B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1062/2014
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Serbien,
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Mazedonien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N_______.
D-1062/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 gestützt auf Art. 7
AsylG (SR 142.31) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
15. August 2011 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Dezem-
ber 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6745/2011 vom
2. Februar 2012 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 28. Januar 2014 ein Wie-
dererwägungsgesuch einreichten und beantragten, es sei die ursprüngli-
che Verfügung des BFM vom 14. November 2011 im Wegweisungspunkt
aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Ver-
fügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sach-
lage eingetreten sei, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in pro-
zessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Ge-
suchs und um Anweisung an das Migrationsamt des Kantons F._______,
den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszu-
setzen, ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin darin zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachte, ihre Kinder seien heute etwas mehr als (...), (...), (...) und (...)
Jahre alt und alle in der Schweiz geboren,
dass – abgesehen vom jüngsten Sohn – alle, ausser in der Zeit zwischen
dem Jahr (...) und (...), als sie in Mazedonien gewesen seien und die Wo-
chenenden meistens in Serbien verbracht hätten, immer in der Schweiz
gelebt hätten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen seines Be-
schwerdeurteils vom 2. Februar 2012 zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls geäussert habe
und zum Schluss gekommen sei, ein Wegweisungsvollzug sei nicht un-
zumutbar, da keine erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld zu bejahen sei, weshalb eine Rückkehr der Kinder keine
Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld be-
deute,
D-1062/2014
Seite 3
dass seither zwei Jahre vergangen seien und sich die Situation wesent-
lich verändert habe, da die Kinder nach der Wiedereinreise im Jahre 2011
erfolgreich eingeschult worden seien und deren Integration weitere Fort-
schritte gemacht habe,
dass die beiden älteren Kinder B._______ und D._______ heute in einem
Alter seien, in welchem sie sich von ihren Eltern weg nach aussen orien-
tierten und ihre Mutter nicht mehr als ihre alleinige wesentliche Bezugs-
person bezeichnet werden könne,
dass die Verwurzelung der Kinder mit der Schweiz bei objektiver Betrach-
tung sehr viel stärker als diejenige in Serbien sei, da sie während ihres
dortigen Aufenthaltes die Wochenenden jeweils bei ihrer Mutter verbracht
hätten, wodurch die gesellschaftliche Einbettung in Mazedonien eine Be-
einträchtigung erfahren habe,
dass ferner aufgrund der am (...) vollzogenen Scheidung und der ihr zu-
gesprochenen Obhut und Erziehung der Kinder ein Wegweisungsvollzug
nicht mehr nach Mazedonien, sondern nur noch nach Serbien in Betracht
falle, wo ihre Kinder nie sozialisiert gewesen seien und ein Wegwei-
sungsvollzug nicht eine Rückkehr, sondern eine Abschiebung an einen
ihnen unbekannten Ort und somit eine Entwurzelung bedeutete,
dass ihr (...) Sohn C._______ in der Schweiz eine Sonderschule besu-
chen könne, was sie als Mutter sehr entlaste, zumal sie nicht in der Lage
wäre, selber vollumfänglich für ihn zu sorgen,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht als zumutbar erachtet
werden könne, da sie alleinerziehende Mutter von vier Kindern sei, von
welchen eines behindert und das jüngste noch ein Kleinkind sei, weshalb
sie fremde Hilfe benötige und noch genau geklärt werden müsste, wo sie
überhaupt wohnen könnten,
dass allein gestützt auf den Umstand, dass ihre Eltern noch in Serbien
lebten, nicht auf ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz geschlos-
sen werden könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2014 – frühestens eröffnet
am 5. Februar 2014 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden vom 28. Januar 2014 abwies, die Verfügung vom 14. November
2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von
D-1062/2014
Seite 4
Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, das Bundesver-
waltungsgericht habe sich zu den schulischen und medizinischen Be-
handlungsmöglichkeiten des an (Nennung Krankheit) leidenden Sohnes
in Serbien bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 2012 geäussert und
eine grundsätzliche Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht,
dass die Gesundheitsversorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet
sei und bei einer Rückkehr dorthin nicht von einer drastischen oder le-
bensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von
C._______ ausgegangen werden müsse,
dass in diesem Punkt auch keine veränderte Sachlage eingetreten sein
dürfte, weshalb es sich vorliegend erübrige, vertiefter auf dieses Vorbrin-
gen einzugehen,
dass die angeführte neue Sachlage, wonach die Beschwerdeführerin
mittlerweile geschieden und die Integration der Kinder in der Schweiz be-
reits fortgeschritten sei, nicht zu einer veränderten Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöge,
dass diesbezüglich zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2012 zu ver-
weisen sei, wonach zum Urteilszeitpunkt keine erhebliche Prägung durch
das hiesige kulturelle und soziale Umfeld angenommen worden sei,
dass die eingereichten Schulberichte zudem nicht den Eindruck zu ver-
mitteln vermöchten, die Kinder hätten sich seit dem erwähnten Urteil in
einem überdurchschnittlichen Masse in das hiesige soziale Umfeld integ-
riert, zumal darin von einigen Integrationsschwierigkeiten die Rede sei,
die – wenn auch teilweise durch familiäre Probleme ausgelöst – den Um-
gang mit dem sozialen Umfeld in der Schweiz erschwerten,
dass bei einer Rückkehr nach Serbien auch nicht von einer kompletten
sozialen, kulturellen und sprachlichen Entwurzelung ausgegangen wer-
den könne, zumal die Kinder in den Jahren (...) bis (...) jeweils die Wo-
chenenden dort verbracht hätten,
D-1062/2014
Seite 5
dass ferner die Beschwerdeführerin mit der Wegweisungsanordnung im
Jahre 2011 selber die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Kindern eine Wie-
dereingliederung in das serbische Schulsystem zu ermöglichen,
dass in Serbien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation der allge-
meinen Gewalt herrsche und die Beschwerdeführerin dort über ein sozia-
les Beziehungsnetz verfüge, auf dessen Hilfe sie bei der Reintegration
zählen könnte, und überdies in J._______ und der Schweiz zahlreiche
Verwandte besitze, die sie nach der Rückkehr zumindest finanziell unter-
stützen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien grundsätzlich möglich sei
und bezüglich der Rückübernahme der Kinder, welche nicht über eine
serbische Staatsangehörigkeit verfügten, das Rückübernahmeabkommen
zwischen der Schweiz und Serbien (SR 0.142.116.829) zur Anwendung
gelangen könne, zumal gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 Bst. b Serbien alle
Drittstaatsangehörigen übernehme, sofern nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werde, dass diese Personen nach einem Aufenthalt im Hoheits-
gebiet der Republik Serbien illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der
Schweiz eingereist seien,
dass diese Voraussetzungen vorliegend mit der illegalen Wiedereinreise
in die Schweiz im Jahre 2010 gegeben seien, was die Rückübernahme
der Beschwerdeführenden nach Serbien demnach ermögliche,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es
sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 14. November 2011 im
Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es
sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migra-
tionsamt des Kantons F._______ sei anzuweisen, den Vollzug während
der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen,
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung den vorinstanzlichen Aus-
führungen im Wesentlichen entgegenhielt, vorliegend sei der Bezug ihrer
D-1062/2014
Seite 6
Kinder zur Schweiz demjenigen zu Serbien gegenüberzustellen, um den
Grad der Entwurzelung für diese zu ermitteln, zumal gemäss dem ange-
fochtenen Entscheid nur noch Serbien für einen zumutbaren Vollzug der
Wegweisung für die Familie in Frage komme,
dass unbestritten sei, dass die Kinder in der Schweiz geboren seien, sich
den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hier aufgehalten hätten und
sich seit der Wiedereinreise im Jahre 2010 seit über drei Jahren ununter-
brochen in der Schweiz befänden, alle Deutsch sprechen würden, hier
Freunde hätten und die drei älteren hier erfolgreich eingeschult worden
seien, weshalb ein gewisser Grad an Integration kaum in Abrede gestellt
werden könne,
dass sie jedoch in Serbien nie ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten,
nicht über die serbische Staatsangehörigkeit verfügten, der serbischen
Sprache nicht mächtig seien, dort nie zur Schule gegangen seien und –
ausser ihren Grosseltern – über keinerlei soziale Kontakte verfügten,
dass die vorinstanzliche Argumentation sehr einseitig zu ihren Ungunsten
ausgefallen sei, sich einzig auf den Bericht des Klassenlehrers von
B._______ stütze und das BFM daraus nur die Punkte ziehe, die gegen
die Assimilierung sprechen würden, ohne auch die positiven Aspekte zu
erwähnen, und die Integration der beiden anderen Kinder komplett aus-
blende,
dass ein Bezug zu Serbien, falls ein solcher überhaupt existiere, als sehr
gering einzuschätzen sei und es fraglich sei, ob von einer Rückkehr nach
Serbien eigentlich gesprochen werden könne, zumal die Kinder zu kei-
nem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt dort gehabt hätten,
dass der verfügte Wegweisungsvollzug mit Sicherheit eine Entwurzelung
darstelle, zumal die drei älteren Kinder aufgrund ihres Alters durch den
langen Aufenthalt in der Schweiz geprägt worden seien,
dass die Krankheit des Sohnes C._______ nicht unberücksichtigt bleiben
dürfe, auch wenn die vergleichsweise besseren Entwicklungsmöglichkei-
ten für diesen in der Schweiz für sich alleine vermutlich nicht die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien begründen könnten,
dass auch C._______ sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in der
Schweiz integriert habe, indem seine Hauptsprache Deutsch sei, er in der
Schule einen guten Freund gefunden habe und sich insgesamt seine
D-1062/2014
Seite 7
heutige Lebenssituation verglichen mit derjenigen im Zeitpunkt des Erlas-
ses der ursprünglichen Verfügung viel besser darstelle,
dass ferner das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte mit der
Wegweisungsandrohung im Jahre 2011 die Möglichkeit gehabt, ihren
Kindern eine Wiedereingliederung ins serbische Schulsystem zu ermögli-
chen, bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht beachtet werden könne,
zumal die Kinder für das Handeln oder Nichthandeln ihrer Mutter nicht zur
Rechenschaft gezogen werden könnten,
dass überdies die Vorinstanz bei ihren Überlegungen verkenne, dass die
Kinder nie in Serbien eingeschult gewesen seien und auch ihren Le-
bensmittelpunkt nie dort gehabt hätten,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014
der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgehalten wurde, die Be-
schwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass vorliegend der Entscheid vom 4. Februar 2014, mit welchem das
von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 28. Januar 2014
um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom
14. November 2011 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Be-
D-1062/2014
Seite 8
reich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass nach Abs. 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen
Verfahren bisheriges Recht gilt,
dass vorliegend das Verfahren am 28. Januar 2014 anhängig gemacht
wurde und somit bisheriges Recht anzuwenden ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I
133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), wonach auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
D-1062/2014
Seite 9
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nach-
träglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne
dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsun-
terlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz je-
doch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und
sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der
Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu
würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne wei-
tere Abklärungen vornehmen zu müssen,
dass vorliegend die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug nach Serbien
als möglich erachtete und hinsichtlich einer Rückübernahme der Kinder
der Beschwerdeführerin, die über die mazedonische Staatsangehörigkeit
verfügen, die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ser-
bien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt
(abgeschlossen am 30. Juni 2009, in Kraft getreten durch Notenaus-
tausch am 1. Mai 2010) bejahte,
dass gemäss dieser Bestimmung Serbien Drittstaatsangehörige rückü-
bernimmt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese
Personen nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Serbien
oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das
Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind,
dass die Vorinstanz anführte, diese Voraussetzungen seien vorliegend
mit der illegalen Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2010 gegeben,
weshalb die Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch Serbien
möglich sei,
dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Akten jedoch
keine Stütze findet, zumal aus dem in Frage stehenden Protokoll der Be-
fragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D-1062/2014
Seite 10
G._______ und demjenigen der direkten Anhörung sowie den Kopien der
Reisepässe der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass sie aus Maze-
donien ausreisten respektive zuletzt das Dorf H._______ in Mazedonien
– wo sie vorher zehn bis zwölf Tage am Wohnort der Schwiegereltern der
Beschwerdeführerin respektive der Grosseltern der Kinder blieben – ver-
liessen, mit dem Auto nach I._______ fuhren, von dort mit dem Flugzeug
am (...) nach J._______ (K._______) reisten und sich dort während (...)
Monaten ununterbrochen aufhielten, bevor sie im (...) in die Schweiz wei-
terreisten (vgl. act. A6/16 S. 2 und 9 f.; A16/13 S. 3 ff.),
dass daher die Beschwerdeführenden weder vom Hoheitsgebiet Serbiens
ausreisten noch von dort illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der
Schweiz gelangten, weshalb hinsichtlich einer Rückübernahme der Kin-
der durch Serbien die vorinstanzliche Annahme, wonach Art. 3 Abs. 1
Bst. b des oben erwähnten Rückübernahmeabkommens Anwendung fin-
de, auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
beruht,
dass nämlich ein Sachverhalt insbesondere dann unrichtig erhoben ist,
wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen
zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt
wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 37),
dass ein Sachverhalt dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn nicht
über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn
eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch dar-
aufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Gan-
zen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zü-
rich 2008, Rz. 28 zu Art. 49),
dass deshalb die Frage, ob und inwiefern die Kinder der Beschwerdefüh-
rerin von Serbien rückübernommen würden, vorliegend nicht schlüssig
beantwortet werden kann,
dass vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Serbien nicht ohne
Vornahme weiterer Abklärungen möglich ist,
D-1062/2014
Seite 11
dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, nachträglich für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen,
weshalb die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass sich unter diesen Umständen Ausführungen zur Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Er-
wägungen gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom
4. Februar 2014 aufzuheben ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weite-
ren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen,
dass das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt
rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, sich je-
doch der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass in diesem Zusammenhang die Rüge zur nicht ausreichenden Prü-
fung der fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz durch die
Vorinstanz mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Beschwerde kürzer hätte dargelegt werden können,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung obiger Erwägungen und gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
D-1062/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: