Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1066/2010
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…), Iran,
alias B._______, geboren (…), Iran,
alias C._______, geboren (…), Iran,
und dessen Ehefrau
D._______, geboren (…), Iran,
alias E._______, geboren (…), Iran,
alias F._______, geboren (…),
ohne Nationalität,
beide vertreten durch lic. iur. HSG Benedikt SchneiderKoch,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N _______.
D1066/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin – beide
iranische Staatsangehörige – verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 4. September 2009 beziehungsweise am 16.
September 2009 in Richtung G._______. Der Beschwerdeführer hielt
sich anschliessend vom 5. September 2009 bis zum 26. Oktober 2009
in H._______ auf, während die Beschwerdeführerin dort vom 17.
September 2009 bis zum 30. September 2009 blieb. Sie wurde dann
nach I._______ gebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen
wurden und sie sich bis zum 27. Oktober 2009 aufhielt. In der Folge
wurden die Beschwerdeführenden in einem Waldstück wieder
zusammengebracht, von wo sie mit Hilfe des Schleppers via ihnen
unbekannte Länder am 29. Oktober 2009 illegal in die Schweiz
gelangten. Im Empfangs und Verfahrenszentrum J._______ suchten
sie gleichentags um Asyl nach. Am 6. November 2009 erfolgte die
Befragung zur Person und am
13. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein
konfessionsloser ethnischer Azeri und sei in K._______ geboren
worden. Im Mai/Juni 2006 habe er aufgrund einer Karikatur in einer
iranischen Zeitung, in welcher die Volksgruppe der Azeri als Kakerlaken
dargestellt worden sei, an der Universität eine Demonstration
organisiert, welche ihm zuvor vom Universitätsrektor mündlich bewilligt
worden sei. Weil man die Bewilligung kurzfristig zurückgezogen habe,
hätten nur ungefähr dreissig oder vierzig Studenten an der
Demonstration teilgenommen. Diese sei von der Harasat, dem
Universitätsüberwachungsdienst, gefilmt worden. Es sei dem
Beschwerdeführer gelungen, dem Beamten den Film wegzunehmen
und zu zerstören. Die Demonstration sei ausgeartet, und am Folgetag
seien bei einem weiteren Aufstand mehrere Personen ums Leben
gekommen. Sodann sei er von Beamten der Ettela'at gesucht worden.
Sie hätten seinen Eltern mitgeteilt, er müsse sich bei ihnen melden. Da
er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei er vor der
Universität verhaftet und zum Sitz der Ettela'at gebracht worden, wo er
seine Personalien habe mitteilen und Angaben zu seinen Verwandten
und Bekannten habe machen müssen. Er sei wieder entlassen worden,
in den darauffolgenden Tagen jedoch erneut zweimal für mehrere Tage
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bei der Ettela'at festgehalten, verhört und geschlagen worden. Mit der
Auflage, keine Kontakte zu anderen Personen mehr zu unterhalten und
die Stadt nicht mehr zu verlassen, habe man ihn schliesslich entlassen.
Seine Familie habe sodann den Festnetzanschluss gekündigt. Ungefähr
einen Monat später sei er nach L._______ und M._______ gegangen,
wo er gearbeitet habe. Im November 2008 sei er nach K._______
zurückgekehrt, habe aber die meiste Zeit bei seiner Ehefrau in
N._______ verbracht. Am 3. Juni 2009 habe er sie dort geheiratet.
Während der Kampagnen hinsichtlich der Präsidentschaftswahlen im
Jahre 2009 habe er mit seinen Freunden Propaganda für Mussawi
betrieben. Nach der Wahl Ahmadinejads habe er mit ihnen eine
Demonstration in K._______ organisiert. Am 15. Juni 2009 habe er
Flugblätter für die Demonstration verteilt, welche am folgenden Tag
hätte stattfinden sollen. Am Abend sei er jedoch von der Ettela'at
festgenommen worden, wobei sie ihn ein oder zwei Tage später wieder
entlassen hätten. In der Folge habe er sich mit seiner Frau teils in
N._______, teils in K._______ aufgehalten. Am 3. August 2009 habe er
bei der Ettela'at ein vorgeschriebenes Geständnis unterschreiben
müssen. Die Beamten hätten ihn entlassen und ihm mitgeteilt, dass er
die Vorladung des Revolutionsgerichts abwarten müsse. Gleichentags
sei er auf einer Plantage seiner Familie untergetaucht; die Familie habe
er nur nachts besucht. Währenddessen habe sein Vater seine Ausreise
organisiert.
Die Beschwerdeführerin schloss sich den Vorbringen ihres Ehemannes
an und machte darüber hinaus insbesondere geltend, sie sei eine
konfessionslose Bachtiarin und sei in O._______ geboren worden. Im
Sommer 2006 sei sie wegen ihres Studiums nach N._______ gezogen.
Im September 2006 habe sie ihren Ehemann kennengelernt, ihn am
3. Juni 2009 geheiratet und daraufhin mehrheitlich bei seiner Familie in
K._______ gelebt. Im Iran sei sie als Frau benachteiligt gewesen und
habe weder Meinungs noch Kleidungsfreiheit gehabt. Nach der
Ausreise des Ehemannes am 4. September 2009 seien sie und ihr
Schwiegervater am 12. September 2009 und 13. September 2009 von
der Ettela'at mitgenommen und verhört worden.
A.b. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
seinen Identitätsausweis (Shenasnameh), seine nationale
Identitätskarte (MelliKarte), sein Abschlussdiplom der Universität, seine
Heiratsurkunde, seinen Führerausweis, seinen Militärausweis sowie
eine CD mit Videomaterial zu den Akten.
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Seite 4
Die Beschwerdeführerin legte ihren Identitätsausweis (Shenasnameh),
ihre nationale Identitätskarte (MelliKarte) und ihren
Studentinnenausweis ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 29. Oktober
2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen, in jedem Fall sei
von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der unentgeltlichen Verbeiständung durch den unterzeichneten
Rechtsanwalt ersucht.
Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden die per Telefax
übermittelte angebliche Vorladung der P._______ Iran vom 3.
November 2009 inklusive Übersetzung ins Recht.
Auf die Beschwerdebegründung und auf das als Beweismittel
eingereichte Dokument wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600. zu leisten.
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Seite 5
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. März 2010 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden das
Anhörungsprotokoll in Strafsachen (Original des angeblichen
Abwesenheitsurteils) des Q._______ Iran vom 5. Dezember 2009
inklusive Übersetzung und eine Schwangerschaftsbestätigung von Dr.
med. (…), (…), vom 12. Mai 2010 als weitere Beweismittel nachreichen.
G.
Mit Verfügungen vom 15. Juni 2010 und vom 18. Juni 2010 lud der
Instruktionsrichter das BFM ein, sich in Anwendung von Art. 57 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde und zu den eingereichten Beweismitteln zu
äussern.
H.
In seinen Vernehmlassungen vom 17. Juni 2010 und vom 18. Januar
2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Neben
weiteren Ausführungen verwies das Bundesamt auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
I.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 gab der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Replik
einzureichen.
J.
Mit Replik vom 7. Februar 2011 hielten die Beschwerdeführenden
vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest. Zusätzlich beantragten sie die Edition der vollständigen mit der
Schweizer Vertretung in Teheran getätigten Korrespondenz mit der
Möglichkeit, nach Einsicht in die Botschaftsanfrage (Akte A35) und
Botschaftsantwort (Akte A38) nochmals Stellung zu nehmen.
Als weitere Beweismittel wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt:
– Ein undatiertes Schreiben des Internationalen Komitees gegen
Hinrichtungen mit der Überschrift "Zur Verteidigung Politischer
Gefangener und Gegen Hinrichtungen im Iran – Internationale
Kampagne",
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Seite 6
– ein Schreiben von (…) des Sekretariats der R._______ der
S._______ Iran vom 23. Januar 2011 in Kopie und
– ein Artikel aus der Neuen Luzerner Zeitung vom 31. Januar 2011
betreffend Hinrichtungen im Iran.
Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 7. November 2011 hiess der Instruktionsrichter das
in der Eingabe vom 7. Februar 2011 gestellte Gesuch um Akteneinsicht
gut, händigte den Beschwerdeführenden Kopien der Aktenstücke A35
und A38 aus und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich innert Frist dazu zu
äussern.
L.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 liessen die Beschwerdeführenden
eine entsprechende Stellungnahme einreichen und nochmals
beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihnen
zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Als Beweismittel liessen sie eine zweite Übersetzung des
Anhörungsprotokolls beziehungsweise des angeblichen
Abwesenheitsurteils vom 5. Dezember 2009 einreichen.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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Seite 7
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Seite 8
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund der
zahlreichen widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben erscheine
die gesamte Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden äusserst
unglaubhaft. Im Weiteren stellten die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Benachteiligung als
Frau keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Schliesslich sei die eingereichte CD mit Videomaterial als Beweismittel
untauglich, da die mit Musik untermalten Bilder von Protesten sich nicht
direkt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden und
somit den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Vorbringen festgehalten und diesbezüglich unter
anderem ausgeführt, es dürfe nicht vergessen werden, dass die
Befragungen mittels Dolmetscher durchgeführt worden seien, wobei
stets Fehler in der Genauigkeit der Aussage entstünden, welche in den
Protokollen ihren Niederschlag fänden. Es müsse berücksichtigt
werden, dass gerade bei Fällen mit einer anderen Zeitrechnung die
Übersetzung besonders anfällig für Fehler im Bereich von Daten sei.
Kleine Abweichungen bei Datenangaben dürften jedenfalls nicht als
wesentliche Widersprüche gelten und die ansonsten klaren und
eindeutigen Angaben in der Sache vollständig verdrängen. Die
Untersuchung müsse sich einzig auf die Prüfung konzentrieren, ob die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Vorliegend seien keine Widersprüche
in wesentlichen Elementen der Aussagen auszumachen und es
bestünden keinerlei Zweifel an den Festnahmen beziehungsweise
Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Ettela'at im Jahr 2006.
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Seite 9
Angesichts der latenten Gefahr einer Verhaftung und unmenschlichen
Behandlung dürften die Beschwerdeführenden aufgrund des
RefoulementVerbots und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) keinesfalls in den Iran zurückgeschafft werden.
4.3.
4.3.1. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 äusserte sich das BFM
dahingehend, dass aus der in Faxkopie eingereichten Vorladung vom
3. November 2009 nicht hervorgehe, aus welchem Grund der
Beschwerdeführer für den 11. November 2009 vorgeladen worden sei.
Zumal es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Kopie handle,
könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine
Fälschung handle. Es vermöge somit den asylrelevanten Sachverhalt
nicht glaubhaft zu machen und sei untauglich.
4.3.2. In der zweiten Vernehmlassung vom 18. Januar 2011 wurde
festgehalten, Dokumente wie das Anhörungsprotokoll beziehungsweise
das angebliche Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 seien im Iran
gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht fälschungssicher und
leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert
zukomme. Zudem weise das Dokument mehrere Unstimmigkeiten auf.
Zum einen datiere es vom 5. Dezember 2009. Der Poststempel auf der
Rückseite stamme hingegen vom 6. April 2009. Im Weiteren befänden
sich oben auf dem Dokument drei Spalten, wobei die rechte Spalte für
die Personalien und den Wohnort des Anschuldigenden, die mittlere für
den Grund der Anschuldigung und die linke für die Personalien sowie
den Wohnort des Angeschuldigten gedacht seien. Die Spalten habe
man jedoch nicht ausgefüllt. Ausserdem wirke es befremdend, dass die
angebliche Verurteilung in Abwesenheit auf der Rückseite des
Dokuments und darunter wiederum das Datum 5. Dezember 2009
aufgeführt worden seien. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass am 5.
Dezember 2009 ein Anhörungsprotokoll erstellt werde, in dem der
Beschwerdeführer zu den Anschuldigungen Stellung nehme und
gleichentags ein Urteil in Abwesenheit gefällt werde, weil er zum
"damaligen Zeitpunkt" angeblich nicht anwesend gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung
handle.
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Seite 10
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels habe das BFM am 14. Juli
2010 bei der Schweizer Vertretung in Teheran eine Abklärung
veranlasst. Die Botschaftsantwort, welche am 5. Oktober 2010
eingetroffen sei, habe ebenfalls ergeben, dass das Anhörungsprotokoll
beziehungsweise das angebliche Urteil in Abwesenheit gefälscht sei,
was die Zweifel an der Echtheit des Dokuments noch zusätzlich erhärte.
Hinsichtlich der Bestätigung der Schwangerschaft hielt das BFM fest,
diese könne höchstens einen kurzzeitigen Einfluss auf die Ausreisefrist
haben. Weder aus der Schwangerschaft noch der Geburt des Kindes
ergäben sich Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug in den
Iran sprechen könnten.
4.4. In der Replik vom 7. Februar 2011 wurde an der Echtheit des
Anhörungsprotokolls beziehungsweise des angeblichen
Abwesenheitsurteils vom 5. Dezember 2009 festgehalten und
diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, der Umstand, dass das
Dokument drei verschiedene Handschriften enthalte, sei ein eindeutiger
Hinweis auf dessen Echtheit. Im Weiteren treffe es zu, dass im
Originaldokument weder die Personalien, der Wohnort noch der Grund
der Anschuldigung ausgefüllt worden seien. Dies sei jedoch kein Beweis
dafür, dass es sich um eine Fälschung handle. Auf der Rückseite des
Dokuments sei im Weiteren ein Stempel angebracht worden, der die
arabischen Ziffern 06.04.09 enthalte. Es handle sich dabei um kein
Datum, da dieses in persischer Schrift, nicht aber in arabischen Ziffern
geschrieben worden wäre. Ausserdem würden Daten regelmässig von
Hand geschrieben. Beachte man den Ablauf, der hinter dem
umstrittenen Dokument stecke, so sei es durchaus plausibel, dass es
innert 24 Wochen zu einer Anzeige, einer Verteidigung und einer
Vorladung gekommen sei. Das Dokument müsse genügen, um die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen.
Das neu eingereichte Schreiben von (…) bekräftige die konkrete Gefahr,
in die sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung begeben
würde. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei daher
zumindest die vorläufige Aufnahme ernsthaft zu prüfen. Von einer
Rückschaffung sei in jedem Fall abzusehen.
D1066/2010
Seite 11
4.5. Mit Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde die
Abklärungsweise des BFM und der Schweizerischen Botschaft gerügt
und diesbezüglich geltend gemacht, der Umstand, dass mit der
Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers dessen Familie und
Angehörige im Iran und er selbst in der Schweiz gefährdet worden
seien, habe man nicht berücksichtigt. Im Weiteren bezweifelten die
Beschwerdeführenden die Neutralität des Verfassers der
Botschaftsantwort. Es handle sich nicht nur um eine klärende Analyse,
sondern um eine emotional gefärbte und sprachlich einseitig
ausgefertigte Stellungnahme. Sodann genüge es nicht, einfach zu
behaupten, der Stempel auf dem Anhörungsprotokoll beziehungsweise
dem angeblichen Abwesenheitsurteil vom
5. Dezember 2009 sei grundsätzlich leicht käuflich. Bei Fälschungen
müsse nicht alleine auf den Stempel, sondern auf das ganze Dokument
und die gesamten Umstände abgestellt werden, was in casu nicht
gemacht worden sei. Angesichts dessen, dass die Abfassung des
umstrittenen Dokuments in drei verschiedenen Schriften gebildeter
Personen in keiner Weise berücksichtigt worden sei, habe man es zu
Unrecht und ohne genaue Prüfung sämtlicher Umstände vorschnell als
unecht bezeichnet. Ausserdem trage das Dokument eine
Verfahrensnummer, weshalb es hätte möglich sein müssen, zu
überprüfen, ob tatsächlich eine Anzeige und eine Vorladung gegen den
Beschwerdeführer vorlägen. Allein aufgrund einer pauschalen Prüfung
die Echtheit des Dokuments in Zweifel zu ziehen, ohne konkret auf den
Einzelfall einzugehen, genüge nicht.
5.
Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde, der Replik vom 7. Februar 2011 und der Stellungnahme
vom 21. November 2011 nicht geeignet sind, die als zutreffend zu
erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.
5.1. Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht
namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen
Befragungen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S.
568 Rz. 11.149).
D1066/2010
Seite 12
5.1.1. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
Ende Mai oder Ende Juni 2006 an der Universität eine friedliche
Demonstration organisiert habe, wobei die ganze Demonstration vom
Universitätsüberwachungsdienst Harasat gefilmt worden sei, ist
Folgendes festzustellen: Anlässlich der Befragung zur Person gab er an,
dem HarasatMitarbeiter die Kamera aus den Händen gerissen und den
Film beleuchtet, kaputt gemacht zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom
6. November 2009, A1 S. 7), während er bei der Anhörung zu den
Asylgründen erklärte, er sei zum HarasatMitarbeiter hingegangen und
habe von ihm die Kamera verlangt. Der Mitarbeiter habe ihm daraufhin
gesagt: „Bitte, nimm die Kamera nicht“, ihm aber den DigitalFilm
gegeben, den er dann gelöscht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13.
November 2009, A10 S. 4 F19). Zur Rechtfertigung dieses
Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, er glaube, die
Dolmetscherin habe ihn falsch verstanden. Er habe nie von einer
Beleuchtung des Films gesprochen, sondern zu 100% ausgeführt, den
Film gelöscht zu haben (vgl. a.a.O., F20). Vor dem Hintergrund, dass er
im Anschluss an die Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich
bestätigte, dieses entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl.
A1 S. 15), muss sein Erklärungsversuch als unbehelfliche
Schutzbehauptung qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag
auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach der genaue Wortlaut
„entreissen“, „abnehmen“, „Kamera“, „Digitalkamera“ usw. von
sekundärer Bedeutung sei und die Gefahr von Übersetzungs
ungenauigkeiten enthalte, ebenso wenig zu ändern.
5.1.2. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Befragung zur
Person an, nach dem Aufstand habe der Ettela'at ein paar Mal bei ihm
zu Hause angerufen und gefordert, er solle sich bei ihnen melden. Er sei
nicht zu Hause gewesen sei, weshalb seine Angehörigen jeweils die
Telefonate entgegengenommen hätten (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen liess er dagegen protokollieren, die
Agenten des Ettela'at seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
nach ihm gefragt (vgl. A10 S. 5 F31). Auf den Widerspruch
angesprochen, rechtfertigte er sich dahingehend, dass beide
Ausführungen stimmten, der Ettela'at habe seine Familie angerufen und
sei auch zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. a.a.O., F 32). Es ist
jedoch davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte – falls er
tatsächlich gesucht worden wäre – bereits bei der Erstbefragung
erwähnt, dass die Agenten sich nicht nur telefonisch nach ihm erkundigt,
sondern ihn auch daheim aufgesucht hätten. Auch die Dauer der
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Seite 13
angeblichen Festnahmen seitens der Ettela'at im Jahr 2006 schilderte er
widersprüchlich. Im Rahmen der Befragung zur Person führte er
diesbezüglich aus, nachdem er erstmals von der Ettela'at verhaftet
worden sei, habe er auf einem Blatt seine Personalien, Freunde und
Familienangehörigen vermerken müssen. Daraufhin habe er gehen
können, sich aber am folgenden Tag an derselben Adresse wieder
melden müssen. Bei der zweiten und dritten Verhaftung sei er drei Tage
beziehungsweise eine Woche festgehalten worden (vgl. A1 S. 7/8).
Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, bei der ersten
Verhaftung habe er über Nacht bei der Ettela'at bleiben müssen und sei
erst am nächsten Tag freigelassen worden (vgl. A10 S. 6 F36). Auf
Vorhalt hin gab er zunächst wiederum zu Protokoll, sie hätten ihn bei
der ersten Verhaftung nach einem Tag gehen lassen (vgl. a.a.O., F37),
um gleich anschliessend entgegen seiner Schilderung bei der
Befragung zur Person auszuführen, er sei anlässlich der zweiten
Festnahme zwei Tage lang dort behalten worden (vgl. a.a.O.). Von einer
tatsächlich verhafteten Person wären indessen übereinstimmende
Angaben zu erwarten gewesen, zumal es sich bei einer Festnahme
doch um ein einschneidendes, dem Betroffenen sich einprägendes
Ereignis handelt.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche kann dem Beschwerdeführer
weder geglaubt werden, er habe einen Film vernichtet noch sei er von
der Ettela'at gesucht, mehrmals festgenommen und behelligt worden.
Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich in casu keine
Widersprüche in wesentlichen Elementen der Aussagen fänden, ist
somit unbegründet. Auch das Argument, dass mittels eines
Dolmetschers durchgeführte Befragungen anfällig auf Fehler seien,
welche sich im Protokoll niederschlagen würden, führt zu keiner
anderen Einschätzung, zumal es dem Beschwerdeführer im Anschluss
an die Rückübersetzung offengestanden wäre, auf allfällige Fehler
hinzuweisen.
5.1.3. Die angeblichen Festnahmen im Jahr 2009 sind in
Übereinstimmung mit dem BFM gleichermassen als unglaubhaft zu
bezeichnen, da sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in
Widersprüche verstrickte. Namentlich sein Vorbringen, wonach die
Agenten der Ettela'at vor seiner Verhaftung bei ihm zu Hause angerufen
und ihn dann abgeholt hätten (vgl. A10 S. 11 F71), widerspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die Agenten dadurch seine Flucht
riskiert hätten. In Anbetracht der Sachlage muss auch die Vorladung
des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden, weshalb er
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Seite 14
aus dem als Beweismittel eingereichten Vorladungsblatt vom 3.
November 2009 nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag.
5.1.4. Auch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erweckt
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Behelligungen. So verneinte sie anlässlich der Anhörung zu den
Asylgründen die Frage, ob sie mit irgendwelchen Personen, den
heimatlichen Behörden oder Organisationen je Probleme gehabt habe
(vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. November 2009, A11 S. 2 F7), obwohl
sie bei der Erstbefragung erklärte, nach der Ausreise des
Beschwerdeführers sei sie mit ihrem Schwiegervater am 12. September
2009 und 13. September 2009 von der Ettela'at abgeholt und verhört
worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. November 2009, A2 S. 7).
Angesichts dessen wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die
beiden angeblichen Verhöre bei der Direktanhörung von sich aus und
nicht erst auf Vorhalt hin erwähnt hätte.
Was die vorangehenden Erwägungen (E. 5.1.1.5.1.4.) anbelangt, kann
im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.2. Schliesslich muss die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags auch
angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden. Laut
dem Abklärungsergebnis handelt es sich beim als Beweismittel
eingereichten Anhörungsprotokoll beziehungsweise angeblichen
Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 um eine Fälschung (vgl.
Akte A38), weshalb der Beschwerdeführer damit nicht belegen kann, er
habe bei einer allfälligen Rückkehr im Iran Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten. Im Weiteren vermag die vom BFM in seiner Stellungnahme
vom 18. Januar 2011 vertretene Argumentation gegen die Echtheit des
Dokuments zu überzeugen und ist mangels stichhaltiger
Gegenargumente in der Replik vom 7. Februar 2011 sowie der
Stellungnahme vom 21. November 2011 zu bestätigen. Bei dieser
Sachlage kann insbesondere offen gelassen werden, ob der auf der
Rückseite des Dokuments angebrachte Stempel ein Datum enthält oder
es sich dabei um eine andere Bezeichnung handelt. Überdies ergeben
sich aus der Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen des
Bundesamtes und der Botschaft im Rahmen der Abklärung keine
Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Infolgedessen besteht für das
Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von
einer Vertrauensperson der Botschaft dargelegten Ausführungen und
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der entsprechenden Folgerung des BFM zu zweifeln. Es gelangt daher
in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass das fragliche Dokument
gefälscht ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen. In
Anbetracht dessen, dass es sich beim Anhörungsprotokoll
beziehungsweise angeblichen Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember
2009 um ein Falsifikat handelt, ist das Vorladungsblatt vom 3.
November 2009 ebenso als gefälscht zu bezeichnen. Diese Dokumente
sind gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Auch die mit der Eingabe vom 7.
Februar 2011 eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen
Betrachtungsweise zu führen. Das Schreiben von (…) vom 23. Januar
2011 ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, da
darin im Wesentlichen wiederholt wird, das Leben des
Beschwerdeführers sei im Iran in Gefahr gewesen und bei einer
Abschiebung dorthin würde ihn ein hartes Schicksal ereilen. Zudem
nimmt weder der Zeitungsartikel vom 31. Januar 2011 noch das
undatierte Schreiben des Internationalen Komitees gegen Hinrichtungen
konkret Bezug auf den Beschwerdeführer, weshalb er auch daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.3. Als eigenen Grund für die Einreichung ihres Asylgesuchs in der
Schweiz machte die Beschwerdeführerin geltend, die allgemeine kata
strophale Lage der Frauen im Iran habe sie dazu veranlasst, ihr
Heimatland zu verlassen (vgl. A2 S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass es im iranischen Kontext zweifellos zu Benachteiligungen der Frau
gegenüber dem Mann kommt, jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Beschwerdeführerin davon mehr betroffen sein sollte als andere
iranische Frauen. Die dargelegten Ungleichbehandlungen stellen daher
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon
ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand
und die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
Benachteiligung als Frau stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Demzufolge erweist sich die Ablehnung der
Asylgesuche insgesamt als rechtens.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
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Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung
besteht.
7.3.2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zunächst um junge
und gemäss den Akten gesunde Personen. Sodann besuchte der
Beschwerdeführer während mehrerer Jahre die Schule, verfügt über ein
Diplom als Architekt und arbeitete in verschiedenen Bereichen, während
die Beschwerdeführerin von einer staatlichen Universität als
Geologiestudentin aufgenommen wurde (vgl. A1 S. 3, A2 S. 4).
Angesichts dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es
ihnen bei einer Rückkehr im Heimatland gelingen wird, für sich und ihr
inzwischen geborenes Kind eine Existenz aufzubauen. Darüber hinaus
besteht im Iran ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, zwei
Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers [vgl. A1 S. 4];
Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin [vgl.
A2 S. 4/5]), welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann. Sollten sie sich mit allfälligen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert
sehen, werden sie ausserdem die Möglichkeit haben, sich an den Vater
des Beschwerdeführers zu wenden, der sehr vermögend sein soll und
ihn bereits finanziell unterstützt hat (vgl. A1 S. 3). Im Weiteren sind
keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem
Gesagten wie auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erweist sich der Vollzug der
Wegweisung ebenso als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demnach fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge
mutwilliger Prozessführung aufgrund der Einreichung gefälschter
Dokumente auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 2 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden am 17. März 2010 bereits
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. leisteten, ist ihnen noch ein
Restbetrag von Fr. 600.– aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Vorladungsblatt vom 3. November 2009 und das
Anhörungsprotokoll beziehungsweise angebliche Abwesenheitsurteil
vom 5. Dezember 2009 werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 17. März 2010 einbezahlte
Kostenvorschuss wird angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 600. ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: