Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1063/2011
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______, dessen Frau
B._______,
und deren Kind C._______, Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – ein goranisches Ehepaar mit einem
Kind aus D._______ (Gemeinde E._______ / Kosovo) – eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am 4. Januar 2011 verliessen und am 6.
Januar 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ F._______ vom 11.
Januar 2011 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 19. Januar
2011 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten wegen ihrer goranischen Ethnie in Kosovo kein
normales Leben führen können,
dass sie immer wieder von Albanern angegangen worden seien,
dass sie letztmals am 5. Dezember 2010, als sie sich auf dem Weg nach
G._______ befunden hätten, in der Nähe von H._______ von drei
unbekannten Albanern angegriffen worden seien,
dass dabei der Beschwerdeführer geschlagen worden sei,
dass sie den Vorfall den Behörden in I._______ hätten melden wollen,
aber mit der Begründung abgewiesen worden seien, der Polizeiposten in
E._______, sei zuständig,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen einen
Zeitungsartikel, zwei ärztliche Zeugnisse vom 8. respektive 9. Dezember
2010 sowie zwei Bestätigungen über ihre ethnische Zugehörigkeit
(ausgestellt am 22. September 2010) einreichten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 – eröffnet am 7.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34. Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
darin hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009
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Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu
Übergriffen auf Angehörigen der ethnischen Minderheiten gekommen sei
und auch weiterhin Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos
ausgeschlossen werden könnten,
dass aber vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden keinen
Schutz gesucht hätten,
dass auch die ins Recht gelegten Beweismittel das Bestehen von
Hinweisen auf Verfolgung, nicht darlegen könnten,
dass überdies der eingereichte Zeitungsartikel lediglich die
Vorkommnisse vom 5. Dezember 2010 wiedergebe, welche vom BFM
nicht angezweifelt würden,
dass der besagte Artikel einzig die Vorbringen der Beschwerdeführenden
bestätige, die das BFM nicht in Zweifel ziehe, und zeige, dass der
Beschwerdeführer einen Weg gefunden habe, um sich solchen
Zwischenfällen entziehen zu können, indem er den Bus nehme,
dass die ärztlichen Atteste lediglich Hämatome, Prellungen und
Kopfschmerzen belegen würden,
dass schliesslich die Bestätigungen über die ethnische Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden vom Bundesamt nicht angezweifelt würden,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung des
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten, und es den
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Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Asylgesuche
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen ein
ärztliches Zeugnis, ausgestellt durch Dr. med. J._______ vom 9. Februar
2011, und zwei Ausweiskopien der Brüder des Beschwerdeführers
einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser
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Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht als verfolgungssicherer
Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten
Beweggründe für den Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009
offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt (Art. 6 a Abs. 2 Bst a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand
verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK
2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich
geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Glaubwürdigkeit des
Zwischenfalls vom 5. Dezember 2010 nicht in Frage gestellt hat, jedoch
darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall bei
den zuständigen Behörden nicht gemeldet haben, obwohl ein adäquater
Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei,
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dass weiter die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf Verfolgung
beinhalten würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt,
dass vorab festzustellen ist, dass sich die Sicherheitslage in der
Gemeinde E._______ inklusive der Region K._______ (zu welcher der
Herkunftsort der Beschwerdeführer "D._______" gehört) seit Jahren stabil
präsentiert,
dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE,
das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für
Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung E._______
geteilt wird (vgl. DEMAJ VIOLETA, Situation der Goraner/Bosniaken in der
Gemeinde Dragash/Dragas, April 2008, S. 8),
dass auch gemäss dem UK Home Office im Juli 2008 (basierend auf
einer Einschätzung der OSZE aus dem April 2006) die Gorani innerhalb
ihres Haupt-Siedlungsgebiets in der Gemeinde E._______ genügend
Schutz geniessen: "UNMIK/KPS (Kosovo Police Service) are able and
willing to provide protection for those that fear persecution and ensure
that there is a legal mechanism for the detection, prosecution and
punishment of persecutory acts. In addition, 33 out of 76 KPS officers in
the E._______ Police Station are Gorani." (vgl. UK Home Office,
Operational Guidance Note: Kosovo, 22.07.2008, S. 16),
dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent
ist, die goranische Ethnie aufgrund der ethnischen Herkunft keinem
Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist,
dass seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden
seien,
dass vor diesem Hintergrund die angeblich wiederkehrend stattfindenden
Behelligungen als nicht glaubhaft erscheinen,
dass diese Behelligungen auch angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführenden aus einem ausschliesslich von Goranern
bewohnten Dorf stammen, nur schwer nachvollziehbar sind,
dass der Erklärungsversuch, sie hätten aus Angst vor den Albanern den
Vorfall nicht bei dem zuständigen Polizeiposten in E._______ gemeldet,
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nicht zu überzeugen vermag, und dies auch deshalb, weil es nicht einmal
feststeht, dass es sich um Albanern handelte, und der Beschwerdeführer
ausgesagt hat, er habe die drei Angreifer nie zuvor gesehen (vgl. Akten
BFM act. A5/9 S. 4 und act. A10/9 S. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellt, dass der Übergriff
auf den Beschwerdeführenden in E._______ auf das Jahr 2006
zurückgeht und daher nicht mehr als ausreiserelevant qualifiziert werden
kann,
dass der Schilderung dieses Vorfalls im Übrigen zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet hat, weshalb auch nicht auf
fehlende Schutzfähigkeit des Heimatlandes geschlossen werden kann,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im
Kosovo umzustossen vermöchten,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermögen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Bruder L._______ des
Beschwerdeführers sei ein anerkannter Flüchtling in Frankreich, während
der Bruder M._______ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz sei,
dass der Umstand, dass L._______ in Frankreich ein anerkannter
Flüchtling ist, für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist, da diesem
Entscheid kein schweizerisches Urteil zugrunde liegt und ausserdem kein
diesbezügliches Urteil mit entsprechender Begründung eingereicht
wurde,
dass zudem das Asylgesuch von M._______ am 28. Juni 2001 vom
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgelehnt wurde
und dieser seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Härtefallregelung
nach Art. 84. Abs. 5 AuG am 22. Dezember 2010 erhalten hat,
dass deshalb die eingereichten Ausweiskopien nicht relevant sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region
E._______ (und weiteren Regionen) in der Regel von der Zulässigkeit
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und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 und
D-6712/2009 vom 12. April 2010),
dass in casu auch keine individuellen Gründe – die
Beschwerdeführenden haben eine ausreichende Schulbildung und der
Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge als
Gelegenheitsarbeiter – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu
benötigen und ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt durch Dr. med.
J._______ vom 9. Februar 2011, einreichte,
dass diesem zu entnehmen ist, dass sie dringend in einer psychiatrischen
Klinik in Préfargier, Neuenburg, hospitalisiert werden müsste,
dass jedoch nur auf drei Zeilen von einer schwerwiegenden psychischen
Pathologie die Rede ist, ohne diese näher zu erläutern,
dass es angesichts dieser Erkenntnis erstaunt, dass der Schluss, eine
Hospitalisierung sei notwendig, erst nach der zweiten Konsultation,
welche nach der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 am 8. Februar
2011 stattgefunden hat, gezogen wurde,
dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung zu den Asylgründen
vom 19. Januar 2011 vom BFM darüber informiert wurde, wie sie zu einer
ärztlichen Unterstützung kommen könnte, und diese sich trotzdem erst
nach mehr als zwei Wochen an einen Arzt gewandt hat,
dass sie ausserdem in der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar
2011 angab, dass ihre psychischen Probleme auf ihre schwierige
Kindheit zurückzuführen seien, jedoch dies an der Kurzbefragung im EVZ
F._______ vom 11. Januar 2011 nicht ansprach,
dass weiter die Ärztin, welche das Zeugnis ausgestellt hat, gemäss
(zuletzt besucht am 18. Februar 2011) keine
Spezialistin für psychologische Pathologien zu sein scheint,
dass ausserdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der
Beschwerdeschrift angibt, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in
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der Klinik in Préfargier, ohne jedoch eine diesbezügliche Bestätigung
oder ein detailliertes ärztliches Zeugnis einzureichen,
dass das ärztliche Zeugnis eine fehlende Schlüssigkeit aufweist, sich als
summarisch präsentiert und davon auszugehen ist, dass es auf Ersuchen
der Beschwerdeführerin zum Nachweis von psychischen Störungen
ausgestellt wurde (vgl. EMARK 1999 Nr. 6 E. 5 S. 36 ff.),
dass es nicht angeht, dass abgewiesene Asylsuchende es in der Hand
haben können, mittels vorgetäuschter psychologischer Pathologien einen
Vollzug der Wegweisung zu verhindern oder aufzuschieben,
dass folglich das Arztzeugnis vom 9. Februar 2010 der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen kann,
dass ausserdem, sollten sich die angegebenen psychischen Problemen
im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung
akzentuieren, dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete
Ausschaffung) entgegenzuwirken wäre, so dass für die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden auszuschliessen wäre,
dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, für die Behandlung der
diagnostizierten psychischen Probleme auf die medizinische Infrastruktur
im Kosovo zurückzugreifen,
dass feststeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die
dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als
ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen
zurückgreifen kann (vgl. dazu beispielsweise das Partnerschaftsprojekt
Akutpsychiatrie in Pristina der Universität Basel in Zusammenarbeit mit
dem BFM und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
(DEZA), [zuletzt besucht am
18. Februar 2011]),
dass zudem die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz unter Vorlage
entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen
können (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 141.312]),
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dass aus diesen Gründen der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten N 551 599
– das Migrationsamt des Kantons Neuenburg (in Kopie)