Abtei lung IV
D-1066/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1066/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländern (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am C.____ohne Einreichung von Identi-
tätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im D.____ am 16. Dezember 2008 einer Erstbefragung unter-
zogen und am 26. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört
wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsange-
höriger und habe während der Wahlen im Jahre 2003 und bei den
Gouverneurswahlen vom 14. April 2007 Wahlurnen gestohlen,
dass er und andere Angehörige der E.____ im Rahmen der lokalen
Gouverneurswahlen vom F.____ von Schlägern der G.____gewaltsam
am Diebstahl von weiteren Wahlurnen gehindert worden seien,
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dass im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzungen die Anfüh-
rer der rivalisierenden Gruppierungen umgebracht worden seien und
ein verletzter Angehöriger seiner Gruppe der Schlägertruppe die Ad-
resse des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, worauf seine Freundin
und sein Bruder in seiner Wohnung umgebracht worden seien,
dass die Sicherheitsbehörden am darauffolgenden Tag die Namen der
an der gewaltsamen Auseinandersetzung Beteiligten seiner Gruppe im
Radio und auf Plakaten bekannt gegeben hätten, weshalb ihm die
E.___ zur Flucht verholfen habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._____ keine Iden-
titätspapiere einreichte mit der Begründung, nach Auskunft seines Ver-
mieters in Nigeria habe dieser all seine Sachen und auch die Identi-
tätskarte bei sich zuhause verbrennen müssen, weil diese voller Blut
gewesen seien (vgl. A12, S. 4),
dass das BFM mit – am 13. Februar 2009 eröffnetem – Entscheid vom
11. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 17. Februar 2009 datierter, zu-
handen der Schweizerischen Post am 19. Februar 2009 aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl, eventuali-
ter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG zu
gewähren sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
sei,
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dass schliesslich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Voll-
zugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem
Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Beschwerdeentscheid zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe mittels separater Verfügung entsprechend zu infor-
mieren,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist,
da es sich um die englische Version eines Beschwerdeformulars han-
delt, das vorformulierte englische Anträge mit handschriftlich eingefüg-
ter deutscher Begründung enthält,
dass indessen diese Beschwerdeschrift dennoch entgegenzunehmen
und auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten ist, da
die englischen Teile der Formularbeschwerde und insbesondere die
Rechtsbegehren (welche einer wortwörtlichen Übersetzung der dem
Gericht aus anderen Fällen bekannten standardisierten, in den
schweizerischen Amtssprachen formulierten Rechtsbegehren entspre-
chen) klar verständlich sind und in Verbindung mit der Beschwerdebe-
gründung ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
nachfolgenden Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG so-
wie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs.1 VwVG) und die Vorinstanz auch gar keine Anordnung betreffend
Entzug der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, weshalb der Antrag
auf Wiederherstellung derselben gegenstandslos ist,
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dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten
ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff.
AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung
im C.____ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einge-
reicht hat, mit der Begründung, sein Vermieter in Nigeria sei gezwun-
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gen gewesen, die Sachen in seiner Wohnung und auch seine Identi-
tätskarte zu verbrennen (vgl. A12, S. 4),
dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausgefallen sind und der
Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine An-
strengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal sich die in teils nur schwer verständlichem
Deutsch abgefassten Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vor-
bringen und in blossen Behauptungen erschöpfen,
dass insbesondere die Erklärung, sein Vermieter habe in der Zwi-
schenzeit seine Geburtsurkunde erhalten, aber noch keine Zeit ge-
habt, diese an ihn, den Beschwerdeführer, zu senden, nicht als ent-
schuldbarer Grund gelten kann,
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Vorbringen, zum einen wegen Diebstahls der Wahlurnen
von der nigerianischen Polizei gesucht und zum anderen zu befürch-
ten, von Angehörigen der Schlägertruppe der G.____ umgebracht zu
werden, als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb die Frage der –
vom BFM teils verneinten – Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht ab-
schliessend beurteilt werden muss,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde-
schrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht nä-
her eingegangen wird,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass schliesslich, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wer-
den kann, das Gesuch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei-
en die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
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Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, gegen-
standslos wird,
dass ohnehin keine Gründe vorliegen, welche eine derartige Massnah-
me notwendig erscheinen lassen würden, dürfen doch nach Art. 97
AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden,
wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet
würden, was angesichts der festgestellten offensichtlichen Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen wer-
den kann,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht
in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimat-
staat ohnehin an das BFM als zuständige Behörde hätte wenden kön-
nen,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten war,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch, es sei auf die
Erhebung einer Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos
wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit -
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz mit den Vorakten Ref.-Nr. N (...); (in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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