Abtei lung IV
D-1065/2008
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Libanon,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1065/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am
10. November 2007 verliess und am 10. Dezember 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am
19. Dezember 2007 die Erstbefragung stattfand, bei welcher der
Beschwerdeführer geltend machte, er sei am 1. Oktober 1992 geboren
worden, sei palästinensischer Abstammung und stamme aus dem
Palästinenser-Lager Burj El-Barajneh bei Beirut,
dass er vom BFM am 19. Dezember 2007 ergänzend zu seiner Identi-
tät befragt wurde,
dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer
am 21. Dezember 2007 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen
er einen Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben ver-
fasste,
dass er in seinem Bericht vom 24. Januar 2008 zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer sei eindeutig im Libanon, aber nicht in einem
palästinensischen, sondern in einem libanesischen Milieu sozialisiert
worden,
dass das BFM am 21. Dezember 2007 von einem Arzt eine Knochen-
altersbestimmung durchführen liess,
dass der Arzt in seinem Bericht vom 31. Januar 2008 ausführte, er
habe mit dem Beschwerdeführer, den er aufgrund dessen Ausgangs-
scheins identifiziert habe, ein Anamnesegespräch geführt, bei wel-
chem keine Besonderheiten zum Vorschein gekommen seien,
dass aufgrund der Handgelenksaufnahme und der Physiognomie des
Beschwerdeführers von einem Alter von mindestens 19 Jahren ausge-
gangen werden könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 das rechtli-
che Gehör zur LINGUA-Analyse und dem Knochenaltersgutachten ge-
währte,
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dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter und der
palästinensischen Herkunft festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2008 - eröffnet am sel-
ben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Diffe-
renz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem vom Experten mittels Handknochenanalyse bestimmten Alter be-
trage deutlich über dreieinhalb Jahre, da in der Expertise von einem
Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werde,
dass somit gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer
Täuschungsabsicht ausgegangen werden könne,
dass dem LINGUA-Gutachten zu entnehmen sei, der Beschwerdefüh-
rer habe über Familiengeschichte, Geographie, Politik, Kultur/Alltagsle-
ben und Kulinarisches praktisch nichts gewusst,
dass in der linguistischen Analyse festgestellt worden sei, er habe
hauptsächlich Wörter verwendet, die im libanesischen Dialekt vorkä-
men,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nicht gelungen sei, die Ergebnisse der Gutachten zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfah-
rens über seine Identität getäuscht habe, was aufgrund dieser Ergeb-
nisse feststehe,
dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen
und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
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dass er zudem beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit sei-
nem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen und vor einer all-
fälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen,
eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat of-
fenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjek-
tive Nachfluchtgründe zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am
1. Oktober 1992 geboren worden, womit er zum Zeitpunkt der vorge-
nommenen Knochenaltersanalyse 15 Jahre und knapp 3 Monate alt
gewesen wäre,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwer-
deführer sei mindestens 19 Jahre alt,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005
Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem chronologischen Alter eine Abweichung von mindestens dreidrei-
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viertel Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die
Identität habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer zudem einer Herkunftsanalyse auf der Basis cha-
rakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kul-
tureller Anhaltspunkte unterzogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen – sofern bestimmte Anforderun-
gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbar-
keit der Analyse erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig be-
gründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des
LINGUA-Experten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe
auch über seine ethnische Zugehörigkeit getäuscht,
dass demnach auch diesbezüglich eine Identitätstäuschung mit genü-
gender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass es sich aufgrund der Aktenlage nicht rechtfertigt, dem Beschwer-
deführer eine Frist zur Einreichung des von ihm in Aussicht gestellten
Beweismittels anzusetzen, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren ausreichend Zeit zur Beibringung eines Identitätspapieres - nur mit
einem solchen könnte er seine Identität rechtsgenüglich belegen - ge-
habt hätte, und er in der Beschwerde auch nicht näher darlegt, wel-
ches zum Nachweis seiner Identität geeignete Dokument er angeblich
bei seiner Mutter angefordert haben soll,
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dass sein sinngemässer Antrag, es sei ihm Frist zur Einreichung eines
Beweismittels und einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzu-
setzen, demnach abzuweisen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm im Libanon droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Liba-
non schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtli-
che Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos ge-
worden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen wer-
den kann, dass das BFM bereits Daten an die libanesischen Behörden
weitergegeben hat,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums A._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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