B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1062/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer (ein Paschtune aus B.______, Bezirk C.______, Provinz
D.______) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylge-
such vom 15. April 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
B.
Mit Urteil vom 31. August 2012 ([…]) lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt die am 22. August 2012 im Wegweisungsvollzugspunkt hiergegen
erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Bundesverwal-
tungsgericht namentlich fest, der Beschwerdeführer habe mit den staatli-
chen Behörden nach eigenen Angaben keine Probleme gehabt. Er sei
auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur Täterschaft und
zum Hintergrund der von ihm geltend gemachten Angriffe von Privatper-
sonen zu machen. Unter diesen Umständen vermöge der Einwand in der
Beschwerde, die lokalen Behörden hätten nicht genug getan, um die Tä-
terschaft zu finden und zu bestrafen, schon deshalb nicht zu überzeugen,
weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sachdienstli-
che Hinweise zur Ermittlung der Täter zu liefern. Es könne somit nicht da-
von ausgegangen werden, die Behörden hätten sich im Rahmen der
Möglichkeiten nicht um die Ermittlung der Täterschaft bemüht. Deshalb
stehe nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr in die Heimat zufolge Untätigkeit der Behörden
schutzlos weiteren kriminellen Übergriffen ausgesetzt wäre. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass er die Sicherheitsbehörden um Schutz ersu-
chen könne und er auch in der Lage sei, persönlich Vorkehrungen zu tref-
fen, um das Risiko weiterer Übergriffe auf ein Minimum zu reduzieren. Es
sei ihm somit nicht gelungen, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Weiteren
erweise sich sein Wegweisungsvollzug auch als zumutbar, da er über ei-
ne in Afghanistan überdurchschnittliche Ausbildung (E._______ und
F._______) und über eine mehrjährige diesbezügliche Berufserfahrung
verfüge. Ferner besitze seine Familie in D.______ ein Haus, in dem er
bereits einige Monate gelebt habe, weshalb das BFM in der angefochte-
nen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzalternative in D.______ zu
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Recht als zumutbar qualifiziert habe. Unter diesem Umständen sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
D.______ aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen
in eine existenzbedrohende Situation gerate.
II.
C.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. Januar
2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin,
es sei die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 in Wiedererwägung zu
ziehen. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon für den Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) anzuordnen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin
namentlich aus, obwohl sich der Beschwerdeführer über die Urheber-
schaft der gegen ihn gerichteten Übergriffe immer noch nicht ganz sicher
sei, vermute er, dass die Taliban dahinterstünden. Da ein grosser Teil der
Regierung die Taliban unterstütze, würden die Täter mit grosser Wahr-
scheinlichkeit immer von den Behörden gedeckt. Die Probleme für den
Beschwerdeführer bestünden in der Tatsache, dass er als G._______ für
ein international tätiges, auch mit den H.______ verbundenes Unterneh-
men gearbeitet habe und unter anderem beruflich auch an einem Projekt
für den von I.______ durchgeführten Bau einer J._______ in K._______
bei D.______ beteiligt gewesen sei. Diese Zusammenarbeit mit internati-
onalen, vor allem auch L._______ Geschäftsunternehmen sei dem Um-
feld der Taliban und anderen nationalistischen und islamistischen Grup-
pen natürlich bekannt geworden, weshalb er als Verräter zur Zielscheibe
von Verfolgungshandlungen geworden sei. Zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere ein Schreiben ei-
nes afghanischen Arztes (datiert auf der Rückseite vom 03.05.1391 [af-
ghanischer Kalender; 11. Juli 2012 gemäss christlichem Kalender], vgl.
act. A2 WEG) zu den Akten, worin dieser die drei Übergriffe auf den Be-
schwerdeführer bestätigt. Im Weiteren reichte er mehrere Fotos ein, auf
denen er auf einer Baustelle neben I.______ abgebildet ist. Auf einer wei-
teren Foto sollen Verletzungen des Beschwerdeführers im Gesicht er-
kennbar sein.
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D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
23. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte gleichzeitig
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache
durch die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens einge-
reichten Beweismittel, welche seine frühere Zusammenarbeit mit der
M.______ belegen und gleichzeitig dartun sollten, weshalb er zur Ziel-
scheibe der geltend gemachten Übergriffe geworden sei, im Ergebnis
neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG geltend, wel-
che indessen als nicht erheblich bezeichnet werden müssten, da einer-
seits die Fotos nicht geeignet seien, die geltend gemachte Zusammenar-
beit mit der M.______ zu belegen und der Beschwerdeführer andererseits
im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen weder die nunmehr gel-
tend gemachte Zusammenarbeit mit der M.______ noch den Umstand,
dass die Übergriffe auf seine Person in einem Zusammenhang mit den
Taliban stehen könnten, erwähnt habe.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
27. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin, es sei (in Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids
vom 28. Januar 2013) die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 in Wie-
dererwägung zu ziehen. Es seien – unter Herstellung der aufschiebenden
Wirkung – die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei seine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin unter anderem vor, ihr
Mandant vertrete die Ansicht, letztlich erst nach Erhalt der neu einge-
reichten Beweismittel in der Lage zu sein, seine Fluchtgründe glaubwür-
dig zu erklären. Darüber hinaus habe er bei seiner Befragung zur Person
die Befürchtung, wonach es sich bei den Angreifern um Angehörige der
Taliban handeln könne, durchaus erwähnt. Im Weiteren erweise sich die
Einschätzung des BFM als falsch, dass er sich einfach zusammen mit
I.______ habe fotografieren lassen, ohne dass dies einen Zusammen-
hang mit seiner Arbeit gehabt hätte.
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F.
Am 6. März 2013 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zu-
trifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch unge-
achtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend er-
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achtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl.
BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens (also analogrechtliche Anwendung der revisions-
rechtlichen Bestimmungen) zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.
17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
In casu ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 18. Januar 2013
zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat.
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5.
5.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsvertreterin
in ihrer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 18. Januar
2013 sowie ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2013 zur Hauptsache gel-
tend macht, ihr Mandant habe erst nach Abschluss des ordentlichen Asyl-
verfahrens Beweismittel beibringen können, welche belegen könnten,
dass er wegen seiner beruflichen Zusammenarbeit mit der M.______ zur
Zielscheibe von Angriffen seitens Angehöriger der Taliban geworden sei,
welche ihn deswegen als Verräter betrachtet hätten.
5.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, welche
nach Art 45 VGG für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an-
wendbar ist, kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konn-
te, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind. Da sowohl die im Rahmen des Wiedererwä-
gungsverfahrens eingereichte Bestätigung des afghanischen Arztes als
auch die Fotos vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden
sind, erfüllen diese die Voraussetzungen für ihre Zulassung im Rahmen
eines Revisionsverfahrens im obgenannten Sinn.
5.3 Da im Weiteren ein materielles Beschwerdeurteil vorliegt, bleibt – trotz
der ausdrücklichen Bezeichnung der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 18. Januar 2013 als Wiedererwägungsgesuch – rechtlich kein Raum
für die Annahme eines Wiedererwägungsverfahrens (vgl. auch Erwägun-
gen 4 vorstehend). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das BFM die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2013 zu Unrecht als Wie-
dererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat.
5.4
5.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung rechtfertigt oder ob dieser als durch das vorliegende Be-
schwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann (EMARK 2006 Nr. 20
E. 3).
5.4.2 Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen ist festzuhalten, dass die Betitelung einer Rechtsmitteleingabe durch
einen Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertretung die
Rechtsanwendungsbehörden nicht davon entbindet, unabhängig hiervon
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eine korrekte juristische Klassifizierung einer Rechtsmitteleingabe vorzu-
nehmen. Da im vorliegenden Fall ein rechtskräftiger materieller Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorlag und der Ge-
suchsteller gleichzeitig eine vorbestandene Tatsache mit Beweismitteln,
die bereits vor Erlass des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, anruft, hätte das BFM realisieren müssen, dass es sich hierbei nicht
um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern einzig um eine Revision han-
deln kann, welche ja gerade darauf abzielt, den Beschwerdeentscheid als
von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des
sinngemäss gestellten Hauptantrags, die Verfügung des BFM vom
23. Juli 2012 sei unter Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids des
BFM vom 28. Januar 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, insofern gutzu-
heissen ist, als die Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids vom
28. Januar 2013 beantragt wird. Gleichzeitig hält das Bundesverwal-
tungsgericht an dieser Stelle fest, dass das Verfahren beziehungsweise
das Gesuch vom 18. Januar 2013 unter dem Titel der Revision neu auf-
genommen wird.
7.
7.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 indessen
nicht gestützt auf Argumente in der Beschwerde aufzuheben ist und die
Rechtsvertreterin durch ihre zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnete Eingabe die unsachgemässe Anhandnahme des vorliegenden
Verfahrens als Wiedererwägungsverfahren durch das Bundesamt mitver-
ursacht hat, ist für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 28. Januar 2013 beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben.
3.
Das Verfahren beziehungsweise das Gesuch vom 18. Januar 2013 wird
unter dem Titel der Revision neu aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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