B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1057/2008
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N_______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden – irani-
sche Staatsangehörige und ethnische Kurden aus E._______ – nach ei-
nem (...) Aufenthalt im F._______ mit (...) im Sommer 2006 über die Ber-
ge nach G._______ und mit einem Bus nach H._______. Anschliessend
reisten sie mit einem kleinen Schiff an einen ihnen unbekannten Ort in
Europa und erreichten nach einer mehrtägigen Fahrt in einem VW-Bus
am 28. August 2006 die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in I._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragungen vom 8. und 12. September 2006 durch die
Vorinstanz und der Anhörungen vom 3. November 2006 durch die damals
zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, die Beschwerdefüh-
rerin (A._______) habe ungefähr (...) oder (...) auf Druck ihrer Brüder ei-
nen Mann heiraten müssen. Etwas später habe ihr erster Ehemann sich
eine zweite Frau genommen und die Beschwerdeführerin sehr schlecht
behandelt. Sie habe danach den Beschwerdeführer (B._______) kennen-
gelernt, welcher im selben Dorf gelebt habe. Nach ein paar Wochen oder
Monaten hätten die beiden beschlossen, gemeinsam aus dem Dorf
J._______ zu fliehen, und seien nach E._______ gegangen. Dort hätten
sie etwas mehr als ein Jahr gelebt, geheiratet und einen Sohn bekom-
men. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der erste Mann
der Beschwerdeführerin sie bei der Polizei denunziert, bei seinen Eltern
nach ihm gefragt und ihn mit dem Tod bedroht habe. Im Jahr (...) seien
sie deshalb aus Angst in ein Dorf in der Nähe von K._______ (F._______)
gezogen. Dort hätten sie zwar illegal, jedoch geduldet gelebt und der Be-
schwerdeführer habe ohne Bewilligung gearbeitet. Als immer mehr irani-
sche Kurden nach K._______ arbeiten gekommen und auch iranische
Agenten immer zahlreicher geworden seien, hätten sie auch den
Q._______ verlassen.
C.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 – eröffnet am 21. Januar 2008 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die
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Seite 3
Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihre Vorbringen insgesamt den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfü-
gung des BFM vom 18. Januar 2007 (recte: 18. Januar 2008) sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
würden und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zu-
mutbar sei, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie habe das Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und den rechtser-
heblichen Sachverhalt unter Wahrung der Verfahrensrechte pflichtgemäss
zu ermitteln und festzustellen. In prozessualer Hinsicht seien im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden an den Heimatstaat bis
zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren und ihnen sei die un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren. Der Rechtsmitteleingabe lagen unter anderem
(Auflistung Beweismittel) bei.
F.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid
befunden. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Überdies liess er das Doppel der Beschwerdeschrift und die – mit
Ausnahme der Fürsorgebestätigung – oben erwähnten Beilagen an die
Vorinstanz überweisen und lud diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur
Einreichung einer Stellungnahme ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
In der Stellungnahme vom 19. März 2008 liessen die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen festhalten.
I.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
J.
Im Schreiben vom 28. Oktober 2008 liessen die Beschwerdeführenden
(Auflistung Beweismittel) ins Recht legen.
K.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel) ein. Weiter informierten sie das Bundesverwal-
tungsgericht, dass betreffend die Entfernung der Tätowierung (Vorname
des ersten Ehemannes) am Unterarm der Beschwerdeführerin die Kos-
tengutsprache der Krankenkasse immer noch ausstehend sei.
L.
Mit einem weiteren Schreiben vom (...) liessen die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel) über den Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin ins Recht legen. Zudem informierten sie das Bundesverwal-
tungsgericht dahingehend, dass in der Zwischenzeit die Tätowierung auf
dem Unterarm der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, und reichten
diesbezüglich ein Foto zu den Akten, auf welchem die entsprechende Tä-
towierung noch zu sehen sei.
M.
Mit Schreiben vom (...) reichten sie mehrere Dokumente zu den exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ein. Dieser engagiere sich seit
ungefähr einem Jahr aktiv bei der L._______ und habe unter anderem an
diversen Demonstrationen teilgenommen. In den Eingaben vom 1. De-
zember 2009, 25. Januar 2010, 24. März 2010, 7. September 2010, 15.
Dezember 2010, 24. Februar 2011, 8. Juni 2011, 11. Oktober 2011 und
2. Februar 2012 folgten weitere Beweisakten betreffend sein diesbezügli-
ches Engagement. Auf die einzelnen Unterlagen wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Das M._______ informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 30. Oktober 2009 über eine Festnahme des Beschwerdeführers vom
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Seite 5
(...) wegen (Nennung Straftatbestand). Diesem Informationsschreiben
legte es eine Kopie des (Nennung Beweismittel) bei.
O.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 liess das M._______ dem Bundesver-
waltungsgericht eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...)
sowie eine Kopie des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des (...) zu-
kommen. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen (Nennung
Urteil und Strafmass) verurteilt.
P.
Am 2. September 2010 liess das M._______ eine Kopie der rektifizierten
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) (zur bereits eingereichten An-
klageschrift vom [...]) sowie eine Kopie des Polizeirapports der (...) vom
(...) im Zusammenhang mit (Nennung Straftatbestände) unter den Be-
schwerdeführenden zu den Akten reichen.
Q.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführenden auf – in Achtung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör – sich zu den strafrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerde-
führer in den Angelegenheiten (Nennung Angelegenheiten) Stellung zu
nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere den aktuellen
Verfahrensstand dieser Angelegenheiten mitzuteilen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten (...) Probleme ei-
nen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzu-
reichen.
R.
Im Schreiben vom 14. April 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass gegen das Urteil (Nennung Urteil) mittels Erklärung vom (...) Appel-
lation erhoben worden und das entsprechende Verfahren immer noch
hängig sei. Der Beschwerdeführer bestreite sämtliche gegen ihn erhobe-
nen Vorwürfe vollumfänglich. In diesem Zusammenhang reichten die Be-
schwerdeführenden ein Schreiben des in diesem Verfahren mandatierten
Rechtsvertreters vom 7. April 2011 und eine Kopie der eben erwähnten
Appellationserklärung zu den Akten. Des Weiteren sei es hinsichtlich des
Vorfalles von (Nennung Straftatbestand und Datum) zu keinem Strafver-
fahren gekommen. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin zwischenzeitlich stabilisiert. Sie sei seit (...) nicht mehr
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Seite 6
in Behandlung und habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Medikamente
mehr eingenommen. Dem Schreiben vom 14. April 2011 waren wiederum
mehrere Dokumente über das exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers beigelegt. Sodann liessen die Beschwerdeführenden auch
(Auflistung Beweismittel) zu den Akten reichen.
S.
Am 15. März 2012 überwies das M._______ das Urteil des (...) vom (...).
Dieses Urteil, mit dem das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist rechts-
kräftig.
T.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Poststempel: 9. Mai 2012) reichten die Be-
schwerdeführenden Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ein.
U.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten. Gemäss diesem Bericht müsse die Be-
handlung von Rückkehrern im Iran als willkürlich und unvorhersehbar be-
zeichnet werden und es sei davon auszugehen, dass aus Europa zurück-
kehrende abgewiesene Asylbewerber in ihrem Heimatland massiven Re-
pressionen ausgesetzt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein sol-
ches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten
kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006
Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
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Seite 8
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tat-
sächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wen der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts
sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für
die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
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Seite 9
5.
5.1.
5.1.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die
Ausführungen der Beschwerdeführenden bei den Befragungen sehr
knapp ausgefallen seien. Sowohl bei der spontanen Schilderung als auch
auf Nachfrage seien die Antworten der Beschwerdeführerin einsilbig (vgl.
A2, S. 4). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie wesentliche
Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte nicht darlegen können. So habe
sie nicht genau angeben können, in welchem Zeitraum sie mit ihrem ers-
ten Ehemann in J._______ gelebt habe, noch könne sie sich an das Da-
tum der Heirat oder zumindest an die Jahreszeit erinnern. Sie mache
diesbezüglich geltend, das sei zu lange her, was jedoch in Bezug auf ein
so wichtiges Ereignis wie eine Heirat nicht zu überzeugen vermöge (vgl.
A9, S. 3 f.). Zudem sei auch die Schilderung, wie sie ihren ersten Ehe-
mann N._______ kennengelernt und geheiratet habe, unsubstanziiert und
weise keinerlei Realkennzeichen auf (vgl. A9, S. 4 f.). Wiederum sei die
spontane Schilderung ihrer Asylgründe recht kurz, erfolge erst auf zwei-
malige nachdrückliche Aufforderung und enthalte keine Realkennzeichen,
beispielsweise in Bezug auf ihr Leben in dieser arrangierten Ehe, das Zu-
sammenleben mit der zweiten Frau und die Flucht mit ihrem jetzigen
Ehemann. Bei der Beschwerdeführerin sei immer wieder nachgefragt
worden, wie lange sie ihren jetzigen Ehemann bereits gekannt habe, wie
sie sich näher gekommen seien und wie die Flucht vorbereitet worden
sei. Trotzdem seien ihre Antworten sehr vage geblieben und würden nicht
den Anschein erwecken, als hätte sie dies tatsächlich selbst erlebt (vgl.
A9, S. 9 ff.). Da es sich bei den von ihr geltend gemachten Erlebnissen
jedoch um wichtige oder einschneidende Dinge handle, wären deutlich
substanziiertere Antworten zu erwarten gewesen. In ihren Ausführungen
zu den genannten Themen beschränke sie sich aber auf die Wiederho-
lung stereotyper Antworten wie beispielsweise, sie habe keine Rechte
gehabt, sei nicht ernst genommen worden und es sei immer alles
schlimmer geworden. Konkret darlegen könne sie dies aber nicht (vgl. A9,
S. 15). Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in gewissen
Punkten substanziierter, stünden aber im Widerspruch zu den Aussagen
der Beschwerdeführerin. Verschiedene zentrale Aussagen zu seiner Ver-
folgungsgeschichte seien aber ebenfalls als unsubstanziiert zu bezeich-
nen, so die Art und Weise, wie sie geheiratet hätten. Zum Beispiel habe
er nicht mehr sagen können, ob bei der Zeremonie Blut von ihnen ge-
nommen worden sei (vgl. A10, S. 9). Ebenso könne er keine genauen
Angaben machen, wann er den Iran verlassen habe, und bekunde Mühe,
nach iranischem Kalender den Geburtstag seines Sohne anzugeben (vgl.
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Seite 10
A10, S. 12). Aufgrund dieser insgesamt unsubstanziierten Schilderungen
der Beschwerdeführenden ergäben sich erste starke Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
5.1.2. Wie bereits erwähnt, würden die Beschwerdeführenden un-
substanziierte Angaben zu den Eheschliessungen machen. Ihre diesbe-
züglichen Aussagen seien aber auch widersprüchlich. Der Beschwerde-
führer habe bei der Befragung ausgesagt, er sei mit der Beschwerdefüh-
rerin nicht offiziell verheiratet. Eine offizielle Heirat wäre in der Identitäts-
karte vermerkt, bei ihnen sei dies nicht der Fall (A1, S. 5). Bei der kanto-
nalen Anhörung habe er dann als Zivilstand ledig beziehungsweise ver-
heiratet nach Brauch angegeben (vgl. A10, S. 4). Weiter habe er ausge-
sagt, dass sie nicht vor Gericht geheiratet hätten und offiziell keinen Ehe-
schein hätten beantragen können. Diesen habe ein Freund für sie organi-
siert. Seine Frau sei immer noch mit dem ersten Mann verheiratet (vgl.
A10, S. 6). Später habe er zu Protokoll gegeben, seine Frau sei mit
N._______ nicht gesetzlich, sondern lediglich nach Brauch verheiratet
gewesen. Die rechtsgültige Ehe sei diejenige vor dem Standesamt, also
seine Heirat mit der Beschwerdeführerin, obwohl auch diese Ehe nicht zu
100% offiziell sei, da sie nicht vor dem Richter gewesen seien. Die Ehe
der Beschwerdeführenden sei aber sehr wohl in ihren Identitätskarten
vermerkt (vgl. A10, S. 9 f.). Auch die Beschwerdeführerin habe sich aus-
weichend und widersprüchlich zur Frage geäussert, welche Heirat die of-
fizielle sei und mit wem sie eigentlich rechtsgültig verheiratet sei (vgl. A9,
S. 4 f.). Diese Schwierigkeiten, klare Aussagen zu den Fragen zu ma-
chen, wie im Iran geheiratet werde, wie sie selber geheiratet hätten und
welche Eheschliessung allenfalls rechtlich anerkannt sei, verstärkten die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Art und Wei-
se, wie sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, und wie sie mit
ihm geflüchtet sei, seien unsubstanziiert. Die spontane Schilderung des
Beschwerdeführers sei demgegenüber etwas ausführlicher. Er führe aus,
wie er unter verschiedenen Vorwänden mit dieser habe sprechen können
und es geschafft habe, mit ihr in der Nachbarstadt ins Kino zu gehen (vgl.
A10, S. 7). Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin diese Begeben-
heiten nicht zur Sprache gebracht habe. Hätten sich die Beschwerdefüh-
renden tatsächlich unter diesen relativ schwierigen Bedingungen und un-
ter Anwendung von Tricks treffen müssen, wäre zu erwarten gewesen,
dass die entsprechenden Vorbringen von beiden gleich dargelegt worden
wären. Da jedoch nur der Beschwerdeführer ein paar Details zu den Tref-
fen nennen könne, deute dies darauf hin, dass sich die Beschwerdefüh-
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Seite 11
renden auf einen konstruierten Sachverhalt berufen würden und die Be-
schwerdeführerin durch ihre unsubstanziierten Aussagen zu verhindern
versuche, sich in Widersprüche zu verwickeln. Aufgrund dieser deutlichen
Widersprüche zu zentralen Elementen der gemeinsamen Verfolgungsge-
schichte würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
erhärten. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerde-
führerin schon einmal verheiratet gewesen und in ihrer ersten Ehe
schlecht behandelt worden sei, daraufhin mit dem Beschwerdeführer hät-
te flüchten müssen und dann diesen unter den geltend gemachten Um-
ständen schliesslich geheiratet habe. Demzufolge könne auch nicht ge-
glaubt werden, dass den Beschwerdeführenden im Iran Verfolgung durch
einen ersten Ehemann der Beschwerdeführerin, durch ihre Familien oder
durch die Behörden drohten.
5.2.
5.2.1. In der Beschwerde vom 19. Februar 2008 wird nach einer längeren
Abhandlung des bereits beim BFM vorgebrachten Sachverhalts geltend
gemacht, vor allem der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden,
dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Geschichte mit den notwendi-
gen Realkennzeichen zu schildern, und ihre Ausführungen einsilbig und
unsubstanziiert ausgefallen seien. Sie sei jedoch in einem männlich do-
minierten Umfeld aufgewachsen, habe nur eine rudimentäre Schulbildung
genossen und sei nie erwerbstätig gewesen. Man habe auf ihre Bedürf-
nisse sowie Ansichten keinerlei Rücksicht genommen und sie auch gegen
ihren Willen verheiratet. Selbst als sie in dieser Ehe schlecht behandelt
worden sei, habe sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie erhalten
und sogar hinnehmen müssen, dass sich ihr erster Ehemann eine zweite
Frau genommen habe (vgl. A9, S. 9 und S. 15). Da sie nie das Recht ge-
habt habe, eine eigene Meinung zu äussern, und als Person nicht ernst
genommen worden sei, sei es denn auch bezeichnend, dass die Be-
schwerdeführerin generell mit der Situation der Befragung und Anhörung
überfordert gewesen sei, wo sie frei und detailliert ihre ganze Lebensge-
schichte bis hin zu intimen Details hätte erzählen müssen. Dies lasse sich
aus dem Umstand erkennen, dass sie der Aufforderung, ihre Lebensge-
schichte frei zu schildern, nicht habe nachgehen können, sondern aus-
drücklich nach Fragen verlangt habe (vgl. A9, S. 9). Weiter habe die Be-
schwerdeführerin der Rechtsvertreterin anlässlich des Klientengesprä-
ches erzählt, dass sowohl während der Befragung wie bei der Anhörung
immer Männer anwesend gewesen seien. Bei der Befragung sei die be-
fragende Person männlich und bei der Anhörung sei ein Dolmetscher
männlichen Geschlechts aus ihrem Kulturraum zugegen gewesen. Dies
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Seite 12
habe sie zusätzlich befangen gemacht, denn sie sei sich aufgrund ihrer
kulturellen Prägung überhaupt nicht gewohnt, in der Gegenwart von
Männern eine Meinung zu äussern, über Intimitäten und schon gar nicht
über das generell mit grosser Scham verbundene Thema Ehebruch zu
sprechen. Deshalb habe die Anhörung für sie einen sehr grossen emotio-
nalen Stress dargestellt. Dies lasse sich auch daraus erkennen, dass sie
während der Befragung – die mit insgesamt zweieinhalb Stunden sehr
kurz ausgefallen sei – fünf Mal angefangen habe zu weinen, besonders
bei den sehr emotionalen Themen (vgl. A9, S. 9, 11 und 15). Das müsse
durchaus als ein Realkennzeichen für das tatsächliche Erleben der er-
zählten Dinge gewertet werden. Es sei auch allgemein bekannt, dass
Menschen, die Traumatisches erlebt hätten, die Vorkommnisse oftmals
sehr kurz schildern würden, um eine Retraumatisierung zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin leide sehr unter dem Erlebten und befinde sich in
psychiatrischer Behandlung. Ihre Aussagen seien somit vor dem Lichte
dieses Hintergrundes zu betrachten, was die Vorinstanz bei ihrer Beurtei-
lung völlig ausser Acht gelassen habe. Es sei somit durchaus normal und
mit dem kulturellen Hintergrund zu erklären, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers ausführlicher ausgefallen seien. Als männliches We-
sen sei es ihm im Iran durchaus erlaubt gewesen, eine Meinung zu ver-
treten und diese frei zu äussern. Für die Beschwerdeführerin habe ihre
erste Ehe kein erfreuliches Ereignis dargestellt. Diese sei ihr gegen ihren
Willen aufgezwungen worden. Sie habe sich selbst auf eindringliche
Nachfrage der Unterzeichnenden nicht mehr genau erinnern können,
wann die Eheschliessung stattgefunden habe. Dies möge vielleicht be-
fremdlich wirken, entspreche aber ihrer realen Erlebniswelt. Nur zu gerne
würde sie ihre erste Ehe und das in dieser Zeit Erlebte überhaupt verges-
sen sowie ungeschehen machen können. Das Bundesamt habe ihr zu-
dem vorgeworfen, dass sie lediglich vage Angaben zum Kennenlernen ih-
res jetzigen Ehemannes gemacht und auch die Planung der Flucht nicht
ausführlich geschildert habe. Sie habe jedoch durchaus präzise Angaben
zu ihrem Kennenlernen gemacht. Sie seien Nachbarn gewesen und über
die Schwester des Beschwerdeführers einander näher gekommen (vgl.
A9, S. 9 f. sowie A10, S. 7). Falls die Vorinstanz romantische Schilderun-
gen oder gar intime Details zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit erwar-
tet habe, dann habe sie dabei den kulturellen Hintergrund der Beschwer-
deführerin und das aus dem Ehebruch resultierende grosse Schamgefühl
völlig ausser Acht gelassen und sei von naiven sowie realitätsfremden
Erwartungen ausgegangen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht er-
sichtlich, dass – wie vom BFM behauptet – immer wieder habe nachge-
fragt werden müssen (vgl. A9, S. 9 f.). Vielmehr sei es auch die Pflicht
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Seite 13
des Bundesamtes gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären
und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Auch ihre Darstellun-
gen zur Planung der Flucht seien nach Auffassung der Vorinstanz nicht
genügend substanziiert ausgefallen. Diese Haltung mute besonders selt-
sam an, denn sie habe doch – dies übrigens in Übereinstimmung mit den
Aussagen des Beschwerdeführers – dargelegt, dass sie nicht in deren
Planung involviert gewesen sei. Eine Planung der Flucht habe im eigent-
lichen Sinne auch gar nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe
sie vielmehr eines Tages aufgesucht und spontan zur Flucht überreden
können (vgl. A9, S. 10 f.). Er habe dazu eine kleine List angewendet und
erzählt, er hätte diesbezüglich einen Schlepper organisiert (vgl. A9, S. 10
sowie A10, S. 7). Die Flucht sei also nicht von langer Hand geplant wor-
den, so dass sie nur kurz Zeit gehabt habe, wenige Sachen einzupacken
und wegzugehen (vgl. A9, S. 11).
5.2.2. Das BFM habe dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, seine
Aussagen seien zu wenig substanziiert, obwohl er in einigen Punkten de-
tailliertere Angaben als die Beschwerdeführerin gemacht habe. Man habe
ihm insbesondere vorgeworfen, dass er keine genauen Angaben zum
Verlassen des Irans sowie zum Geburtsdatum seines Sohnes habe ma-
chen können. Das Bundesamt habe dabei aber ausser Acht gelassen,
dass der iranische Kalender nicht mit unserem Kalender übereinstimme.
So seien sowohl die Zeitrechnung wie auch der Jahresbeginn verschie-
den. Schaue man sich nun die Akten differenziert und genau an, dann
lasse sich mit abschliessender Klarheit das Geburts- wie auch das Aus-
reisedatum bestimmen. Es sei aktenkundig, dass der Eheschein am
O._______ in E._______ ausgestellt worden sei. Nach seinen Angaben
seien zwischen der Heirat und der Geburt ihres Sohnes zirka (...) Tage
vergangen (vgl. A10, S. 12). Dies sei genau zutreffend, denn ihr erstes
Kind sei am (...) auf die Welt gekommen, was dem (...) Monat des irani-
schen Kalenders entspreche (vgl. A10, S. 12). Die Beschwerdeführenden
hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie nach der Geburt ihres Soh-
nes noch etwa (...) Monate im Iran geblieben seien (vgl. A9, S. 12 sowie
A10, S. 12). Nach dem iranischen Kalender sei man somit im (...) Monat
angelangt, gemäss unserem Kalender habe das Jahr jedoch schon ge-
wechselt und man befinde sich im (...). Deshalb sei die Aussage des Be-
schwerdeführers durchaus präzise (vgl. A10, S. 12) und entspreche auch
seinen diesbezüglichen Aussagen. Es möge ihm schwer gefallen sein, die
entsprechenden Daten spontan zu nennen beziehungsweise sich daran
zu erinnern, doch habe er sie anhand von äusseren Gegebenheiten prä-
zise ableiten können, was seine Glaubhaftigkeit zusätzlich untermaure
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und beweise, dass er das Gesagte auch wirklich erlebt habe. Auch der
Beschwerdeführer habe während der Befragung mehrmals geweint (vgl.
A10, S. 13), was ein deutlicher Hinweis auf die emotionale Betroffenheit
hinsichtlich der geschilderten Dinge sei. Weiter habe er auch mehrmals in
sehr emotionaler und offener Weise betont, dass er sich aufgrund seines
jugendlichen Alters und seiner Verliebtheit die Konsequenzen ihrer Be-
ziehung nicht überlegt habe (vgl. A10, S. 7 und 11). Aus diesen Worten
sei eine klare Herzensechtheit des Geschilderten zu sehen.
5.2.3. Nachfolgend solle im Detail dargelegt werden, dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen, der Eheschliessung
sowie der Flucht im Allgemeinen übereinstimmend und überzeugend sei-
en. Sie seien Nachbarn gewesen und hätten lediglich drei bis vier Häuser
voneinander entfernt gewohnt. Kennengelernt hätten sie sich durch die
Schwester des Beschwerdeführers und seien sich so näher gekommen
(vgl. A9, S. 10 sowie A10, S. 7). Der Beschwerdeführer habe sogar eine
gewisse Zeit lang mit dem ersten Ehemann der Beschwerdeführerin zu-
sammen gearbeitet und so dessen Arbeitszeiten gekannt (vgl. A10, S. 7).
So habe er genau gewusst, wann er zu Hause gewesen sei. Dass die
Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – den ge-
meinsamen Kinobesuch in P._______ nicht geschildert habe, dürfe ihnen
nicht zum Nachteil gereicht werden. Es sei eine reine Hypothese sowie
eine haltlose Unterstellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
diesen Kinobesuch auch hätte schildern müssen, wenn er tatsächlich
stattgefunden hätte. Erstens sei sie vom BFM nicht explizit nach speziel-
len Einzelheiten ihrer gemeinsamen Begegnungen gefragt worden, zwei-
tens liege dieser Besuch mehr als (...) Jahre zurück und drittens könne
jeder Partner in einer Beziehung die ihm wichtigen Momente verschieden
werten. Es sei unverständlich, wie ein Kinobesuch vom Bundesamt in al-
lem Ernst für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden
herangezogen werden könne. Wenn man sich die Akten gründlich an-
schaue, so gebe es in ihren Aussagen unzählige Übereinstimmungen bis
hin in die kleinste Detailtreue. Diese Übereinstimmungen habe die Vorin-
stanz jedoch sträflich ausser Acht gelassen und sich vielmehr auf angeb-
liche Widersprüche fixiert. Ein besonders gutes Beispiel für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen seien ihre bereits geschilderten deckungsgleichen
Aussagen betreffend die gemeinsame Flucht (vgl. A9, S. 11 sowie A10,
S. 7). Weiter hätten sie auch die schwierigen Verhältnisse in der ersten
Ehe der Beschwerdeführerin übereinstimmend beschrieben (vgl. A9,
S. 15 sowie A10, S. 7). Schaue man sich somit die Aussagen der Be-
schwerdeführenden genau an, so werde deutlich, dass sie den groben
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Seite 15
Handlungsstrang – wie ihr Kennenlernen, die Flucht, den Aufenthalt in
E._______, die Umstände ihrer Heirat, die Geburt ihres Sohnes, das Tele-
fonat mit der Familie des Beschwerdeführers, die Flucht nach Q._______
sowie ihren dortigen Aufenthalt – übereinstimmend und überzeugend
dargelegt hätten.
5.2.4. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem ersten Ehemann nach
Brauch verheiratet. Die Trauung habe vor einem Mullah stattgefunden,
der zu ihnen nach Hause gekommen sei. Lediglich N._______ habe eine
Bestätigung ihrer Heirat erhalten, sie habe diesbezüglich nichts bekom-
men (vgl. A9, S. 4 f. und S. 8). Es gebe somit keinerlei Beweise für ihre
erste Ehe, was jedoch nicht heissen solle, dass diese aufgrund kultureller
Gegebenheiten in ihrer Heimat bedeutungslos wäre. Die Beschwerdefüh-
rerin sei nach der Flucht nach E._______ schwanger geworden. Natürlich
hätten die Beschwerdeführenden niemandem erzählt, dass sie nicht ver-
heiratet seien und Ehebruch begangen hätten. Dies hätte sonst ihren si-
cheren Tod bedeutet. Da die Beschwerdeführerin für die Geburt in einem
Spital einen Eheschein gebraucht habe, hätten sie einen solchen illegal
beschaffen müssen (vgl. A9, S. 5). Durch die guten Kontakte eines
Freundes des Beschwerdeführers hätten sie einen offiziellen Mullah (Zi-
vilstandsbeamten) mit 15'000 Tuman bestechen können (vgl. A10, S. 6),
der ihnen auf inoffiziellem Wege einen Eheschein ausgestellt habe. Damit
dies möglich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
ihres behandelnden Frauenarztes beibringen müssen, dass sie wirklich
von ihrem jetzigen Ehemann schwanger sei (vgl. A9, S. 5 und A10, S. 9).
Normalerweise werde bei einer offiziellen Heirat den Brautleuten Blut ab-
genommen und die Eltern müssten den Eheschein unterschreiben. Da
die Beschwerdeführerin jedoch eine Bestätigung ihres Arztes beigebracht
habe, habe auf die Unterschrift des Vaters verzichtet werden können.
Obwohl die Beschwerdeführenden einen amtlichen Eheschein hätten und
ihre Ehe in die Identitätskarten eingetragen sei, seien sie sich nicht si-
cher, ob ihre Heirat im Iran wirklich auf dem Zivilstandsamt registriert sei
und sie als offiziell verheiratet gelten würden (vgl. A10, S. 10). Die zweite
Ehe der Beschwerdeführerin könne weder im juristischen noch im religiö-
sen Sinne als solche bezeichnet werden. Es sei somit nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit hätten sagen können,
mit wem sie nun rechtsgenüglich, tatsächlich und wie verheiratet seien.
Ihre Aussagen seien somit nicht widersprüchlich, sondern gäben in einer
anschaulichen und realitätsnahen Art und Weise die Umstände ihrer Ehe-
schliessung wieder. Allein schon die Tatsache, dass in einem konservati-
ven Land wie dem Iran mit sehr strengen Moralvorschriften sich ein jun-
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ges, aus Kurdistan stammendes Paar ohne Beisein der Eltern oder ande-
rer Verwandten in E._______ und dazu noch kurz vor der Niederkunft ei-
nes Kindes vermählen würde, sei ein untrügliches Indiz für die Wahrheit
ihrer Vorbringen. Hätten die Beschwerdeführenden aus einem anderen
Grund als dem Ehebruch in E._______ Wohnsitz genommen, so hätten
sie mit Sicherheit die entsprechende Papiere für die Legitimität ihres Zu-
sammenseins mitgenommen. Alles andere wäre reiner Leichtsinn in ei-
nem Lande wie dem Iran und würde der allgemeinen Logik widerspre-
chen.
5.2.5. Obwohl die iranische Verfassung beiden Geschlechtern einen ge-
setzlichen Schutz und gleiche politische, ökonomische, soziale und kultu-
relle Rechte zusichere, würden Frauen im Iran in vielen Bereichen recht-
lich benachteiligt und dem Mann klar untergeordnet. So zähle zum Bei-
spiel eine weibliche Zeugenaussage vor Gericht nur die Hälfte derjenigen
eines Mannes oder hätten Frauen kein Mitspracherecht bei der Partner-
wahl (arrangierte Ehen). Gehe es um die Überschreitung moralischer An-
gebote, so würden die Frauen auch hier meistens strenger als die Män-
ner behandelt. Weiter sei im Iran das Recht auf ein faires und öffentliches
Gerichtsverfahren nicht gewährleistet. Das iranische Justizsystem zeich-
ne sich durch massive Menschenrechtsverletzungen, unfaire Prozesse
und Verletzung von rechtsstaatlichen Mindeststandards aus. In Art. 4 der
iranischen Verfassung sei festgehalten, dass alle Gesetze und Regelun-
gen auf islamischen Grundregeln basieren sollten. Diese seien in der
Scharia enthalten. Der Islam verbiete vor- und aussereheliche Sexualität.
Der Ehebruch werde im iranischen Strafgesetzbuch als eines der
schwersten Vergehen bezeichnet und die dafür vorgesehenen Strafen
seien grausam. Sexualität dürfe in der iranischen Familie nur in der Ehe
stattfinden. Mit Ehebruch werde in Art. 63 des iranischen Strafgesetzbu-
ches ein ausserehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr
von mündigen, geistig gesunden verheirateten oder unverheirateten Per-
sonen bezeichnet. Durch die Betonung des Sexualverkehrs beim Ehe-
bruch werde der Unterschied zur unerlaubten Beziehung deutlich ge-
macht, bei welcher der Geschlechtsverkehr nicht nachgewiesen sei. Als
Beweismittel dienten laut dem Gesetz erstens das Geständnis der Schul-
digen (Art. 68 iranisches Strafgesetzbuch), welches vier Mal wiederholt
werden und freiwillig erfolgen müsse. Werde das Geständnis nicht vier
Mal wiederholt, gebe das dem Richter die Möglichkeit, Schuld und Strafe
nach seinem Ermessen auszusprechen. Falls kein Geständnis abgelegt
werde, könnten auch vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen das
Geschehene bezeugen. Wegen der ausserordentlich hohen Beweisan-
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forderungen geschehe es jedoch kaum, dass ein Ehebruch durch Zeu-
genaussagen bewiesen werde. Umso grösser sei die Bedeutung der
Geständnisse, die sich im Iran häufig durch Folter erzwingen liessen.
Eheleuten, welche mit einer erwachsenen Person des anderen Ge-
schlechts eine sexuelle Beziehung hätten, drohe die Todesstrafe durch
Steinigung. Deren Ausführung sei in Art. 83 des iranischen Strafgesetz-
buches ausführlich beschrieben. So dürften die Steine nicht so gross
sein, dass die Person durch einen oder zwei Treffer getötet werde. Nach
dessen Art. 102 würden die Männer bis zur Hüfte in die Erde eingegra-
ben, die Frauen sogar bis zur Brusthöhe, und dann mit den Steinen be-
worfen. Aus dieser Beschreibung werde klar ersichtlich, dass die Steini-
gung zu einem langsamen und qualvollen Tode führen solle. Laut Berich-
ten würden jedoch Frauen wesentlich schärfer verfolgt als männliche
Ehebrecher und wegen dieses Delikts wesentlich öfter verurteilt. Die ira-
nische Regierung habe im Jahr 2002 zwar offiziell verlauten lassen, dass
die Praxis von Steinigung wegen Ehebruchs eingestellt werde. Eine ent-
sprechende Gesetzesänderung sei jedoch nicht erfolgt. Einflussreiche
Kreise im Iran würden ohnehin nicht daran denken, von dieser Praxis Ab-
stand zu nehmen. Nach Meldungen von Amnesty International seien im
Mai 2006 und Juli 2007 Steinigungen wegen Ehebruchs durchgeführt
worden. Nach einer Meldung der British Broadcasting Corporation (BBC)
seien im Juli 2007 eine Frau und ein Mann wegen eines zehn Jahre zu-
rückliegenden Ehebruches gesteinigt worden, so dass selbst das Ver-
streichen von einigen Jahren keinen Schutz vor Sanktionen darstellen
könne. Auch in traditioneller Hinsicht sei die Frau im Iran dem Mann un-
terstellt und habe Sitte und Anstand zu wahren, um so die Ehre der Fami-
lie nicht zu gefährden. Die Frau sei für das Ansehen der eigenen Familie
massgeblich verantwortlich. Das Reinhalten der Ehre des Mannes oder
des eigenen Haushaltes heisse nach dem Ehre-Schande-Konzept das
Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (zum Beispiel Ehefrau, Tochter,
Schwester). Es gebe somit im Iran für Frauen auch kaum Schutz vor Ver-
folgung durch nichtstaatliche Akteure wie beispielsweise Familienväter
oder Ehemänner.
5.2.6. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten
und diese gemäss Art. 7 AsylG auch rechtsgenüglich hätten nachweisen
können. Die ihnen in ihrem Heimatland drohenden Sanktionen aufgrund
des Ehebruches erfüllten sowohl hinsichtlich der Intensität, der Gezieltheit
wie auch der Aktualität der Verfolgung die Kriterien der Asylrelevanz. Wei-
ter seien sie bei der Polizei angezeigt worden und der erste Ehemann der
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Beschwerdeführerin sowie deren Familie, aber auch die Familie des Be-
schwerdeführers seien über den Ehebruch bestens informiert. Die Polizei
sei nach der Anzeige mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers
vorstellig geworden und habe nach diesem gesucht. Dies sei auch der
Grund, wieso die Beschwerdeführenden seit Jahren keinen Kontakt mehr
zu ihren Familien im Heimatland hätten.
5.2.7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss
gelangen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und ihnen in der Schweiz kein Asyl zu gewähren sei, so
seien eventualiter die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahmen zu
prüfen. Wie bereits ausführlich dargelegt worden sei, stelle der Ehebruch
im Iran ein schlimmes Vergehen dar, das nicht nur vom Staat, sondern
auch von Familienmitgliedern oder anderen Personen persönlich gerächt
werden könne, weshalb das Leben der Beschwerdeführenden in ihrer
Heimat ernsthaft in Gefahr sei.
5.2.8. Zudem sei subeventualiter zu prüfen, ob das Bundesamt den
Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt habe und somit die Anforderun-
gen an die Untersuchungsmaxime erfüllt würden. Im vorliegenden Fall sei
auffallend, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden mit zwei re-
spektive zweieinhalb Stunden sehr knapp ausgefallen seien. Sie hätten
jedoch beide sehr emotional reagiert, so dass sich die berechtigte Frage
stelle, ob die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen wäre, eine zusätzliche
Anhörung vorzunehmen, anstatt ihnen vorzuwerfen, ihre Aussagen seien
teilweise vage und unsubstanziiert. Somit habe das BFM seine Pflicht zur
korrekten und umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes verletzt, weshalb der vorliegende Fall an die Vorinstanz zur erneu-
ten Überprüfung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuweisen sei.
5.2.9. Schliesslich sei im vorliegenden Fall zu erwähnen, dass im Heimat-
land niemand den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden kenne und
sie auch keinen Kontakt zu ihren Familien mehr hätten. Weiter werde der
Beschwerdeführer im Iran polizeilich gesucht. Es sei somit nach Möglich-
keit zu vermeiden, dass irgendwelche Daten an die Regierung des Irans
weitergegeben und sie dadurch unnötig in Gefahr gebracht würden, bevor
nicht ein endgültiger Entscheid in der hier vorliegenden Sache ergehe.
5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 hielt die Vorinstanz
fest, dass die Ausführungen zum kulturellen Hintergrund der Beschwerde-
führenden und insbesondere zur Bildung der Beschwerdeführerin an ihrer
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Seite 19
Einschätzung der asylrelevanten Vorbringen nichts zu ändern vermöch-
ten. An ihrer Beurteilung würden auch die beigebrachten ärztlichen Be-
richte nichts ändern. Es sei bekannt, dass die Migrationserfahrung allge-
mein und insbesondere ein negativer Asylentscheid belastend sein und
zu Depressionen führen könnten. Die psychischen Beschwerden ver-
möchten aber weder den Vorbringen zur Glaubhaftigkeit verhelfen, noch
liessen sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen.
5.4. In ihrer Replik vom 19. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden
ausführen, dass, wie aus dem beigebrachten Arztzeugnis vom (...) deut-
lich hervorgehe, es sich bei den psychischen Leiden der Beschwerdefüh-
rerin nicht nur um Beschwerden handle, die mit der Migrationserfahrung
im Zusammenhang stünden. Vielmehr leide sie sehr unter dem begange-
nen Ehebruch und den ihr im Heimatland drohenden Konsequenzen. Der
behandelnde Psychiater halte die diesbezüglichen Schilderungen als
glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei ein negativer Asylentscheid belas-
tend. Die dadurch ausgelösten psychischen Beschwerden seien somit als
zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu be-
trachten. Weiter leide sie sehr unter der Tatsache, dass sie aus Sicher-
heitsgründen seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Ursprungsfamilie
pflegen könne (Nennung Beweismittel). Deshalb werde ausdrücklich dar-
an festgehalten, dass die eingereichten Arztzeugnisse durchaus als va-
lable und taugliche Beweismittel für ihre Glaubhaftigkeit zu werten seien.
Daran vermöchten auch die pauschalen Entgegnungen des BFM nichts
zu ändern.
6.
6.1. Zunächst ist die von den Beschwerdeführenden behauptete Verlet-
zung von Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten ungenügenden Sachverhaltsabklärung und die in diesem Zusam-
menhang stehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz zu prüfen.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Asylgründe ist die Anhö-
rung nach Art. 29 und 30 AsylG direkter Ausfluss aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör des Asylsuchenden. Können Asylsuchende bereits auf-
grund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft dartun, wird ihnen Asyl
gewährt (Art. 38 AsylG), gelingt es ihnen nicht, wird das Gesuch abge-
lehnt (Art. 40 AsylG). Kann das Gesuch nicht gestützt auf die genannten
Bestimmungen entschieden werden, nimmt das BFM weitere Abklärun-
gen vor (Art. 41 AsylG). Demgegenüber dient die erste Befragung in der
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Seite 20
Empfangsstelle vorab der Datenerhebung, wobei das BFM die Asylsu-
chenden auch summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen, warum
sie ihr Land verlassen haben, befragen kann (Art. 26 Abs. 2 AsylG).
Die beiden von den zuständigen kantonalen Behörden durchgeführten
Anhörungen vom jeweils 3. November 2006 zu den Asylgründen nach
Art. 29 und 30 AsylG fanden an diesem Morgen zeitlich nacheinander und
rund acht Wochen nach den beiden nicht am selben Datum abgehaltenen
Befragungen durch das BFM vom 8. beziehungsweise 12. September
2006 statt. Die Beschwerdeführenden wurden explizit auf ihre Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass der Zweck
der Anhörung darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung
ihrer Gesuche ermöglichten. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör hinsichtlich der Darlegung ihrer Asylgründe gewahrt. Die Durch-
sicht der entsprechenden Protokolle (vgl. A9 und A10) zeigt denn auch
klar auf, dass die von den Beschwerdeführenden gerügte zeitliche
Knappheit der Anhörungen auf die zumindest zum Teil äusserst sub-
stanzarmen Antworten zu Schlüsselelementen ihrer Asylvorbringen (v.a.
seitens der Beschwerdeführerin) zurückzuführen ist. Die Befragenden
versuchten mehrmals, durch das Wiederholen der Frage oder entspre-
chendes Nachhaken substanziiertere Antworten zu erhalten, jedoch meist
ohne Erfolg. Somit taten die zuständigen Behörden ihrer Obliegenheit zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge, trifft doch auch
die Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG eine diesbezügliche Mitwir-
kungspflicht, der sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht immer gerecht
wurden, weshalb sie diesen Umstand bei der Beurteilung ihrer Asylvor-
bringen gegen sich gelten lassen müssen. Eine zusätzliche Anhörung sei-
tens der Vorinstanz war somit nicht notwendig, zumal die Beschwerdefüh-
renden die Möglichkeit hatten, vor der Beschwerdeinstanz zusätzliche
und ergänzende Ausführungen zu ihren Gesuchen zu machen, weil das
Bundesverwaltungsgericht die Asylgesuche im Hinblick auf die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegwei-
sung und deren Vollzugs ohnehin in voller Kognition prüft. Insgesamt ist
somit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
nicht verletzt worden.
Der eigentliche Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ans
BFM – von den Beschwerdeführenden aus der Sicht der Verfahrenslogik
fälschlicherweise als Subeventualantrag bezeichnet – ist demzufolge ab-
zuweisen.
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Seite 21
6.2. Ganz allgemein waren die Vorbringen der Beschwerdeführenden an-
lässlich der Befragungen und der Anhörungen unsubstanziiert. Die spon-
tanen Schilderungen ihrer Asylgründe, vor allem diejenigen der Be-
schwerdeführerin, fielen denn auch äusserst knapp aus und liessen jegli-
che Realkennzeichen vermissen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
sich der von ihnen vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt
hat. Bei ihren Äusserungen, denen es an der subjektiven Betroffenheit
und Prägung fehlt, handelt es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskon-
strukt. Aufgrund der insgesamt unsubstanziierten Ausführungen der Be-
schwerdeführenden ergeben sich erste starke Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der gesamten Asylvorbringen. Diese Zweifel werden verstärkt
durch ihre widersprüchlichen Aussagen zur Eheschliessung (vgl. E. 5.1.2.
hiervor). Das Unvermögen der Beschwerdeführenden, anlässlich der Be-
fragungen und der Anhörungen klare Aussagen zu den Fragen zu ma-
chen, wie in ihrer Heimat geheiratet werde, wie sie selber den Bund der
Ehe eingegangen seien und welche der beiden geltend gemachten Ehe-
schliessungen nun rechtlich anerkannt sei, untermauern die Annahme,
dass ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Auch die entsprechende Schilde-
rung bezüglich ihres Kennenlernens sind wiederum besonders von der
Beschwerdeführerin sehr kurz, substanzlos und vage ausgefallen. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren zwar aus-
führlicher. Das Zusammenspiel der in diesem Zusammenhang gemach-
ten Vorbringen muss jedoch als Taktieren gewertet werden, um Wider-
sprüche in den Aussagen zu vermeiden. Es kann somit nicht geglaubt
werden, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal verheiratet war, be-
vor sie sich entschloss, mit dem Beschwerdeführer zu flüchten, ihn zu
heiraten und mit ihm eine Familie zu gründen.
6.3. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2008
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen,
substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Die präziseren Schilderungen der
Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen, der Flucht, der Heirat und
ihren Befürchtungen betreffend gesellschaftliche und strafrechtliche Kon-
sequenzen bei einer Rückkehr in den Iran sind als nachgeschoben zu be-
trachten. Ähnlich substanziierte Schilderungen wären von ihnen bereits
anlässlich der Befragungen und der Anhörungen zu erwarten gewesen.
Die diesbezüglich umfangreichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeein-
gabe und den nachträglich eingereichten zahlreichen Beschwerdeergän-
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Seite 22
zungen, die mit der Unterstützung einer Rechtsvertreterin und nach dem
Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ausgearbeitet wurden, sind nicht
geeignet, ihre unsubstanziierten, stereotypen und mit wenigen Realkenn-
zeichen versehenen Schilderungen im Verfahren vor dem BFM zu relati-
vieren. So fällt beispielsweise auf, dass die Beschwerdeführerin erst im
Laufe des Beschwerdeverfahrens das erste Mal über ihre angebliche Tä-
towierung des Vornamens ihres ersten Ehemannes auf der Innenseite ih-
res rechten Unterarms spricht. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen,
dass sie eine so einschneidende körperliche Kennzeichnung bereits im
erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. Auch auf die Frage während
der Anhörung, wie sie beweisen könne, dass sie mit N._______ verheira-
tet gewesen sei, nannte sie – auch wenn aufgrund einer Tätowierung
nicht auf eine Heirat geschlossen werden kann – bezeichnenderweise
diese als Hinweis auf eine Verbindung mit ihrem ersten Ehemann die-
nende Tätowierung nicht (vgl. A9, S. 8).
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der
Akten und der Rechtsmitteleingabe samt eingelegter Beweisakten zum
Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden halten somit insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, und ihre Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die zahlreich eingereichten Beweismittel – auf welche vorlie-
gend nicht mehr näher eingegangen wird – nichts zu ändern.
7.
7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilakti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausrei-
chen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche
sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten An-
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Seite 23
lass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfol-
gerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrecht-
lich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinwei-
sen).
7.2. Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben ungefähr seit (...) für die L._______ exilpolitisch tätig ist. Dies
belegen seine diesbezüglich zahlreichen Eingaben während des Be-
schwerdeverfahrens. Auffallend ist jedoch, dass er erst einige Monate
nach dem von der Vorinstanz gefällten negativen Asylentscheid begann,
sich für die L._______ zu betätigen. Zudem engagierte sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat weder politisch
noch war er in einer politischen Partei tätig (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 8).
7.3. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die po-
litische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter
Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwa-
chen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, ins-
besondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Or-
ganisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur
schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an
die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels
Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute
technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Da-
tenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu
überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von
Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Orga-
nisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste
scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren,
die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Ak-
tivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufrie-
denen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen
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Seite 24
von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veran-
staltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen De-
monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen ru-
fen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagan-
damaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwa-
chungsgefahr durch die iranischen Behörden. Dass die iranischen Si-
cherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chan-
cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen, zu unterscheiden vermögen,
darf vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE 2009/29 E. 7.4.3
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. Sep-
tember 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4).
7.4. Die Auswertung des diesbezüglich eingereichten Beweismaterials
führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von (...)
bis (...) an vielen gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen
sowie an regelmässig stattfindenden Sitzungen der L._______ in
R._______ und I._______ teilnahm. Rund zwei Mal im Monat hält er sich
vor dem EVZ in I._______ auf und informiert seine Asyl suchenden
Landsleute über die Aktivitäten dieser Partei. Überdies war er die verant-
wortliche Person für einen Informationsstand der L._______ anlässlich
einer Kundgebung vom (...) in I._______. Zudem reichte er zahlreiche
Schriftstücke der L._______, unter anderem mehrere Mitgliedsbestäti-
gungen beziehungsweise Kopien undatierter Mitgliederausweise sowie
diverse Aufrufe und Resolutionen der genannten politischen Gruppierung
zu den Akten. Gemäss eigenen Angaben ist er bei der L._______ ein
normales Mitglied (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2011).
7.5. Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Mo-
mente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass kei-
ne subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft re-
levanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung wird die Er-
kenntnis zugrundegelegt, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine der-
artige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts
und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgege-
benen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu ei-
ner Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen er-
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höhter Exponierungsgrad kann ihm nicht beigemessen werden. Er be-
kleidet bei der L._______ keine ihn exponierende Funktion. Eine solche
ist jedenfalls aus den eingereichten Akten nicht zu entnehmen. Auch im
Schreiben der L._______ vom (...) ist einzig davon die Rede, dass der
Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation sei, von einer führenden
Rolle in der Parteileitung ist weder im eben erwähnten Schreiben noch im
in Kopien eingereichten Mitgliederausweis die Rede. Des Weiteren hatte
er bei den dokumentierten Veranstaltungen keine zentrale Rolle inne. Das
von ihm dargelegte exilpolitische Engagement geht daher nicht über das-
jenige hinaus, das zahlreiche nicht im Iran lebende Iraner an den Tag le-
gen. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an
den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und
zumindest teilweise im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur An-
nahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen, zu-
mal allein deshalb nicht geschlossen werden kann, es sei den iranischen
Behörden gelungen, ihn zu identifizieren.
7.6. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der im Beschwerdeverfahren
durch die eingereichten Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteili-
gung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt
nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und ein gewisser
M.K.V. (vgl. dessen Schreiben betreffend Mitgliederbestätigung vom
29. Oktober 2009) daraus zu ziehen versuchen.
7.7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Hinweise
aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorgani-
sation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die L._______ vermö-
gen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen
Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährli-
chen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betäti-
gungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsin-
teresse im Iran zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzu-
fügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Turbu-
lenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So
führte die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten Ahmadinejad vom Ju-
ni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer
stärkeren Fokussierung auf politisch aktive iranische Exilgruppierungen.
7.8. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die ent-
sprechenden zahlreichen Eingaben und die diesbezüglich eingereichten
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Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdi-
gung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer auch in Bezug auf sein exilpolitisches Wirken weder ei-
nen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.9. Insbesondere in der Eingabe vom 15. Mai 2012 wird unter Verweis
auf einen Bericht der SFH (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Behandlung von
abgewiesenen Asylsuchenden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. Au-
gust 2011) geltend gemacht, aus Europa zurückkehrende abgewiesene
iranische Asylsuchende würden in ihrem Heimatland massiven Repressi-
onen ausgesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass Informanten die Namen
und Details von Personen, die in westlichen Ländern um Asyl nachge-
sucht hätten, den iranischen Botschaftern zustellen würden und diese die
Informationen an die iranischen Behörden weiterleiten würden.
In Anbetracht der Verschwiegenheitspflicht, der die Schweizer Asylbehör-
den unterliegen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aussenstehende Per-
sonen Details über iranische Asylsuchende in Erfahrung bringen können,
damit der Schluss gezogen werden könnte, diese seien wegen "Verbrei-
tung von falscher Propaganda gegen die Islamische Republik" in ihrem
Heimatland zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der zur Verfügung
stehenden Informationen über das Vorgehen der iranischen Behörden
gegenüber ihren rückkehrenden Staatsangehörigen sind zudem substan-
ziierte Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht ersichtlich. Auch aus diesem
Grund ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu ver-
neinen.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 27
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2.
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesver-
waltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar.
Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
9.3.3. Es ergeben sich zudem keine individuellen Anhaltspunkte, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen jungen
und gesunden Mann, der zumindest einen grossen Teil seines bisherigen
Lebens im Iran verbrachte und dort über ein familiäres Beziehungsnetz
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Seite 29
sowie über einige Berufserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 1 ff.). Zudem ist –
auch wenn dies vorliegend nicht im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG ge-
würdigt wird – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz strafrechtlich in Erscheinung trat (vgl. oben Bstn. O und S). Bei
der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben der Gesund-
heitszustand nach beendeter (...) Behandlung stabilisiert. (Kurze Darstel-
lung Behandlungsverlauf) (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom
14. April 2011 S. 2). Auch sie hat einen Grossteil ihres bisherigen Lebens
in ihrer Heimat verbracht, arbeitete zuletzt als Hausfrau und verfügt im
Iran über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A2, S. 1 ff.). Die Reintegrati-
on des inzwischen (...)jährigen Sohnes sowie der am (...) geborenen
Tochter der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ist als zumutbar
zu erachten, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres sehr jungen Alters
noch in einer starken Abhängigkeit von ihren Eltern befinden. Im Weiteren
ist zu bemerken, dass die Hinweise der Beschwerdeführenden auf ihre
Integration in der Schweiz nicht entscheidwesentlich sind, da es bei der
Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss
nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz,
sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.
6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
In der Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter unter
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anderem darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endent-
scheid befunden werde. Da der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem
Arbeitszeugnis (Darstellung Erwerbstätigkeiten), ist nicht von einer Be-
dürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: