B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1063/2019, D-1065/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 31. Januar 2019 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder, der Beschwerdeführer 3, ge-
langten eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem (Nennung Ver-
wandter) am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
In den Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Januar 2016 (Beschwerde-
führer 3) und 18. Januar 2016 (Beschwerdeführerin 2) führten sie – soweit
befragt – an, sie seien im Iran geboren, hätten dort aber weder Papiere
noch eine Aufenthaltsbewilligung besessen und auch die Schule nicht be-
suchen können, weshalb sie dort keine Zukunft gehabt hätten. Bei der Aus-
reise aus dem Iran seien sie von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1,
getrennt worden. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil
dort noch Krieg herrsche und Hazaras – was auch ihre Volkszugehörigkeit
sei – getötet würden.
A.b Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden 2 und 3 sowie (Nennung Verwandter) nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es for-
derte diese auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
in den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (D._______) zurück-
geführt werden könnten.
A.c Am (...) verstarb (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden 2
und 3.
A.d Mit Verfügung vom 1. April 2016 hob das SEM seine Verfügung vom
3. März 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren gemäss den ge-
setzlichen Vorschriften wieder auf.
A.e Am 3. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit einer Einrei-
sebewilligung des SEM in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Anlässlich der BzP führte sie als Ausreisegrund an, sie habe als
(...)- oder (...)-jähriges Kind mit ihrer Familie wegen des Krieges in ihrer
Heimat Afghanistan in den Iran übersiedelt, wo sie fortan in E._______ ge-
wohnt hätten. Ihre Kinder hätten dort nur die afghanischen Schulen besu-
chen dürfen, eine Aufenthaltskarte hätten sie überdies nicht besessen und
die Lebenshaltungskosten seien so hoch gewesen, dass sie nicht mehr
über die Runden gekommen seien. Ihr Mann habe in einer (Nennung Be-
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trieb) gearbeitet, was sehr streng gewesen und er deswegen arbeitsunfä-
hig geworden sei. Während der Ausreise sei sie vom Ehemann und ihren
Kindern getrennt und danach krank geworden. Da die Kinder noch minder-
jährig seien, würden sie ihre Mutter brauchen, besonders nach dem Able-
ben (Nennung Verwandter).
A.f Am 3. Oktober 2017 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden
durch das SEM statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asyl-
gründen ergänzend aus, ihre Lebensbedingungen seien schwierig gewe-
sen. Sie hätten keinerlei Dokumente besessen und ihre Familie sei von der
Polizei mehrmals schikaniert worden. Auf der Suche nach Arbeit seien die
Männer oft von Polizisten daran gehindert oder sogleich festgenommen
worden. Auch ihr Ehemann habe man auf der (Nennung Betrieb) wieder-
holt behelligt und mitgenommen. Sodann seien von den Sicherheitskräften
willkürlich Häuser gestürmt und Flüchtlinge abgeführt worden. Aus diesen
Gründen hätten sie stets Angst vor der Polizei gehabt und sich jeweils ver-
steckt, wenn sie einen Polizisten gesehen hätten. Obwohl sie sehr grosse
Hoffnung in ihre Kinder gesetzt habe, hätten diese nichts aus sich machen
können, da ihnen der Besuch einer iranischen Schule verwehrt geblieben
sei. Die Kinder hätten lediglich in einem Keller unregelmässig Unterricht
erhalten, den eine afghanische Frau erteilt habe. Sie selber habe – ausser
einigen Beleidigungen – keine Schikanen erlitten.
Die Beschwerdeführerin 3 gab bei ihrer Anhörung ergänzend an, wegen
fehlender Aufenthaltsdokumente sei ihr ein regulärer Schulbesuch in einer
staatlichen Schule nicht möglich gewesen. Sie habe stattdessen in einem
Keller mit vielen anderen Kindern unterschiedlichen Alters zusammen Un-
terricht erhalten. Sie habe daher keine Zukunft für sich gesehen, zumal sie
dort keine Freiheiten gehabt habe, oft schikaniert worden sei und gezwun-
genermassen den Hijab habe tragen müssen.
Der Beschwerdeführer 2 schliesslich brachte in seiner Anhörung vor, sie
hätten im Iran keinerlei Rechte gehabt, seien als Afghanen stetigen Anfein-
dungen sowie Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen und er habe im
Iran wegen fehlender Dokumente keine Schule besuchen dürfen und des-
halb nichts aus sich machen können.
A.g Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den
Akten.
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B.
Am 31. Januar 2019 stellte das SEM im Rahmen von zwei separaten Ver-
fügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug dersel-
ben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Februar 2019 (Poststempel: 1. März
2019) erhoben die Beschwerdeführenden 1 bis 3 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien
die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und sie seien als in der
Schweiz vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2019 wurden die Be-
schwerdeverfahren von Beschwerdeführerin 1 und 2 (D-1063/2019) auf-
grund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs mit dem
Beschwerdeverfahren von Beschwerdeführer 3 (D-1065/2019) vereinigt.
Sodann hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht kommentarlos die in Ihrem Besitz befindlichen
Kopien der vorinstanzlichen Akten – welche in ihrer Beschwerdeschrift als
(...) Beschwerdebeilage aufgeführt waren – zukommen.
F.
Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 25. März 2019 wurden den Be-
schwerdeführenden die zugestellten Aktenstücke mit dem Hinweis, dass
diese dem Bundesverwaltungsgericht infolge des Beizugs des vorinstanz-
lichen N-Dossiers bereits vorlägen, retourniert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit,
den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden in ihrem Heimatland Afghanistan jemals asylbeachtlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder solche im Falle einer
Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Zwar habe die Beschwerdeführe-
rin 1 vorgebracht, Afghanistan als Kleinkind wegen des Krieges verlassen
zu haben. Dieses Vorbringen sei aber nicht asylrelevant, da im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit keine Verfol-
gungsmotive gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. Da die damalige
Flucht in der schlechten Sicherheitslage begründet gewesen sei, liege
keine gezielte asylbeachtliche Verfolgung vor. Eine solche hätte sie auch
bei einer Rückkehr dorthin nicht zu befürchten, zumal die Beschwerdefüh-
rerin 1 vor der Flucht aus dem Iran zwecks Ausstellung ihres Reisepasses
und der Tazkira wiederholt den Kontakt zu den heimatlichen Behörden ge-
sucht habe.
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien beide im Iran geboren, hätten
stets dort gelebt und seien nie nach Afghanistan zurückgekehrt. Es bestün-
den daher keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat gezielten und asylbeachtlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt wären.
Ferner seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es im Iran zu
Übergriffen – so insbesondere die vorgebrachten Kontrollen und kurzzeiti-
gen Mitnahmen durch die Polizei – auf die Beschwerdeführenden gekom-
men sei, die im Hinblick auf eine allfällige künftige Rückkehr in den Hei-
matstaat auf eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan hindeuteten.
Weiter sei die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara für sich allein kein
Asylgrund, zumal keine Anzeichen vorlägen, dass die ethnischen Hazara
allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Afghanistan einer gezielten Verfol-
gung unterliegen würden. Die von Beschwerdeführer 3 beschriebenen
Probleme der Hazara in Afghanistan seien auf die dort herrschende allge-
mein schwierige Sicherheitslage zurückzuführen, was keine Asylrelevanz
zu entfalten vermöge.
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Sodann stellten die Vorbringen bezüglich der im Iran erlittenen Nachteile,
namentlich die wiederholten Kontrollen der Behörden, die Schlechterstel-
lung als Ausländer bei der schulischen Ausbildung beziehungsweise auf
dem iranischen Arbeitsmarkt, keine asylrelevante Benachteiligung dar, da
der Iran weder der Heimat- noch der Herkunftsstaat der Beschwerdefüh-
renden sei, weshalb diese Nachteile nicht weiter zu prüfen seien. Insge-
samt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, woran auch die eingereichten Arzt-
berichte betreffend der im Iran und in der Schweiz durchgeführten medizi-
nischen Behandlungen nichts änderten, da diese keine weiterführenden
Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung enthielten.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden –
soweit sie nicht am bereits geschilderten Sachverhalt festhielten –, der tra-
gische Tod des (Nennung Verwandter) beschäftige sie bis heute und die
Beschwerdeführenden 2 und 3 seien durch dessen Tod in Abwesenheit ih-
rer Mutter psychisch massiv traumatisiert worden. Ferner seien sie im Iran
aufgewachsen respektive dort geboren und gehörten zur ethnischen Volks-
gruppe der Hazara. Deswegen würden sie bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan gezielt verfolgt, zumal dort – mit Verweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2015 – Diskri-
minierungen gegen ethnische und religiöse Minderheiten verbreitet seien
und es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Todesopfern komme.
Sodann würden Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermor-
dungen. Weiter würden sie alle in ambulanter psychiatrisch-psychothera-
peutischer Behandlung stehen.
5.
Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss
welcher die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.1 Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG „im Land, in dem sie zuletzt
wohnten“ bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur
auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungs-
situation allein in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden,
vorliegend Afghanistan, bestehen. Die angeführten Probleme haben sich
den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge im Iran und somit in
einem Drittstaat, nicht aber in ihrem Heimatstaat verwirklicht. Die schlech-
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ten Lebensbedingungen von afghanischen Flüchtlingen im Iran und die da-
mit verbundenen Schikanen der Polizei vermögen daher nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Aus den
geltend gemachten Benachteiligungen im Iran sind auch keine Anhalts-
punkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwer-
deführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 anführt, sie sei zusammen mit ihrer
Familie vor dem Krieg in Afghanistan in den Iran geflüchtet, ist festzuhalten,
dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete
ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Frei-
heit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft.
Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Behelligungen geltend, die im da-
maligen Ausreisezeitpunkt über die grosse Teile der Bevölkerung treffen-
den Ereignisse und Nachteile hinausgegangen sind. Da sie mangels Ge-
zieltheit respektive in Ermangelung einer Verfolgungsabsicht im Sinne von
Art. 3 AsylG keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt
hat, sind vorliegend die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten
Furcht nicht erfüllt.
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass ethnische Hazara
in Afghanistan generell diskriminiert würden und jederzeit Opfer von Ver-
folgung werden könnten, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den
Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt
(vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019
E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die An-
nahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle
der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
5.4 Aus den Ereignissen in der Schweiz ergeben sich keine für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Aspekte. Nachdem
auch den (Nennung Beweismittel), welche (...) Behandlungen im Iran und
in der Schweiz belegen, keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, hat
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 31. Januar 2019 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs, mithin auch zur geltend gemachten Beein-
trächtigung ihres Gesundheitszustandes. Anzufügen ist aber an dieser
Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführen-
den aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit
der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen
wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im
Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: