Abtei lung IV
D-1065/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1065/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender Staatsangehöriger der Elfenbeinküste vom
Volksstamm der C._______, seinen Heimatstaat am 20. Dezember
2007. Über D._______ und E._______ sei er am 2. Januar 2008 auf
dem Luftweg unter Angabe einer anderen Identität in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags im F._______ ein Asylgesuch einreichte.
Nach der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 23. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2008 für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen. Am 17. April 2008 wurde er vom BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er habe zwei Mal in der Woche seinen Onkel, der als
H._______ in einem Camp im Quartier I._______ gearbeitet habe,
besucht. Dort habe er im Januar 2007 die Bekanntschaft mit
J._______, der Kommandant des Camps gewesen sei, gemacht.
Nachdem er diesen während seiner Besuche ein paar Mal getroffen
habe, sei er von J._______ vereinzelt nach Hause gefahren worden.
Auch habe ihm J._______ Essen und Kleider gekauft. Im Februar 2007
sei er von J._______ ein erstes Mal zum Geschlechtsverkehr
aufgefordert worden, was er aber abgelehnt habe. Daraufhin habe ihn
J._______ gebeten, niemanden und insbesondere nicht dessen
Ehefrau darüber zu informieren. Am 3. Juli 2007 sei er wiederum bei
seinem Onkel zu Besuch gewesen. Beim Verlassen des Geländes
habe sich J._______ anerboten, ihn nach Hause zu bringen. In der
Folge habe ihn J._______ jedoch in das Haus eines Kollegen, der zu
diesem Zeitpunkt abwesend gewesen sei, mitgenommen und ihn zum
Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er habe dies jedoch zunächst abge-
lehnt. Daraufhin habe ihn J._______ mit der Waffe bedroht und ihm
gesagt, dass er ihn erschiessen werde, sollte er sich weigern. In der
Folge sei es unter Zwang zum Akt gekommen. Bevor er das Haus
verlassen habe, habe er J._______ mitgeteilt, dass er den Vorfall
dessen Frau sowie seinen eigenen Verwandten mitteilen und ihn
anzeigen werde. Anschliessend habe er sich mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach Hause begeben und den Vorfall seiner älteren
Schwester und seinem Onkel mitgeteilt. Der Onkel habe ihm mitgeteilt,
dass er ihn am nächsten Tag aufsuchen werde. Am 4. Juli 2007 sei er
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vor ihr Haus getreten und habe auf der Strasse ein Fahrzeug der
K._______ gesehen. J._______ sei ebenfalls Verantwortlicher einer
Sektion der K._______. Als die Angehörigen der K._______ sich in der
Folge bei ihnen zu Hause nach ihm erkundigt hätten, habe er aus
Angst vor einer Verhaftung versucht zu flüchten. Dabei habe ein Ange-
höriger der K._______ auf ihn geschossen und ihn verletzt, worauf er
festgenommen und ins Camp nach I._______ gebracht und von dort
zur M._______ überführt worden sei. Dort habe er zwanzig Tage in
Haft verbracht und sei gepflegt und anschliessend ins L._______ in
B._______ überführt worden. Mit Hilfe seines Onkels, der einen
Vorsteher des Gefängnisses gekannt und diesem eine Geldzahlung
geleistet habe, sei er am 19. Dezember 2007 wieder freigekommen.
Daraufhin sei er zunächst mit dem Zug in die Hauptstadt von
D._______ und danach weiter bis in die Schweiz geflüchtet. Auf die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei die aufschiebende Wirkung sowie Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in formel-
ler Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu ei-
nem Schriftenwechsel eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2009
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 19. März 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
und eine solche wurde vom BFM denn auch nicht entzogen. Mangels
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Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Antrag auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen fest, die Angaben des Beschwerdeführers
hätten sich hinsichtlich der Anzahl der Aufforderungen von J._______
zum Geschlechtsverkehr, der Schilderung des Aktes der
Vergewaltigung, der Umstände und des Zeitpunktes der Konfrontation
mit den Angehörigen der K._______, der Umstände seiner Flucht aus
dem L._______ sowie bezüglich der Kontaktaufnahme von J._______
mit ihm als widersprüchlich erwiesen, weshalb erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen aufkommen
würden. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers über seine
Haft bei der M._______ sowie im L._______ - so hinsichtlich der
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Anzahl der Häftlinge und der Gründe deren Haft, eines typischen
Haftalltags und der Haftbedingungen - nur allgemein ausgefallen.
Aufgrund der Länge der beiden geltend gemachten Freiheitsentzüge
müsste sich der Beschwerdeführer dazu aber weit überzeugender und
lebensnaher äussern können. Die wenig detaillierten Aussagen
würden mit Nachdruck aufzeigen, dass die diesbezüglichen Vorbringen
nicht der Wahrheit entsprechen würden.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zu-
nächst eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts. So sei er bei seiner Flucht am 3. Juli 2007 angeschossen
worden und habe eine Narbe davon getragen. Diesbezüglich habe er
in der Schweiz auch operiert werden müssen. Dabei handle es sich
um eine wesentliche Tatsache. Weiter habe das BFM im angefochte-
nen Entscheid nicht erwähnt, dass er dem Kommandanten mit einer
Anzeige gedroht habe und den Vorfall seiner Frau erzählen werde. Mit
der Unterlassung dieser wichtigen Tatsache könne nicht nachvollzogen
werden, weshalb er am nächsten Tag von der K._______ gesucht
worden sei.
In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass hinsichtlich der von ihm
angegebenen Anzahl Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr seitens
J._______ - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - aufgrund der
Protokollstellen kein Widerspruch ersichtlich sei. Weiter werde ihm
vorgeworfen, einmal dargelegt zu haben, J._______ habe ihm die
Hose heruntergezogen, und einmal ausgesagt zu haben, er habe die
Hose selber ausgezogen. Es sei so gewesen, dass J._______ ihm die
Hose ausgezogen habe, und er könne sich nicht erklären, weshalb es
diesbezüglich zu einem Widerspruch gekommen sei. Da er bei den
Befragungen sehr nervös gewesen sei, habe er sich wohl nicht genau
genug ausgedrückt. Es sei überdies sehr schwierig für ihn gewesen,
über diese Vergewaltigung zu sprechen. Er habe anlässlich beider
Befragungen angegeben, am 3. Juli 2007 vom Kommandanten
missbraucht worden zu sein und dass am 4. Juli 2007 die Leute von
der K._______ gekommen seien, weshalb auch hier kein Widerspruch
bestehe. Hinsichtlich der unterschiedlichen Anzahl Angehöriger der
K._______, welche gekommen seien, sei zu entgegnen, dass zwei
Autos vorgefahren, jedoch nur zwei Personen ausgestiegen seien. Er
sei unmittelbar darauf geflohen und habe nicht in die Autos
hineingesehen. Bezüglich der Flucht aus dem L._______ sei
anzuführen, dass er diese anlässlich der direkten Bundesanhörung
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genau geschildert habe, jedoch bei der Erstanhörung wohl etwas vage
protokolliert worden sei, es sei sein eigener Geburtsschein beim
Wächter hinterlegt worden. Es habe sich jedoch nicht um den Ge-
burtsschein seiner Person, sondern um einen anderen Geburtsschein
gehandelt, der dort für ihn hinterlegt worden sei. Es handle sich daher
ebenfalls um keinen Widerspruch in seinen Aussagen. Weiter belege
der Umstand, dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung ein
Detail (er sei vom Vorsteher des L._______ aufgesucht und nach dem
Namen seines Onkels gefragt worden), das er bei der Kurzbefragung
vorgebracht habe, nicht erwähnt habe, noch lange nicht, dass das be-
treffende Sachverhaltselement nicht passiert sei; es handle sich dies-
bezüglich um eine blosse Nebensächlichkeit, weshalb die Herleitung
eines Widerspruchs als pure Spitzfindigkeit zu werten sei. Ferner sei-
en seine Angaben zur jeweiligen Haft bei der M._______ und im
L._______ genügend detailliert ausgefallen, um von der
Glaubhaftigkeit derselben ausgehen zu können. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass er seine Vorbringen sehr detailliert geschildert habe
und die vom BFM aufgeführten Widersprüche habe entkräften können.
Offensichtlich sei das Protokoll der Befragung im Empfangszentrum
nicht sehr genau ausgefallen. Auch sei seine persönliche Betroffenheit
aus den Protokollen zu ersehen. Er leide bis jetzt psychisch unter dem
sexuellen Übergriff. In der Schweiz sei er überdies wegen der am
4. Juli 2007 erlittenen Schussverletzung operiert worden.
Die lange Haft, der sexuelle Übergriff sowie die Schussverletzung wür-
den massive Eingriffe in seine körperliche und psychische Integrität
darstellen und direkt von einem staatlichen Beamten ausgehen. Die
Flüchtlingseigenschaft sei daher in seinem Fall gegeben.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2009 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und fügte ergänzend hinzu, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe drei Formulare des
ORS (Service médicale et de transport) des F._______ vom 18. und
28. Januar 2008, eine Visitenkarte von N._______ sowie eine
handschrifliche Diagnose eingereicht habe. Der Beschwerdeführer
habe dazu ausgeführt, in O._______ in medizinischer Behandlung
gewesen zu sein. Diese Behandlung sowie die drei eingereichten
Beweismittel würden gemäss seiner Darstellung beweisen, dass er am
3. Juli 2007 in der Elfenbeinküste bei der Flucht angeschossen worden
sei. Ferner habe der Beschwerdeführer drei Skizzen ins Recht gelegt.
Die erste beziehe sich auf die Situation, als er von den Leuten der
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K._______ festgenommen worden sei. Die zweite und dritte Skizze
würden Pläne der Haftanstalten darstellen, in denen er festgehalten
worden sei. Mit diesen zusätzlichen Angaben sei nach seiner Auf-
fassung glaubhaft erstellt, dass seine Vorbringen der Wahrheit ent-
sprächen.
Diese Einwände würden jedoch vom BFM nicht geteilt: So sei den
Kernvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgespro-
chen worden, weil diese widersprüchlich und wenig detailliert darge-
legt worden seien. Diese Ungereimtheiten seien in der Beschwerde-
schrift nicht plausibel aufgelöst worden, so dass die behauptete Haft in
den beiden Haftanstalten nach wie vor nicht glaubhaft nachgewiesen
sei. Im Weiteren decke sich die Beschreibung des Beschwerdeführers
betreffend das L._______ auch nicht mit öffentlich zugänglichen
Quellen über das Aussehen, die Grösse dieser Haftanstalt, die
Sicherheitsvorkehrungen, die Anzahl der dort insgesamt inhaftierten
Personen sowie die Unterbringung von männlichen, weiblichen,
volljährigen und minderjährigen Personen. Die diesbezüglich
eingereichten drei Skizzen würden daher nicht mehr Auskünfte geben,
als die Aussagen des Beschwerdeführers bei seinen Asylbefragungen,
welche mit den bereits genannten Ungereimtheiten behaftet seien.
Den eingereichten Unterlagen zu den gesundheitlichen Beschwerden
könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer (Darlegung
der gesundheitlichen Beschwerden und der Therapie). Den Angaben
des Beschwerdeführers zufolge, welche offenbar zur ärztlichen
Diagnose geführt hätten, wäre diese Schussverletzung somit zirka im
Januar 2007 entstanden. Der Beschwerdeführer habe diese indessen
auf den 3. oder 4. Juli 2007 datiert. Zudem gehe auch aus den
anderen Unterlagen nicht objektiv nachweislich hervor, dass der
geltend gemachte medizinische Befund - (Darlegung Befund) - seine
Ursache in der behaupteten Schussverletzung vom 3. oder 4. Juli 2007
habe. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines
Beschwerdeführers sei ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung
- wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der
Asylbehörden und nicht eines Arztes im Rahmen einer Diagnose sei.
Diese Dokumente vermöchten daher die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in keinem neuen Lichte, mitunter glaubhaft,
erscheinen zu lassen.
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3.4 In seiner Replik vom 19. März 2009 brachte der Beschwerdeführer
vor, angesichts der in der Vernehmlassung geäusserten Vorbringen
frage er sich, ob die Vorinstanz seine Beschwerde überhaupt gelesen
habe. Darin sei gezeigt worden, dass seine Aussagen in den beiden
Befragungen übereinstimmen würden. Er habe auch die Lebensbedin-
gungen bei der M._______ und im L._______ detailliert beschrieben,
wie er es erlebt habe. Natürlich könne er nicht sagen, was darüber im
Internet stehe, sondern lediglich wiederholen, was er persönlich gese-
hen habe. Bezüglich des Einwandes, wonach er nicht habe sagen
können, aus welchem Grund die anderen Häftlinge inhaftiert gewesen
seien, müsse man sich die Stimmung innerhalb des Gefängnisses
vorstellen: Aus Angst und aufgrund fehlender Solidarisierung mit den
Mitinsassen spreche niemand mit den anderen über seine genauen
Gründe für den Gefängnisaufenthalt. Soweit das BFM angebe, dass
die Schussverletzung nicht als Grund für den Darmverschluss angese-
hen werden könne, sei entgegenzuhalten, dass diesbezüglich ein Arzt
Auskunft geben müsse. Unbestritten bleibe jedoch die Schusswunde,
die ein stichhaltiges Indiz beziehungsweise einen Beweis für die gel-
tend gemachte Verfolgung darstelle. Das BFM solle sich nicht nur auf
den Darmverschluss konzentrieren, sondern auch die Schusswunde in
seine Betrachtungen mit einbeziehen. Sodann sei zu bemerken, dass
er einen sexuellen Missbrauch erlebt habe. Aus der Forschung mit
traumatisierten Personen sei bekannt, dass es für die Opfer schwierig
sei, über solche Erlebnisse zu sprechen. Die urteilende Instanz werde
daher ersucht, diesen Umstand zu berücksichtigen.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gel-
tend macht, ist Folgendes zu bemerken:
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er fin-
det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
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Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung dieser Um-
stände ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12
Bst. b VwVG) und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnah-
men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht
beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286). In der angefochtenen BFM-Verfügung wird hinge-
gen auf Seite 2 unmissverständlich auf die vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragungen erwähnte Schussverletzung anlässlich sei-
ner versuchten Flucht Bezug genommen. Zudem wird aus den Erwä-
gungen ersichtlich, dass die Vorinstanz den Grund der Suche als sol-
chen durch Angehörige der K._______ nicht in Frage stellte. Dadurch
ist das Bundesamt seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durchaus
nachgekommen. Die Vorinstanz ist offenbar nach Würdigung der ak-
tenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, was jedenfalls weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer überdies rügt, dass Widersprüche durch
die Gewährung eines korrekten rechtlichen Gehörs hätten beseitigt
werden können, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich aus Art. 30
Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen
eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Er-
lass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann
es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur
allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche -
mit seinen eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm dies-
bezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994, Nr. 13). Der Anspruch auf vorgängige Anhö-
rung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör
konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asyl-
gründen selber wahrgenommen. Indem ein Asylgesuchsteller im Rah-
men der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entspre-
chenden Beweiserhebungen unmittelbar teil. Damit stellt die Anhörung
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eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der
Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch,
zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht.
Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder
Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist,
ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches des
Beschwerdeführers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung
des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten
Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von
der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit
und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Vorliegend
ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten
Anhörung wiederholt abweichende Angaben zur Erstbefragung vorge-
halten wurden (vgl. A14/18, S. 7 ff.), und daher auch diesbezüglich kei-
ne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Eine solche
würde überdies auch dann nicht vorliegen, wenn dem Beschwerdefüh-
rer die abweichenden Aussagen bei der späteren Befragung nicht vor-
gehalten worden wären, da er nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom BFM vollständige Akteneinsicht und im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens Gelegenheit erhielt, zu den festgestellten Unge-
reimtheiten umfassend Stellung zu nehmen, zumal die Rechtsmittelin-
stanz vollständige Überprüfungsbefugnis besitzt.
4.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor,
hinsichtlich der von ihm angeführten Anzahl Aufforderungen zum Ge-
schlechtsverkehr seitens J._______ liege kein Widerspruch vor, was
aus den jeweiligen Protokollstellen ersichtlich sei. Diesem Einwand
des Beschwerdeführers ist vorliegend beizupflichten. So wird aus
seiner freien Schilderung anlässlich der Befragung im
Empfangszentrum - auch ohne Angabe von genauen Daten - aus dem
Kontext ersichtlich, dass er von J._______ unter zwei Malen zum
Geschlechtsverkehr aufgefordert wurde (vgl. A1/10, S. 5), weshalb
sich der diesbezügliche Einwand der Vorinstanz in diesem Punkt nicht
aufrecht erhalten lässt.
Den oben in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die
Schilderungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher As-
pekte jedoch trotzdem nicht zu genügen, weil die nachfolgend aufge-
führten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend ge-
wichtiger erscheinen als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit ei-
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ner Verfolgung sprechen könnten.
So brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren
vor, J._______ habe ihm die Hose ausgezogen und er könne sich
nicht erklären, weshalb es diesbezüglich zu einem Widerspruch
gekommen sei. Da er bei den Befragungen sehr nervös gewesen sei,
habe er sich wohl nicht genau genug ausgedrückt. Dieser Einwand
vermag jedoch nicht überzeugen. So ist dem Protokollwortlaut der
Erstbefragung zu entnehmen, dass - da der Beschwerdeführer vor
Angst gezittert habe - J._______ selber die Hosen des
Beschwerdeführers heruntergezogen haben soll (vgl. A1/10, S. 5). Der
Beschwerdeführer bestätigte denn auch am Schluss der Befragung im
Empfangszentrum mit seiner Unterschrift und nach Rückübersetzung,
dass er den Übersetzer sehr gut verstanden habe und seine Angaben
korrekt seien und der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er sich
bei seinen dortigen Aussagen behaften lassen muss. Dies auch
deshalb, weil keine Hinweise bestehen, dass er sich anlässlich der
Erstbefragung nicht genau genug oder aus Scham überhaupt nicht
oder unzureichend hätte ausdrücken können und überdies während
der Erstbefragung ausschliesslich Männer zugegen waren. Auch wenn
die Darstellung der angeführten Vergewaltigung relativ knapp ausfiel,
schilderte der Beschwerdeführer doch von sich aus im Rahmen der
freien Erzählung ein paar Details dieses Vorfalls, weshalb mit Fug
erwartet werden dürfte, dass diese Details im weiteren Verlauf des
Verfahrens übereinstimmend vorgebracht werden. In diesem
Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass anlässlich der
direkten Anhörung vor der Schilderung sensibler Details zur an-
geführten Vergewaltigung die einzige im Raum anwesende weibliche
Person hinausgeschickt wurde und erst im späteren Verlauf wieder an
der Anhörung teilnahm (vgl. A14/18, S. 6 f.). Durch dieses Vorgehen
wurden denn auch die in Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) genannten Voraus-
setzungen durch das BFM befolgt (vgl. auch EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c
S. 19).
Ferner lässt sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe anläss-
lich beider Befragungen angegeben, am 3. Juli 2007 vom Komman-
danten missbraucht und am folgenden Tag von Angehörigen der
K._______ aufgesucht worden zu sein, angesichts der diesbezüglich
uneinheitlich ausgefallenen Protokollstellen nicht bestätigen. So ist
dem Protokoll der Kurzbefragung zu entnehmen, dass der Beschwer-
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deführer auf explizite Nachfrage nach dem Datum der Verhaftung und
dem sexuellen Missbrauch jeweils den 3. Juli 2007 anführte (vgl.
A1/10, S. 5 f.). Im Widerspruch dazu gab er im weiteren Verlauf der
Kurzbefragung an, die Leute der K._______ seien am Folgetag nach
dem Vorfall mit J._______ erschienen und hätten sich zunächst an ihn
gewendet, worauf er die Flucht ergriffen habe. Zudem führte er
anlässlich der direkten Anhörung an, die Angehörigen der K._______
hätten sich bei einer anderen Person nach ihm erkundigt (vgl. A14/18,
S. 8). Diesen Widerspruch muss sich der Beschwerdeführer -
angesichts obiger Ausführungen zur Verwertbarkeit der im
Empfangszentrum gemachten Aussagen - ebenfalls entgegenhalten
lassen, und lässt sich nicht mit einer anders gearteten oder
fehlerhaften Übersetzung anlässlich der Kurzbefragung - wie dies der
Beschwerdeführer vorbringt - plausibel auflösen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, hinsichtlich der unterschiedli-
chen Anzahl Angehöriger der K._______, welche gekommen seien,
sei zu entgegnen, dass zwei Autos vorgefahren, jedoch nur zwei
Personen ausgestiegen seien, er kurzum geflohen sei und nicht in die
Autos hineingesehen habe, ist zu entgegnen, dass - würde dieser
Argumentation gefolgt - der Beschwerdeführer weder anlässlich der
Kurzbefragung noch anlässlich der direkten Anhörung eine genaue
Anzahl von K._______-Angehörigen hätte benennen können, wenn er
nicht in deren Wagen hineingesehen hätte. Da die diesbezüglichen
Schilderungen unterschiedlich ausfielen, muss sich der
Beschwerdeführer auch in diesem Punkt widersprüchliches
Aussageverhalten entgegenhalten lassen.
Der Beschwerdeführer wendet ferner bezüglich der Flucht aus dem
L._______ ein, er habe diese anlässlich der direkten Bundesanhörung
genau geschildert. Jedoch sei sie bei der Erstanhörung wohl etwas
vage protokolliert worden, da gemäss dortigem Protokollwortlaut sein
eigener Geburtsschein beim Wächter hinterlegt worden sei. Es habe
sich jedoch nicht um den Geburtsschein seiner Person, sondern um
einen anderen Geburtsschein gehandelt, der dort für ihn hinterlegt
worden sei. Es handle sich daher ebenfalls um keinen Widerspruch in
seinen Aussagen. Dieser Einwand ist jedoch angesichts des
diesbezüglich klaren Protokollwortlautes als nicht stichhaltig zu
erachten. So wurde dem Beschwerdeführer auch bei der
Erstbefragung die Möglichkeit eingeräumt, den genauen Hergang
seiner Flucht aus dem L._______ zu schildern, und die
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entsprechenden Protokollstellen enthalten in diesem Zusammenhang
entgegen der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Auffassung
keinerlei vagen Ausführungen (vgl. A1/10, S. 5 unten).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand der Nichterwäh-
nung eines - bei der Kurzbefragung vorgebrachten - Sachverhaltsde-
tails anlässlich der direkten Bundesanhörung (er sei vom Vorsteher
des L._______ aufgesucht und nach dem Namen seines Onkels
gefragt worden) belege nicht, dass das betreffende
Sachverhaltselement nicht geschehen sei; es handle sich
diesbezüglich um eine blosse Nebensächlichkeit, weshalb die
Herleitung eines Widerspruchs als pure Spitzfindigkeit zu werten sei.
Dieser Ansicht kann in casu nicht gefolgt werden, zumal aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung
ersichtlich wird, dass sich der Vorsteher des L._______ vor der
Hinterlegung des Identitätsdokuments beim Beschwerdeführer über
dessen Onkel erkundigte und die Identität der an ihn gelangten
Verwandten des Beschwerdeführers sowie die Kenntnisse des
Beschwerdeführers über dieselben verifizierte, um sich so zu ver-
gewissern, dass letztlich nicht einer falschen Person die Flucht er-
möglicht würde. Die Nichterwähnung dieses demnach nicht als Neben-
sächlichkeit zu bezeichnenden Sachverhaltselements ist daher in der
Tat als Widerspruch zu qualifizieren.
Ferner vermag der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die
Angaben des Beschwerdeführers zur jeweiligen Haft bei der
M._______ und im L._______ genügend detailliert ausgefallen seien,
um von der Glaubhaftigkeit derselben ausgehen zu können, nicht zu
überzeugen. So lässt sich diese Einschätzung durch die fraglichen
Protokollstellen nicht erhärten, lassen diese doch effektiv teilweise
jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) vermissen und könnten in der geschilderten Art von
jedermann, somit auch von Personen, welche noch nie inhaftiert
gewesen sind, problemlos nacherzählt werden. Ausserdem sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum L._______ und den
dortigen Verhältnissen teilweise als tatsachenwidrig zu qualifizieren.
An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten
Skizzen nichts zu ändern, welche in der Tat nicht mehr Inhalt
vermitteln, als vom Beschwerdeführer bereits dargelegt wurde. Die
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Schilderungen sind insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.
Weiter hat die Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten medizinischen
Unterlagen zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten,
aus diesen Unterlagen gehe nicht hervor, dass der geltend gemachte
medizinische Befund auf die vom Beschwerdeführer angeführte
Schussverletzung vom 3. respektive 4. Juli 2007 zurückgeführt werden
kann. Zudem ist gemäss dem Bericht des P._______ (vgl. A21/6) - der
wesentliche Inhalt dieses Berichts ist in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung enthalten und der Beschwerdeführer konnte im
Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen - der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers ein Jahr nach dem Erleiden einer
Schussverletzung (...) zu ersehen. Daraus ist zu folgern, dass diese
Schussverletzung zirka im Januar 2007 entstanden sein müsste, was
aber mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in
Übereinstimmung zu bringen ist. Es ist daher vorliegend aufgrund
seiner als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen sowie in
Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen zu folgern, dass die
beim Beschwerdeführer festgestellte Narbe, welche gemäss dessen
Angaben auf eine in der Heimat erlittene Schussverletzung
zurückzuführen sei, auf einer anderen Ursache, als von ihm im Asyl-
verfahren geschildert, beruht respektive sich der Beschwerdeführer die
Verletzung, sollte es sich bei der festgestellten Narbe tatsächlich um
eine Folge einer Schussverletzung handeln, in einem anderen, nicht
flüchtlingsrechtlich relevanten Zusammenhang zugezogen haben
muss. Insgesamt vermögen auch die medizinischen Unterlagen die
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Asylvorbrin-
gen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die wei-
teren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel-
len Situation in der Elfenbeinküste zum Schluss gekommen, dass dort
keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht
generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend
wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach
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Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort
über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei.
Diese Einschätzung wurde im zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009 bestätigt und gestützt auf
eine aktualisierte Lageanalyse die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges von Personen, die aus anderen Regionen der Elfenbeinküste
stammen, beurteilt.
6.4.2 Der alleinstehende und junge Beschwerdeführer lebte vor seiner
Ausreise aus der Elfenbeinküste seit seiner Kindheit in der Gemeinde
Q._______ in B._______, wo er auch die Schule besuchte und über
ein familiäres Beziehungsnetz (...) verfügt. Daher kann die in E. 6.4.1
erwähnte, sich auf Abidjan beziehende Rechtsprechung auch auf den
Beschwerdeführer angewendet werden, zumal aufgrund der Akten
auch keine körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des
Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer auszumachen sind. So
ist den eingereichten Unterlagen, soweit sie die körperlichen Be-
schwerden betreffen, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach
der medizinischen Behandlung im Januar 2008 das Spital offenbar
wieder in gutem Allgemeinzustand verlassen konnte. Hinsichtlich der
angeführten psychischen Beeinträchtigungen ist festzustellen, dass
die Umstände, die ursächlich für diese Beeinträchtigungen gewesen
sein sollen, vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
Zudem gab der Beschwerdeführer, der in der Lage war, Beweismittel
zu seinen physischen Beschwerden beziehungsweise seine Opera-
tionen einzureichen, keine Belege für allfällige psychische Schwierig-
keiten zu den Akten. Es stehen daher einer Rückkehr auch keine ge-
sundheitlichen Gründe entgegen, weshalb der Wegweisungsvollzug
insgesamt als zumutbar zu erachten ist.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und diese auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Vollzugspunkt im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach
gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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