B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1062/2012/was
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
D-1062/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
4. Dezember 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
7. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2007 ein
Asylgesuch stellte. Am 27. Dezember 2007 wurde er summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt und am 3. Februar 2009 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar-
beiterpartei Kurdistans) unterstützt, indem er sie mit Lebensmitteln und
Kleidern beliefert habe. Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2007 habe er
zudem Stimmen für die DTP (Demokratik Toplum Partisi) gesammelt, bei
welcher er seit 2005 Mitglied sei. Er sei deshalb oft festgenommen und
bei drei Festnahmen gefoltert worden. Nach vier bis fünf Stunden bezie-
hungsweise nach zwei Tagen sei er jeweils wieder freigelassen worden.
Das letzte Mal sei er während einem Transport von Lebensmitteln und
Kleidern für die PKK im Oktober oder November 2007 verhaftet worden.
Auf dem Posten sei er nach seinen Verbindungen zur PKK und DTP be-
fragt und gefoltert worden. Im Weiteren habe er Ende August, Anfang
September 2007 in einem Restaurant eine Schlägerei mit faschistischen
Jugendlichen gehabt, die ihn und seine Freunde wegen ihrer Zugehörig-
keit zu den Aleviten beschimpft hätten. Danach habe er sich wegen einer
Verletzung an der Schulter im Spital behandeln lassen müssen. Die Poli-
zei habe die Täter aber wieder freigelassen. Aus Angst habe er auf eine
Anzeige verzichtet. Stattdessen sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet wor-
den und er werde nun vom Staatsanwalt gesucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt aus einer türkischen Zeitung mit einem Foto, auf welchem er an ei-
ner Demonstration in Z._______ zu sehen ist, ohne dass er im Bericht
namentlich erwähnt würde, zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – auf seine psychischen Proble-
me aufmerksam.
C.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 rügte der Beschwerdeführer, dass die
Anhörung vom 3. Februar 2009 entgegen der Praxis des BFM in Anwe-
D-1062/2012
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senheit weiblicher Personen (Protokollführerin) durchgeführt worden sei,
obwohl er bereits bei der Erstbefragung ausgeführt habe, er sei an seinen
Genitalien gefoltert worden.
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer auf, nähere Angaben zum in der Türkei laufenden Verfahren zu ma-
chen und entsprechende Dokumente einzureichen.
E.
Am 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer die Anklageschrift aus
dem Verfahren wegen des Vorfalls im Restaurant ein, in dem er als Opfer
auftrete, und machte noch einmal auf seine gesundheitlichen Beschwer-
den aufmerksam, wegen derer er sich in Behandlung befinde.
F.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, was dieser mit Eingabe
vom 25. Mai 2009 auch tat. Das BFM forderte den Beschwerdeführer
dann am 23. Dezember 2009 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht ein-
zureichen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 führte der Beschwerde-
führer aus, er befinde sich weiterhin in hausärztlicher Behandlung, da bis
anhin kein türkischsprachiger Psychiater hätte gefunden werden können,
und verwies auf den am 25. Mai 2009 eingereichten ärztlichen Bericht.
G.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 9. September 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, lehnte seinen
Antrag auf Bestimmung eines Facharztes für Psychiatrie zur Ausstellung
eines spezialärztlichen Berichts ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Stützung seiner Be-
schwerde reichte der Beschwerdeführer am 25. November 2010 einen
ärztlichen Bericht vom 16. November 2010 zu den Akten.
D-1062/2012
Seite 4
I.
Die Beschwerde vom 11. Oktober 2010 wurde mit Urteil vom 8. Juni 2011
gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 31. August 2010 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die nötigen
Massnahmen (Anhörung durch ein reines Männerteam) vornehmen kön-
ne.
J.
Am 30. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zum
zweiten Mal in einem reinen Männerteam zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er die PKK unterstützt
habe, indem er sie mit Lebensmitteln beliefert habe. Dabei sei er mehr-
malig von den Angehörigen des Gendarmeriepostens angehalten worden.
Zudem habe er die DTP unterstützt und politische Propaganda für sie
gemacht. Aus diesen Gründen sei er oft auf den Posten mitgenommen,
dort unter anderem mit Elektroschocks gefoltert und nach maximal einem
Tag wieder freigelassen worden. Seit 2007 sei dies mindestens zehn Mal
geschehen. Ende August, Anfang September 2007 seien er und seine
Freunde in einem Restaurant wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten
beschimpft worden, woraufhin es zur Schlägerei gekommen sei. Dabei
sei er mit einer Waffe bedroht und an der Schulter verletzt worden. Der
angeklagte Täter habe ihm zu einem späteren Zeitpunkt gedroht, dass er
ihn umbringen würde. Da die staatlichen Behörden mit diesen Tätern zu-
sammenarbeiten würden, fürchte er nun bei einer Rückkehr in die Türkei
festgenommen und getötet zu werden.
K.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, lehnte den Antrag auf Bestimmung eines Fach-
arztes für Psychiatrie zur Ausstellung eines spezialärztlichen Berichts ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
L.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder die
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Seite 5
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung anzusetzen und das Spruchgremium mitzuteilen. Zudem wurde
eine Kostennote des Rechtvertreters zu den Akten gereicht.
M.
Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
Gleichzeitig wurde ihm – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen –
das Spruchgremium mitgeteilt.
N.
Am 16. März 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
fristgerecht einbezahlt.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2012 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Eingabe vom 25. April 2012 nahm der Beschwerdeführende zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Kopie des Urteils des
Landstrafgerichts Y._______/X._______ vom (…) und dessen deutsche
Übersetzung sowie zwei Berichte aus dem Internet ein.
Q.
Am 21. Juni 2012 ersuchte das Migrationsamt des Kantons W._______
um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens und reichte eine
Kopie eines Festnahmerapports zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 24. Februar
2012 geltend, dass das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da das BFM den rechtserheb-
lichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe und den
Anspruch auf das rechtliche Gehör massiv verletzt worden sei, indem das
BFM nur auf das ärztliche Zeugnis vom Hausarzt Dr. med. B._______
vom 22. Mai 2009 verweise. Die ärztlichen Stellungnahmen, welche im
ersten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden, dar-
unter eine ärztliche Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 (eingereicht mit
der Beschwerde vom 11. Oktober 2010), ein ausführlicher psychiatrischer
Bericht vom 16. November 2010 (eingereicht am 25. November 2010)
sowie eine weitere Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 (eingereicht
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am 31. Dezember 2010) von C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, seien vom BFM hingegen übersehen und somit in
der Verfügung vom 16. Januar 2012 weder erwähnt noch berücksichtigt
worden.
3.2 Diese Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung führen kann.
3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
3.4 Im vorliegenden Fall ist das BFM im Rahmen seiner Verfügung vom
16. Januar 2012 zwar nicht auf die ärztlichen Stellungnahmen und den
psychologischen Bericht von C._______, welche im ersten Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden waren, eingegangen
und hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. In
seiner Vernehmlassung vom 4. April 2012 ging es hingegen explizit auf
die erwähnten Berichte ein, indem es ausführte, dass kein Arztbericht mit
einer PTBS-Diagnose etwas an der Einschätzung des BFM bezüglich der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Asyl- und Beschwerdevorbingen des Be-
schwerdeführers ändern könne. Im Übrigen halte das BFM an den Erwä-
gungen vollumfänglich fest. Damit hat es die erwähnten Arztberichte einer
antizipierten Beweiswürdigung unterzogen und dem rechtlichen Gehör
genüge getan.
3.5 Demnach kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör – soweit dieser als verletzt zu erkennen war – als auf Beschwer-
deebene geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt
erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Daher wird
auch der Antrag einen medizinischen Sachverständigen zu beauftragen
sowie der Antrag einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Stel-
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Seite 8
lungnahme eines Facharztes der Psychiatrie beziehungsweise auf Abklä-
rungen vor Ort abgelehnt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So
seien sie realitätsfremd und in sich widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Frage, wie oft er auf den
Polizeiposten mitgenommen und gefoltert worden sei, widersprüchliche
Angaben gemacht. Anlässlich der summarischen Befragung habe er nur
von einer Mitnahme auf den Posten gesprochen, wogegen er bei der ers-
ten Anhörung angegeben habe, oft auf den Posten mitgenommen, dabei
jedoch "nur" dreimal gefoltert worden zu sein. Bei der zweiten Anhörung
habe er sodann zu Protokoll gegeben, dass er mindestens zehn Mal auf
den Posten mitgenommen und dabei auch gefoltert worden sei. Auch auf
Nachfrage habe er diese Widersprüche nicht entkräften können. Zudem
erscheine es realitätsfremd, dass die türkischen Behörden den Be-
schwerdeführer zwar mehrmalig mitgenommen, jedoch nie Massnahmen
gegen ihn eingeleitet hätten. Weiter sei es auch zu bezweifeln, dass die
PKK-Angehörigen den verdächtigten und beobachteten Beschwerdefüh-
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Seite 9
rer weiterhin aufgesucht hätten, obwohl das Risiko einer Entdeckung sehr
hoch gewesen wäre. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Er-
lebtes beziehe. Diesen Schluss vermöge auch das ärztliche Zeugnis vom
22. Mai 2009 nicht zu ändern, da dieses nur von einem wahrscheinlichen
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Misshandlungen und
den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ausgehe. Da
die Festnahme und die Misshandlung nicht glaubhaft erschienen, vermö-
ge die attestierte PTBS keine Beweiskraft für die angeblich erlittene Folter
zu entfalten. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer psychische
Probleme habe, diese müssten aber andere Ursachen haben. Unter die-
sen Umständen sei es nicht nötig, einen psychiatrischen Bericht einzuho-
len, da eine medizinische Diagnose die festgestellte Unglaubhaftigkeit der
Misshandlungen nicht zu widerlegen vermöge.
Des Weiteren hätten die schlechte Behandlung und die daraus folgende
Kopfverletzung des Beschwerdeführers während des Militärdienstes –
wobei es sich lediglich um eine unbewiesene Behauptung handle – schon
bei der Ausreise aus der Türkei über ein Jahr zurückgelegen, sodass der
geforderte enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
nicht mehr gegeben sei. Ferner handle es sich bei den geltend gemach-
ten Übergriffen im Restaurant um Übergriffe privater Dritter. Solche Über-
griffe seien nur relevant, wenn der Staat den Beschwerdeführer nicht vor
solchen schützen würde. Da aber Anklage erhoben und ein Täter schon
verurteilt worden sei, stehe fest, dass die türkischen Behörden dem Be-
schwerdeführer Schutz gewähren würden. Zudem sei der Beschwerde-
führer auch entgegen seiner Aussage auf der Anklageschrift als Geschä-
digter und nicht als Angeklagter zu erkennen, was seine Aussagen, dass
er der Angeklagte sei, als realitätsfremd und unglaubhaft erscheinen lies-
sen. Da es sich bei dem geschilderten Vorfall im Restaurant zudem um
ein Offizialdelikt handle, mache es überdies keinen Sinn, wenn der Täter
vom Beschwerdeführer verlangen würde, die Anzeige zurückzuziehen.
Aus diesem Grund sei es auch normal, dass er zu den Verhandlungen
eingeladen werde, an welchen er sich jedoch auch von einem Rechtsan-
walt vertreten lassen könne. Bezüglich der Drohungen des Angeklagten
könne sich der Beschwerdeführer an die türkischen Behörden wenden,
bei welchen davon ausgegangen werden könne, dass diese dagegen
vorgehen würden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer bereits in
der Türkei Schutz gefunden habe und daher nicht auf die Schweiz ange-
wiesen sei. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
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5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des BFM in der Be-
schwerde, dass er sich nach wie vor in psychotherapeutischer/ psychiat-
rischer Behandlung befinde. Das BFM habe die ärztlichen Berichte und
Stellungnahmen ignoriert, weshalb auch nicht eruiert werden könne, ob
Zweifel an diesen Berichten bestehen würden. Daher sei eine angemes-
sene Frist zur Einreichung eines weiteren ausführlichen psychiatrischen
Berichtes anzusetzen. Weiter habe es das BFM unterlassen, im Rahmen
einer Botschaftsabklärung herauszufinden, ob das Verfahren bezüglich
des gewalttätigen Übergriffs im Restaurant abgeschlossen sei. Eine sol-
che Abklärung würde durchaus ergeben können, dass die befürchtete
Rache eine reelle Gefährdung darstelle und der notwendige Schutz durch
die türkischen Sicherheitskräfte nicht gewährt werden könne. Ferner kön-
ne bei einer PTBS nicht von einer normalen Gedächtnisleistung und Ver-
gessenskurve ausgegangen werden, was sein Aussageverhalten ohne
Weiteres nachvollziehbar erscheinen lasse. So sei es typisch, dass Pati-
enten mit PTBS die traumatischen Ereignisse immer wieder erleben und
gleichzeitig die Erinnerungen an tatsächliche Ereignisse verwischen wür-
den. Es würde gerade für ihn sprechen, dass er je länger die traumati-
sierenden Erlebnisse zurücklägen, umso mehr darüber berichte, wobei
schlussendlich nicht mehr eruiert werden könne, was nun tatsächlich in
der Realität geschehen sei und was das Ergebnis eines in Erinnerung er-
lebten Ereignisses darstelle. Die divergierenden Aussagen in den Befra-
gungen seien daher nur auf die Erkrankung zurückzuführen. Des Weite-
ren bedeute eine Vorladung in der Türkei im Rahmen des Verfahrens be-
züglich der Übergriffe im Restaurant eine weitere Konfrontation mit den
Ereignissen und so würde er erneut den Bedrohungen und Druckversu-
chen der Angeschuldigten sowie, aufgrund des gegen ihn gerichteten
Verdachts der PKK-Unterstützung, Behelligungen durch die Sicherheits-
kräfte ausgeliefert werden. Da das Verfahren überdies nicht beendet sei,
sei er in der Türkei massivem Druck und Racheaktionen Dritter ausge-
setzt, damit er seine Aussage zurückziehe. Aufgrund seiner Unterstüt-
zung der PKK sei es zweifelhaft, ob die Sicherheitskräfte ihm Schutz ge-
währen würden, da diese auch wiederum mit den rechtsextremen Kreisen
verbandelt seien. Des Weiteren müsse die PTBS behandelt werden, was
in der Türkei nicht möglich sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass der Beschwerde-
führer versuche, die Widersprüche auf medizinische beziehungsweise
gedächtnispsychologische Art und Weise zu erklären. Aufgrund der Aus-
sagenanalyse des BFM stehe jedoch fest, dass die angeblich erlittene
Verfolgung nicht glaubhaft sei. Daher könnten auch aus der Verfolgungs-
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Seite 11
situation abgeleitete Foltererlebnisse nicht geglaubt werden. Zudem ver-
wies das BFM auf eine Abhandlung über posttraumatische Belastungs-
störungen im Rahmen von Asylverfahren (vgl. BFM Akten, A63), welche
davon ausgehe, dass auch traumatisierte Menschen zu den Kernelemen-
ten einer traumatisierenden Situation konsistente Aussagen machen
könnten. Gedächtnis- beziehungsweise Erinnerungsprobleme seien zu-
dem bei PTBS ohne zusätzliche Einflussfaktoren nicht krankheitsimma-
nent. Erinnerungslücken bezüglich anderer, nicht mit dem Thema zu-
sammenhängender Geschehnisse seien ebenfalls nicht regelhaft mit ei-
ner PTBS verknüpft. Ebenso seien Steigerungen und Widersprüche im
Verlauf für PTBS-Patienten nicht typisch, da sie ihre PTBS-Symptome,
das heisst die Erinnerungen, ständig und relativ konstant vor sich hätten.
5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das BFM versuche, me-
dizinische Zusammenhänge aus Laiensicht zu klären. Zudem werde in
der vom BFM zitierten Abhandlung auch die Unfähigkeit erwähnt, sich an
einen wichtigen Bestandteil des Traumas zu erinnern. Weiter werde zu-
sätzlich darauf verwiesen, dass zur Vermeidung von Stimuli, die mit dem
Trauma in Verbindung stünden oder eine Einschränkung der allgemeinen
Reagibilität zur Folge hätten, Versuche, Gedanken und Gefühle oder Ge-
spräche, welche mit dem Trauma in Verbindung stünden, vermieden wür-
den. Dies beschreibe genau die Situation im Rahmen einer Anhörung, bei
welcher die betroffene Person versuche, den entsprechenden Fragen
auszuweichen und sich auch an wichtige Bestandteile des traumatischen
Erlebnisses nicht erinnern könne. Diese Ausführungen aus der gleichen
Abhandlung stünden im klaren Widerspruch zu den Aussagen des BFM.
Die ausgeführten Zitate des BFM würden nur darlegen, dass solche Phä-
nomene nicht regelhaft und zwingend bei allen durch eine PTBS Betrof-
fenen auftreten würden. Jedoch könne auch beim Fehlen solcher Sym-
ptome von einer PTBS ausgegangen werden. Das BFM habe wesentliche
Elemente, die im gesamten Zusammenhang des Textes stünden, überse-
hen und sich auf ein einzelnes Element fixiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zudem
zwei Internetartikel zu den Akten, welche über Farbschmierereien an
Häusern von Aleviten und Sunniten vom Frühling 2012 in den Provinzen
X._______, V._______ und U._______ berichten und bei ihm grosse
Ängste ausgelöst hätten. Da die Täter in rechtsgerichteten Kreisen zu su-
chen seien, würde er, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, im Ver-
gleich zu den übrigen Aleviten besonders gefährdet sein. Zudem reichte
der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils des Landstrafgerichts
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Seite 12
Y._______/X._______ vom (…) sowie dessen deutsche Übersetzung zu
den Akten, in welchem er als Kläger, respektive Geschädigter aufgeführt
wird. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und
zwanzig Tagen auf Bewährung verurteilt. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers verändere dieses Urteil seine Gefahrensituation, da
er nicht mehr damit rechnen müsse, für eine günstige Aussage unter
Druck gesetzt zu werden, sondern sich nun vor der direkten Rache des
Verurteilten oder seiner nationalistischen Parteifreunde fürchten müsse.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f.).
6.2 Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
in ihrer Gesamtheit als wirr und widersprüchlich zu beurteilen sind. So
schilderte er oft die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei, anstatt
persönlich erlebte Ereignisse (A53, F38, F42). Er gab zudem äusserst
kurze Antworten, sodass der Befrager mehrmals nachfragen musste,
woraufhin der Beschwerdeführer das Erlebte nicht eingehender ausführte
D-1062/2012
Seite 13
und auch die Widersprüche nicht zu erklären vermochte (A53, F29ff.,
F35f.). Zudem endete auch die freie Erzählung des Beschwerdeführers
an der ersten Anhörung schon nach zwei Zeilen, indem er aussagte: "In
der TR (Türkei) wurde ich unter Druck gesetzt. Ich musste das Land ver-
lassen. Als Kurde und Alevit wurde ich in der Türkei immer unter Druck
gesetzt." (A16, F14). Auch in der zweiten Anhörung wurde er in der freien
Erzählung nicht spezifischer (A53, F4).
6.3 Dem BFM kann weiter gefolgt werden, wenn es ausführt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich seien. Zu-
nächst machte er zum Grund, weshalb die Beamten ihn jeweils auf den
Posten mitgenommen hätten, unterschiedliche Angaben. So sagte er an
der ersten Anhörung aus, dass er das erste Mal wegen seinem Einsatz
für die DTP gefoltert worden sei (A16, F35). Wenig später erläuterte er
hingegen, dass er bei der ersten Mitnahme wegen eines Lebensmittel-
transportes für die PKK gefoltert worden sei (A16, F122, F131). Weiter
verstrickt er sich in zentralen Punkten bezüglich der Anzahl, der Beteilig-
ten und der Vorgehensweisen in massive Widersprüche, sodass der Ab-
lauf der Ereignisse nicht klar ersichtlich wird und nur schwer nachvollzo-
gen werden kann. So gab er beispielsweise in der Befragung an, nur
einmal gefoltert worden zu sein (A1, S. 5f.), wohingegen er bei der ersten
Anhörung sagte, dass er oft auf den Polizeiposten mitgenommen und da-
bei drei Mal gefoltert worden sei (A16, F112f.). Bei der zweiten Anhörung
gab er an, dass er mindestens zehn Mal auf dem Posten gewesen und
dabei jedes Mal gefoltert worden sei (A53, F25-33). Auch wenn der Be-
schwerdeführer angibt, dass er sich nicht genau an die Anzahl erinnern
könne, ist eine derartige Diskrepanz zwischen den einzelnen Anhörungen
kaum verständlich und lässt auf eine Überzeichnung des Sachverhaltes
schliessen. Als der Beschwerdeführer gebeten wurde, zu schildern, wie
es zu den Übergriffen auf dem Polizeiposten kam, verblieben seine Aus-
sagen widersprüchlich, unsubstanziiert und er schweifte nach wenigen
Sätzen ab (A53, F34). So beschrieb er beispielsweise, dass ihm beim
Eintritt in den Posten die Augen verbunden worden seien, beschrieb je-
doch umgehend, dass es im Kellergeschoss alles gehabt habe, wie zum
Beispiel Kabel und Knüppel, um im nächsten Satz zu präzisieren, dass im
doch eigentlich erst im Folterzimmer die Augen verbunden worden seien
(A53, F34). Weiter vermag der Beschwerdeführer die Unterschiede der
verschiedenen Mitnahmen auf den Posten nicht zu beschreiben und führ-
te lediglich aus, dass sich die Vorfälle nur dadurch unterschieden, dass er
manchmal nicht ins Kellergeschoss gebracht, sondern bereits oben nach
Schlägen und Drohsprüchen freigelassen worden sei (A53, F37). Zudem
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verblieben seine Erzählungen bezüglich der Folter sehr schematisch. So
zählt er beispielsweise bei beiden Anhörungen jeweils lediglich die Me-
thoden auf, ohne dass der Eindruck entsteht, er habe das Gesagte selbst
erlebt (A16, F19; A53, F34). So wäre zu erwarten gewesen, dass er seine
Erzählungen mit mehr Details anreichern könnte und nicht lediglich kurz
etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen können.
Ferner scheint es auch nicht glaubhaft, dass – wie das BFM richtig
schliesst – die türkischen Behörden den Beschwerdeführer mindestens
zehn Mal folterten, jedoch nie weitergehende Massnahmen gegen ihn er-
griffen, ihre Vorgehensweise anpassten oder ein Verfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffneten. Nach dem Gesagten sind die vorgebrach-
ten Folterungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als nicht
glaubhaft zu bewerten.
6.4 An diesen Einschätzungen vermögen auch die eingereichten Arztbe-
richte nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss ständiger Praxis davon ausgeht, dass die genaue
Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je
schlüssig nachgewiesen werden kann. Vorliegend wird eine Traumatisie-
rung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts
nicht bezweifelt. Die Diagnose PTBS wird durch mehrere ärztliche Zeug-
nisse ausführlich belegt, womit für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit
der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln. Hingegen vermag die
Diagnose PTBS für sich allein besehen die behaupteten Verhaftung und
Folterungen nicht zu belegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.1 S.
378 mit weiteren Hinweisen). Somit vermag die Diagnose keine zuverläs-
sige Auskunft über die Ursache der PTBS zugrunde liegenden Traumati-
sierung zu geben. Ebenso wenig vermag die PTBS eine Erklärung für die
Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerde-
führers zu liefern. Diese beziehen sich nicht nur auf die traumatischen Er-
lebnisse an sich, sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte sei-
ner Vorbringen. Zudem sind die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfas-
send und lassen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene
Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderun-
gen erklären. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei
und ausführlich zu berichten, muss somit als Schutzbehauptung von der
Hand gewiesen werden.
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Folglich ist festzuhalten, dass die ärztlichen Berichte die Einschätzung
der Vorinstanz betreffend der fehlenden Glaubhaftigkeit des Beschwerde-
führers nicht zu entkräften vermögen und daher unter dem Blickwinkel
der Glaubhaftigkeit aus den besagten Berichten nichts zugunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
6.5 Was die Transporte des Beschwerdeführers für die PKK anbelangt, so
waren die Aussagen diesbezüglich konstanter und substanziierter (A16,
F75-79). Jedoch widersprach sich der Beschwerdeführer auch hier, in-
dem er in den ersten beiden Befragungen angab, Lebensmittel und ande-
re Waren wie zum Beispiel Kleider transportiert zu haben (A1, S. 4; A16,
F19-33), wohingegen er bei der letzten Anhörung klar zu Protokoll gab,
nur Lebensmittel transportiert zu haben (A53, F11-23). Weiter brachte er
vor, nur einmal "in dieser Form" Transporte für die PKK durchgeführt zu
haben (A16, F28). Später gab er jedoch zu Protokoll, dass er oft Waren
für die PKK transportiert habe (A16, F89; A53, F14f). Unklar bleibt zudem,
unter welchen Umständen der Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang auf den Posten mitgenommen wurde. So beschrieb er, dass er oft,
wenn er einen Kontrollpunkt passiert hätte, angehalten und mitgenom-
men worden sei (A53, F21). Auf Nachfragen der Hilfswerksvertretung gab
er aber wenig später zu Protokoll, dass er die Kinder im Kleinbus noch ins
Dorf fahren durfte und die Soldaten ihn dann vom Dorf aus mitgenommen
hätten (A53, F63). Das beschriebene Vorgehen der Soldaten erscheint
als realitätsfremd und kaum plausibel. Auch seine enge Beziehung zur
PKK vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. So er-
scheint es beispielsweise nicht plausibel, dass er trotz der ständigen Be-
obachtung die PKK-Kämpfer noch vor seiner Abreise in den Bergen be-
suchte und diese sowie auch sich selber einem erheblichen Risiko aus-
setzte (A16, F96). Zudem antwortete er auf die Frage, ob er etwas über
die PKK-Kämpfer erzählen könne, was nicht im Internet nachgelesen
werden könne, lediglich: "Er trägt eine breite Hose, trägt Bart und hat
braune Turnschuhe an." (A16, F147) und ergänzte, dass sie in den Ber-
gen bewaffnet seien (A16, F148). Nach dem Gesagten sind auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstleistungen für die PKK als
unglaubhaft zu bewerten.
7.
Was die Schlägerei im Restaurant angeht, gilt es festzustellen, dass es
sich bei diesem Vorfall um einen Übergriff privater Dritter handelt, welcher
aus diesem Grund keine Asylrelevanz aufweist. Das vom Beschwerdefüh-
rer eingereichte Urteil zeigt zudem, dass die türkischen Behörden willens
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und in der Lage sind, ihn vor derartigen Übergriffen zu schützen und ei-
nen Täter bereits verurteilt haben. Daraus lässt sich schliessen, dass sich
der Beschwerdeführer auch bezüglich der vorgebrachten Drohungen oder
der nun befürchteten Rache des Täters oder dessen Parteifreunde an die
Behörden richten kann und daher nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen ist. Es ist weiter auch nicht nachzuvollziehen, warum der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser Tatsache von den türkischen Behörden
verfolgt werden sollte. Seine Aussagen diesbezüglich bleiben auch auf
mehrmaliges Nachfragen des Befragers wirr und realitätsfremd (A53,
F47-51) und wurden auch in der Beschwerde nicht genauer dargelegt.
8.
Dem BFM kann weiter gefolgt werden, als dass die vorgebrachten Miss-
handlungen im Militärdienst zwischen September 2005 und November
2006 (A16, F119ff.) nicht ausschlaggebend für die Flucht aus der Türkei
im Dezember 2007 waren. Da die Misshandlungen im Militärdienst und
die Flucht mehr als ein Jahr auseinanderliegen, muss die zeitliche Kausa-
lität dazwischen verneint werden. Somit sind die Vorbringen in diesem
Zusammenhang nicht asylrelevant.
9.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Seite 17
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 18
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten
– Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei
wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und
Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und
insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh-
rers (X._______) im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
gesprochen werden.
11.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug
der Wegweisung. Der Beschwerdeführer schloss die Schule ab, fuhr vor
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Seite 19
seiner Ausreise einen ihm gehörenden Minibus, mit welchem er Transpor-
te ausführte, verfügte gemäss eigenen Angaben über eigene Felder mit
Pistazien und betrieb Viehzucht. So bezeichnete er seine wirtschaftliche
Situation vor der Ausreise als gut (A16, F88). In seinem Herkunftsort le-
ben zudem gemäss seinen Angaben seine Eltern und eine Schwester. Es
ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen
und sozialen Integration behilflich sein wird.
11.4.3 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im
ersten Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt
sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einrei-
se in die Schweiz in regelmässiger ambulanter Gesprächstherapie befin-
det. Durch den ausführlichen psychiatrischen Bericht von C._______ vom
16. November 2010 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung so-
wie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Entgegen dem
Bericht von C._______ ist aber festzustellen, dass die Behandlung psy-
chischer Probleme nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren
landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharma-
ka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhaupt-
städten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen so-
wie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ge-
währleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen
müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Ei-
ner allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit
geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung be-
gegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerde-
führers im Heimatstaat hin. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie
ihm sowohl bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration im Heimat-
staat als auch bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilf-
lich sein wird. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, sei-
ne Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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Seite 20
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
ging das BFM in der Verfügung vom 16. Januar 2012 auf die fachärztli-
chen Berichte des C._______ nicht ein und verletzte damit das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers, welches erst im Rahmen des Instrukti-
onsverfahrens mit der Vernehmlassung des BFM und der Replik des Be-
schwerdeführers gewahrt wurde. Insofern wurde in der Beschwerde zu
Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt (vgl. E. 3.3f. vorstehend). Es erscheint daher gerechtfer-
tigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine
Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen. Der
Betrag wird mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 600.– ver-
rechnet. Dem Beschwerdeführer sind demnach Fr. 200.– zurückzuerstat-
ten.
13.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus
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Seite 21
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensman-
gels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereich-
ten Kostennote vom 24. Februar 2012 macht der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand
von 9.88 Stunden (à Fr. 240.–) und Auslagen von Fr. 20.30 geltend, was
zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'391.50 führen würde. Vorliegend
ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu
gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorin-
stanz zurückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativie-
ren, als der zeitliche Aufwand des in Asylfragen versierten Vertreters für
die Eingaben vom 4. Februar 2012 in der Höhe von insgesamt 7 Stunden
als zu hoch erscheint, zumal sich in der Eingabe sachlich nicht notwendi-
ge Wiederholungen finden. Dementsprechend und in Berücksichtigung
der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist
die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 16. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet. Fr. 200.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 400.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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