B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-106/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat auf dem Luftweg am 6. November 2009 und gelangte am 9. No-
vember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 12. November 2009 wurde der
Beschwerdeführer vom BFM am 24. November 2009 direkt zu seinen
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen
geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, Distrikt D._______.
Als (Berufsbezeichnung) habe er mehrmals an (…)veranstaltungen der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Deswegen sei er
von der Armee an seinem Herkunftsort gesucht worden. In der Folge ha-
be er sich nach E._______ begeben, wo er im August 2006 von der Ar-
mee festgenommen und während einer Woche in Untersuchungshaft ge-
wesen sei. Man habe ihn geschlagen. Von August bis Oktober 2007 habe
er sich während zweier Monate legal in der Schweiz aufgehalten. Er habe
ein Engagement als (Berufsbezeichnung) im Kanton F._______ gehabt.
Nach seiner Rückkehr sei er zwei Tage auf einer Polizeistation in
E._______ festgehalten worden. Danach habe er sich zu seinem Onkel
nach M. begeben, bei dem er bis im Februar 2009 geblieben sei. Wegen
des Krieges sei er nach V. gegangen, wo er sich zwei Tage in einem
Flüchtlingscamp aufgehalten habe. Danach habe er bei einem Bekannten
in E._______ gelebt. Anlässlich eines Engagements in E._______ (15.
Juni 2009) sei seine Tasche, worin sich Geld und die Ausweispapiere
(Pass und Identitätskarte) befunden hätten, gestohlen worden. Im No-
vember 2009 sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers, der alles für
ihn erledigt habe, ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
Die am 13. November 2009 vom BFM angeforderten Botschaftsunterla-
gen fanden am 23. November 2009 Eingang in die Akten.
B.
Am 7. April und 4. Mai 2011 fanden zwei Denunziationsschreiben Eingang
in die Akten (A 16/3 und A 17/2 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Diese
lauteten dahingehend, dass der Beschwerdeführer in E._______ eine
Ehefrau und ein Kind habe. Dieselben Denunziationsschreiben wurden
auch an die kantonale Migrationsbehörde gerichtet, worauf der Be-
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schwerdeführer in dieser Angelegenheit durch diese am 31. Mai 2011 be-
fragt wurde (A 18/14).
C.
Am 26. Juli 2011 stellte die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM
das bei ihr eingegangene den Beschwerdeführer betreffende Denunziati-
onsschreiben vom 26. April 2011 samt ihn betreffende Visumsunterlagen
zu (A 19; Eingang BFM: 5. August 2011).
D.
Mit Schreiben des BFM vom 26. September 2011 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zu sich widerspre-
chenden Angaben im Rahmen des Asylgesuchs und den von ihm einge-
reichten Visumsgesuchen vom 15. Juni 2006, 21. Mai und 23. Juli 2008
(Wohnadresse) gewährt. Auch wurde ihm die Gelegenheit geboten, zu
zwei dem BFM vorliegenden Denunziationsschreiben Stellung zu neh-
men, aus denen sich weitere Unstimmigkeiten zu seinen Ausführungen
im Rahmen des Asylgesuchs ergeben würden (Zivilstand, Aufenthaltsort
der Eltern). Schliesslich wurde er aufgefordert, seinen Reisepass einzu-
reichen. Auf die entsprechenden Stellungnahmen vom 30. September
sowie 3. und 10. Oktober 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am
29. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an, verpflichtete den Kanton G._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung wurde
zusammenfassend ausgeführt, es würden keine entschuldbaren Gründe
vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Unter
Hinweis auf das Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011 (Lageanalyse Sri Lanka) wurde ausgeführt, dass der
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.
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F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollständige Akten-
einsicht, insbesondere in die Aktenstücke A 3/1, A 4/1, A 5/1, A 6/1, A
9/28, A 11/1, A 14, A 19, A 20/2, A 21/3, A 22/1, A 23/6. Es sei nach Ge-
währung dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (1). Die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2). Eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen
(3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten
(4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und
5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (5 und 6). Vor Gutheissung der vor-
liegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen (7). Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2012 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 wurde das Bundesverwaltungsgericht
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum ersucht, das BFM –
sollte es die angefochtene Verfügung nicht wiedererwägungsweise auf-
heben – anzuweisen, die entsprechende Akteneinsicht (Rechtsbegehren
1) zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwer-
deergänzung. Ferner sei zum gleichen Zeitpunkt die allfällige Vernehm-
lassung des BFM mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme dem Beschwerdeführer zuzustellen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei
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mit Schreiben vom 24. Januar 2012 nachträglich Einsicht in sämtliche Ak-
ten gewährt worden, mit Ausnahme der Akten A 7, A 8, A 11 und A 13, die
als interne Akten nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichts-
recht nicht unterstehen würden. Hinsichtlich der Rüge betreffend Verlet-
zung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG sei festzuhalten, dass es sich bei be-
sagter Gesetzesbestimmung nicht – wie es der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers darstelle – um die Offenlegung der Identität gehe, son-
dern um die effektive Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren. Bezüg-
lich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung
zu verweisen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2012 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist eine
allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen (vgl. Bst. H hiervor). Auf die
fristgerecht eingereichte Stellungnahme vom 13. Februar 2012 wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grund-
lage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen
solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen
ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet
dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen den Asylbehörden
innert der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder
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Identitätspapiere abgegeben. Ob er für die Nichteinreichung solcher Pa-
piere entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen vermag, kann vor dem
Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
4.2. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörungen im No-
vember 2009 als zentralen Asylgrund vor, wegen des Verdachts der Un-
terstützung der LTTE vor der Ausreise gesucht worden zu sein. Er sei bei
Veranstaltungen der LTTE als (Berufsbezeichnung) aufgetreten. Unter
anderem sei er deswegen im August 2006 eine Woche in E._______ in-
haftiert und verhört worden. Man habe ihn misshandelt. Knapp zwei Jahre
später gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
(26. September 2011) zu zwei bei ihm eingegangen Denunziationsschrei-
ben (Eingang BFM: 7. April und 4. Mai 2011), welche den Beschwerde-
führer betrafen. Ebenfalls wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu
widersprechenden Aussagen im Rahmen der Anhörungen zum Asylge-
such und seinen im Zusammenhang mit den Visumsgesuchen gemach-
ten Angaben zu äussern (vgl. Bst. D hiervor). Die entsprechenden Vi-
sumsunterlagen wurden dem BFM von der schweizerischen Botschaft
aufgrund eines bei ihr eingegangenen, den Beschwerdeführer betreffen-
den, Denunziationsschreibens zugestellt. Aus dieser Vorgehensweise
wird ersichtlich, dass das BFM zusätzliche Abklärungen vorgenommen
hat, welche insbesondere die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers tangierten, mithin das diesbezügliche Ergeb-
nis sich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft als von Bedeutung
erweisen musste. Jedenfalls gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Berücksichtigung dieser Umstände zum Schluss, dass aufgrund einer
summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt wer-
den kann, ob der Beschwerdeführer offensichtlich Flüchtling ist oder of-
fensichtlich nicht Flüchtling ist, was das Eintreten auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zur Folge hätte haben müssen. Zu-
dem könnte das von der Schweizer Botschaft in Colombo zugestellten
Denunziationschreiben vom 26. April 2011 (Eingang BFM: 5. August
2011; Bst. C hiervor) im Zusammenhang mit dem zentralen Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft von Bedeutung sein, zumal darin unter anderem angeführt, wurde,
der Beschwerdeführer habe langjährige Beziehungen zu den LTTE unter-
halten und diese Organisation hätte ein Haus für ihn gebaut, was ihm ein
luxuriöses Leben ermöglicht habe. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer
jedoch das rechtliche Gehör nicht gewährt. Auch fand das entsprechende
Sachverhaltselement keinen Niederschlag in der angefochtenen Verfü-
gung. Diese unterschiedliche Handhabung der Gewährung des rechtli-
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Seite 8
chen Gehörs zu einem im vorliegenden Fall nicht als unwesentlich zu
qualifizierenden Sachverhaltsumstand lässt sich nach dem Gesagten
aber nicht rechtfertigen.
4.3. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse offenkundig fehlen, bemisst sich sodann nicht zuletzt auch daran,
dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und
die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art.
40 AsylG). Gemäss Rechtsprechung ist es hingegen ausgeschlossen, ei-
nen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, be-
ziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erschei-
nen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Als zu-
sätzliche, einen Nichteintretensentscheid ausschliessende Abklärungen
gelten beispielsweise solche, welche für die Beurteilung der politischen
Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölke-
rungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden. Vorlie-
gend ist somit festzustellen, dass aufgrund der Herkunft und eines ge-
mäss Akten nicht zum vornherein auszuschliessenden Risikoprofils des
Beschwerdeführers im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht Flüchtling ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem
Zusammenhang noch zu erwähnen, dass die Begründungsdichte in der
angefochtenen Verfügung einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gleichkommt, was den Rah-
men eines Summarverfahrens sprengt, mithin einen Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht zulässt.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Asylgesuch zwecks wei-
terer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen
einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6. S. 91 f.). Auf die übrigen Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe braucht bei dieser Sachlage nicht ein-
gegangen zu werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 aufzuheben
und die Sache zur materiellen Beurteilung respektive zur Durchführung
des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde bean-
tragt, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Be-
schwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen (Ziffer 7 der
Rechtsbegehren). Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die An-
spruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid
eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festlegt. Mit Einreichen der Replik hatte
der Rechtsvertreter Gelegenheit, seine Kostennote zu den Akten zu rei-
chen. Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kosten-
note ist daher abzuweisen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung
pauschal auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur materiellen Beurteilung respektive zur Durchführung des
ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr.1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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