B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1059/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N_______.
D-1059/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) ille-
gal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab an, er
sei am (...) geboren.
A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen
Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse. Diese wurde am (...) durchgeführt und ergab ein Knochenal-
ter von zirka (...) bis (...) Jahren.
A.c Am 31. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur medizi-
nischen Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass für das wei-
tere Verfahren von dessen Volljährigkeit und dem Geburtsdatum (...) aus-
gegangen werde. Der Beschwerdeführer hielt an dem von ihm angegebe-
nen Geburtsdatum und seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Einrei-
chung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht.
A.d Am 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu
seinen Asylgründen angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Erit-
rea, wo er mit seiner Familie gewohnt und die Schule besucht habe. Sein
Vater sei Soldat gewesen. Im Monat C._______ (...) seien sein Vater, der
damals im Urlaub gewesen sei, und seine Mutter zuhause von zwei Poli-
zisten aus politischen Gründen festgenommen worden. Die Polizisten hät-
ten ihn und seine Geschwister daran gehindert, ihren Eltern zu folgen, und
auch ihre Fragen nach dem Grund der Festnahme nicht beantwortet. Er
und seine Geschwister seien in der Folge von ihrer (Nennung Verwandte)
aufgenommen worden. (...) Monate nach der Festnahme habe er seine El-
tern im Gefängnis von B._______ besuchen und sich nach dem Umstän-
den ihrer Inhaftierung erkundigen wollen. Die Polizisten hätten ihn jedoch
mit der Aufforderung, sich nicht mehr im Gefängnis blicken zu lassen, weg-
geschickt. Im Monat D._______ (...) sei er dennoch erneut dorthin gegan-
gen und habe die gleichen Fragen wie beim ersten Mal gestellt, die aber
von den Polizisten wiederum nicht beantwortet worden seien. Er habe den
Wächtern mitgeteilt, dass seine (Nennung Verwandte) mittlerweile verstor-
ben sei, weshalb sich niemand mehr um ihn und seine Geschwister küm-
mern könne. Da er die Aufforderung, sich nicht mehr beim Gefängnis bli-
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cken zu lassen, missachtet habe, sei er festgenommen und während (Nen-
nung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft hätten ihn die Wärter be-
droht und geschlagen, wobei sie ihn am Kopf verletzt hätten. Diese Verlet-
zung habe er in der Folge im Spital von B._______ während (Nennung
Dauer) behandeln lassen müssen. Nachdem er wieder zuhause gewesen
sei, habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Da er realisiert habe, dass
ihn die Behörden in Zukunft weiterhin unterdrücken respektive verfolgen
würden, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
A.e Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der an-
gefochtene Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer
eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-
treterin.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Mittei-
lung des Verfahrensstandes und legte eine aktuelle Kostennote ins Recht.
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F.
Die Anfrage zum Stand des Beschwerdeverfahrens wurde mit Schreiben
vom 10. Januar 2018 beantwortet.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. August 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scher-
rer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen
sind vorweg zu prüfen.
2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Sodann verlangt der Anspruch
auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung
des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss der einschlägigen Recht-
sprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998/13) hätten unbegleitete minderjährige
Asylsuchende (UMA) für die Dauer des Asylverfahrens Anspruch auf Bei-
ordnung einer rechtskundigen Person, wenn keine vormundschaftlichen
Massnahmen angeordnet worden seien. Obwohl er seine Minderjährigkeit
habe glaubhaft machen können, sei ihm keine Vertrauensperson beigeord-
net worden. Daher habe er weder Unterstützung bei der Beschaffung von
zusätzlichen Beweismitteln noch zur Vorbereitung und bei der Durchfüh-
rung der Anhörung erhalten. Ferner sei die Anhörung nicht kindergerecht
gestaltet worden. Auch habe das SEM mit Blick auf einen Wegweisungs-
vollzug von ihm als unbegleitete minderjährige Person keine spezifischen
Abklärungen seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kin-
deswohls vorgenommen.
2.3 Für die Beurteilung der formellen Rügen ist vorab zu prüfen, ob das
SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährig-
keit glaubhaft zu machen (vgl. act. A23/9 S. 6).
Bei der Einreichung seines Asylgesuchs am (...) gab der Beschwerdeführer
auf dem Personalienblatt ein Geburtsdatum vom (...) an und bestätigte die-
ses bei der BzP und in der Anhörung (vgl. act. A7/14 S. 3; A22/19 S. 2).
Somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Art.
14 ZGB) im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch minderjährig
gewesen, weshalb grundsätzlich die Normen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu be-
achten gewesen wären. Das SEM verzichtete aber zu Recht auf diesbe-
zügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat
des Beschwerdeführers, da es zutreffend davon ausging, dass er die be-
hauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Dass es dabei
die aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel anders würdigte als
der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung formellen Rechts
dar. Gemäss der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer min-
derjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdoku-
menten auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend legte
der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einen (Nennung Beweis-
mittel) ins Recht. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht als taugliche Urkunde für den
Nachweis der Identität erachtet werden. Als Identitätspapier gilt jeder Aus-
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weis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den hei-
matlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grund-
sätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu an-
deren Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigun-
gen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -ab-
schlusses oder wie in casu (...), erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Der
Einwand des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden,
dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, da minderjährige Perso-
nen in Eritrea weder eine Identitätskarte noch einen Pass erhältlich ma-
chen könnten, ist als unbehelflich zu erachten. Wohl ist ihm beizupflichten,
dass sich Minderjährige in Eritrea keine Identitätskarte ausstellen lassen
können. Das SEM hat ihm jedoch nicht vorgeworfen, keine Identitätsdoku-
mente eingereicht zu haben, sondern zutreffend festgehalten, dass es sich
beim eingereichten Dokument nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdo-
kument handle (vgl. act. A23/9 S. 5). Zudem legte es im weiteren Verlauf
seiner Erwägungen zu Recht und mit zutreffender Begründung dar, dass
gestützt auf das Resultat der Knochenanalyse zur Altersbestimmung und
auf seine Angaben zu Herkunft und Familie sowie zum Erhalt des (Nen-
nung Beweismittel) gerade nicht von seiner Minderjährigkeit auszugehen
sei. So kann nämlich bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise
auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1,
beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse, abgestellt werden,
sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4).
Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom
(...) ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von (...)
bis (...) Jahren entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer
radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die
Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten
Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin
geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 so-
wie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behaup-
tete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei
Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel
mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angege-
benen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre be-
trägt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. act. A6/1), welche sich
klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen
Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu
genügen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Unterschied zwischen
dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter von (im Zeitpunkt der
Analyse) (...) Tagen und dem festgestellten Knochenalter von zirka (...) bis
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(...) Jahren (im Zeitpunkt der Analyse) deutlich mehr als drei Jahre beträgt.
In einem solchen Fall kann die Knochenaltersanalyse als Beweismittel für
die Unrichtigkeit einer Altersangabe herangezogen werden und stellt daher
vorliegend ein Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupte-
ten Minderjährigkeit dar. Zudem stellte das SEM seine Ausführungen zum
Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochen-
altersanalyse ab, sondern setzte sich auch mit seinen Vorbringen zur Frage
seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte es in der
angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des
Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne. Insbe-
sondere vermochte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er sein Alter
im Zusammenhang mit seinem Schulbesuch wiederholt unterschiedlich
darstellte und auf Vorhalt zur Begründung überdies bei der Anhörung sein
Alter in Relation zu seinem Ausreisedatum setzte, das seinerseits unter-
schiedlich geschildert wurde (vgl. act. A22/19 S. 5 f.), nicht plausibel zu
erklären. Der Einwand, in Eritrea würden viele ihr exaktes Geburtsdatum
und ihr Alter nicht kennen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ein genaues Ge-
burtsdatum angab. Der weitere Einwand, er sei nicht während neun Jahren
zur Schule gegangen, sondern habe in der (...) und (...) Klasse nach einem
Semester bereits in die höhere Klasse wechseln können, vermag ebenfalls
nicht zu überzeugen. So wäre er demnach bereits nach sieben Jahren als
(...)-jähriger mit der Schule fertig gewesen. In der BzP gab er jedoch an, er
habe die Schule während neun Jahren besucht und er sei derzeit (...) Jahre
alt. Zudem verneinte er die Frage, ob er Klassen wiederholt habe (vgl. act.
A7/14 S. 2 f.). Es wäre – hätte er tatsächlich Klassen übersprungen – na-
heliegend und von ihm zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Frage auf
einen solchen Umstand hingewiesen hätte. Damit erweist sich obiger Ein-
wand als Versuch, die unstimmigen Angaben an die korrigierte Aussage in
der Anhörung, gemäss welcher er die Schule als (...)-Jähriger beendet ha-
ben will (vgl. act. A22/19 S. 6), anzupassen. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer zu Beginn der jeweiligen Befragung auf Nachfrage be-
stätigte, die übersetzende Person gut zu verstehen (vgl. act. A7/14 S. 2;
A22/19 S. 2), sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungs-
schwierigkeiten oder andere Probleme ergeben, welche an der Verwert-
barkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden und er so-
wohl am Schluss der BzP als auch der Anhörung die Korrektheit und Wahr-
heit seiner Ausführungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte
(vgl. act. A7/14 S. 11; A22/19 S. 18), bei seinen jeweiligen Aussagen muss
er sich deshalb behaften lassen. Sodann bleiben die Umstände, wie er in
den Besitz des (Nennung Beweismittel) gekommen sein will, auch nach
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seinen Erklärungen auf Beschwerdeebene weiterhin im Dunkeln. Diese
sind nicht geeignet, die unterschiedlichen Ausführungen plausibel zu erklä-
ren. Einerseits will er (erst) nach dem Tod seiner (Nennung Verwandte) den
ganzen Besitz verloren haben, um andererseits anzugeben, dass (bereits)
nach der Inhaftierung seiner Eltern – also etliche Monate zuvor – sein (Nen-
nung Beweismittel) verschwunden sei (vgl. act. A7/14 S. 7). Er vermag
nicht zu erläutern, wie und auf welchem Weg es seinem (Nennung Ver-
wandter) gelungen sein soll, diesen (Nennung Beweismittel) zu finden res-
pektive erhältlich zu machen. Der Hinweis auf die angebliche (Nennung
Verwandte), die sich in der Schweiz aufhalte und den (Nennung Beweis-
mittel) vom (Nennung Verwandter) entgegengenommen und danach wei-
tergeleitet habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es be-
stehen im Übrigen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich bei (Nennung
Verwandte) tatsächlich um seine (Nennung Verwandte) handelt. Zwar ist
aus den Akten zu ersehen, dass (Nennung Verwandte) bei der Vorinstanz
zwei Mal für ihre angeblichen und minderjährigen Brüder (...) (den Be-
schwerdeführer) sowie E._______ um Asyl ersuchte. Alleine die in diesen
Gesuchen behauptete Verwandtschaft vermag jedoch nicht darzulegen,
dass es sich bei (Nennung Verwandte) effektiv um seine (Nennung Ver-
wandte) handelt. Zudem vermochte er in der BzP auf Vorhalt nicht zu er-
klären, warum er von seiner angeblichen (Nennung Verwandte) in deren
Befragung nie erwähnt wurde (vgl. act. A7/14 S. 6). Bezeichnenderweise
gab er selber in seiner BzP an, er habe ausser einem (Nennung Verwand-
ter) keine Verwandten in der Schweiz. Erst auf die Frage, wer (Nennung
Verwandte) sei, führte er aus, dass es sich dabei um seine (Nennung Ver-
wandte) handle und er bereits erwähnt habe – was entgegen seiner Be-
hauptung aus der BzP nicht hervorgeht –, dass diese versucht habe, Asyl
für ihn zu beantragen (vgl. act. A7/14 S. 6). Zudem ist aus den Befragungs-
protokollen in den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asylak-
ten von (Nennung Verwandte) (N_______) zu ersehen, dass diese bei der
Aufzählung ihrer Geschwister weder den Beschwerdeführer noch dessen
angeblichen Bruder E._______ erwähnte. Überdies sollen die von ihr an-
gegebenen Geschwister im Befragungszeitpunkt bereits alle volljährig ge-
wesen sein und sich seit Jahren im Militärdienst befinden. In diesem Zu-
sammenhang ist ferner anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der
BzP hinsichtlich seiner Minderjährigkeit offensichtlich versprochen hat, als
er bemerkte, dass es mit dem von (Nennung Verwandte) eingereichten
Asylgesuch nicht geklappt habe, weil sein Bruder minderjährig gewesen
sei (vgl. act. A7/14 S. 6). Daraus ist zu folgern, dass er selber volljährig war,
ansonsten seine Ausführungen keinen Sinn ergeben. Erst im Rahmen der
Anschlussfrage, muss der Beschwerdeführer seinen Fehler bemerkt haben
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und verwies umgehend – und ohne weitere Begründung – auf seine Min-
derjährigkeit (vgl. act. A7/14 S. 6).
Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Be-
weislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislo-
sigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine be-
hauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22
und 23). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
Unter diesen Umständen war das SEM deshalb weder verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen noch eine den An-
forderungen von BVGE 2014/30 genügende, kindergerechte Anhörung
durchzuführen noch spezifische Abklärungen hinsichtlich eines Wegwei-
sungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen.
2.4 Nachdem sich das SEM im angefochtenen Entscheid in einlässlicher
Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten
Asylgründe äusserte und in der Folge die damit in Zusammenhang stehen-
den Vorkommnisse würdigte (vgl. act. A23/9 S. 2 ff.), kam es nach einer
gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der
Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was
weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des
rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Sodann ist auch eine Ver-
letzung der Begründungspflicht nicht zu erkennen, weil es dem Beschwer-
deführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entschei-
des zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E.
3.2).
2.5 Zusammenfassend handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um
einen UMA, sondern um einen Asylgesuchsteller, der bereits im Zeitpunkt
der Einreichung seines Asylgesuchs volljährig war. Diesbezüglich erweist
sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festge-
stellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme sei-
ner Eltern widersprochen, was er auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären
vermocht habe. Sodann habe er einige Sachverhaltselemente ohne zwin-
genden Grund erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, so seine (...)
Festnahme sowie den anschliessenden (...) Spitalaufenthalt in B._______
und die im Anschluss daran erhaltene polizeiliche Vorladung. Diese Vor-
bringen seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren,
zumal sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers als unbegrün-
det erwiesen hätten. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachten
Ausreisegründe sowie seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass er Eritrea aus anderen Gründen verlas-
sen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er allenfalls legal
oder zumindest nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise oder al-
lenfalls auch nicht zum erwähnten Zeitpunkt aus seiner Heimat ausgereist
sei. Zudem seien Teile seiner Schilderungen zur geltend gemachten illega-
len Ausreise ebenfalls widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der Per-
sonen, welche ihm bei der Ausreise geholfen hätten, und der Umstände
der Organisation derselben. Überdies habe er sich diesbezüglich sehr un-
substanziiert geäussert. Ebenso würden sich die Schilderungen zum Rei-
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Seite 11
seweg und der Finanzierung der Reise bis nach Europa als widersprüch-
lich, nachgeschoben und substanzlos erweisen, so dass an der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Ausreise zu zweifeln sei. Gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass die asyl-
suchende Person die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche, und
aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf
eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig genüge es
aber, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen,
ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaubhaft dar-
zutun. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft darzulegen. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend ge-
machten Begebenheiten sein Heimatland verlassen haben könne. Daher
sei auch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als nicht
gegeben zu erachten.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer bezüg-
lich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung
seiner Eltern, dass die Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen von
Kindern sich im Vergleich mit Erwachsenen deutlich unterscheiden wür-
den. Zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung
seien (...) respektive (...) Jahre verstrichen, was die Vorinstanz völlig aus-
ser Acht gelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Urteil D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.2.2 festgehalten, dass eine un-
terschiedliche Darstellung des zeitlichen Geschehens nicht ausreiche, um
die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Im Verfah-
ren eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden habe das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5
ausgeführt, dass ein über zweijähriger Abstand zwischen dem flüchtlings-
relevanten Vorfall und der Anhörung gewisse Ungereimtheiten im Sachver-
haltsvortrag erklären könne. Dies sei auch hier der Fall. Überdies handle
es sich bei seiner diesbezüglichen Aussage nur um eine kleine und unwe-
sentliche Ungereimtheit, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht her-
angezogen werden dürfe. Zum Vorhalt nachgeschobener Vorbringen be-
züglich eigener Festnahme und erneuter Vorladung auf den Polizeiposten
sei festzuhalten, dass er in der BzP die wichtigsten Fluchtgründe genannt
habe. Da seine eigene Festnahme und die polizeiliche Vorladung durch
seine Erkundigungen über seine inhaftierten Eltern ausgelöst worden
seien, habe er dies nicht als „weitere Probleme“ mit den Behörden, sondern
als das gleiche Problem empfunden, welches er bereits geschildert gehabt
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Seite 12
habe. Ausserdem habe er nicht verstanden, dass er die kurze Festnahme
auf dem Polizeiposten hätte erwähnen müssen. Zudem seien die fragli-
chen Vorbringen vom SEM einzig aufgrund der angeblich verspäteten Gel-
tendmachung als unglaubhaft erachtet worden, ohne auf seine detaillierten
Ausführungen zu diesen Ereignissen einzugehen. Zu den angeblich un-
stimmigen Schilderungen seiner illegalen Ausreise sei der Vorinstanz ent-
gegenzuhalten, dass er auch im Rahmen der BzP angegeben habe, dass
sein (Nennung Verwandter) für die Reisekosten aufgekommen sei. Auf-
grund der Hektik in der BzP und der Tatsache, dass kein Protokollführer
anwesend gewesen sei, könne es sich dabei durchaus um ein Missver-
ständnis oder eine falsche Protokollierung handeln. Ohnehin handle es
sich dabei nur um eine unwesentliche Abweichung. Dasselbe gelte für die
angeführten Reisekosten. Er habe das Geld für die Ausreise, welches sein
(Nennung Verwandter) direkt dem Schlepper übergeben habe, nicht selber
bezahlt. Es könne daher von ihm nicht verlangt werden, dass er den ge-
nauen Betrag benennen könne. Er habe den (Nennung Verwandter) – wel-
cher den Schlepper organisiert habe – in der Anhörung nicht mehr erwähnt,
und zwar aus Angst, dass dieser von den Schweizer Behörden als Schlep-
per bezeichnet und strafrechtlich in die Pflicht genommen werde. Ferner
könne er sich nicht mehr erinnern, wie lange der Fussmarsch gedauert
habe, weshalb seine Ausführungen lediglich Schätzungen seien. Er habe
die Ausreise anlässlich der Anhörung übereinstimmend und mit Details ver-
sehen schildern können. Auf Nachfrage der Vorinstanz hätte er auch zum
Fussmarsch genauere Angaben geben können. Angesichts seiner Minder-
jährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise und dem Umstand, dass die Anhörung
(...) Jahre später stattgefunden habe, seien seine Schilderungen genug
ausführlich. Sodann hätten ihn die anschliessende Festnahme und die
Trennung von seinem Bruder weitaus stärker geprägt als der Fussmarsch,
weshalb er in der Anhörung zu diesem Ereignis von sich aus im Detail er-
zählt habe. Da die überwiegende Mehrheit der vom SEM aufgeführten Un-
gereimtheiten ohne weiteres habe entkräftet werden können, sei den her-
abgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung nicht genügend Rechnung getragen worden. Er habe glaubhaft ma-
chen können, in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauun-
gen beziehungsweise wegen Reflexverfolgung in asylrelevanter Weise
verfolgt worden zu sein respektive zu werden. Ferner lägen infolge seiner
illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor.
D-1059/2017
Seite 13
5.
5.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete
Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. E. 2.3), beeinträchtigt sein Ver-
such, sich vor den schweizerischen Asylbehörden jünger zu machen als er
tatsächlich ist, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen,
seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblicher Weise.
5.2 Sodann sind weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch
die angerufenen Beweismittel geeignet, hinsichtlich der vom SEM im an-
gefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen zu einem anderen
Ergebnis zu führen.
5.3 Zunächst vermag der Hinweis auf die unterschiedliche Wahrnehmung
und das Erinnerungsvermögen zwischen Kindern und Erwachsenen als Er-
klärung für die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers betref-
fend den Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern nicht zu überzeugen.
Nachdem er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen
vermochte, ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der dargelegten
Verhaftung seiner Eltern im (...) bereits etwa (...) Jahre alt gewesen ist. Es
ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher kon-
kretisiert, wie und warum sich das Erinnerungsvermögen eines (...)-jähri-
gen von jenem eines Erwachsenen wesentlich unterscheiden soll. Vorlie-
gend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des betreffenden Vorfalls den Angaben nach persönlich zugegen gewesen
ist und es sich dabei für ihn zweifellos um ein einschneidendes Ereignis
gehandelt haben muss, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächt-
nis haften bleibt. Deshalb wäre von ihm eine in den wesentlichen Zügen
wiederholt übereinstimmende Schilderung zu erwarten gewesen, selbst
wenn er im besagten Moment gerade noch nicht volljährig gewesen sein
dürfte und zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhö-
rung – wie von ihm zutreffend festgehalten – mehr als (...) Jahre verstrichen
sind. Infolge der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit
bleibt denn auch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
im Fall eines UMA (E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5), wonach
ein über zweijähriger Abstand zwischen dem flüchtlingsrelevanten Vorfall
und der Anhörung gewisse Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag erklä-
ren könne, unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren darauf
verweist, dass es sich in diesem Punkt bloss um eine kleine, untergeord-
nete Unstimmigkeit im Sachverhaltsvortrag handle, kann ihm nicht beige-
pflichtet werden. So ist die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne
D-1059/2017
Seite 14
einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokol-
lierten Aussagen zulässig. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller
Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ers-
ten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Be-
fragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur be-
schränkter Beweiswert zu. Allerdings dürfen und müssen Widersprüche in
den Vorbringen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn
klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Schilderungen diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden
(EMARK 1993 Nr. 3; vgl. bspw. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015
vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). Vor-
liegend hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeu-
tung beigemessen. So soll die Verhaftung der Eltern ursächlich für sämtli-
che weiteren Probleme des Beschwerdeführers gewesen sein und letztlich
zu seiner Ausreise geführt haben, weshalb es sich um ein wesentliches
Element seiner Asylbegründung handelt. Nicht zu überzeugen vermag fer-
ner der Einwand zum Vorhalt nachgeschobener Asylgründe, dass er seine
eigene Festnahme und die polizeiliche Vorladung nicht als ein weiteres
Problem mit den Behörden erachtet habe. In der BzP wurde er nach der
freien Schilderung seiner Asylgründe und nach einigen Nachfragen explizit
darauf angesprochen, ob er nach seiner Erkundigung auf dem Polizeipos-
ten später mit den Behörden irgendwelche Probleme oder sonst Kontakte
gehabt habe, was er ausdrücklich verneinte (vgl. act. A7/14 S. 9). Diese
klaren Aussagen lassen den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift angeführten Interpretationsspielraum nicht zu. Daran vermag
nichts zu ändern, dass er sich schliesslich im Rahmen der Anhörung zu
den bislang nicht genannten Verfolgungsmassnahmen detailliert äusserte.
Soweit er in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.2.2 verweist, wonach
eine unterschiedliche Darstellung des zeitlichen Geschehens oder ein erst
in der Anhörung genanntes Sachverhaltselement nicht ausreiche, um die
Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen, kann er dar-
aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im zitierten Beschwerdeverfahren
kam das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass
die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen würden. Eine solche Schlussfol-
gerung kann angesichts der vorliegenden Sachlage für den Beschwerde-
führer nicht gezogen werden. Seine Erklärungen zu den unstimmigen Aus-
führungen zur illegalen Ausreise sind denn auch als nicht stichhaltig zu
qualifizieren. Angesichts der eindeutig anderslautenden Protokollstellen in
D-1059/2017
Seite 15
der BzP und der Anhörung entbehren die entsprechenden Ausführungen –
beispielsweise das Vorbringen, es sei anlässlich der BzP kein Protokollfüh-
rer zugegen gewesen – jeglicher Grundlage und erscheinen als blosse
Schutzbehauptungen. Für die erneut geäusserte Kritik an der Protokollie-
rung kann auf die Ausführungen in E. 2.3 verwiesen werden, denen an die-
ser Stelle nichts mehr beizufügen ist. Auch in diesem Punkt sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers in den jeweiligen Befragungen nicht als unwe-
sentliche Abweichung zu erkennen, zumal er einerseits sowohl in der BzP
als auch in der Anhörung genaue Beträge zu nennen vermochte, und an-
dererseits auch die ganzen Umstände der Organisation der Ausreise und
der dabei involvierten Personen unterschiedlich schilderte. Auch die Erklä-
rung, er habe seinen (Nennung Verwandter) – der ihm einen Schlepper
organisiert habe – in der Anhörung deswegen nicht mehr erwähnt, weil er
befürchtet habe, dieser könnte von den Schweizer Behörden wegen
Schleppertätigkeit strafrechtlich in die Pflicht genommen werden, vermag
nicht zu überzeugen und steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in
der Anhörung. So führte er dort an, dass Angehörige der mit ihm gereisten
Schulkameraden den Schlepper organisiert hätten und verneinte auf Vor-
halt vehement, dass sein (Nennung Verwandter) in die Organisation der
Ausreise verwickelt gewesen sei (vgl. act. A22/19 S. 14 und S. 16). Über-
dies soll sich der fragliche (Nennung Verwandter) laut seinen Angaben in
F._______ befinden, weshalb sich die Befürchtung einer strafrechtlichen
Verfolgung durch die Schweizer Behörden als unsinnig erweist. Wohl ist
dem Beschwerdeführer – jedenfalls hinsichtlich seiner Aussage in der An-
hörung – beizupflichten, wenn er darlegt, seine Angabe zur Dauer des
Fussmarsches über die Grenze sei lediglich eine Schätzung gewesen (vgl.
act. A22/19 S. 14). Es erstaunt aber trotzdem und ist als wenig glaubhaft
einzustufen, dass er sich diesbezüglich in der BzP eindeutig und ohne Vor-
behalt zur Dauer des Marsches äussern konnte und in der Anhörung eine
zweieinhalb Mal so lange Schätzung vorbrachte (vgl. act. A7/14 S. 8;
A22/19 F107). Wenig überzeugend ist weiter der Einwand, dass er – nach-
dem sie G._______ erreicht hätten – von der anschliessenden Festnahme
durch die Schlepper und der Trennung von seinem Bruder weitaus stärker
geprägt worden sei als vom Fussmarsch, weshalb er in der Anhörung zu
diesem Vorfall von sich aus im Detail erzählt habe. Der Beschwerdeführer
hat ein solches Vorkommnis in der BzP mit keinem Wort erwähnt, was aber
zu erwarten gewesen wäre, nachdem er infolge dieser Trennung grosse
Schuldgefühle entwickelt haben soll (vgl. act. A22/19 S. 15). Zudem führte
er in der BzP im Gegensatz dazu an, sein im G._______ verbliebener Bru-
der halte sich in H._______ bei Freunden auf (vgl. act. A7/14 S. 6 unten).
D-1059/2017
Seite 16
Auf Vorhalt bestritt er in der Anhörung zwar, dies in der BzP gesagt zu ha-
ben (vgl. act. A22/19 S. 15 unten). Da er sich aber bei seinen protokollier-
ten Aussagen behaften lassen muss, bleibt dieser Einwand unbehelflich.
5.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu sei-
nen Fluchtgründen und zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Erit-
rea aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Ausführungen nicht
glaubhaft zu machen. Die Unglaubhaftigkeitselemente lassen sich auch mit
den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Be-
weismitteln nicht hinreichend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht, asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist somit zu
Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers unglaubhaft sind.
5.5
5.5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
D-1059/2017
Seite 17
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
Flucht aus B._______ und seiner anschliessenden Ausreise in den
G._______ sind – wie in E. 5.3 f. ausgeführt – unglaubhaft. Der Frage, ob
er noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist,
muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht gel-
tend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf
berufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Re-
fraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
D-1059/2017
Seite 18
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des
Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts fehlender begünsti-
gender individueller Umstände sei zudem von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
7.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
D-1059/2017
Seite 19
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
7.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
D-1059/2017
Seite 20
7.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-1059/2017
Seite 21
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und
Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – so-
weit aus den Akten zu ersehen – gesunden Mann mit einer mehrjährigen
Schulbildung. Nachdem sich die Angaben zur seinen Asylgründen und der
illegalen Ausreise als unglaubhaft erweisen und er die schweizerischen
Asylbehörden über sein tatsächliches Alter zu täuschen versuchte, was
seine persönliche Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt, sind auch erhebli-
che Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierung seiner
Eltern respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsorts berechtigt. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass sich seine Eltern nach wie vor an seinem
Herkunftsort, wo im Übrigen einige seiner (Nennung Verwandte) und wei-
tere Verwandte (Nennung Verwandte) noch immer leben sollen (vgl. act.
A7/14 S. 5), aufhalten dürften. Es sind demnach vorliegend keine beson-
deren Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1059/2017
Seite 22
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er
vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein
amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever-
fahren auszurichten. In der Kostennote vom 9. Januar 2018 wird ein Auf-
wand von 11.95 Stunden und Auslagen von Fr. 33.30 geltend gemacht, der
sich als angemessen erweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amt-
licher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der in der
Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.– ist deshalb auf Fr. 150.– zu
reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9
Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche
Entschädigung auf insgesamt Fr. 2‘130.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1059/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 2‘130.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: