B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-106/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – reichte am 28.
Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) ein Asylgesuch
ein. Am 11. Januar 2013 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer die
Befragung zur Person durch und wies ihn am 15. Januar 2013 dem Kanton
B._______ zu.
B.
Mit Schreiben vom 11. März 2013 bestätigte das BFM der Rechtsvertretung
den Erhalt ihres Schreibens vom 21. Februar 2013, in dem die Mandats-
übernahme mitgeteilt wurde. Ausserdem bestätigte das Bundesamt, dass
es am 17. Januar 2013 verschiedene Beweismittel sowie Identitätsdoku-
mente des Beschwerdeführers erhalten habe. Über die weiteren Verfah-
rensschritte werde die Rechtsvertretung zu gegebener Zeit informiert.
C.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 stellte das BFM dem Beschwerdeführer den
mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 11. Juni 2013 angeforderten ira-
kischen Führerausweis zu.
D.
Am 18. Dezember 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an.
E.
Am 18. Dezember 2013 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 14. De-
zember 2013 von Dr. C._______, (…), D._______, ein, worin dem Be-
schwerdeführer eine (komplexe) Posttraumatische Belastungsstörung
(F 43.1) diagnostiziert wurde.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 wies die Rechtsvertreterin das BFM auf den
sehr kritischen psychischen Zustand des Beschwerdeführers hin mit der
Bitte, sein Asylgesuch prioritär zu behandeln.
G.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 7. August 2014 äusserte der Be-
schwerdeführer seinen Wunsch nach einem baldigen Verfahrensab-
schluss.
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H.
Mit Antwortschreiben vom 11. August 2014 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, seine Anhörung vom 18. Dezember 2013 sei registriert wor-
den. Aufgrund der hohen Geschäftslast an Asylgesuchen könne keine ver-
bindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Das
Bundesamt sei sich bewusst, dass ein lange andauerndes Asylverfahren
und die Ungewissheit über dessen Ausgang für die Betroffenen sehr be-
lastend sein könne. Trotz allem werde um Verständnis gebeten, dass auf
zukünftige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht geantwortet werden
könne.
I.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und
dabei beantragen, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM
zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne wei-
tere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. Es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beilagen wurden die die Rechtsvertretung mandatierende Vollmacht
vom 19. Februar 2013, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
24. November 2014 und eine Kostennote vom 7. Januar 2015 zu den Akten
gereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 gab der zuständige Instruk-
tionsrichter der Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG Gelegenheit,
sich bis zum 12. März 2015 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu äus-
sern.
K.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 nahm die Vorinstanz entsprechend
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das un-
rechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3
zu Art. 46a).
2.
2.1 Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verwei-
gere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen sol-
chen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem As-
pekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer um Asyl (in Form einer anfechtbaren Verfügung)
ersuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
eines Beschwerdeführers. Er muss darlegen, dass er zur Zeit der Be-
schwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und
praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 221
f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass
die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat, aus dem
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rechtsstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche
Behandlung sowie aus dem in den Eingaben vom 17. Juni 2014 und 7.
August 2014 zum Ausdruck gebrachten besonderen Interesse an einer pri-
oritären Behandlung des Asylgesuchs beziehungsweise einem baldigen
Verfahrensabschluss. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechts-
verzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
3.
Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden ist die Prüfungsbefugnis des Bun-
desverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob das Gebot des
Rechtsschutzes innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkre-
ten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht jeglicher
Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfal-
len soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen
nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der In-
stanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrens-
beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe seit der Bundesanhörung vom 18. Dezember 2013
seitens des BFM nichts mehr gehört. Auf das ans BFM gerichtete Schrei-
ben vom 17. Juni 2014, worin die Rechtsvertreterin auf die lange Verfah-
rensdauer aufmerksam gemacht und wegen des kritischen psychischen
Zustands des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung seines Ge-
suchs gebeten habe, habe man nie eine Antwort erhalten.
Die Rechtvertretung sei sich der hohen Geschäftslast des BFM bewusst
und habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb
der in Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 37 AsylG vorgesehenen Fristen
behandelt und abgeschlossen werden könne. Der gesetzliche Auftrag des
BFM bestehe jedoch darin, die Asylverfahren innert eines überschaubaren
Zeitraumes zu einem Abschluss zu bringen. Organisatorische Probleme
sollten dabei nicht zu Lasten der Rechte der Asylsuchenden gehen.
Die vorliegend überaus lange Untätigkeit des BFM verstosse gegen das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV. Mit Hinweis auf eine Auswahl
von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wird in diesem Zusammen-
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hang geltend gemacht, das Gericht habe bereits mehrmals eine Nichtbe-
handlung eines Asylverfahrens während zweier Jahre als zu lange und da-
mit als Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt.
Aufgrund der Rechtsverzögerung sei das BFM anzuweisen, das Asylver-
fahren ohne weiteren Verzug zu bearbeiten und zügig abzuschliessen.
5.
5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemes-
sener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt
für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I
312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, m.w.H.).
5.2 Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, son-
dern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – an-
gemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Recht-
fertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In
Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.
auf Lehre und Praxis; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine
Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], 2009, Art. 46a N 20). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
Nicht in die Prüfung einbezogen wird der Zeitraum nach Eingang der
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Gericht, da dieses für die Behand-
lung der Beschwerde notwendigerweise das vorinstanzliche Dossier bei-
ziehen musste, womit der Vorinstanz eine Weiterbehandlung des Asylge-
suchs praktisch verhindert war.
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5.3
5.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das BFM die Asylsuchenden zu
den Asylgründen an in den Empfangs- und Verfahrenszentren (Bst. a) oder
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton (Bst. b).
5.3.2 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten, bis am 31. Januar 2014 gül-
tigen erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 so-
wie Art. 39 und 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel in-
nerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erfor-
derlich sind (aAbs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen,
wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1). Nach den
neuen, ab 1. Februar 2014 geltenden erstinstanzlichen Verfahrensfristen
sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitsta-
gen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem
Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat, und in den übrigen Fällen in
der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
treffen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.
6.1 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich zunächst entnehmen, dass das
BFM den Beschwerdeführer erst 11 Monate nach dem Entscheid über die
Zuweisung in den Kanton zu seinen Asylgründen anhörte, mithin die in Art.
29 Abs. 1 Bst. b AsylG festgelegte Frist von 20 Tagen bei Weitem über-
schritt. Sodann steht fest, dass im Zeitraum vom 15. Januar 2013 bis zum
18. Dezember 2013 ausser einer Vorankündigung der Anhörung (A15) und
der Vorladung zu derselben (A16) keinerlei verfahrensleitende Schritte un-
ternommen wurden. Das Ersuchen der Rechtsvertreterin vom 17. Juni
2014 um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs blieb unbeantwortet. Auf
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 reagierte die Vo-
rinstanz zwar mit Schreiben vom 11. August 2014, doch verwies darin im
Wesentlichen auf die hohe Geschäftslast, ohne individuell-konkrete
Gründe anzuführen. Damit wurde der Beschwerdeführer über den Fort-
gang des Verfahrens weiterhin im Unklaren gelassen. Seit der Anhörung
vom 18. Dezember 2013 sind keine verfahrensleitenden Handlungen mehr
aktenkundig.
6.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast der Vor-instanz
bekannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Ge-
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schäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der ge-
setzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was in der
Formulierung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG beziehungsweise in derjeni-
gen von Art. 37 aAbs. 1-3 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
Keine solche Relativierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG
betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen, aber dennoch han-
delt es sich auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Über-
schreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ord-
nungsfrist. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend jedoch dahingehend bei-
zupflichten, dass organisatorische Probleme nicht zu Lasten der Rechte
der Asylsuchenden gehen sollten.
Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz wegen
nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage
sein sollen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezem-
ber 2012 zu entscheiden. So sind vorliegend weder besonders schwierige
Sachverhalts- noch Rechtsfragen erkennbar, welche die Vor-instanz an ei-
nem raschen Fortgang des Verfahrens hindern würden. Auch das Verhal-
ten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, zumal er an der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitwirkte, indem er dem BFM
bereits am 17. Januar 2013 Identitätsdokumente und verschiedene weitere
Beweismittel einreichte (vgl. Beweismittelumschlag, A10; Schreiben des
BFM vom 11. März 2013, A12). Ausserdem befindet sich seit dem 18. De-
zember 2013 auch ein ärztlicher Bericht vom 14. Dezember 2013 bei den
Akten (A10, A18). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass das Asyl-
verfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönli-
che Freiheit bezweckt (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb in diesen Fällen
grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich gebo-
ten ist.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde und sich die Rüge der Rechtsverzögerung
als begründet erweist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Akten
gehen an das SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2012 beförderlich zu behan-
deln.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sind demnach hinfällig geworden.
8.2
8.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Aus-
lagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der
eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, auf-
grund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
8.2.2 Vorliegend beläuft sich die von der Rechtsvertreterin eingereichte
Kostennote auf insgesamt Fr. 582.50 (ohne MwSt.). Nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts erscheint der ausgewiesene Vertretungsaufwand
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-11
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen als angemessen
und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das SEM hat dem Be-
schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren somit eine Parteientschädi-
gung im Betrag von Fr. 630.─ (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Behand-
lung des Asylgesuchs vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 630.─ (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: