B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1064/2012/sed
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Maître Raphaël Tatti, Avocat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden erstmals am 26. Dezember 1996 um Asyl
ersuchten, die Vorinstanz das Asylgesuch jedoch mit Verfügung vom
11. Februar 1997 abwies,
dass die Vorinstanz auf ihr zweites Asylgesuch vom 10. November 1997
mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden ihr drittes Asylgesuch am 28. Juli 1999
einreichten, welches ebenfalls mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober
1999 abgewiesen wurde und das weitergezogene Verfahren mit Urteil der
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Dezember 2000
aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführenden abge-
schrieben wurde,
dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 7. November 2002
auf die vierten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Oktober
2002 nicht eintrat und auch die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2002
auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, da weder eine Be-
schwerdeverbesserung noch ein Kostenvorschluss geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mit dem Flug-
zeug am 18. beziehungsweise 19. Oktober 2011 von Bosnien in die
Schweiz einreisten, wo sie am 6. Dezember 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) H._______ erneut um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 21. Dezember 2011
sowie der Anhörung vom 5. Januar 2012 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer (Ehe-
mann) werde aufgrund einer erbrachten Zeugenaussage verfolgt,
dass im März 2003 der Schwager des Beschwerdeführers in I._______
absichtlich zu Tode gefahren worden sei und die Beschwerdeführenden
damals in J._______ gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Zeuge einver-
nommen worden sei, weil er damals am Tatort anwesend gewesen sei,
dass der Täter in der Folge zu dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt wor-
den sei und der Beschwerdeführer sich deshalb vor dessen Angehörigen,
insbesondere dessen Bruder, fürchte,
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dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2009 in Bosnien
aufgehalten habe,
dass er im Jahre 2009 einmal von Verwandten des verurteilten Täters mit
einem Messer verletzt worden und er daraufhin im März/April 2009 nach
K._______ gegangen sei, wobei seine Familie in Bosnien zurückgeblie-
ben sei,
dass der Beschwerdeführer nach seinem illegalen Aufenthalt mit Haftfol-
ge in K._______ im April 2011 nach Bosnien zurückgekehrt sei und die
Verwandten des Verurteilten erfahren hätten, dass er sich wieder in Bos-
nien aufhalte,
dass sich der Beschwerdeführer an die lokale Polizei gewendet und das
Problem erläutert habe, diese jedoch nichts unternommen hätten,
dass er daraufhin nach L._______ gegangen sei, wo er einige Tage bei
Verwandten der Ehefrau gewohnt habe,
dass er jedoch aus Angst, dort aufgespürt zu werden, wieder nach
M._______ zurückgekehrt sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach ihrem Verschwinden
im April 2010 bei ihrer Schwiegermutter in der Schweiz verblieben sei,
dass sie jedoch im April 2011 nach Bosnien zurückgekehrt sei, nachdem
sie erfahren habe, dass sich ihr Mann wieder dort aufhalte,
dass sie geltend machte, selber keine Probleme gehabt, jedoch unter den
Problemen ihres Ehemannes gelitten zu haben,
dass zudem die älteste minderjährige Tochter der Beschwerdeführenden
(N._______) nach Einreichen des letzten Asylgesuchs zusammen mit der
Mutter (Beschwerdeführerin) am 25. November 2009, die Schweiz nicht
verlassen habe,
dass sie (N._______) angab, Bosnien verlassen zu haben, als sie noch
klein gewesen sei und sie somit dort keine Probleme gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 24. Januar 2012 – eröffnet am 25. Januar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer
real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen,
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bosnien
mehrheitlich im Hause seiner Schwägerin aufgehalten habe und es den
Angehörigen der Familie des Verurteilten jederzeit möglich gewesen wä-
re, dessen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, falls sie daran Interessen
gehabt hätten,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ausgerechnet der Beschwer-
deführer zum Ziel der Angriffe seitens der Familie des Verurteilten hätte
werden sollen, zumal der Beschwerdeführer nicht der damaligen Ge-
richtsverhandlung beigewohnt habe, sondern lediglich bei den Untersu-
chungshandlungen zugegegen gewesen sei,
dass es zudem nicht plausibel erscheine, weshalb die Familie des Verur-
teilten den Hauptzeugen des Verfahrens (und Onkel der Beschwerdefüh-
rerin), O._______, hätte verschonen sollen, da dieser während der
Hauptverhandlung ausgesagt haben soll,
dass auch realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer acht Jahre nach
dem Vorfall hätte zu Rechenschaft gezogen und nach I._______ entführt
werden sollen, zumal das Verfahren mit Urteil vom (…) abgeschlossen
worden sei und folglich nicht klar sei, inwiefern der Beschwerdeführer in
dieser Sache als Zeuge zugunsten des bereits verurteilten Täters hätte
Einfluss nehmen können,
dass zu bemerken sei, dass es in der Tat vorkomme, dass Zeugen wegen
ihrer Aussagen in einem Prozess eingeschüchtert, bedroht oder gar er-
mordet würden, jedoch eine solche Beeinflussung nur während eines lau-
fenden Verfahrens Sinn mache,
dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass
er in dieser Hinsicht zwischen 2004 und der Verurteilung des Täters im
(…) Probleme gehabt habe,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe damals
unbehelligt leben können, weil der Täter in Haft gewesen sei, nicht zu
überzeugen vermöge, zumal auch andere Familienangehörige des Ange-
klagten als Bedrohung in Frage gekommen wären, hätte ein reales Ver-
folgungsinteresse bestanden,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Bedro-
hungssituation bezeichnenderweise sehr vage ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer aus dem Vorfall in I._______ keine Gefähr-
dungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten vermöge, da keine
Anhaltpunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zu-
kunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte,
dass die unbegründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auch durch den
Umstand bestärkt werde, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen
zufolge bereits am 18. respektive 19. Oktober 2011 in die Schweiz einge-
reist sei, jedoch das Asylgesuch erst am 6. Dezember 2011 gestellt habe,
dass sich nämlich erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen un-
mittelbar nach der Einreise in die Schweiz den zuständigen Behörden of-
fenbaren würden,
dass der Schluss nahe liege, dass es sich beim Vorfall im Jahre 2009, an-
lässlich dessen der Beschwerdeführer von Verwandten des Täters mit ei-
nem Messer verletzt worden sei, um einen Einzelfall handle,
dass es zudem fraglich sei, ob dieser Vorfall überhaupt etwas mit dem
damals bereits abgeschlossenen Verfahren zu tun gehabt haben könnte,
dass aufgrund der vorgehenden Erwägungen die Frage der Schutzwillig-
keit und -fähigkeit des Staates Bosnien offen bleiben könne,
dass ebenfalls offen bleiben könne, ob überhaupt ein Verfolgungsmotiv
nach Art. 3 AsylG vorliege und ob der Beschwerdeführer über eine inner-
staatliche Fluchtalternative verfüge,
dass dennoch festzuhalten sei, dass der bosnische Staat grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig sei und sowohl über funktionierende Polizei-
organe als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass der im Sachverhalt dargelegte Vorfall auch in Bosnien einen Straf-
tatbestand darstelle, der auch dort strafrechtlich verfolgt werde,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkomme, dass Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz
wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit
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bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass der bosnische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass hinzuzufügen sei, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolu-
te Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren, sondern dass vielmehr erforderlich sein müsse, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe,
die den Betroffenen objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar sei,
dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, die Behörden
hätten ihn nicht ernst genommen, ihm jedoch entgegen gehalten werden
müsse, dass er nach der allfälligen Untätigkeit der Behörden nicht inter-
veniert und es somit unterlassen habe, den bosnischen Behörden die
Möglichkeit zu geben, ihn zu schützen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten sei, dass der Bundesrat mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien als verfolgungssicheren Staat (sa-
fe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet habe,
dass festzuhalten sei, dass unter den geltend gemachten schwierigen po-
litischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen eine Vielzahl
von Personen zu leiden hätten und sich in einer ähnlichen Situation befin-
den würden,
dass es folglich an der vom Asylgesetz geforderten Zielgerichtetheit der
Verfolgung fehle,
dass allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma und die
in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumstände
noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestim-
mungen darlegen würden,
dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) ihre Probleme aus der Verfol-
gungssituation ihres Ehemannes abgeleitet habe und demzufolge die vo-
rangegangenen Feststellungen auch für sie gelten würden,
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dass an diesen Erwägungen auch die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen würde,
dass die Bestätigung des Amtes für Flüchtlinge und vertriebene Personen
in M._______ vom 4. Oktober 2011 als Gefälligkeitsschreiben ohne jegli-
chen Beweischarakter taxiert werden müsse, zumal die Beschwerdefüh-
renden den in der Bestätigung genannten Übergriff im April 2011, anläss-
lich dessen der Beschwerdeführer mit einem stumpfen Gegenstand am
ganzen Körper verletzt worden sein soll, gar nicht geltend gemacht hät-
ten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten wür-
den und demzufolge sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
sodass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass schliesslich auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Rückführung nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mehrere Verwandte in ihrem Heimatland
hätten und von Ihnen, auch wenn sie nur gering sein möge, Hilfe erwartet
werden dürfte,
dass auch im Ausland, sowie auch in der Schweiz, zahlreiche Verwandte
der Beschwerdeführenden leben würden, die sie bei Bedarf unterstützten
könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen liessen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar
2012 aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, so-
wie eventualiter festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in formeller Hinsicht die aufschiebende Wirkung beantragt wurde so-
wie im Falle des Obsiegens eine Parteikostenentschädigung gemäss
Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) auszusprechen sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. März
2012 einen Kostenvorschuss einverlangte, der am 12. März 2012 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen ist, welchen sich das Gericht vollumfänglich an-
schliesst,
dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt
der Beschwerdeführenden unglaubhaft wirkt und somit den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag,
dass auch das Gericht insbesondere feststellt, dass es erfahrungsge-
mäss nicht der Realität entspricht, dass Zeugen erst nach abgeschlosse-
nem Verfahren beeinflusst beziehungsweise verfolgt werden, sondern ei-
ne Beeinflussung nur während eines laufenden Prozesses Sinn macht,
dass dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden kann, dass er
drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens und mithin acht Jahre nach
dem eigentlichen Vorfall noch von den Angehörigen des Täters gesucht
wird,
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dass darüber hinaus auch das Gericht nochmals betont, dass aufgrund
der Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht im laufenden
Gerichtsprozess als Zeuge fungierte, sondern lediglich in den Untersu-
chungshandlungen aussagte und aufgrund dessen den Angehörigen des
Täters gar nicht bewusst gewesen sein kann, inwiefern seine Aussage zu
dieser Verurteilung geführt haben könnte,
dass zusätzlich zu den nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM
anzumerken ist, dass es sich vorliegend um das fünfte Asylgesuch der
Beschwerdeführenden handelt und somit der Anschein entsteht, die Be-
schwerdeführenden hätten für dieses Verfahren diesen speziellen Vorfall
vorgebracht, der sich zwar ereignet hat, jedoch nicht in dieser Weise Aus-
masse angenommen hat, in der Absicht, dem Asylgesuch mehr Gewicht
zu verleihen,
dass wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, die Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Roma für sich alleine keinen Asylgrund dar-
stellt,
dass in der Beschwerde keine neuen, erheblichen Argumente vorgetra-
gen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des
BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der schwange-
ren Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstel-
lungsmodalitäten Rechnung zu tragen, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behaupte-
te Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwanger-
schaft vorliegen, zumal auch im eingereichten medizinischen Bericht des
O._______ vom 24. Januar 2012 keine diesbezüglichen Hinweise enthal-
ten sind,
dass es zwar nachvollziehbar ist dass es der Familie schwer fällt, mit fünf
minderjährigen Kindern eine Heimkehr nach Bosnien anzutreten,
dass jedoch einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der
Kinder der Beschwerdeführenden nach Bosnien unter dem Aspekt des
Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht
(BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass es den Beschwerdeführenden trotz der schwierigen Arbeitsmarktsi-
tuation in Bosnien zuzumuten ist, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass angesichts dieser Umstände entgegen den in der Rechtsmittelein-
gabe erhobenen pauschalen Befürchtungen nicht zu erwarten ist, die Be-
schwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Bosnien in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe dieser Ein-
schätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen haben,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die Möglichkeit der Aus-
richtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, zumal sie soweit ersichtlich
noch nie mit einem entsprechenden Ersuchen an das BFM gelangt sind
(vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) ,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
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krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die umfangreichen Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift
ebenfalls nichts an der Sachlage zu ändern vermögen,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 12. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: