Abtei lung IV
D-1058/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer; Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 16. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1058/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk (Provinz Dohuk) im
Nordirak, ersuchte am 25. März 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2004 stellte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des BFM) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschluss vom 14. März 2006 schrieb die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 3. Dezember 2004 als gegenstands-
los geworden ab, nachdem das BFM die angefochtene Verfügung mit
neuer Verfügung vom 14. Dezember 2005 teilweise in Wiedererwägung
zog, die Ziffern 4 und 5 derselben aufhob und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anordnete, bzw. nachdem der Beschwerdefüh-
rer die Beschwerde mit Schreiben vom 2. März 2006 zurückzog,
D.
Am 27. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
E.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und erklärte, eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt stelle eine
konkrete Gefährdung dar, weshalb er weiterhin vorläufig aufzunehmen
sei.
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F.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 - eröffnet am 22. Januar 2007 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - bis zum 12. März 2008 zu verlassen, und beauf-
tragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 16. Januar 2008 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem,
es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (vgl. Art. 84 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (vgl. Art. 83
Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts-
staat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2008 führt das
BFM aus, mit Verfügung vom 16. November 2004 sei rechtskräftig fest-
gestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Deshalb könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der all-
gemeinen Menschenrechtssituation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme bzw. der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtli-
chen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in diesen Provinzen könne dort auch
nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen wer-
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den. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies
gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche
sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe der Be-
schwerdeführer geltend gemacht, die Gründe, weshalb er den Irak ver-
lassen habe, bestünden nach wie vor. Bereits im Rahmen des Asylver-
fahrens habe dieser geltend gemacht, nach der Aufführung eines
Theaterstücks mit politischen Inhalt seien zwei Mitglieder der Theater-
gruppe verhaftet worden. Er habe Gleiches gefürchtet und sei deshalb
ausgereist. Diese Vorbringen seien als widersprüchlich, unsubstanzi-
iert, unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend beur-
teilt worden. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die rechtskräftige
Verfügung vom 16. November 2004 zu verweisen. Eine erneute Prü-
fung der gleichen Vorbringen sei nicht möglich. Zudem würden keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges sprechen. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im
Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei
bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten
der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Aus
der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak würden sich
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erge-
ben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von knapp 22 Jahren in die
Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Le-
bens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er stamme aus finanziell
guten Verhältnissen, die Eltern besässen ein eigenes Geschäft, von
dem die ganze Familie gemäss Aussagen des Beschwerdeführer "sehr
gut leben" könne. Dem Beschwerdeführer habe dies die Möglichkeit
verschafft, nach elf Jahren Primar- und Sekundarschule eine fünfjähri-
ge Hochschulausbildung an einer Kunstakademie zu absolvieren,
ohne zusätzlich arbeiten zu müssen. Aus den Akten gehe nicht hervor,
dass er gesundheitliche Probleme habe. Somit sei davon auszugehen,
dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, selbstständig eine neue
Existenz aufzubauen, zumal er zweifellos auf die Hilfe seiner Familie
zählen könne. Mit seinen nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaf-
ten Eltern, zwei Schwestern, einem Bruder und zwei Onkeln väterli-
cherseits verfüge er über ein starkes Beziehungsnetz, welches ihm in
der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer
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Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne,
welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 20. Februar
2008 geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 eine Lagebeurteilung zum Nordirak
vorgenommen, welche der Einschätzung des BFM widerspreche. Die
im zitierten Urteil festgehaltene Rechtsprechung zeige deutlich, dass
auch im Nordirak von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden müsse. Er sei vor seiner Ausreise Absolvent einer Kunstschule
und in einer gegenüber den kurdischen Parteien kritisch eingestellten
Theatergruppe aktiv gewesen; er sei den grossen kurdischen Parteien
gegenüber nach wie vor kritisch eingestellt, so dass er nicht nur fürch-
te, deren Schutz nicht in Anspruch nehmen zu können, sondern viel-
mehr noch, dass er aufgrund seiner politischen Haltung diskriminiert
bzw. zur Zielscheibe behördlicher Massnahmen werde. Er könne bei
einer Rückkehr nicht von den Privilegien und Bevorteilungen profitie-
ren, welche die Parteimitglieder der PUK und der KDP geniessen wür-
den, und er wisse nicht, ob sich für die Rückkehr nach Dohuk eine Ge-
währsperson finden lasse, da seine überlebenden Familienangehöri-
gen mittellos seien. Es sei unklar, ob er in Dohuk wieder Zuflucht fin-
den könne, da sein Vater gestorben sei und seine Mutter, seine
Schwestern und sein Bruder nicht in der Lage seien, ihn zu unterstüt-
zen. Er könne sich nicht auf ein familiäres oder anderweitiges soziales
Netz stützen. Er sei somit bei einer Rückkehr nicht nur seine Sicher-
heit, sondern auch seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 16. November 2004 rechtskräftig festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kur-
disch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zu-
sammenhang ist anzufügen, dass das BFM das vom Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Vorbrin-
gen, nachdem zwei Mitglieder und Darsteller seiner Theatergruppe,
mit der er ein Stück aufgeführt habe, verhaftet worden seien, habe er
den Irak verlassen, weil er befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu wer-
den, in der Verfügung vom 16. November 2004 gewürdigt und als un-
glaubhaft beurteilt hat. Der im ordentlichen Verfahren bereits (als un-
glaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer
erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden
(res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
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1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz.
715). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geäusserten Befürchtungen, als ehemaliger Absolvent einer
Kunstschule und Mitglied einer gegenüber den kurdischen Parteien
kritisch eingestellten Theatergruppe bzw. wegen seiner gegenüber
diesen nach wie vor kritischen Haltung, deren Schutz nicht in
Anspruch nehmen zu können oder zur Zielscheibe behördlicher
Massnahmen zu werden, nicht über die Schwelle von Mutmassungen
hinausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schliesslich die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im zur
Publikation vorgesehenen Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
umfassend beurteilt und ist - was der Beschwerdeführer mit seinen
sich auf dieses Urteil abstützenden Einwänden zu übersehen scheint -
zum Schluss gekommen, dass diese den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt
(a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
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Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
5.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 28-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Pro-
vinz Dohuk, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am
25. Februar 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 16. Janu-
ar 2008 überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgäng-
lich verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1) - ist der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
bezeichnen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn
der Vater des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet -
inzwischen verstorben sein sollte, zumal in Dohuk weitere Familienan-
gehörige des Beschwerdeführers leben und die Behauptung, seine
Mutter, seine Schwestern und sein Bruder seien nicht in der Lage, ihn
zu unterstützen, nicht geglaubt werden kann, nachdem der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2003 zu Protokoll gab,
die Eltern hätten in Dohuk ein Geschäft mit Kassetten und CD's betrie-
ben (act. A7/14, S. 3) und erklärte: "Wir haben sehr gut gelebt im
Irak" (act. A7/14, S. 6).
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, ist jedoch von der Auferlegung von Kosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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