Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1057/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (…),
Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg
über B._______ am 26. August 2010 nach Italien gereist war, wo ihm bei
der Ankunft die Fingerabdrücke abgenommen wurden,
dass er von dort am 16. September 2010 in die Schweiz gelangt sei, wie
er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ vom 27. September 2010 auf Frage hin bestätigte (vgl.
Akten (…)),
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden
habe, dass er sein Studium fortsetzen wolle, wobei jedes Land etwa
gleichwertig sei, er jedoch in Italien keine Gelegenheit zur
Asylgesuchstellung gehabt habe, da die dortigen Behörden mit der
Abnahme von Fingerabdrücken überlastet gewesen seien, weshalb sie
ihn gebeten hätten, später nochmals vorbeizukommen (vgl. Akten (…)),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten (…)),
dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend Abnahme seiner Fingerabdrücke und die von ihm
eingereichten Unterlagen aus Italien ((…) und (…), beide vom (…)) – am
23. November 2010 ein Ersuchen um Übernahme an die italienischen
Behörden stellte, welches bis zum Ablauf der Antwortfrist unbeantwortet
blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 8.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. September 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Italien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, da
die Zuständigkeit aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme
innerhalb der festgelegten Frist auf diesen Staat übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 24. Juli 2011 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 27. September
2010 gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen
vermocht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, zumal
dieser Staat seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und unter Kosten und Entschädigungsfolge
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das Asylverfahren zuständig zu erklären,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Beschwerde befunden habe,
dass schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt
wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte und einwendete, er
habe beabsichtigt, von seinem Heimatstaat aus direkt in die Schweiz zu
reisen, dabei aber aus geografischen Gründen Italien durchqueren
müssen, wo er nie ein Asylgesuch habe stellen wollen, jedoch registriert
worden sei,
dass zudem die humanitäre Situation für Asylsuchende in Italien und
Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens dorthin transferiert
würden, aufgrund der ungenügenden Kapazitäten und des mangelnden
Willens der italienischen Behörden, faire und konforme
Aufenthaltsbedingungen zu schaffen, unzumutbar sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
unbestritten ist (vgl. Akten BFM A1 S. 7 f.),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt
auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO Italien die Aufnahme des
Beschwerdeführers akzeptiert habe,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit von Italien zur Durchführung
des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte,
das Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
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private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegeisung garantiert ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen
in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht
durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende
Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der
Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils ohne vorgängige Instruktion
die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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