Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1061/2012
U r t e i l v om 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafen und Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 4. Februar
2012 im Flughafen M._______ ein Asylgesuch einreichte und am 6.
Februar 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihr das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens gemäss DublinIIVO, zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur
Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
dass das BFM am 8. Februar 2012 die spanischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin
IIVO ersuchte, und die spanischen Behörden dieses Gesuch am 22.
Februar 2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2012 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2012 nicht
eintrat, die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des
Flughafens M._______ wegwies, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und
die Beschwerdeführenden bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass auf die Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
der Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in
den zuständigen DublinMitgliedstaat handelt,
dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche
den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden
betreffende Daten bereits an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb
auf das Begehren, es seien im Falle einer vorgängigen Weitergabe von
Daten allfällige Aktenstücke den Beschwerdeführenden vorzulegen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 107a AsylG vorliegend die Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung hat,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass die spanische Botschaft in Kairo den Beschwerdeführenden am
12. Januar 2012 ein vom 28. Januar 2012 bis am 18. Februar 2012
gültiges SchengenEinreisevisum (Typus C, 1 Einreise für 7 Tage)
ausstellte (BzP Ziff. 2.05 S. 5 und Ziff. 5.04 S. 10), welches die
Beschwerdeführenden benutzten, um von Kairo aus direkt in die Schweiz
zu reisen,
dass die spanischen Behörden am 22. Februar 2012 einer Übernahme
zustimmten (A18/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5
DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, Spanien
werde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern niemals den gleichen
Schutz angedeihen lassen wie die Schweiz, und die Beschwerdeführerin
wie auch ihre Knaben bräuchten umgehend etwas mehr Stabilität anstelle
eines weiteren Verfahrens in einem anderen Staat,
dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Spanien
zwingend die Normen des DublinAbkommens zur Anwendung kommen,
dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für
die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es sich bei Spanien nach wie vor um ein Land mit ausgeprägt
christlichem Selbstverständnis handelt, in dem Konvertiten einen
(mindestens) gleichwertigen Schutz zu erwarten haben wie in der
Schweiz,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Spanien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK
ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach
Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge – entgegen der sinngemässen Befürchtung in der
Beschwerdeschrift – nicht davon auszugehen ist, die spanischen
Behörden würden sie direkt nach Aegypten überstellen, ohne zuvor ihre
Asylgesuche zu prüfen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
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Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: