Abtei lung IV
D-1062/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Mongolei,
zurzeit _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
12. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1062/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 12. Juli 2007 in der
Schweiz Asylgesuche stellten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Begründung im We-
sentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland zu Unrecht ei-
nes Tötungsdelikts beschuldigt worden,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, unter diesen behördlichen Er-
mittlungen beziehungsweise Repressalien der Angehörigen des Op-
fers gelitten zu haben,
dass es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei und sie vermehrt
medizinische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen,
dass sie aus den genannten Gründen am 4. Juli 2007 in den Westen
geflohen seien,
dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 7. September
2007 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihres Gatten aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidbegründung unter ande-
rem festhielt, aufgrund der widersprüchlichen Darlegungen bestünden
keine Hinweise auf Verfolgung,
dass das BFM ferner ungereimte Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihrem Gesundheitszustand hervorhob,
dass sie bei der ersten Befragung geltend gemacht habe, die Ärzte
hätten eine Heilung ihrer Leiden ausgeschlossen und ihr eine noch
bloss dreimonatige Lebenszeit in Aussicht gestellt,
dass sie demgegenüber bei der Anhörung vorgebracht habe, die Medi-
ziner hätten ihr gesagt, sie könne zwar nicht geheilt werden, ihr
Gesundheitszustand bleibe aber bei ruhiger Lebensweise stabil,
dass der Wegweisungsvollzug in die Mongolei zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerin die bereits vor der Ausreise durchgeführ-
te Behandlung wegen ihres Herzleidens und Bluthochdrucks im Hei-
matland fortsetzen könne,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese Verfügung mit
Eingabe vom 14. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fochten,
dass sie insbesondere geltend machten, die gesundheitlichen Risiken
der Beschwerdeführerin stellten im vorliegenden Zusammenhang Hin-
weise auf Verfolgung dar,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2007 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 17.
April 2008 deren Aussichtslosigkeit feststellte,
dass die Beschwerdeinstanz bezüglich der gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr.
24 ausführte, diese stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht ent-
gegen,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, eine medizi-
nische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei unab-
dingbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge das Gesuch um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Be-
schwerdeführerin und ihren Gatten – unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten,
dass das Bundesverwaltungsgericht wegen des nicht geleisteten Kos-
tenvorschusses am 8. Mai 2008 auf die Beschwerde vom 17. Septem-
ber 2007 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte beim BFM am 25. Novem-
ber 2008 ein Wiedererwägungsgesuch stellten und die Aufhebung des
Entscheids vom 7. September 2007, die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen sowie in
prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen und den
Verzicht auf Erhebung einer Verfahrensgebühr beantragten,
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dass sie zur Begründung unter Hinweis auf die beigebrachten Beweis-
mittel darlegte, die für die Beschwerdeführerin erforderlichen Medika-
mente seien vor Ort nicht erhältlich und die medizinischen Untersu-
chungen nicht gewährleistet,
dass sie ihrer Eingabe diesbezügliche Beweismittel _______ beilegte,
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid
vom 12. Januar 2009 – eröffnet am 22. Januar 2009 - nicht eintrat und
die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Septem-
ber 2007 feststellte,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids unter anderem fest-
hielt, die Beschwerdeführerin leide schon seit ihrer Jugend an der von
ihr geltend gemachten Krankheit,
dass deshalb davon auszugegangen werden könne, sie habe bereits
im ordentlichen Verfahren davon Kenntnis gehabt, welche Medikamen-
te vor Ort erhältlich seien und welche nicht,
dass allfällige diesbezügliche Schwierigkeiten mithin bereits damals
hätten geltend gemacht werden können,
dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Lichte von Art.
66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) mithin kein Eintreten auf die Eingabe
rechtfertige,
dass das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 bei
der kantonalen Behörde schriftlich den Verzicht auf eine allfällige Be-
schwerdeerhebung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erklärte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (Da-
tum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, sinngemäss die wiedererwägungswei-
se Gewährung des Asyls beziehungsweise die Gewährung dauerhaf-
ten Aufenthalts in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und den Erlass der vom BFM erhobenen Gebühr beantragte,
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dass sie geltend machte, ihr drohe im Heimatland wegen ihres Leidens
beziehungsweise der Nichtverfügbarkeit von Medikamenten eine ernst-
zunehmende Gefahr für Leib und Leben,
dass sie bereits Erfahrungen mit der dortigen Nichterhältlichkeit gewis-
ser Medikamente gemacht habe,
dass deren Preise Schwankungen unterworfen seien und sie weder
ein Einkommen noch eine Versicherung habe, um erforderliche medizi-
nische Leistungen zu bezahlen,
dass sie zudem auf eine regelmässige Therapieüberwachung ange-
wiesen und diese nicht gewährleistet sei,
dass die genannten Gründe zwar keine seit Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens sich neu ergebende Sachlage ausmachten,
dass sie indes bereits im besagten Verfahren auf die Nichtbehandel-
barkeit des Leidens, welche ja auch die zeitweilige Nichtverfügbarkeit
von Medikamenten impliziere, hingewiesen habe,
dass der Eingabe ein ärztlichen Schreiben vom 21. Mai 2008 und
schriftlich festgehaltene Abklärungen _______ hinsichtlich Erhält-
lichkeit der Medikamente und weiterer medizinischer Belange vor Ort
beilagen,
dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 20. Februar 2009 im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM betreffend Wiedererwä-
gungsgesuche in seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
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dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch)
nicht eingetreten ist,
dass demnach auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr in
der Schweiz in Gutheissung ihres Asylgesuchs ein dauerhaftes Bleibe-
recht einzuräumen, nicht eingetreten wird,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass weder den beim BFM hinterlegten Beweismitteln noch dem ein-
gereichten Arztbericht vom 21. Mai 2008 oder dem
Abklärungsergebnis _______ eine solche Veränderung der
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gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens entnommen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr einräumt, die jetzt geltend ge-
machten Gründe hätten bereits im ordentlichen Verfahren bestanden
(S. 2 der Beschwerdeschrift),
dass sie insbesondere auch nicht vorbringt, die erforderlichen Medika-
mente hätten sich massiv verteuert, sondern lediglich darlegt, deren
Preise seien Schwankungen unterworfen,
dass auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unange-
fochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts,
sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundes-
amtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass in der Beschwerdeeingabe des ordentlichen Verfahrens die an-
geblich nur mangelhafte Verfügbarkeit der Medikamente und die Kos-
tenproblematik entgegen den jetzt zu beurteilenden Beschwerdevor-
bringen nicht thematisiert wurden,
dass lediglich unter Hinweis auf angebliche - vom BFM im damaligen
Verfahren im Übrigen zu Recht als ungereimt bezeichnete – Aussich-
ten bezüglich Behandlungserfolg respektive Lebenserwartung auf ein
Vollzugshindernis geschlossen wurde,
dass die Sichtweise des BFM im angefochtenen Entscheid, wonach
besagte (angebliche) Gründe bereits im ordentlichen Verfahren hätten
explizit geltend gemacht werden können beziehungsweise müssen,
deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist,
dass diese Vorbringen mithin als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3
VwVG zu werten sind,
dass die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls spätestens im
Beschwerdeverfahren gehalten und ihr zuzumuten gewesen wäre,
Beweismittel für die geltend gemachte, vom BFM aber für
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offensichtlich unglaubhaft erachtete, angeblich unzulängliche
medizinische Behandlung vor Ort beizubringen,
dass sie sich mithin bereits früher an entsprechende mongolische
Stellen respektive Organisationen hätte wenden müssen und die
_______ (Beweismittel) - soweit sie nebst Ausführungen zur
Medikation überdies die Behandlungsmöglichkeit der
Beschwerdeführerin in der Mongolei generell verneinen – wiederum
als verspätet (eingereicht) zu qualifizieren sind,
dass auch die analoge Beachtung der unter EMARK 1995 Nr. 9
erstmals publizierten Rechtsprechung der ARK, gemäss welcher im
Revisionsverfahren an sich verspätet geltend gemachte Vorbringen
trotzdem (teilweise) zu berücksichtigen sind, wenn aufgrund dieser
Sachverhaltselemente ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshin-
dernis offensichtlich wird, zu keiner anderen Beurteilung führt,
dass medizinischen Vorbringen praxisgemäss grundsätzlich unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit au-
sserhalb des direkten Einflussbereichs völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen der Schweiz zu prüfen wären (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 23 S. 211 f. mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1190 II 668),
dass die Beschwerdeführerin entgegen den beim BFM eingereichten
Beweismitteln offensichtlich in der Lage war, ihr Leiden vor Ort wäh-
rend Jahren im Bedarfsfall zu behandeln, und die zentralen Umstände,
welche eine Verschlechterung vor der Ausreise herbeigeführt haben
sollen – die Verfolgungsvorbringen ihres Gatten – rechtskräftig als un-
glaubhaft qualifiziert wurden,
dass eine Ausnahmesituation im Sinne der in EMARK 2005 Nr. 23 auf-
geführten Beispiele, das heisst die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs, gestützt auf die bestehende Aktenlage somit zu verneinen
ist,
dass das der Beschwerde beigelegte Abklärungsergebnis _______ im
Übrigen den Aussagewert der beim BFM eingereichten Unterlagen
bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und
der Verfügbarkeit von Medikamenten zumindest stark relativiert und in-
soweit auch bei der unter den gegebenen Umständen an sich nicht er-
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neut zu prüfenden Zumutbarkeit des Vollzugs in objektiver Hinsicht kei-
ne Neueinschätzung angebracht wäre,
dass schliesslich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten
ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die weiteren allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
ihrer gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen
Konsequenzen Gegenstand einer Würdigung im ordentlichen
Verfahren waren und entsprechend ebenfalls offensichtlich keine
Wiedererwägung rechtfertigen,
dass die im angefochtenen Entscheid vorgenommene juristische Wür-
digung des Wiedererwägungsgesuchs vom 25. November 2008 durch
die Vorinstanz demzufolge nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht mangels qualifizierter
Wiedererwägungsgründe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die auferlegte Gebühr deshalb nicht rückzuerstatten ist (vgl. Art.
17b Abs. 1 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 VwVG),
dass der verfügte provisorische Vollzugsstopp (vorsorgliche Massnah-
me vom 20. Februar 2009) aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februr 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. t
3.
Der Antrag auf Rückerstattung der vom BFM erhobenen Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.-- wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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