B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1068/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
2. B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und deren Kind
3. D._______, geboren (…),
Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
D-1068/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 und
2 am 25. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein-
reichten. Dazu wurden sie am 15. Januar 2009 im Transitzentrum (heute:
EVZ) F._______ befragt und am 21. Juni 2010 respektive 31. März 2011
in G._______ angehört.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen gel-
tend, sie hätten sich 2004 kennengelernt und seien im Jahre 2006 zu-
sammengezogen. Die Familie der Beschwerdeführenden 2 sei gegen ihre
Verbindung gewesen, zumal sie (Beschwerdeführende 2) bereits als Kind
einem Mann namens H._______ als Frau versprochen worden sei. Ihre
Familie habe sie im Sommer 2007 respektive 2008 herbeigerufen und sie
ohne ihre Zustimmung mit H._______ verlobt beziehungsweise verheira-
tet. Fortan habe sie mit H._______ zusammenleben müssen, der oft be-
trunken gewesen sei und sie geschlagen sowie vergewaltigt habe. Zwei-
mal habe sie vergeblich versucht zu fliehen, weshalb sie von H._______
eingesperrt worden sei. Ein in der Nähe wohnendes Mädchen habe von
ihrer Situation gewusst und sie im November 2008 befreit, worauf sie so-
fort nach Ulan-Bator gefahren sei, wo sie sich mit dem Beschwerdefüh-
renden 1 getroffen habe, den sie zuvor angerufen habe. Sie (Beschwer-
deführende 2) habe sich wegen des Erlebten nicht an die Behörden ge-
wandt, da sie keinen Erfolg darin gesehen habe. Am 19. Dezember 2008
seien sie mit dem Zug von Ulan-Bator nach Moskau gereist, von wo sie
am 23. Dezember 2008 per LKW und in einem Van nach E._______ ge-
langt seien.
Der Beschwerdeführende 1 brachte anlässlich der Befragungen in Ergän-
zung dazu vor, er sei aufgrund seiner Beziehung mit der Beschwerdefüh-
renden 2 von deren Bruder I._______ ständig unter Druck gesetzt, provo-
ziert und geschlagen worden. Im September 2008 sei er wegen seiner
Beziehung zur Beschwerdeführenden 2 von I._______ und dessen
Freunden gekidnappt und in einen Keller gesperrt worden, wo er miss-
handelt und von I._______ mit dem Tod bedroht worden sei. Nach drei
Tagen sei er freigelassen worden, wobei sie ihm gedroht hätten, er werde
fertiggemacht, falls er zur Polizei ginge, weshalb er keine Anzeige erstat-
tet habe.
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Seite 3
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B.
Am 25. November 2010 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter
D._______.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde vom 26. Oktober 2011 gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung vom 17. Oktober 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurück. Das Gericht führte zur Begründung seines Ent-
scheides im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Vorausset-
zungen für die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht gegeben, wes-
halb das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt habe.
E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
F.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 (Poststempel: 23. Februar 2012)
an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, der nega-
tive Entscheid des BFM vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. Als
Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Mit der Rechtsmittelschrift liessen die Beschwerdeführenden ein fremd-
sprachiges Schreiben der Rechtsanwältin J._______, Mongolei, vom 8.
Februar 2012 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine fremdspra-
chige Zeitung zu den Akten reichen.
G.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 22. Feb-
ruar 2012 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2012 wurde
den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– bis zum 23. März 2012 zu bezahlen hätten.
I.
Am 19. März 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dem-
nach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
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Seite 6
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden mit der Begründung verneint, Übergriffe durch Dritte oder Befürch-
tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhin-
dern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermitt-
lung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und
wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdefüh-
renden brächten einzig Schwierigkeiten im familiären Bereich vor. Sie hät-
ten sich gegen diese benachteiligenden Massnahmen seitens Familien-
angehöriger nicht zur Wehr gesetzt und sich nicht an die Behörden ge-
wandt, um beispielsweise Anzeige zu erstatten und um Schutz zu erhal-
ten. Ein Staat könne jedoch für Vergehen, über die er nicht unterrichtet
werde und von denen er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen un-
terlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden. Gemäss Kennt-
nissen des BFM komme der mongolische Staat seiner Schutzpflicht nach
und sei willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wenn er darum er-
sucht werde. Die Beschwerdeführenden hätten sich folglich an die hei-
matlichen Behörden wenden können. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. In der Rechtsmittelschrift wurde ausgeführt, nicht einmal in Europa
könne bei familiären Problemen den Betroffenen Schutz gewährt oder die
Situation richtig eingeschätzt werden, weshalb ein solcher Schutz schon
gar nicht in der Mongolei erwartet werden könne. Die mongolische Bevöl-
kerung sei immer noch fest in den alten Traditionen und Bräuchen verhaf-
tet und gemäss einem solchen Brauch sei die Beschwerdeführende 2 als
Kind jemandem als Frau versprochen worden. Es sei schwer vorstellbar,
dass sie in der Mongolei staatlichen Schutz erhalten würde, da das mon-
golische Recht keine Regelung über Zwangsheirat kenne und diese we-
der verbiete noch bestrafe. Wäre die Beschwerdeführende 2 zur Polizei
gegangen, hätte sie dort keinen Schutz erhalten, sondern an H._______
D-1068/2012
Seite 7
ausgeliefert worden. Sie habe schon einmal bei der Polizei Anzeige we-
gen Vergewaltigung erstattet, ohne dass ihr geholfen worden sei. Vor zir-
ka zehn Monaten habe der Beschwerdeführende 1 von seinem Freund
erfahren, dass die Polizei schon im November 2010 sein Foto in einer
populären Wochenzeitung veröffentlicht und die Bevölkerung um Hinwei-
se über ihn gebeten habe. Die von ihm beauftragte Rechtsanwältin
J._______ habe herausgefunden, dass die Familie der Beschwerdefüh-
renden 2 ihn wegen Freiheitsberaubung und Entführung angezeigt habe.
Er werde deshalb von der Polizei gesucht. Im Weiteren sei darauf hinzu-
weisen, dass H._______ vermögend und damit einflussreich sei. Zudem
sei die Familie der Beschwerdeführenden 2 gegen eine Beziehung ihrer
Tochter mit einem Mann, der nicht Moslem oder Kasache sei. Durch die
eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass die staatlichen Organe
der Mongolei nicht nur den Beschwerdeführenden keinen Schutz gewäh-
ren, sondern den Beschwerdeführenden 1 aufgrund von falschen An-
schuldigungen inhaftieren und unverhältnismässig bestrafen würden, da
die Beschwerdeführende 2 von ihm, dem Beschuldigten, ein Kind habe.
Überdies sei ungewiss, was mit der Beschwerdeführenden 2 bei ihrer
Rückkehr geschehen würde.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesu-
che geltend, sie würden in ihrem Heimatland von H._______, dem Ehe-
mann beziehungsweise Verlobten der Beschwerdeführenden 2 respektive
ihrer Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Entsprechend der zutref-
fenden Auffassung des BFM handelt es sich dabei um eine Verfolgung
seitens privater Dritter.
Gemäss der Schutztheorie kann eine durch eine Privatperson verfolgte
Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat der
durch Private verfolgten Person keinen Schutz bieten kann. Auch die
Schutztheorie geht aber von der Prämisse aus, dass in erster Linie der
Heimat- oder Wohnsitzstaat des von einer Privatperson Verfolgten für
dessen Schutz zuständig ist. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch einen
Drittstaat wie die Schweiz ist subsidiärer Natur gegenüber dem Schutz im
und durch den Herkunftsstaat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2).
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Position der Beschwerdefüh-
renden nicht, der mongolische Staat sei nicht willens, ihnen Schutz vor
der Familie der Beschwerdeführenden 2 respektive vor H._______ zu
gewähren. Der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 äussert sich un-
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Seite 8
ter anderem auch zur Frage, welcher Grad von Schutz im Heimatland als
"genügend" zu qualifizieren ist: Genügend ist der Schutz nicht erst dann,
wenn dem Bedrohten faktisch eine Garantie für langfristigen individuellen
Schutz gegeben werden kann. Erforderlich ist aber, dass eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Dabei ist in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss dabei sowohl
objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (vgl. a.a.O. E. 10.3.).
6.3. Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten
Safe Countries. Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung
der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen
Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass die
Menschenrechte eingehalten werden, internationale Konventionen im
Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich Anwendung finden sowie
rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbe-
hörden vorhanden sind, die grundsätzlich funktionieren. Die Bezeichnung
eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass asyl-
relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relati-
ve Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und
substanziierter Hinweise umgestossen werden kann.
Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichts-
organisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein
differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass
der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den
einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Ge-
setz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung
können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden,
wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im
Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer par-
lamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwick-
lungsland ist (vgl. DIETRICH NELLE (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht
der Mongolei, , insbe-
sondere Ziffn. 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; besucht
am 11. April 2012). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der
Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend
respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die
Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Mas-
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se, bei den Justizbehörden (vgl. "Freedom in the World 2011 - Mongolia",
besucht am 11. April 2012). In der Kritik steht auch die Polizei, dies hin-
sichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. NELLE,
a.a.O. Ziff. 14).
Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschrei-
tung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen
Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV (National Centre Against Vio-
lence) um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unter-
stützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulan-Bator ein Frauen-
haus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Ge-
walt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine
eigene Unterkunft gefunden haben, in welcher sie ohne den gewalttätigen
Partner wohnen können. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhau-
ses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berei-
ten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor
und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV be-
treibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in
denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können.
Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung
bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu
einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl.
besucht am 11. April 2012).
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden In-
formationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutz-
infrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrisse-
nen Anforderungen trotz Defizite insgesamt genügt. Somit würde es an
den Beschwerdeführenden liegen, bei den heimatlichen Behörden vor der
geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Bedrohung in ihrem
Heimatland durch H._______ respektive durch die Familie der Beschwer-
deführenden 2 Schutz zu suchen, was sie jedoch nicht getan haben. Die
unbelegte Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Polizei die
Beschwerdeführende 2 an H._______ ausgeliefert hätte, falls sie um
Schutz vor ihm ersucht hätte, ist unglaubhaft, da in der Mongolei die
Zwangsheirat – entgegen der Aussage in der Rechtsmittelschrift – verbo-
ten ist (vgl. NELLE, a.a.O. Ziff. 4.3).
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Seite 10
Auch individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende
Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar
erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwer-
deführende 2 unter grossem psychischem Druck stand. Zutreffen mag
auch, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Partnerschaft stärker
als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird. Diese Schwierigkeiten
führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführenden 2 nicht zu-
mutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen. Dies ins-
besondere auch unter der Berücksichtigung, dass sie sich um Unterstüt-
zung an das NCAV hätte wenden können. Damit die Unzumutbarkeit der
Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als
psychischen Druck und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Ge-
walt. Soweit die Beschwerdeführende 2 in der Befragung und in der Be-
schwerde zur Untermauerung der fehlenden Schutzwilligkeit des mongo-
lischen Staates geltend macht, sie habe nach einer erlittenen Vergewalti-
gung im Mai 2008 bei der Polizei Anzeige erstattet, wobei diese jedoch
nichts unternommen habe, ist festzustellen, dass diese Aussage durch
nichts belegt wird. Auch die (sinngemässe) Behauptung in der Rechtsmit-
telschrift, H._______ würde die Beamten bestechen, da er vermögend
und somit einflussreich sei, stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne
der Rechtsprechung dar. Soweit in der Beschwerde schliesslich vorge-
bracht wird, die Familie der Beschwerdeführenden 2 habe den Be-
schwerdeführenden 1 wegen Freiheitsberaubung und Entführung ange-
zeigt, weshalb er von der Polizei gesucht werde, ist festzuhalten, dass
auch dies – sofern es überhaupt glaubhaft ist – nicht zu einem anderen
Ergebnis führt, da sich der Beschwerdeführende 1 nach seiner Rückkehr
in sein Heimatland mit Hilfe seiner Rechtsanwältin J._______ oder einer
anderen Rechtsvertretung gegen solche ungerechtfertigten Anschuldi-
gungen auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann.
6.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der
als Safe Country geltenden Mongolei asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die Beschwer-
deführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den einge-
reichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen,
weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat
daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
D-1068/2012
Seite 11
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.2. Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot verbietet es, eine Per-
son zur Ausreise in ein Land zu zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
D-1068/2012
Seite 12
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der an-
geordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot.
8.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob ein in den Menschenrechten begründetes
Wegweisungshindernis vorliegt: Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter unterworfen werden.
Ebenso wenig darf jemand Subjekt einer unmenschlichen beziehungs-
weise erniedrigenden Strafe oder Behandlung werden. Dabei versagt Art.
3 EMRK nicht schon allein deshalb seinen Schutz, weil eine grausame
und erniedrigende Behandlung nicht vom Staat, sondern wie vorliegend
geltend gemacht von Privatpersonen ausgeht. Diesfalls ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) allerdings erforderlich, dass eine entsprechende und erhebliche
Gefahr ("real risk") tatsächlich besteht und ausgeschlossen erscheint,
dass die bedrohte Person im Heimat- oder Herkunftsstaat wirksamen
Schutz erhielte ("une protection appropriée", vgl. EGMR, Saadi gegen Ita-
lien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr.
37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.).
Wie vorstehend in Erwägung 6. ausgeführt, besteht in der Mongolei für
die Opfer privater Verfolgung eine Schutzinfrastruktur, welche als "genü-
gend" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 18 bezeichnet werden kann. Der
Schutz ist somit auch wirksam beziehungsweise "appropriée" im Sinne
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Zudem ist die Inan-
spruchnahme dieses Schutzes den Beschwerdeführenden zumutbar.
Überdies lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1068/2012
Seite 13
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2. Die allgemeine Lage in der Mongolei lässt den Vollzug der Weg-
weisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen.
8.3.3. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die jungen und – soweit den Ak-
ten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführenden haben bis zu
ihrer Ausreise im Dezember 2008 immer in ihrem Heimatstaat gelebt und
sind mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sie verfügen in
ihrer Heimat zudem über Berufserfahrung als Markthändler beziehungs-
weise als Kellnerin, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie
bei einer Rückkehr in der Lage sein werden, für ihren und den Lebensun-
terhalt ihrer Tochter aufzukommen. Dies insbesondere auch unter der Be-
rücksichtigung, dass die Wirtschaft in der Mongolei zur Zeit kräftig
wächst. Sodann ist davon auszugehen, dass sie in der Mongolei über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei der Reintegration
behilflich sein kann. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem die
Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, die ihnen den Wiedereinstieg
in ihrer Heimat zusätzlich erleichtern kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG;
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
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8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. März 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von den Beschwerdeführenden in
derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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