Abtei lung IV
D-1065/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1065/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 30. Oktober 2002 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er sei seit den 80-er Jahren
Sympathisant der PKK („Kurdische Arbeiterpartei”) gewesen und habe
namentlich einen Onkel, welcher Guerilla bei dieser Organisation ge-
wesen sei, mit Esswaren unterstützt,
dass sein Vater örtlicher Leiter der HADEP („Partei der Demokratie
des Volkes”) gewesen sei,
dass er selbst seit 1997 Sympathisant und seit dem Jahre 2000 Mit-
glied der HADEP gewesen sei,
dass er für die HADEP Zeitschriften verteilt, an deren Versammlungen
teilgenommen und sich als Wahlhelfer beteiligt habe,
dass er wegen der eigenen politischen Aktivitäten sowie derjenigen
naher Familienangehöriger staatlichen Repressionen ausgesetzt ge-
wesen sei,
dass er seit etwa 1991 beziehungsweise 2001 etwa zwanzigmal fest-
genommen, auf den Polizeiposten geführt und dort verhört und miss-
handelt worden sei,
dass im März oder April des Jahres 2002 sein Elternhaus behördlich
durchsucht worden sei, wobei prokurdische Schriften entdeckt und
konfisziert worden seien,
dass in diesem Zusammenhang sowohl sein Vater als auch er persön-
lich festgenommen worden sei,
dass ihn Familienangehörige Mitte Oktober 2002 informiert hätten, er
werde polizeilich gesucht,
dass ihn diese Nachricht zur Ausreise aus der Türkei veranlasst habe,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1.1. 2005: BFM)
das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. September 2003 ablehnte und
die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wobei es zur Be-
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gründung ausführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass beispielsweise die bloss einfache Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers in der HADEP keine in asylrechtlicher Hinsicht
relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden
nach sich ziehe,
dass die verschiedenen kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerde-
führers nie zu einer gerichtlichen Verurteilung desselben geführt
hätten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seit Oktober 2002 ge-
sucht zu sein, letztlich nur auf rapportierten Aussagen seiner
Familienangehörigen beruhe, indessen durch keinerlei konkrete
Indizien untermauert werde, weshalb keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine tatsächliche behördliche Suche nach seiner Person
bestünden,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die am 3. Oktober 2003 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 29. September 2006 abwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 26. Februar 2007 mit
einer Rückkehrhilfe von Fr. 1000.-- per Flugzeug von B._______ aus in
die Türkei (Flughafen Istanbul) zurückkehrte,
dass er zum zweiten Mal am 1. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 10. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zur Person befragt und am 15. Februar 2010 in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt ebenfalls in C._______ zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er vorbrachte, er habe die Schweiz am 26. Februar 2007 per
Flugzeug verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt,
dass er bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Istanbul unverzüglich in
Haft genommen worden sei, weil er keinen Reisepass besessen habe
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und weil wegen seiner früheren politischen Aktivitäten Strafen gegen
ihn vorgelegen hätten,
dass es ihm indessen gelungen sei, via seine in Istanbul lebenden
Onkel mafiöse Kreise zu kontaktieren, welche gegen Entrichtung von
Bestechungsgeldern zwei Tage später seine Freilassung erwirkt
hätten,
dass er sich in der Folge bei den besagten Onkeln versteckt habe,
dass er die Türkei etwa eine Woche später in einem TIR versteckt ver-
lassen habe und in der Folge nach D._______ gelangt sei, wo er etwa
zwei Jahre lang illegal gelebt und gearbeitet habe,
dass er sich anschliessend noch längere Zeit ohne Stellen eines
Asylantrags in E._______, F._______, G._______ und H._______ auf-
gehalten habe (vgl. act. B8 S. 3 ff. Fragen und Antworten 21 bis 23, 25,
29 und 36 bis 38), bis er schliesslich am 1. Februar 2010 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle erneut in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 15. Februar
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter und von
diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter Eingabe vom 19. Februar 2010 (Datum des Post-
stempels) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Februar
2010 einreichte, worin er sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses
gutzuheissen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb - unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
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dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Ver-
folgungsvorbringen vorliegend - wie eine Prüfung der Akten ergibt -
vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwogen hat, die im Zu-
sammenhang mit der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers
nach seiner Rückkehr in die Türkei und seiner späteren Freilassung
dank Intervention mafiöser Kreise erfolgten Äusserungen seien zufolge
ausweichender und substanzloser Schilderung nicht glaubhaft,
dass beispielsweise die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
im Wissen um eine mögliche Inhaftierung nach seiner Rückkehr in die
Türkei bereits vorsorglich die beiden in Istanbul lebenden Onkel
avisiert, gegebenenfalls die Mafia mittels Geldleistungen zu verhalten,
seine Freilassung aus der Haft zu organisieren (vgl. act. B8 S. 5 f.,
Antworten 46, 48, 54 und 55), a priori extrem konstruiert und deshalb
äusserst unglaubhaft anmutet,
dass der Beschwerdeführer diese Aussage ferner erst auf die Nach-
frage des ihn verhörenden Befragers, wie es ihm praktisch möglich
gewesen sei, während der Haft Hilfe durch die Mafia zu organisieren
(vgl. act. B8 S. 5 Frage 46), machte, nachdem er zuvor einfach noch
pauschal behauptet hatte, er selbst habe der Mafia Geld gegeben und
diese habe seine Flucht organisiert (vgl. act. B8 S. 5 Antwort 45),
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dass er ferner nicht in der Lage war, den Ablauf seiner tatsächlichen
Flucht anschaulich zu schildern (act. B8 S. 6 F49: „Dann schildern Sie
bitte, wie Sie die Flucht ergreifen konnten. A: Sie sind gekommen und
haben mich mitgenommen. Sie hatten für mich eine falsche ID Karte
oder irgendwelche Dokumente besorgt.”),
dass vor dem Hintergrund des Gesagten nichts dafür spricht, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei wegen
hängiger Verfahren aufgrund früherer politischer Delikte inhaftiert be-
ziehungsweise verhört wurde,
dass im Weiteren auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Ausreise aus der Türkei im März 2007 beinahe drei Jahre zu-
wartete, bis er (in der Schweiz) abermals ein Asylgesuch stellte, mit
dem Verhaltensmuster eines wirklich Verfolgten schwerlich vereinbar
erscheint,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde
nichts enthalten, das die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz
entkräften könnte, erschöpfen sich diese doch im Wesentlichen im
Appell, auf seinen Asylantrag nochmals einzugehen und seine
„politisch bedrohte Lebenssituation in der Türkei ernst zu nehmen”,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der
Türkei verbrachte und dort ein Beziehungsnetz (Ehefrau, zwei Kinder,
Eltern und fünf Geschwister; vgl. act. B1 S. 4 f. Ziff. 11 und 12) besitzt,
dass er im Weiteren, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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