Abtei lung IV
D-1060/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1060/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sierra Leone
am 5. Juni 2007 auf dem Landweg in Richtung (Land 1) verliess, am
10. August 2007 von dort auf dem Seeweg nach (Land 2) weiterreiste,
wo er am 5. September 2007 ankam, und schliesslich per Bahn über
ihm unbekannte Länder am 10. September 2007 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in (Ort) um Asyl nachsuchte und am 9. Oktober
2007 im Transitzentrum (Name) zum ersten Mal befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei sierra-leonischer
Staatsangehöriger aus (Ort),
dass er im Jahr 1997 von Rebellen mitgenommen worden sei und
seinen Heimatstaat wegen Problemen mit einem Herrn B._______.
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 10. September 2007 schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1),
dass am 26. Oktober 2007 ein Experte der Fachstelle Lingua im
Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-
länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus
Westafrika und könne mit Sicherheit Nigeria zugeordnet werden,
dass der Analysebericht weiter festhält, dass eine geographisch-
sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers aus jedem anderen
Herkunftsland ausgeschlossen werden könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. November 2007 im
Rahmen einer zweiten, ebenfalls im Transitzentrum Altstätten
durchgeführten Befragung das rechtliche Gehör zum wesentlichen
Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte,
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dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs diverse zusätzliche Fragen
allgemeiner und grundlegender Natur zum Herkunftsstaat und
Aufenthaltsort (Name) des Beschwerdeführers Niederschlag im
diesbezüglichen Protokoll fanden,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am 14.
Februar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft
würde durch die Feststellungen des Lingua-Gutachtens widerlegt,
dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten zufolge eindeutig nicht
aus Sierra Leone stamme, sondern mit Sicherheit aus Nigeria,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2.
November 2007 nicht in der Lage gewesen sei, die fehlenden
Kenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise
seinem Heimatstaat zu erklären,
dass seine Erklärung, er habe sein Pidgin-Englisch von nigerianischen
Friedenstruppen erlernt, als Schutzbehauptung einzustufen sei,
dass er zudem im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage
gewesen sei, weitere länderkundliche Fragen zu beantworten, und in
diesem Zusammenhang bezeichnend sei, dass er keine heimatlichen
Identitätspapiere eingereicht habe, um die geltend gemachte Herkunft
zu beweisen,
dass demnach feststünde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, und
somit auch seine Vorbringen jeglicher Grundlagen entbehren würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, und
eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG), und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung nicht
einzutreten ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle Lingua den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis
charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm
am 2. November 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt hat,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der
Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Wesafrika, wobei er
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dem Herkunftsland Nigeria zugeordnet und eine geographisch-
sprachliche Herkunft aus jedem anderen Herkunftsland
ausgeschlossen werden könne,
dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Teile der Identität der
Asylgesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den
erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender
Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr.
27 S. 174 ff.),
dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene
Nichteintretensentscheid des BFM auch einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 2. November 2007 zahlreiche weitere, die
Schlussfolgerungen der Lingua-Expertise untermauernde
Begründungselemente hinsichtlich dessen Unkenntnissen zu Sierra
Leone darlegt und vor diesem Hintergrund feststellt, den gesamten
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf dieses Land sei die
Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die
schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe,
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dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und zur Vermeidung von Wiederholungen daher
auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer sinngemässen
Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft,
dass darin namentlich eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe
ständig in einem Klima von Krieg, Gewalt und Missbrauch gelebt,
weshalb nicht verwunderlich sei, dass Bilder auf Banknoten, Gesichter
von Präsidenten, etc. an Bedeutung verlieren würden,
dass seine Sprache von diesen Umständen geprägt sei und er bei und
mit verschiedensten Menschen gelebt habe,
dass zudem eine Verletzung des Gebots der
Verfahrensbeschleunigung gerügt wird, indem das Bundesamt erst fünf
Monate nach Einreichen des Asylgesuchs einen
Nichteintretensentscheid gefällt habe,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keinerlei Klärung
hinsichtlich einer allenfalls nicht begangenen Identitätstäuschung
herbeizuführen vermag, zumal weiterhin nicht nachvollziehbar bleibt,
weshalb er vor dem Hintergrund seiner angeblichen ethnischen
Zugehörigkeit und des Umstands, dass er die meisten Jahre seines
Lebens bei seiner Grossmutter und seinem Vater verbracht haben will,
mit Ausnahme weniger Wörter nicht Krio, sondern einzig die
nigerianische Variante des in Sierra Leone nicht gesprochenen
westafrikanischen Pidgin-Englisch spricht,
dass dasselbe in Bezug auf die mangelfhaften Kenntnisse des
Beschwerdeführers über seinen angeblichen Heimatstaat und seine
angebliche Heimatregion gilt,
dass der Rechtsmitteleingabe nach dem Gesagten keine stichhaltigen
Einwände zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM
hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Identitätstäuschung widerlegen könnten,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
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dass bezüglich der Rüge der Verletzung des Gebots der
Verfahrensbeschleunigung festzuhalten ist, dass - bei gegebenen
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid - das BFM auf ein
Asylgesuch auch dann einzutreten hat, wenn die in Art. 37 AsylG
enthaltene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002
Nr. 15 S. 121 ff.),
dass die Anordnung eines kurzfristigen Vollzugs indessen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die
Entscheidungsfrist erheblich überschritten wird,
dass im vorliegenden Fall praxisgemäss noch nicht von einer
erheblichen Überschreitung der Entscheidungsfrist gesprochen
werden kann, weshalb sich die Anordnung des BFM, wonach der
Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheids zu verlassen hat, als rechtmässig erweist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, ohne eine längere Ausreisefrist zu setzen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
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Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde) (vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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