ihn, sondern nur seine Mithäftlinge betroffen
hätten. Die Ausführungen zur Haft sind zu gewissen Teilen ferner sehr all-
gemein; so etwa betreffend das Wachpersonal (vgl. act. A18 F51 bis F55,
F63 und F66) oder das konkrete Erleben der eigentlichen Flucht aus dem
Gefängnis (vgl. act. A18 F70 bis F78).
In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorfluchtgründe für nicht
glaubhaft zu erachten. Die substanzlosen Angaben zum militärischen Auf-
gebot und dem Schulabbruch und die widersprüchlichen Angaben zur Raz-
zia werden durch Ausführungen zur Verhaftung, Inhaftierung und Flucht
nicht aufgewogen, zumal letztere Ausführungen nur teilweise als substan-
ziiert bezeichnet werden können, gleichzeitig aber auch markante Ober-
flächlichkeiten aufweisen.
D-1056/2017
Seite 11
5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die konkreten Rekrutierungs-
versuche und die Inhaftierung für unglaubhaft zu befinden sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 12
7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei unzulässig, da Rückkehrer systematisch misshandelt würden, was
gegen Art. 3 EMRK verstosse. Ferner würde der Beschwerdeführer in den
Militärdienst eingezogen, welcher einen Verstoss gegen das Verbot der
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle. Ferner habe der Beschwer-
deführer die Schule abgebrochen und verfüge über keine Ausbildung und
seine Familie sei nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, weshalb das
Vorliegen begünstigender Faktoren, welche für eine Wiedereingliederung
unabdingbar seien, zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz gut integriert und habe am (…) 2018 eine Lehre angetreten.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 13
8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
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Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Seite 15
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist gemäss derzeitiger Pra-
xis keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit,
weshalb die Argumentation in der Beschwerdeschrift ins Leere geht. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert sei respek-
tive eine Lehre angetreten hat, stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Angela Stettler als
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amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Die Kostennote vom 13. November 2018 ist als ange-
messen zu bezeichnen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwi-
schenverfügung vom 23. Februar 2017 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das Ho-
norar – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] – beläuft sich
somit auf insgesamt Fr. 1‘883.– (Fr. 1‘717.50 [11.45 x 150] plus 26.20 [Aus-
lagen] plus 138.80 [MWST]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘883.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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