Abtei lung IV
D-1064/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A.________, geboren [...],
Irak,
[...]
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Februar 2009 (Kantonswechsel) / D-7775/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1064/2009
Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 22. Mai 2006 ab und verfügte dessen Wegweisung
aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete es
die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an. Am 10. Juli 2006 er-
liess das BFM die Rechtskraftmitteilung.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 lehnte das BFM ein vom Gesuchstel-
ler im Juni 2006 gestelltes Kantonswechselgesuch ab.
C.
Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 18. Juli 2006 erklärte sich der
Gesuchsteller mit dem "Schreiben" nicht einverstanden. In der Annah-
me, es handle sich um eine Beschwerde gegen die am 17. Juli 2006
verfügte Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel, überwies das
BFM die Eingabe zuständigkeitshalber an den damaligen Beschwerde-
dienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfol-
gend: BD/EJPD).
Der BD/EJPD forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. Juli
2006 unter Fristansetzung auf mitzuteilen, ob und gegebenenfalls ge-
gen welchen Entscheid des BFM (Asyl und Wegweisung oder Kan-
tonswechsel) er Beschwerde erheben wolle.
Mit Eingabe vom 5. August 2006 erklärte der Gesuchsteller, sowohl
gegen den Asyl und Wegweisungsentscheid des BFM als auch gegen
die Ablehnung des Kantonswechselgesuchs durch das BFM Be-
schwerde zu erheben.
Der BD/EJPD überwies die Eingabe hinsichtlich Asyl und Wegweisung
zuständigkeitshalber an die damalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK). Hinsichtlich des Kantonswechsel wurde das Beschwer-
deverfahren BD/EJPD fortgesetzt.
D.
Mit Urteil vom 29. August 2006 trat die ARK wegen verpasster Rechts-
mittelfrist auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2006
nicht ein.
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E.
Der BD/EJPD informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom
29. November 2006 über die Auflösung des BD per 31. Dezember
2006 und die Übernahme der zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Ver-
fahren durch das Bundesverwaltungsgericht.
F.
In dem ans BFM gerichteten und als Gesuch betreffend Kantonswech-
sel bezeichneten Schreiben vom 20. August 2008 führte der Gesuch-
steller unter anderem aus, nächstens eine Schweizerbürgerin, die ihm
einen Sohn geboren habe, zu heiraten. Die Vaterschaft werde er
selbstverständlich anerkennen. Zur Untermauerung der Vorbringen
reichte der Gesuchsteller diverse Kopien von Dokumenten als Beweis-
mittel (Geburtsurkunde, Bestätigung von Dr. med D.B. über die Anwe-
senheit des anamnestischen Kindsvaters (Gesuchsteller) bei der Ge-
burt, Identitätskarte der künftigen Ehefrau) zu den Akten.
Mit Schreiben des BFM vom 9. September 2008 wurde dem Gesuch-
steller unter anderem mitgeteilt, nach Eingang einer Vaterschaftsaner-
kennungsurkunde oder eines Ehescheins das Gesuch umgehend wei-
ter zu bearbeiten.
G.
Mit Urteil vom 13. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde hinsichtlich des Kantonswechselgesuchs (vgl. Bst. C)
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Grundsatz
der Einheit der Familie sei mit der Ablehnung des Kantonswechselge-
suchs nicht verletzt worden. Bei den vom Gesuchstellern erwähnten
Verwandten (zwei verheiratete Brüder), auf deren Unterstützung er
mangels Deutschkenntnisse insbesondere bei der Stellensuche ange-
wiesen sei, handle es sich um Geschwister, die nicht der Kernfamilie
zuzurechnen seien. Ferner setze die Berufung auf den Grundsatz der
Einheit der Familie das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsver-
hältnisses zwischen dem Gesuchsteller und seinen Brüdern voraus,
was vorliegend jedoch nicht ersichtlich sei und auch nicht behauptet
werde.
H.
Mit ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 19. Febru-
ar 2009 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom
13. Februar 2009 und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er unter ande-
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rem aus, er denke, im Urteil sei etwas übersehen worden. Er finde es
komisch, dass im Urteil weder von seiner Freundin noch von seinem
Kind die Rede sei und frage sich, ob sein Gesuch überhaupt richtig
durchgelesen worden sei.
Mit der Eingabe fanden nochmals Kopien sämtlicher Unterlagen ge-
mäss Bst. F. hiervor Eingang in die Akten. Zusätzlich reichte der Ge-
suchsteller eine Kopie des Schreiben des Gerichtskreis XI Interlaken-
Oberhasli, Gerichtspräsident 2 vom 12. Dezember 2008 betreffend
Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerken-
nung ein, aus dem unter anderem hervorgeht, dass hinsichtlich der
Vorgehensweise eine Vorladung in der ersten Hälfte 2009 zu erwarten
sei.
I.
Am 27. Februar 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuchsteller den Eingang seines Revisionsgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
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beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund von Art. 121
Bst. d BGG (Übersehen erheblicher Tatsachen) geltend. Die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens ist gegeben (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG sowie Bst. G. und H. hiervor). Auf das im Übrigen form- und frist-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Rüge des Gesuchstellers, es sei eine aktenkundige erhebliche
Tatsache übersehen worden, trifft zu. Dessen Eingabe hinsichtlich
seines Kantonswechselgesuchs vom 20. August 2008 befindet sich in
den vorinstanzlichen Akten (vgl. Bst. F. hiervor). Im Rahmen des hängi-
gen Beschwerdeverfahrens war es dem Gesuchsteller zudem unbe-
nommen, jederzeit neue Tatsachen vorzubringen ("echte Noven" vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 941, S. 333 mit
Hinweis auf BGE 122 II 4; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 258). Mithin wurde von der Beschwerdeinstanz
das vom Gesuchsteller geltend gemachte Vaterschaftsverhältnis, eine
Tatsache, deren Erheblichkeit ohne weiteres zu bejahen ist, über-
sehen. Jedenfalls wäre diese Tatsache geeignet gewesen, die Vorbrin-
gen des Gesuchstellers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen.
3.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Revisi-
onsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gegeben und das Revisionsgesuch
gutzuheissen ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Februar 2009 ist aufzuheben (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Das Be-
schwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
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4.
Das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren ist bis zum Vorliegen
des Entscheids betreffend Feststellungsklage im Zusammenhang mit
der Vaterschaftsanerkennung (vgl. Bst. H. hiervor) gestützt auf Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zu
sistieren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Revisions-
gesuchs und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens) sind keine
Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1
VwVG). Über eine allfällige Rückerstattung der mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.--, welche mit dem vom Gesuchsteller am 30. August
2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
wurden, ist im Beschwerdeentscheid zu befinden.
5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten, da weder darge-
tan noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Gesuch-
steller im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 wird
aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3.
Das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren wird bis zum Vorlie-
gen des Entscheids betreffend Feststellungsklage im Zusammenhang
mit der Vaterschaftsanerkennung sistiert.
4.
Über eine allfällige Rückerstattung der mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- wird im Beschwerdeentscheid befunden.
5.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
6.
Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung ausge-
richtet.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt , (per Kurier; in Kopie)
- zu den Akten Ref.-Nr. N [...] für das wiederaufgenommene Be-
schwerdeverfahren D-2169/2009 (in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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