B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1059/2019
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehö-
riger, reiste am 25. November 2015 illegal in die Schweiz ein, wurde am
Bahnhof B._______ angehalten und dem Empfangs- und Verfahrenszent-
raum (EVZ) B._______ zugeführt, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______
zur Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP),
am 6. März 2018 erfolgte die Anhörung durch das SEM (Anhörung)
Seine Eltern, so der Beschwerdeführer, stammten aus Afghanistan, Pro-
vinz C._______. Es habe ethnische Probleme gegeben; man habe ihnen
die Ländereien weggenommen; sie seien vor 27 Jahren in den Iran gezo-
gen, in Afghanistan wäre ihr Leben bedroht gewesen. Seine Eltern lebten
nach wie vor in D._______, nahe Teherans. Er habe als Flüchtling im Iran
gelebt, lediglich vier Jahre lang die Schule besucht. Ab elf Jahren habe er
in einer (…) zu arbeiten begonnen, in der auch sein Bruder gearbeitet
habe. Im Sommer 2015, sei er wegen der Auftragslage arbeitslos gewor-
den, was (bis zur Ausreise) vier Monate angehalten habe.
Er und sein Bruder E._______ hätten Probleme mit der Aufenthaltsbewilli-
gung bekommen. Sein Vater habe die „Karten“ (die erneuerten Aufenthalts-
bewilligungen) für sich, die Mutter und die Schwester abholen können. Die
für ihn, den Beschwerdeführer, und seinen Bruder seien noch nicht bereit
gewesen. Sie hätten persönlich erscheinen müssen, um Unterschrift und
Fingerabdrücke abzugeben. Bei ihrer Vorsprache habe es geheissen, sie
würden die Karten erhalten, wenn sie zuerst für sechs Monate nach Syrien
gehen würden. Dann würden sie dauerhaft keine Probleme mehr haben.
Andernfalls aber würden sie nach Afghanistan deportiert. In Afghanistan
hätten sie nie gelebt, zudem habe der Grossvater einen Ländereien-Streit
gehabt. Die Familie habe damals Angst gehabt, getötet zu werden und sei
deshalb ausgereist. Ein Cousin sei vor dieselbe Wahl gestellt worden und
nach Syrien gereist. Die Eltern seien nicht einverstanden gewesen; sie hät-
ten gefürchtet, die Söhne würden an die Front geschickt. Die Brüder seien
daraufhin ausgereist. Später hätten sie erfahren, dass der Cousin im Krieg
ums Leben gekommen sei. An sich hätten sie sich innert drei bis vier Tagen
bei der Behörde melden sollen, die Organisation der Ausreise habe aber
länger gedauert, so dass sie (mit Hilfe eines Schleppers) schliesslich zehn
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Tage später ausgereist seien. Die Behörden hätten bei der Familie nach-
gefragt, aber keine weiteren Probleme bereitet.
C.
Mit am Folgetag eröffnetem Entscheid vom 30. Januar 2019 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-
Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und wies ihn aus der Schweiz
weg (Ziffer 3), verfügte indessen wegen aktueller Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme (Ziffer 4) ab Datum der
Verfügung (Ziffer 5) und beauftragte den Kanton Aargau mit deren Vollzug
(Ziffer 6).
D.
Mit nicht datierter, am 28. Februar 2019 der schweizerischen Post überge-
bener, Eingabe focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an.
E.
Am 6. März 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und, da an Laienbeschwerden praxisgemäss
keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden, formgerecht einge-
reicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen expliziten Antrag, indessen lässt
sich den Ausführungen mit genügender Klarheit entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung beantragt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es erscheine
zwar nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan
aufgrund einer Landstreitigkeit verlassen hätten, jedoch sei keine gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ersichtlich. Zumal der Beschwerdeführer selbst nie in Afghanistan
gewesen sei, sei unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan wegen dieses Konfliktes in Schwierigkeiten geraten würde. Den
Problemen im Iran komme keine asylrechtliche Relevanz zu; denn da der
Beschwerdeführer über eine afghanische Staatsangehörigkeit verfüge,
könne er nur als Flüchtling anerkannt werden, wenn er im Heimatstaat ver-
folgt werde, nicht aber, wenn er dies für einen Drittstaat, in dem er lebte,
geltend mache. Mangels Asylrelevanz brauche auf die Frage der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen nicht eingegangen zu werden.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe den
Iran ursprünglich zusammen mit seinem Bruder verlassen, weil seine Auf-
enthaltsbewilligung abgelaufen sei. Zu deren Erneuerung hätte er für sechs
Monate nach Syrien gehen müssen. Sie hätten sich dagegen entschieden,
da es in Syrien des Krieges wegen gefährlich sei. Im Iran habe er somit
keine Zukunft und keine Befugnis zur Arbeit mehr gehabt. Er wisse nicht,
was ihn im Iran bei einer Rückkehr erwarte. Seine einzige Chance wäre,
nach Afghanistan zu gehen. Auch dort sei ungewiss, was ihn erwarte –
wohl Ähnliches wie in Syrien, da das Land gefährlich sei. Ausserdem sei
unklar, welche Auswirkungen der damalige „Fluchtgrund“ seiner Eltern auf
ihn hätte.
6.
6.1 Nach den konsistenten und schlüssigen Ausführungen des Beschwer-
deführers verfügt er über eine Staatsangehörigkeit, nämlich die afghani-
sche. Für die Klärung, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling im Rechts-
sinne (vorne, E. 4.1) gilt, ist zu fragen, ob er in seinem Heimatstaat einer
gezielten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hätte,
ohne landesintern Schutz finden zu können. Der geltend gemachte Ausrei-
segrund – die aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten im Iran, gekoppelt mit
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der Anforderung, temporär nach Syrien zu ziehen – realisierte sich jedoch
nicht im Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat. Die Vorinstanz hat die-
sen damit zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
6.2 Nur vage bleiben die Informationen dazu, welcher Natur die Schwierig-
keiten der Eltern (oder gar Grosseltern) des Beschwerdeführers in Zusam-
menhang mit einer Streitigkeit um Ländereien waren, welche damals zu
ihrer Emigration führten. Damit bleibt unklar, ob für diese damals ein Flucht-
grund vorlag, der aus Optik des Asylrechts relevant gewesen wäre – ins-
besondere also, ob eine gezielte Verfolgung aus einem asylrechtlich rele-
vanten Grund vorlag und eine interne Fluchtalternative zu verneinen gewe-
sen wäre. Angesichts der verstrichenen langen Zeit, der seitherigen Ent-
wicklung in Afghanistan und dessen, dass der Beschwerdeführer in die da-
maligen Ereignisse nicht involviert war und auch nicht vorbringt, die dama-
ligen Händel neu aufrollen zu wollen, kann mit der Vorinstanz als unwahr-
scheinlich angesehen werden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan
mit einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung (aus
einem einschlägigen Verfolgungsmotiv) zu rechnen und eine Fluchtalter-
native für das gesamte Land auszuschliessen ist. Die Frage, ob dem Be-
schwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan angesichts der Sicher-
heitslage und des fehlenden Beziehungsnetzes zugemutet werden kann,
hat die Vorinstanz zu Recht bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges geprüft.
6.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und folglich das Asylgesuch zutref-
fend abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme vorerst aufgeschoben. Weitere Ausführungen dazu er-
übrigen sich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: