Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1071/2011
law/joc
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Burundi,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerruf des Asyls;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung
vom 23. Oktober 1997 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft und ihm Asyl gewährte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember
2010 die Gelegenheit einräumte, zu einem allfälligen Widerruf des Asyls
Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 4. Januar 2011
(Eingang BFM) Stellung zum beabsichtigen Asylwiderruf nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2011 gestützt auf Art. 63
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl
widerrief,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 14. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Asylwiderruf abzusehen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und das BFM innert Frist zum
Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. März 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer am 5. April
2011 zur Kenntnis zugesandt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht,
das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-men
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-weise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-timiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-ten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das BFM das Asyl widerruft, wenn
Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen haben,
dass der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerflicher strafbarer
Handlungen" nach Art. 63 Abs. 2 AsylG gemäss Praxis eine qualifizierte
Asylunwürdigkeit voraussetzt, wobei solche Handlungen qualitativ eine
Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG (Asylunwürdigkeit) stehen müssen,
dass um als "besonders verwerfliche" Handlung bezeichnet zu werden,
die in Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein
und eine gewisse Intensität aufweisen muss,
dass nach gefestigter Praxis als "verwerfliche" Handlungen, welche die
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, in der Regel
solche Delikte gelten, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des
Strafgesetzbuches entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3, E-7845/2007 vom 20.
April 2010 E. 3.1, D-1678/2008 vom 4. November 2009 E. 3.1, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51),
dass gemäss dem seit 1. Januar 2007 gültigen Art. 10 des Schweize-
rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Ver-
brechen jene Taten sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Abs. 2) und als Vergehen demgegenüber Taten bezeichnet
werden, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Abs. 3); die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und
Gefängnisstrafe wurde aufgegeben,
dass bei der Würdigung eines Delikts als verwerfliche oder als be-
sonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zudem
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden muss, das
heisst, eine behördliche Anordnung muss nicht nur geeignet und
erforderlich sein, um ein angestrebtes Ziel zu erreichen, sondern da-rüber
hinaus muss auch eine Ausgewogenheit hinsichtlich Eingriffs-schwere
und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gegeben sein (vgl.
Urteile D-4286/2010 E. 4, E-7845/2007 E. 5.2.2 und D-1678/2008 E.
4.3.3, EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen ausführte, wegen Diebstahls sei der Beschwerdeführer
durch das Jugendgericht mit Urteil vom 24. September 2002 für schuldig
befunden und in ein Erziehungsheim eingewiesen worden,
dass er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft B._______ vom
20. September 2004 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit
einer Busse von Fr. 300.- belegt worden sei,
dass er mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 19. Januar 2010
wegen Vergewaltigung, Diebstahl, Nötigung, einfacher Körperverletzung,
Drohung, vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehr-
facher Sachbeschädigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei,
dass er durch die Staatsanwaltschaft D._______ mit Strafbefehl vom
2. September 2010 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie
der Sachbeschädigung für schuldig befunden worden sei,
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dass gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) das Asyl widerrufen werde, wenn Flüchtlinge die innere oder
die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten, gefährden würden
oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten,
dass unter Berücksichtigung der Anzahl der begangenen Verstösse so-
wie der Schwere der Einzelnen Delikte im vorliegenden Fall die erwähn-
ten Bedingungen für einen Asylwiderruf erfüllt seien,
dass in der Beschwerde hauptsächlich gerügt wird, mit diesen Aus-
führungen sei das BFM seiner Begründungspflicht nicht nachgekom-men,
dass sich diese Rüge – wie nachstehend aufgezeigt – als zutreffend
erweist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-findung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbe-gründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der Verfügung dem Betroffenen insbesondere er-
möglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-ten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können,
dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann,
dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256),
dass sich das BFM gemäss vorstehender Begründung darauf be-
schränkt, eine Vielzahl von Straftaten, wegen derer der Beschwer-
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deführer verurteilt wurde, aufzulisten, und ohne detailliertes Abwägen zur
Konklusion gelangt, aufgrund dieser schweren Delikte seien die Voraus-
setzungen für den Asylwiderruf gegeben,
dass aus einer solchen Begründung – wie vom Beschwerdeführer zu
Recht eingewendet – einzig implizit geschlossen werden kann, dass sich
das BFM bei seinen Überlegungen auf den in Art. 63 Abs. 2 AsylG ge-
nannten Tatbestand der besonders verwerflichen Handlung gestützt hat,
dass es der angefochtenen Verfügung jedoch an konkreten Erwägungen
zur besonderen Verwerflichkeit im vorstehend umschriebenen Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG mangelt, zumal – wie vom Beschwerdeführer zutref-
fend geltend gemacht – aus der Begehung verschiedener Straftaten nicht
ohne Weiteres auf eine besondere Verwerflichkeit geschlossen werden
kann,
dass das BFM gehalten gewesen wäre, darzutun, inwiefern die Delin-
quenz des Beschwerdeführers qualitativ über den einfachen verwerf-
lichen Handlungen liegt,
dass Abwägungen des BFM hinsichtlich Eingriffsschwere und Gewicht
des verfolgten öffentlichen Interesses vollends fehlen, es das BFM mithin
unterlassen hat, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen,
dass mit der lapidaren Formularerklärung des BFM, die Beschwerde ent-
halte kein neues Element oder Beweismittel, das zu einer anderen Be-
trachtung führen könnte, dessen Behauptung in der angefochtenen Ver-
fügung, die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG seien vor-
liegend erfüllt, auch auf Vernehmlassungsstufe unbegründet bleibt,
dass demzufolge festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergange-nen
Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE 2008/14 E.
4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332), indessen der vorliegend festgestellte Mangel als schwer-
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wiegend zu erachten ist, für dessen Heilung im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in
derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 13. Januar
2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-setzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– zuständige kantonale Behörde (in Kopie)