B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1058/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Burundi,
zurzeit Transitbereich des Flughafens E._______,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (…).
D-1058/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Burundis aus
B._______, eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2013 sein Heimat-
land über den Luftweg nach C._______ verliess, sich dort im Transit auf-
hielt, nach D._______ weiterflog und am 4. Februar 2013 im Transit des
Flughafens E._______ landete, wo er zwei Tage später um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar
2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2013 summarisch befragt
wurde,
dass er am 16. Februar 2013 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass ihn das BFM am 19. Februar 2013 ausführlich zu seinen Asylgrün-
den befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland für die Opposi-
tionspartei UPD (Union for Peace and Development) politisiert,
dass bereits sein Vater Oppositionspolitiker gewesen sei, im Jahr 2003
vermutlich aus politischen Gründen von Unbekannten angeschossen und
in der Folge an Krebs gestorben sei,
dass darüber hinaus sein Onkel F._______ im Jahr 2004 die UPD ge-
gründet habe und auch heute noch Sprecher der Partei sei,
dass im Jahr 2007 seine Schwester G._______ nach der Schule von zwei
Jugendlichen vergewaltigt worden sei,
dass im Jahr 2010 die andere Schwester attackiert und in Brand gesetzt
worden sei, worauf sie mit Verbrennungen am Oberkörper während vier
Tagen in einer Klinik gewesen sei,
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dass diese Angriffe gestützt auf die Vermutungen des Beschwerdeführers
von politischen Gegnern beziehungsweise von Angehörigen der Regie-
rungspartei CDD-FDD ausgeübt worden seien,
dass man auch den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 regelmässig
telefonisch bedroht habe und er am 6. Februar 2011 von der Polizei unter
dem Vorwurf, ein Gewehr zu besitzen, festgenommen, in einem Gebäude
namens "H._______" festgehalten, am 10. Februar 2011 ins Zentralge-
fängnis verlegt und infolge fehlender Beweise nach einem Monat entlas-
sen worden sei,
dass er anschliessend weiter gearbeitet habe, indessen immer wieder
neue Schwierigkeiten befürchtet habe, weshalb er sich schliesslich zur
Reise in die Schweiz entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer einen burundischen Reisepass, eine burun-
dische Identitätskarte, einen schweizerischen Ausländerausweis, eine
Mitgliederkarte der UPD und Kopien von Internetartikeln bezüglich der
UPD und seines zuvor erwähnten Onkels zu den Akten reichte,
dass sich der schweizerische Ausländerausweis gemäss einem Ausweis-
prüfungsbericht der Kantonspolizei E._______ als gefälscht herausstellte,
während die heimatlichen Identitätspapiere – (…) – gestützt auf den er-
wähnten Prüfungsbericht nicht als gefälscht zu betrachten sind,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens E._______ sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten, da sie in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, de-
tailarm und dürftig ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer keine ausführlichen Informationen über die
Rolle oder Funktion seines angeblich politisch aktiven und von den Geg-
nern ermordeten Vaters habe zu Protokoll geben können,
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dass er auch zu den seine zwei Schwestern betreffenden Vorfällen nur
pauschale und äusserst kurze Angaben habe machen können und insbe-
sondere nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Hinweise zu den Tä-
tern oder deren Motivation zu Protokoll zu geben,
dass er ferner nur substanzlos über die UPD und die breitere Allianz der
Oppositionsparteien, die ADC (Alliance of Democrats for Change) ausge-
sagt und zudem die zutreffende volle Bezeichnung der UPD falsch ange-
geben habe,
dass er deren Zielsetzung nur sehr allgemein habe angeben können,
weshalb auch diese Aussagen pauschal seien,
dass er selbst über seine eigene Funktion innerhalb der ADC nur Ober-
flächlichkeiten preisgegeben habe und nicht in der Lage gewesen sei,
seinen eigenen Beitrag detailliert wiederzugeben,
dass ausserdem die Umstände der geltend gemachten Festnahme nicht
plausibel seien, weil nicht nachvollzogen werden könne, wie die Polizei
ihn in einem kleinen unauffälligen Restaurant habe ausfindig machen
können,
dass auch die Angaben über den Aufenthalt im Gefängnis und über die
Freilassung stereotyp wirkten und der Grund der Verfolgung nicht ersicht-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht habe angeben können,
weshalb er und seine Angehörigen für die Regierung eine Gefahr darstel-
len sollten, welche zu der geltend gemachten und über Jahre dauernden
Verfolgung hätte führen müssen,
dass überdies nicht nachvollzogen werden könne, warum der politisch
bekannte Onkel sich nicht um seine Neffen und Nichten gekümmert habe,
dass ferner keine Beweismittel vorlägen, welche das Verwandtschafts-
verhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Onkel zu belegen vermöch-
ten,
dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen nichts ändern könnten,
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dass schliesslich der Beschwerdeführer nach den geltend gemachten
Verfolgungen noch zwei weitere Jahre unbehelligt in seinem Heimatland
habe verbleiben können und über den gesicherten Flughafen ausgereist
sei, was die Unwahrscheinlichkeit einer Verfolgungssituation bestätige,
dass das BFM ferner den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass für den weiteren Inhalt auf die angefochtene Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer mit teils unleserlicher handschriftlicher Ein-
gabe vom 28. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei infolge unzulässigem, un-
zumutbarem und unmöglichem Wegweisungsvollzug die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie subsidiär um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei
bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend
zu informieren,
dass der Beschwerde drei Farbkopien von Vorladungen, zwei Farbkopien
von Fotos, zwei Farbkopien eines ruandischen Ausweises und eine Farb-
kopie eines Schreibens mit dem Titel "A qui de droit" beigelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten (vollständig) am 1. März 2013 eintrafen
(vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung
(der Beschwerde) wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorin-
stanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammen-
hang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe an-
gesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
an das Herkunftsland durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf
das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfü-
gung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht
einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nach
seiner Freilassung noch während zwei Jahren unbehelligt in seinem Hei-
matland leben und arbeiten können, erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten subjektiven Furcht vor einer Verfolgung bestehen, zumal er
auf dem Markt, wo er seiner Mutter geholfen haben will, jederzeit hätte
weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden können,
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dass er darüber hinaus trotz zahlreicher Fragen seitens der befragenden
Person anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht hinreichend
nachvollziehbar darlegen konnte, aus welchen Gründen er und seine Ge-
schwister in der geltend gemachten Art verfolgt worden sein sollen, zumal
substanzielle, konkrete und detaillierte Angaben über sein politisches En-
gagement gänzlich fehlen, wie das BFM ebenfalls zutreffend festhielt,
was die zuvor erwähnten Zweifel stark erhärten lässt,
dass er zwar nachträglich – im Beschwerdeverfahren – die Bezeichnun-
gen der Partei und der übergeordneten Allianz mehrerer Oppositionspar-
teien, für welche er tätig gewesen sein will, zutreffend angab,
dass dies indessen nichts an der anlässlich der Anhörung und Befragung
angegebenen falschen Bezeichnungen zu ändern vermag,
dass die nachträglich zutreffende Bezeichnung vielmehr auf eine im An-
schluss an die Anhörung erfolgte Informationsgewinnung zurückzuführen
sein dürfte,
dass indessen Personen, welche sich in einer Weise für eine Partei ein-
gesetzt haben wollen, die zu einer Verfolgung geführt haben soll, erfah-
rungsgemäss genau wissen, wie die betreffende Partei heisst und was
konkret ihr Tatbeitrag war, was im Fall des Beschwerdeführers – wie das
BFM zutreffend feststellte – nicht zutrifft und deshalb auf eine erfundene
Geschichte schliessen lässt,
dass zudem allein aus einer allfälligen Verwandtschaft des Beschwerde-
führers mit dem Oppositionspolitiker F._______ nicht per se auf eine Ver-
folgung seiner Person zu schliessen ist, zumal allein aus dieser Ver-
wandtschaft keine Gefahr für die regierenden Parteien und somit kein
nachvollziehbares Motiv für eine Verfolgung besteht,
dass darüber hinaus das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem erwähnten Politiker nicht belegt ist, wobei die im
Beschwerdeverfahren in Form einer Farbkopie nachgereichte Bestäti-
gung dieses Politikers das Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt, son-
dern aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihres Inhalts vielmehr als
Gefälligkeitsschreiben aufzufassen und somit als Beweismittel nicht taug-
lich ist,
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dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
gesamthaft zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist,
dass folglich dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in
seinem Heimatland infolge politischer Tätigkeiten und infolge seiner Ver-
wandtschaft zu einem bekannten Oppositionspolitiker ebenso Opfer von
Verfolgungsmassnahmen geworden wie seine Schwestern und früher
schon sein Vater,
dass die eingereichten Farbkopien der Bilder einer am Oberkörper ver-
letzten Frau und eines burundischen Ausweises an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, da sie nicht beweisen, es handle sich um die
Schwestern des Beschwerdeführers,
dass mit den Bildern der geltend gemachte Sachverhalt nicht bewiesen
wird, da es sich einerseits um irgendeine Frau handeln könnte und ande-
rerseits damit nichts über die Ursachen der Verletzungen ausgesagt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Burundi keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für
den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefähr-
dung führen könnte,
dass zudem im Fall des gemäss Aktenlage gesunden und jungen Be-
schwerdeführers von einem bestehenden Beziehungsnetz und der Mög-
lichkeit, sich seinen Lebensunterhalt selber verdienen zu können, auszu-
gehen ist, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spricht,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
D-1058/2013
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1058/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: