B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1071/2013/wif
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (…).
D-1071/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 und stellte am
27. November (Flughafen) respektive am 7. Dezember 2007 (Empfangs-
und Verfahrenszentrum) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM
lehnte dieses mit Verfügung vom 21. Februar 2012 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 26. März 2012 wurde mit Urteil D-1647/2012 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 abgewiesen. Für den weiteren
Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
A.b Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Darauf trat das BFM mit Verfü-
gung vom 31. Oktober 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde
vom 16. November 2012 mit Urteil D-5966/2012 vom 23. November 2012
ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verwei-
sen.
B.
B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM
vom 27. Dezember 2012 (Fax und Poststempel) liess der Beschwerde-
führer erneut um Gewährung von Asyl oder zumindest Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Rückschaf-
fung nach Sri Lanka bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr.
Als Zeuge mehrfacher schwerer Menschenrechtsverletzungen (zum ei-
nen im Zusammenhang mit der Liquidierung seiner gesamten Familie im
Jahr 1990, zum andern als Gesundheitsinspektor in Flüchtlingslagern der
Armee) sei er nämlich der Gefahr einer extralegalen Liquidierung ausge-
setzt. Ausserdem sei er als Rückkehrer gefährdet. Schliesslich habe sich
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka im Laufe des Dezember 2012
massiv verschlechtert. Der Vollzug der auf den 28. Dezember 2012 ge-
planten Ausschaffung sei daher unzulässig. Der Eingabe lagen ein
Schreiben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgungsge-
D-1071/2013
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fahr sowie mehrere Presseberichte zur allgemeinen (Sicherheits-)Lage in
Sri Lanka bei.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2012 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, der Wegweisungsvollzug werde nicht ausgesetzt
und die angeordnete Wegweisung sei daher vollstreckbar. Der Beschwer-
deführer liess diese Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 28. Dezem-
ber 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde unter
anderem beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
Vollzug auszusetzen und entsprechend die Vollzugsaussetzung festzu-
stellen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, im Zeitpunkt der Aushändigung der Be-
schwerde sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bereits nicht
mehr möglich gewesen, weshalb sich der Antrag auf Vollzugsaussetzung
als gegenstandslos erweise und auf das Begehren, es sei die Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten sei. In der Fol-
ge liess der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. Dezember 2012
mit Schreiben vom 15. Januar 2013 zurückziehen, worauf das Bundes-
verwaltungsgericht am 17. Januar 2013 einen Abschreibungsentscheid
erliess (vgl. das Verfahren D-6711/2012).
B.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer dem
BFM mitteilen, er befinde sich zurzeit wegen Herzproblemen und Kreis-
laufzusammenbruch, welche im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung
und versuchten Ausschaffung aufgetreten seien, in ärztlicher Behandlung.
Der Wegweisungsvollzug sei daher aus medizinischen Gründen unzumut-
bar. Es seien diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen vorzuneh-
men.
C.
In seiner Verfügung vom 18. Februar 2012 (recte: 2013) qualifizierte das
BFM die Eingabe vom 27. Dezember 2012 vorab als Wiedererwägungs-
gesuch und wies dieses sodann ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 31. Oktober 2012 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, teilte mit, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und wies
den Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ab. Zur Be-
gründung wurde erwogen, aufgrund der Ausführungen in der Eingabe
vom 27. Dezember 2012 liege keine asylrechtlich veränderte Sachlage
vor, weshalb diese Eingabe nicht als erneutes Asylgesuch entgegenzu-
nehmen sei. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
D-1071/2013
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leme liege ein Wiedererwägungsgesuch vor. Die vom Beschwerdeführer
erwähnten Herz- und Kreislaufprobleme respektive allfällige stressbeding-
te Beschwerden könnten jedoch auch in Sri Lanka adäquat behandelt
werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sprä-
chen daher nicht gegen seine Rückkehr ins Heimatland, und weitere dies-
bezügliche Abklärungen würden sich erübrigen. Das Wiedererwägungs-
gesuch sei daher in diesem Punkt abzuweisen. Im Gesuch vom 27. De-
zember 2012 werde sodann geltend gemacht, die Sicherheitslage habe
sich zwischenzeitlich verschlechtert. Die im Gesuch erwähnten Vorfälle
beträfen jedoch ausschliesslich Ereignisse auf der Halbinsel Jaffna, wo-
gegen der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz stamme. Die Ausführun-
gen über die allgemeine Lage im Norden von Sri Lanka seien für die Be-
urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Per-
son des Beschwerdeführers nicht relevant, weshalb das Gesuch auch in
diesem Punkt abzuweisen sei. In Bezug auf die Vorbringen, dem Be-
schwerdeführer drohe Verfolgungsgefahr, weil er Zeuge von Kriegsver-
brechen sei und weil es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamilischen
Asylbewerber handle, liege keine nachträglich veränderte Sachlage vor.
Vielmehr müssten diese Vorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs
durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden. Da im vorliegenden
Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechts-
anwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung
der Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auszugehen.
Demzufolge sei auf die vorgenannten Begehren aufgrund fehlender Zu-
ständigkeit nicht einzutreten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 21. (recte: 31.) Oktober 2012 beseiti-
gen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 (welche erst nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung beim BFM eintraf) liess der Beschwerdeführer der
Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben des International Committee of the
Red Cross (ICRC) vom 18. Februar 2013 betreffend Einleitung der Suche
nach seinen verschwundenen Angehörigen sowie einen Begleitbrief des
Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. Februar 2013 zukommen.
E.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. Februar 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
D-1071/2013
Seite 5
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, subeventuell die
Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Vollzugsstopp) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, dem Rechtsvertre-
ter sei vor einer Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung
seiner Kostennote anzusetzen. Auf den Inhalt der Beschwerde ist – so-
weit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
18. Februar 2013 sowie eine Kopie der Eingabe an das BFM vom
22. März 2013 (vgl. vorstehend Abschnitt D) bei.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 1. März 2013 (per Telefax)
antragsgemäss die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Originale
des Bestätigungsschreibens des ICRC vom 18. Februar 2013 sowie des
Begleitbriefs des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. Februar 2013
nachreichen.
H.
Mit Eingabe vom 19. März 2013 wurde ein ärztlicher Bericht vom 7. März
2013 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
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Seite 6
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend
nicht.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe die Eingabe vom
27. Dezember 2012 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt;
das Gesuch hätte richtigerweise als weiteres Asylgesuch entgegenge-
nommen und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geprüft wer-
den müssen.
4.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das
BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der
Eingabe vom 27. Dezember 2012 als zuständig erachtet hat, da der
durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer aus-
drücklich die Behandlung seiner Eingabe durch das BFM (im Rahmen ei-
nes zweiten Asylgesuchs) verlangte.
4.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Prüfung seiner neuen Vorbringen
unter dem Titel eines zweiten (bzw. dritten) Asylgesuchs. Der von ihm an-
gerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt jedoch ausdrücklich "zwi-
schenzeitliche Ereignisse". Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse ge-
meint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet
D-1071/2013
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haben. Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens
zugetragen haben, sind vielmehr unter dem Aspekt der Wiedererwägung
– falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – oder der Re-
vision – falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – zu prü-
fen. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind un-
ter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs – wenn das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung
– wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge-
macht wird – zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). Ein zwei-
tes Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich rele-
vanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen
ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 20).
4.3 Im Rahmen des mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 neu eingeleite-
ten Verfahrens bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.3.1 Er sei Zeuge von schweren Menschenrechtsverletzungen gewor-
den, und zwar anlässlich der Liquidierung seiner Angehörigen durch die
Armee im Jahr 1990 sowie im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesundheits-
inspektor in Flüchtlingslagern der Armee. Er müsse deswegen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Damit
wird nicht eine zwischenzeitliche Veränderung der Sachlage geltend ge-
macht, sondern auf Ereignisse verwiesen, welche sich vor rechtskräfti-
gem Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens zugetragen haben.
Das BFM hat daher diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass diese Vor-
bringen nicht im Rahmen eines zweiten erneuten Asylgesuchs zu prüfen
sind, sondern allenfalls in Form eines Revisionsverfahrens beim Bundes-
verwaltungsgericht vorzubringen wären.
4.3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann ausgeführt, er wäre
als Rückkehrer in Sri Lanka gefährdet, weil er zur Gruppe der abgewiese-
nen tamilischen Asylgesuchsteller gehöre. Die Frage seiner Gefährdung
als Rückkehrer wurde jedoch bereits im Rahmen des zweiten ordentli-
chen Asylverfahrens geprüft (vgl. dazu das Beschwerdeurteil
D-5966/2012 vom 23. November 2012). Eine Gefährdung wurde dabei
verneint, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Zuge-
hörigkeit zu einer Risikogruppe glaubhaft zu machen. Diesbezüglich (Zu-
D-1071/2013
Seite 8
gehörigkeit zu einer Risikogruppe) wird im vorliegenden Verfahren kein
veränderter Sachverhalt geltend gemacht, weshalb für das BFM keine
Veranlassung bestand, dieses Vorbringen unter dem Titel eines weiteren
Asylgesuchs zu prüfen.
4.3.3 Insofern als der Beschwerdeführer geltend macht, die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich zwischenzeitlich verschlechtert
und er leide neuerdings an gesundheitlichen Problemen, wird hingegen
klarerweise eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Sachver-
halts geltend gemacht. Allerdings beschlagen diese nachträglichen Sach-
verhaltsveränderungen offensichtlich lediglich die Frage der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sie nicht als weiteres Asylge-
such, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen
sind.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich keine Überprüfung unter dem Gesichts-
punkt eines weiteren Asylgesuchs rechtfertigen. Das BFM hat daher zu
Recht kein weiteres Asylverfahren eröffnet, sondern ein Wiedererwä-
gungsverfahren durchgeführt, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, nicht einzu-
treten ist.
5.
In der Beschwerde wird sodann gerügt, die vorinstanzliche Verfügung
vom 18. Februar 2013 stütze sich auf einen unrichtigen respektive unvoll-
ständigen Sachverhalt, da darin die Ausführungen in der Eingabe vom
22. Februar 2013 nicht berücksichtigt worden seien und das BFM den
Sachverhalt bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers nicht näher abgeklärt habe. Das BFM habe damit den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge erscheint jedoch offensichtlich
unbegründet. Das BFM stützte seine Verfügung auf den ihm im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung bekannten Sachverhalt. Die Ausführungen in
der Eingabe vom 22. Februar 2013 konnten dabei naturgemäss nicht be-
rücksichtigt werden, da diese Eingabe erst nach Erlass der Verfügung
vom 18. Februar 2013 beim BFM eintraf. Die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nahmen den Akten zufolge im Zeitpunkt der ver-
suchten Ausschaffung vom 28. Dezember 2012 ihren Anfang. Mit Blick
auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) wäre der
Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, entsprechende Vorbringen und
Beweismittel (z.B. Arztberichte) dem BFM umgehend zur Kenntnis zu
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Seite 9
bringen. Dies wäre ihm (respektive seinem Rechtsvertreter) auch ohne
weiteres zumutbar und möglich gewesen. Das BFM durfte den ihm im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bekannten Sach-
verhalts daher zu Recht als erstellt erachten. Da es zum Schluss kam, die
bekannten gesundheitlichen Probleme könnten auch im Heimatland des
Beschwerdeführers adäquat behandelt werden, bestand für das BFM kei-
ne Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses Vorgehen somit
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb der
Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen
ist.
6.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachla-
ge anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in mate-
rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG;
vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104).
6.1 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.3) ausgeführt wurde, wird mit den
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei und aus-
D-1071/2013
Seite 10
serdem zur Gruppe der zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen
Asylgesuchstellern gehöre und aus diesen Gründen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu gewähren hätte, offen-
sichtlich keine seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens
eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Diese Vorbrin-
gen sind daher wiedererwägungsrechtlich nicht relevant, weshalb das
BFM darauf zu Recht nicht eingetreten ist.
6.2 Bezüglich der geltend gemachten zwischenzeitlichen Verschlechte-
rung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass
dieses Vorbringen wiedererwägungsrechtlich grundsätzlich relevant ist.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle (Ausschreitungen in Jaff-
na im Zusammenhang mit dem Heldengedenktag am 27. November
2012, darauffolgende Festnahmen von Studenten und rehabilitierten
LTTE-Mitgliedern; vgl. dazu die eingereichten Beweismittel) sind jedoch
als zeitlich und örtlich begrenzt zu erachten und können nicht als allge-
meine und wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka
qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer stammt im Übrigen selber nicht
aus der Nordprovinz, sondern aus B._______ (Ostprovinz). Die geltend
gemachten Ereignisse in Jaffna sind aus diesen Gründen offensichtlich
nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine
Herkunftsregion als unzumutbar oder gar unzulässig erscheinen zu las-
sen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Wegweisungsvoll-
zug sei unzumutbar, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich
verschlechtert habe. Auch in diesem Punkt liegt eine nachträglich verän-
derte Sachlage vor, die unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu
prüfen ist. Seitens des Beschwerdeführers wird diesbezüglich auf Be-
schwerdeebene ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar,
weil er an erheblichen psychischen Problemen leide. Zur Untermauerung
dieses Vorbringens wurde mit Eingabe vom 19. März 2013 ein ausführli-
cher Arztbericht vom 7. März 2013 eingereicht. Angesichts dieser bereits
erfolgten Nachreichung eines Arztberichtes erübrigt es sich, dem Be-
schwerdeführer – wie in der Beschwerde beantragt wird – eine Frist zur
Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Die vormals geltend
gemachten (aber nicht belegten) Herz- und Kreislaufprobleme werden auf
Beschwerdeebene mit keinem Wort mehr erwähnt. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt (nur
noch) an psychischen Problemen leidet. Gemäss dem eingereichten
Arztbericht vom 7. März 2013 handelt es sich dabei um eine posttrauma-
D-1071/2013
Seite 11
tische Belastungsstörung, eine mittelgradig depressive Episode, eine Pa-
nikstörung sowie um dissoziative Fugue. Suizidalität besteht nicht. Der
Beschwerdeführer benötigt zurzeit eine Psychotherapie sowie eine medi-
kamentöse Behandlung mit Psychopharmaka (Trittico, Seroquel) sowie
einem Ginkoextrakt (Tebokan). Vorab ist festzustellen, dass Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemei-
nen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderli-
che Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der al-
leinige Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Hiervon ist erst auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Für den vorliegenden
Fall ist festzustellen, dass es in Sri Lanka zahlreiche psychiatrische Ein-
richtungen gibt, in denen sich der Beschwerdeführer behandeln lassen
könnte. An seinem Herkunftsort verfügt namentlich das B._______ Gene-
ral Hospital über eine psychiatrische Abteilung; eine adäquate Behand-
lung des Beschwerdeführers wäre dort gewährleistet. Zwar ist nicht aus-
zuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könn-
te. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch durchaus auch positive
Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Mutter-
sprache, Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgschancen einer
Behandlung in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Ferner
ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation im Hin-
blick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch
geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Mass-
nahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge
flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertre-
tung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzu-
stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung
im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet ist. Der
Beschwerdeführer hat ausserdem im Rahmen der individuellen Rück-
kehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf
von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach
der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantra-
gen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug demnach trotz der
neu bestehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers offen-
sichtlich weiterhin als zumutbar zu erachten.
D-1071/2013
Seite 12
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesent-
liche Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen
würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober
2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwä-
gungsgesuch daher zu Recht abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
(vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: