Abtei lung IV
D-1060/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, deren Ehemann B._______, und die Kinder
C._______, und D._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1060/2007
Sachverhalt:
A.
Mit gleichentags bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá einge-
gangener Eingabe vom 19. September 2006 ersuchte die Beschwerde-
führerin für sich, ihren Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder um
Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, sie seien am 10. Mai 2006 Opfer von Morddro-
hungen und einer Vertreibung durch die FARC (Fuerzas Armadas Re-
volucionarias de Colombia) geworden. Sie hätten all ihre Habe an ih-
rem Herkunftsort im Departement Valle del Cauca zurücklassen und
sich nach Bogotá begeben müssen, wo sie allerdings nach wie vor von
der Guerilla behelligt würden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine Anzeige vom
6. Juni 2006 an die kolumbianische Generalstaatsanwaltschaft, eine
Bestätigung der Defensoría del Pueblo vom 8. Juni 2006, und ein Sch-
reiben der Stadtpolizei von Bogotá. Aus der von der Beschwerdeführe-
rin am 6. Juni 2006 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten
Anzeige geht folgender Sachverhalt hervor: Am 10. Mai 2006 sei die
Beschwerdeführerin mit ihrer [...]-jährigen Tochter in der Familienwoh-
nung gewesen, als um 17.00 Uhr an die Türe geklopft worden sei. Sie
habe die Türe geöffnet, worauf zwei Männer – von insgesamt sechs
Anwesenden, die allesamt Schusswaffen getragen hätten – in die
Wohnung eingedrungen seien und sie nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes gefragt hätten. Sie hätten ihren Ehemann als Informanten
der Streitkräfte bezeichnet und die ganze Wohnung durchsucht und
dabei $2.000.000 an sich genommen sowie die Adresse und Telefon-
nummer ihres ältesten Sohnes – welcher in Bogotá lebe – gefunden.
Nachdem man sie und ihre Tochter zunächst im Bad eingesperrt habe,
habe man sie aufgefordert, ihrem Mann zu bestellen, dass er sich zur
Verfügung halten solle. Nachdem die Männer gegangen seien, habe
sie einen Koffer mit den notwendigsten Utensilien gepackt und sich mit
ihrer Tochter nach E._______ begeben. Unterwegs habe sie mit ihren
Ehemann telefoniert und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause gehen,
sondern zu Frau F._______ in E._______ kommen. Dort hätten sie in
der Folge beschlossen, sich nach Bogotá zu begeben, wo sie sich nun
seit dem 11. Mai 2006 bei einem Onkel ihres Ehemannes aufhielten.
Seither würden die Guerilleros ständig bei ihrem ältesten Sohn (auf
dessen Mobiltelefon) anrufen, und ihn unter Druck setzten, damit er
Seite 2
D-1060/2007
ihren Aufenthaltsort bekannt gebe. Ihr Sohn habe sich deswegen zu
einem Freund begeben, wo er seither wohne. Angesichts ihrer Lage
seien sie daran, sich zu überlegen, sich definitiv in Bogotá
niederzulassen. Vor acht Tagen hätten die Guerilleros aber
ununterbrochen auf den Mobiltelefonanschluss ihres Sohnes
angerufen und mitgeteilt, sie hätten ihre Leute auch in Bogotá, und
diese würden sie früher oder später finden. Da sie schon früher in
Bogotá gelebt hätten, würden sie an die Eröffnung einer Bäckerei
denken. Ihr Ehemann gebe aktuell Kochkurse und betreibe Handel mit
Bäckereiutensilien und sie kümmere sich um den Haushalt. Sie habe
keine Ahnung, weshalb diese Männer sie bedrohen würden, hätten sie
doch nie Kontakt zu den Streitkräften gehabt.
B.
Am 3. November 2006 füllten die Beschwerdeführer den ihnen von der
schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen aus. Gemäss
ihren Angaben hätten sie am 20. Juni 2006 bei den Vertretungen Ka-
nadas und Schwedens schriftlich um Schutz nachgesucht, jedoch kei-
ne Antwort erhalten; auch die Botschaft der USA gebe ihnen keine Un-
terstützung. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2003 mit
C._______ als Tourist in den Vereinigten Staaten aufgehalten, wo eine
Schwester von ihm lebe. In der Schweiz hätten sie weder Verwandte
noch Bekannte.
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der
Folge am 9. November 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. Das
BFM eröffnete für den bereits volljährigen Sohn der Beschwerdeführer
– G._______ – ein eigenes Verfahren [...], welches im Zeitpunkt des
vorliegenden Urteils immer noch erstinstanzlich hängig ist.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
15. Januar 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, der kolumbianische Staat ver-
füge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzin-
frastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat
sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat
die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutz-
willigkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Beschwerde-
führern zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz der Behörden
Seite 3
D-1060/2007
zu stellen; den Bürgern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu
garantieren, gelinge im Übrigen keinem Staat. Zudem handle es sich
bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlich-
keiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an
einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten.
Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative offen. SchIiesslich hätten sie keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen
zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, ins-
besondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die
Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifi-
ziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoule-
ment von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem
Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und glei-
chentags dort eingegangener Eingabe vom 30. Januar 2007 erhoben
die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar
2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 12. Februar 2007). Zur Begründung ihrer
Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie
lebten in ständiger Furcht und hätten deswegen bereits von ehemali-
gen Wohnort nach Bogotá übersiedeln müssen. Im Weiteren ersuchten
sie zur nochmaligen Darlegung ihrer Gesuchsbegründung um eine
persönliche Anhörung.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere
Beweismittel in Kopie ein, so einen Auszug aus dem kolumbianischen
Register von innerstaatlich vertriebenen Personen, Identitätsdokumen-
te und Geburtsscheine, eine Bestätigung der Defensoría del Pueblo
vom 8. Juni 2006 und ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
8. März 2007 an die schweizerische Vertretung in Bogotá, in welchem
die Ereignisse, welche zur Einreichung des Asylgesuches geführt hät-
ten, ausführlich dargelegt werden.
Seite 4
D-1060/2007
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 – welche den Beschwer-
deführern zur Kenntnis gebracht wurde – hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Ja-
Seite 5
D-1060/2007
nuar 2007 datiert, ist die 30-tägige Beschwerdefrist durch die am 30.
Januar 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegan-
gene Beschwerdeschrift ohne weiteres eingehalten.
2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
Seite 6
D-1060/2007
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
19 September 2006 befragt, noch wurden sie mittels eines individuali-
sierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe auf-
gefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt
den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebens-
daten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kon-
takten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Bezie-
hungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die
Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von
Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Be-
zug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführer
vom 19. September 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweis-
mitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informa-
tionen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie
die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte zum Erhalt
innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtser-
hebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befra-
gung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Kon-
kretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt
demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in
der Verfügung vom 15. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30
E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
3.2.3 Das BFM stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung
vom 28. April 2008 auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung
Seite 7
D-1060/2007
datiere vom 15. Januar 2007 und sei in Beachtung der zu diesem Zeit-
punkt üblichen Praxis bei der Behandlung von Asylgesuchen, welche
bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereicht worden sei-
en, ergangen. Die damalige Praxis sei von der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) über Jahre hinweg in zahlreichen Fällen ge-
schützt worden und auch das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei
Verfahren die jeweiligen Beschwerden abgewiesen, obwohl den Be-
schwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend den Verzicht auf eine
Anhörung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zur Konkre-
tisierung der Asylgründe nicht gewährt worden sei. Ferner würde im
vorliegenden Fall in materieller Hinsicht angesichts der klaren Sachla-
ge auch bei einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs
kein anderes Ergebnis resultieren.
3.2.4 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass – soweit ersichtlich – zu-
nächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwal-
tungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundes-
amtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsu-
chenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE
2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bun-
desamtes zwar als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz
ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche
Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor
dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachge-
kommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwin-
gend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen
Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls
vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrens-
mangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.; vgl. zur
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Hei-
lung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen
Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Ent-
scheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der
Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Per-
son in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraus-
setzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt auf-
grund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger
Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsu-
Seite 8
D-1060/2007
chenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit of-
fenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 15. Januar 2007, mithin einem Zeitpunkt
lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche
Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt –
als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut
ausführlich darzulegen, was sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.
März 2007 sowie der ergänzenden Eingabe vom 4. April 2007 auch
getan haben. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein Anlass zu
weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen – weshalb der Antrag der
Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung abzuweisen ist –,
und ist andererseits von einer Kassation der angefochtenen Verfügung
abzusehen, mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den
Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und
ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
Seite 9
D-1060/2007
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni-
gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol-
lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Ein-
reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr-
lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach-
barländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be-
Seite 10
D-1060/2007
sonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-1060/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 12