B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1071/2015/plo
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch [...],
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015
.
D-1071/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (arabisch) beziehungsweise C._______ (kur-
disch) im Distrikt Ras al-Ayn (arabisch) beziehungsweise Serê Kanîyê (kur-
disch) in der Provinz al-Hasakah. Beim Rechtsvertreter handelt es sich um
den in der Schweiz eingebürgerten Bruder des Beschwerdeführers.
B.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom
25. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm zum
Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und in der Folge das Asyl zu gewähren. Im Oktober 2012
reiste er mit der Absicht, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um
Asyl in der Schweiz zu ersuchen, aus Syrien in die Türkei aus, kehrte je-
doch kurz darauf unverrichteter Dinge wieder zurück. Am 19. November
2012 verliess er Syrien erneut in Richtung Türkei und wurde am 21. No-
vember 2012 durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu den Grün-
den seines Asylgesuchs befragt. In der Folge reiste er wieder nach Syrien
zurück. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.
Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013
betreffend die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Fami-
liengehörige von ‒ unter anderem ‒ in der Schweiz eingebürgerten Perso-
nen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17.
September 2013 das BFM an, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
über die Möglichkeit der Stellung eines Visumsantrags zu informieren. Die-
ser Anweisung kam das Bundesamt mit Schreiben an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers vom 30. September 2013 nach. Gleichentags
wurde ihm durch die schweizerische Vertretung in Istanbul ein entspre-
chendes Visum ausgestellt, worauf er am 3. Oktober 2013 in die Schweiz
einreiste. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die vom 3.
Juni 2013 datierende Beschwerde mit Entscheid D-3148/2013 vom 28. No-
vember 2013 als gegenstandslos ab.
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Seite 3
D.
Am 15. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch. Am 30. Oktober
2013 wurde er durch das BFM summarisch und am 6. Mai 2014 sowie ‒
ergänzend ‒ am 14. Januar 2015 eingehend zu den Gründen seines Asyl-
gesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Zug zugewiesen.
E.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der ver-
schiedenen durchgeführten Anhörungen im Wesentlichen folgendermas-
sen: Er habe vom 29. April 2010 bis zum 1. Januar 2012 seinen obligatori-
schen Wehrdienst in der syrischen Armee geleistet. Dabei habe er
schliesslich den Rang eines Leutnants innegehabt und zwanzig Soldaten
befehligt. Anfangs des syrischen Aufstands sei seine Einheit in der Stadt
Kanaker (Provinz Rif Dimashq) zwischen Damaskus und Dara’a stationiert
gewesen. Als die Demonstrationen begonnen hätten, habe das Regime
den Befehl gegeben, diese zu verhindern. Er habe viele Menschen gese-
hen, die ums Leben gekommen seien, und auch seine eigene Einheit habe
den Befehl gehabt, auf Leute zu schiessen. Er habe gewusst, dass die De-
monstranten zu Recht auf die Strasse gegangen seien. Wegen des
Schiessbefehls sei aber auch er gezwungen gewesen, zu schiessen, an-
dernfalls ihm die Verhaftung und die Tötung gedroht hätten. Allerdings
habe er selbst nicht gezielt auf die Leute geschossen, weil er niemanden
habe töten wollen. Er wisse nicht, ob er mit seiner Schusswaffe Leute ge-
troffen habe. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er in Syrien zweimal wegen
psychischer Probleme im Spital gewesen. Er habe mehrere Suizidversu-
che unternommen und leide noch heute an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er sich
in B._______ einer Organisation mit der Bezeichnung "Jugendliche Bewe-
gung der Revolution" angeschlossen, welche mit der kurdischen Yekiti-Par-
tei (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê; Kurdische Einheitspartei in Syrien) zu-
sammenarbeite. Als Mitglied dieser Bewegung und der Yekiti-Partei habe
er an Sitzungen teilgenommen und regelmässig Proteste gegen das Re-
gime des Präsidenten al-Assad organisiert. Im Februar 2012 hätten Ange-
hörige des militärischen Nachrichtendiensts im Haus seines Vaters im Dorf
D._______ bei B._______ nach ihm gesucht; er habe sich damals aber
bereits an unterschiedlichen Orten versteckt gehalten. In der Folge hätten
die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in B._______ an Einfluss ver-
loren, und die gesamte umliegende Region werde nun durch die syrisch-
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kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheits-
partei) kontrolliert. Indessen kooperiere die PYD mit dem syrischen Regime
und verfolge die Mitglieder und Sympathisanten der Yekiti-Partei. Im De-
zember 2012 sei nach einer Demonstration ein Tötungsversuch gegen ihn
unternommen worden, indem mutmassliche Angehörige der PYD auf ihn
geschossen hätten. Er sei jedoch selbst bewaffnet gewesen und habe zu-
rückgeschossen, worauf die Angreifer verschwunden seien. Im Juni 2013
seien anlässlich einer Demonstration gegen die syrische Regierung viele
Kundgebungsteilnehmer durch die Milizen der PYD festgenommen wor-
den. Auch sei das Büro der Yekiti-Partei durch die PYD gestürmt worden,
und Mitglieder der Yekiti-Partei seien dabei ermordet worden. Des Weite-
ren machte der Beschwerdeführer geltend, die syrischen Behörden hätten
mit der Einberufung von Reservisten zum Militärdienst begonnen, und er
fürchte ein entsprechendes Aufgebot. Im Rahmen seiner Anhörungen gab
der Beschwerdeführer als Beweismittel sein syrisches Militärdienstbüch-
lein, die Kopie eines syrischen Gesetzeserlasses betreffend die Einberu-
fung von Reservisten, verschiedene Medienberichte zur politischen Situa-
tion in Syrien sowie ärztliche Zeugnisse in Bezug auf seine psychische Er-
krankung zu den Akten.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 5. September 2014
übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel die Kopien eines syri-
schen Haftbefehls und einer weiteren behördlichen Suchanzeige.
G.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab.
Indessen anerkannte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und ordnete
dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Die Ablehnung des Asyl-
gesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das
Staatssekretariat gestützt auf Art. 53 AsylG damit, aufgrund seiner Beteili-
gung als Leutnant der syrischen Armee an Einsätzen gegen die Zivilbevöl-
kerung sei der Beschwerdeführer asylunwürdig.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die
Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit
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der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Kopien von
E-Mails, ein Auszug aus dem Internet sowie ein ärztliches Zeugnis einge-
reicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 3. März
2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 18. März 2015 aufgefordert.
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. März 2015 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchte sinngemäss
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. März 2015.
K.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 12. März
2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2015 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. Dabei wurde als Be-
weismittel unter anderem die auszugsweise Kopie eines Asylentscheids
des SEM bezüglich eines anderen Asylsuchenden syrischer Staatsange-
hörigkeit eingereicht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend – auch weil sich die
hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken – einzig zu be-
urteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerde-
führer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.
4.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschät-
zung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgender-
massen: Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur syrischen Armee
im Rang eines Leutnants an sich sei nicht als verwerflich im Sinne von Art.
53 AsylG einzustufen. Jedoch gehe aus den Aussagen des Beschwerde-
führers hervor, dass er im Rahmen seines Militärdiensts mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen verübt habe oder zumindest
in starkem Mass an solchen mitbeteiligt gewesen sei. Er habe, wenn auch
auf Befehl, anlässlich von Demonstrationen auf teilweise unbewaffnete
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Personen geschossen. Ausserdem habe er zwanzig Untergebene kom-
mandiert, die ebenfalls den Befehl gehabt hätten, auf Demonstranten zu
schiessen und Personen zu verhaften, die friedlich protestiert hätten. Durch
diverse Medienberichte sei bekannt, mit welcher Brutalität die syrische Ar-
mee zu Beginn der syrischen Revolution in Dara'a und beim Angriff auf die
Stadt Kanaker gegen Demonstranten und Zivilisten vorgegangen sei. So
seien im Bezirk Dara'a innert weniger Monate nach Beginn der Revolution
über 400 Personen bei Militäreinsätzen getötet worden, und viele der dabei
verhafteten Demonstranten seien Opfer von Folter geworden oder wäh-
rend der Haft ums Leben gekommen. Indem der Beschwerdeführer auf De-
monstranten geschossen habe, habe er in Kauf genommen, Menschen zu
töten. Seine Aussage, er wisse nicht, ob er mit seinen Schüssen jemanden
getroffen habe, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwer-
deführer habe sich somit des Begehens verwerflicher Handlungen im
Sinne des Art. 53 AsylG schuldig gemacht. Der Ausschluss vom Asyl sei
angesichts der Schwere dieser Handlungen im Übrigen auch verhältnis-
mässig. Unter diesem Gesichtspunkt führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer mache zwar geltend, ausschliesslich auf Befehl gehandelt
zu haben. Allerdings sei er im vollen Bewusstsein des Unrechts bis zum
Januar 2012 im Militärdienst geblieben. Zwar versuche er, dies mit den
Konsequenzen zu rechtfertigen, die ihm gedroht hätten. Jedoch gehe aus
seinen Aussagen nicht hervor, inwiefern er tatsächlich versucht habe, sich
den betreffenden Handlungen zu entziehen. Weiter habe er zu Protokoll
gegeben, er habe sich an die geltenden Gesetze halten müssen. Auch
wenn bei seinen eigenen Untergebenen eine Befehlsverweigerung nicht
vorgekommen sei, habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er hätte sich in
einem solchen hypothetischen Fall als Vorgesetzter an die gesetzlich vor-
gesehenen Massnahmen gehalten und einen Fehlbaren festnehmen las-
sen. Trotz seiner Distanzierungen vom Vorgehen der syrischen Armee sei
den Aussagen des Beschwerdeführers somit eine gewisse Regimetreue
nicht gänzlich abzusprechen. Ferner sei auch nicht erkennbar, inwiefern er
individuell unter Druck gesetzt worden sei. Vielmehr habe er nach eigenen
Aussagen viele Befehle ohne Nachfrage ausgeführt, wobei er sich auf die
allgemein gehaltene Befürchtung berufe, eine Befehlsverweigerung wäre
als Landesverrat betrachtet worden. Ferner habe der Beschwerdeführer
angegeben, er sei beim angeblichen Tötungsversuch gegen seine Person
im Dezember 2012 bewaffnet gewesen, wobei er nicht gezögert habe,
selbst zu schiessen und die Angreifer zu verletzen oder gar zu töten. Auch
wenn dieser Vorfall als Notwehr ausgelegt werden könne, zeige er den-
noch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Menschenleben aufs Spiel
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zu setzen. Schliesslich könne eine Verjährung der begangenen Handlun-
gen ausgeschlossen werden, da diese weniger als vier Jahre zurücklägen.
4.2 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
entgegengehalten, Syrien sei kein Rechtsstaat, und Angehörige der syri-
schen Armee hätten keinerlei Rechte, nur Pflichten und Befehle, die erfüllt
werden müssten. Wer einen Befehl verweigere, werde gnadenlos bestraft
und in den meisten Fällen erschossen. Der Beschwerdeführer sei Kurde
und stamme aus Nordsyrien, während er seinen Wehrdienst in Dara'a im
Süden Syriens habe leisten müssen. Es sei ausgeschlossen gewesen, hier
zu desertieren, hätte er doch nirgendwohin fliehen können. Zudem sei es
ihm unmöglich gewesen, seine Familienangehörigen in Sicherheit zu brin-
gen, an denen sich die syrischen Behörden im Falle seiner Desertion ge-
rächt hätten. Dies zeige der bekannte Fall des desertierten Oberstleutnants
Hussein Harmoush; die syrische Armee habe viele Familienmitglieder um-
gebracht und die Häuser der Angehörigen mit Bulldozern zerstört. Der Be-
schwerdeführer habe während seines Militärdiensts niemanden getötet
und sich gegenüber den Demonstranten immer korrekt verhalten. Er habe
nie gezielt auf Zivilisten geschossen, sondern immer nur Warnschüsse ab-
gegeben. Weiter sei er ein bekannter Aktivist der oppositionellen Yekiti-Par-
tei, und es sei undenkbar, dass er durch diese Partei als Mitglied akzeptiert
würde, hätte er auf Seiten des Regimes unschuldige Menschen getötet. Im
Rahmen seiner Aktivitäten für die Yekiti-Partei sei er zum eigenen Schutz
mit einer Pistole bewaffnet gewesen, nachdem viele Mitglieder umgebracht
worden seien. Beim Überfall auf seine Person habe er lediglich in Selbst-
verteidigung zurückgeschossen, wobei er selbst nur knapp dem Tod ent-
ronnen sei.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung wies das SEM unter anderem darauf
hin, dass die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene
Straftaten keinen förmlichen Beweis erfordere, sondern ein begründeter
Verdacht genüge. Die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rechtfer-
tigungsgründe würden nicht erklären, was der Beschwerdeführer unter-
nommen habe, um sich seinen militärischen Aufgaben zu entziehen.
4.4 Mit der Replik machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter geltend, in einem anderen Fall eines syrischen Asylsuchenden habe
das SEM unter Hinweis auf das sehr grosse Risiko, von Vorgesetzten zur
Rechenschaft gezogen und erschossen zu werden, die Desertion eines
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Soldaten, der gegen Demonstranten eingesetzt worden sei, als realitäts-
fern bezeichnet. Weiter führte er im Wesentlichen aus, gemäss syrischem
Recht sei bei Desertion lebenslange Haft oder die Exekution vorgesehen.
5.
5.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall
angerufenen Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im
Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen
dar: Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff.; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8
E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis
zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen
definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB defi-
niert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz
vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses
auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996
Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
5.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden
Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlich-
keit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlun-
gen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten
Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte An-
nahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genann-
ten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylge-
währung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein.
Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Tä-
terschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Drit-
ter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. dies-
bezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f.).
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5.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland began-
genen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweis-
massstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Aus-
schluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (BVGE
2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK überein-
stimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung
von Art. 53 AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Strafta-
ten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden
Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten
Bestimmungen schuldig gemacht hat (zu den Anforderungen an das Be-
weismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.4,
1999 Nr. 12 E. 5b; vgl. ferner GEOFF GILBERT, Current issues in the appli-
cation of the exclusion clauses, in: Erika Feller/Volker Türk/Frances Nichol-
son [eds.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Con-
sultations on International Protection, Cambridge 2003, S. 425 [470 f.]).
5.4 Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer
verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können.
5.4.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche
Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdiensts des
Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil
publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde,
ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht
zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staat-
liche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protes-
ten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit
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Seite 11
Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausen-
der von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden
Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die
schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
5.4.2 Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz machte der Be-
schwerdeführer keine detaillierten zeitlichen und örtlichen Angaben dazu,
wann und ‒ mit Ausnahme einer Attacke auf die Stadt Kanaker ‒ wo er mit
seiner Einheit im Einzelnen eingesetzt wurde. Aus seinen Aussagen geht
aber jedenfalls hervor, dass diese Einsätze im Zeitraum zwischen dem
Ausbruch der Unruhen im März 2011 und seiner Entlassung aus dem akti-
ven Militärdienst am 1. Januar 2012 erfolgten. Abgesehen vom Angriff auf
Kanaker ‒ welcher gemäss vorliegenden Berichterstattungen in den frühen
Morgenstunden des 27. Juli 2011 erfolgt sein dürfte und in dessen Verlauf
zwischen acht und elf Personen getötet und etwa 250 Personen verhaftet
wurden (vgl. BBC News, Syria forces kill eight in Kanaker raid,
, abgerufen am
15. September 2015) ‒ machte er lediglich in allgemeiner Weise geltend,
dass er im besagten Zeitraum seines Militärdiensts unter anderem in der
Stadt Dara’a im Einsatz gewesen sei. Dies wurde auch bereits mit dem
schriftlichen Asylgesuch an das BFM vom 25. Juni 2012 vorgebracht und
im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdeschrift wiederholt.
5.4.3 Während somit präzise zeitliche und örtliche Angaben über die mili-
tärischen Einsätze des Beschwerdeführers fehlen, brachte er im Rahmen
seiner Befragungen mit einiger Ausführlichkeit vor, welche Funktionen und
Aufgaben er im Rahmen seines Militärdiensts in der regulären syrischen
Armee zwischen März 2011 und dem 1. Januar 2012 zu erfüllen hatte.
Diesbezüglich ist insbesondere auf die ergänzende Anhörung vom 14. Ja-
nuar 2015 abzustellen. Auf Fragen nach den konkreten Geschehnissen
während seines Militärdiensts antwortete er anlässlich dieser Anhörung je-
weils wörtlich in der ersten Person Plural, was darauf schliessen lässt, dass
er damit seine militärische Einheit meinte, die er als Bataillon [...] der
[...]. Division benannte. Im Einzelnen machte er folgende Ausführungen
(Protokoll der Anhörung vom 14. Januar 2015, S. 4‒6 vgl. auch A6/7 S. 3):
Als die Demonstrationen begonnen hätten, habe das Regime den Befehl
gegeben, diese zu verhindern. Sein Bataillon habe den Auftrag erhalten,
die Stadt zu umstellen und anzugreifen. Vor dem Angriff habe er mehrere
Freunde, die in Kanaker gelebt hätten, angerufen und aufgefordert, mit ih-
ren Familien die Stadt zu verlassen. Während des Angriffs auf die Stadt
habe er mit eigenen Augen gesehen, wie die Leute umgebracht worden
D-1071/2015
Seite 12
seien und Panzer alles zerstört hätten. Jemand habe ein Plakat hochge-
halten und sei deswegen getötet worden. Seine Einheit habe die Aufgabe
gehabt, Demonstranten anzugreifen und zu verhaften. Es seien Kontroll-
punkte errichtet, Leute seien festgenommen und ins Gefängnis gebracht
worden. Ob die Verhafteten schuldig oder unschuldig gewesen seien, sei
nicht wichtig gewesen; man habe den Leuten Angst einjagen wollen. Er
habe viele Menschen gesehen, die ums Leben gekommen seien, und auch
seine eigene Einheit habe den Befehl gehabt, auf Leute zu schiessen. Er
habe gewusst, dass die Demonstranten zu Recht auf die Strasse gegan-
gen seien. Wegen des Schiessbefehls sei aber auch er gezwungen gewe-
sen, zu schiessen, andernfalls ihm die Verhaftung und die Tötung gedroht
hätten. Befehlsverweigerer seien exekutiert worden, indem man sie mit Mi-
nen beladen und diese zur Detonation gebracht habe. Allerdings habe er
selbst nicht gezielt auf die Leute geschossen, weil er niemanden habe tö-
ten wollen. Er wisse nicht, ob er mit seiner Schusswaffe Leute getroffen
habe. Unter seinem persönlichen Kommando seien zwanzig Soldaten ge-
standen. Als Leutnant habe er diese Soldaten geführt, um die Befehle sei-
ner Vorgesetzten auszuführen. Weiter machte er geltend, er habe als Leut-
nant der syrischen Armee ausschliesslich unter Befehl und in Ausübung
seiner militärischen Pflicht gehandelt. Im Falle einer Befehlsverweigerung
oder Desertion hätte ihm die Exekution gedroht, und zudem hätte dies
seine Familienangehörigen in Gefahr gebracht, indem sie der Rache der
syrischen Behörden ausgesetzt gewesen wären.
5.4.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er an
Einsätzen in grösserer Zahl und in mehreren, wenn auch ‒ mit Ausnahme
von Kanaker und Dara'a ‒ nicht näher benannten Städten beteiligt war. Es
ist als notorisch zu bezeichnen und wird auch durch den Beschwerdeführer
selbst nicht bestritten, dass im fraglichen Zeitraum in der betreffenden Re-
gion südlich von Damaskus und insbesondere in der Provinz Dara'a durch
die an der Bekämpfung des Aufstands gegen das staatliche Regime betei-
ligten Sicherheitskräfte (reguläre syrische Armee, Geheimdienste, regime-
treue Milizen) massivste Menschenrechtsverletzungen in grosser Zahl be-
gangen wurden (vgl. anstelle vieler Human Rights Watch, "By All Means
Necessary". Individual and Command Responsibility for Crimes against
Humanity in Syria, Dezember 2011). Der Beschwerdeführer stellt sich da-
bei auf den Standpunkt, er habe als Kommandant von zwanzig Soldaten
im Range eines Leutnants lediglich die Befehle seiner Vorgesetzten aus-
geführt und weitergegeben. Er sei zwar selbst ‒ da er unter der Beobach-
tung durch Vorgesetzte gestanden sei ‒ regelmässig gezwungen gewe-
sen, von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen, habe aber nicht direkt
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auf Menschen gezielt. Jedoch geht aus seinen Vorbringen klar hervor, dass
er unmittelbar und ‒ als Unteroffizier ‒ in kommandierender Funktion an
militärischen Einsätzen beteiligt war, die auf die Tötung und/oder Verhaf-
tung von Teilnehmern an Demonstrationen gegen das staatliche Regime
hinzielten. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, des Orts sei-
ner Stationierung und seines Dienstgrads sowie unter Berücksichtigung
des anzulegenden Beweismassstabs (vgl. E. 5.3) ist festzustellen, dass
ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der
Genannte an militärischen Einsätzen beteiligt war, die zu gravierenden
Menschenrechtsverletzungen in unbestimmter, aber mutmasslich erhebli-
cher Zahl führten.
5.4.5 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ausschliesslich
unter Befehl und in Ausübung seiner militärischen Pflicht gehandelt, stellt
sich die weitere Frage, ob sich dies im Sinne einer Rechtfertigung auf seine
strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuwirken vermag. Dies ist aus unter-
schiedlicher Perspektive zu verneinen. Dabei ist zunächst aus flüchtlings-
rechtlicher Sicht festzuhalten, dass das Handeln auf Befehl (sog. Befehls-
notstand) nach der geltenden Praxis grundsätzlich nicht von der Verant-
wortung für die fragliche Tat entbindet. Eine solche Entbindung kommt nur
in Betracht, wenn die betreffende Person rechtlich verpflichtet war, dem
Befehl nachzukommen, von dessen Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte
und der Befehl an sich auch nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. UN-
HCR, Guidelines on International Protection: Application of the Exclusion
Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refu-
gees [UN-Dok. Nr. HCR/GIP/03/05, 4. September 2003], Ziff. 22). Auch in
anderen Bereichen des Völkerrechts ist dieser Grundsatz gleichlautend
niedergelegt (siehe Art. 33 Ziff. 1 des Römer Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; vgl. zum Ganzen auch
CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienst-
verweigerung und Desertion, Basel/Genf/München 2004, S. 200 ff., 213 f.,
217 ff.). Des Weiteren erweist sich auch aus Sicht des nationalen Straf-
rechts, dass mit der militärischen Gehorsamspflicht keine rechtfertigende
Wirkung verbunden ist, wenn der Untergebene, der auf Befehl eines Vor-
gesetzten eine Tat begeht, sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der
Tat bewusst war (vgl. Art. 20 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni
1927 [MStG; SR 321.0]; hierzu KURT SEELMANN, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 14, N 8). Im vor-
liegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen für die Entbindung von
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit insofern nicht erfüllt, als sich der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen der Unrechtmässigkeit seiner
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militärischen Einsätze bewusst war. So gab er bei seiner Anhörung vom
14. Januar 2015 gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er habe gewusst,
dass die Demonstranten zu Recht auf die Strasse gegangen seien. Es sei
für das Vorgehen seiner militärischen Einheit aber unwichtig gewesen, ob
die Verhafteten schuldig oder unschuldig gewesen seien, denn man habe
den Leuten Angst einjagen wollen. Auch geht aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers hervor, dass er die strikte Befolgung der ihm selbst erteil-
ten militärischen Befehle trotz seiner Einsicht durchaus nicht in Frage
stellte. Vielmehr führte er diesbezüglich aus, er hätte diese Befehle als Vor-
gesetzter gegenüber den unter seinem Kommando stehenden Soldaten
mittels der vorgesehenen disziplinarischen Regeln durchgesetzt, hätte sich
die entsprechende Notwendigkeit ergeben (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 14. Januar 2015, S. 5).
5.4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
sich im Rahmen seines Militärdiensts in der syrischen Armee im Zeitraum
zwischen März 2011 und dem 1. Januar 2012 zumindest durch entspre-
chende Tatbeteiligung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG schuldig gemacht. An dieser Einschätzung vermag auch der geltend
gemachte Befehlsnotstand nichts zu ändern.
5.4.7 Demgegenüber ist festzustellen, dass sich aus dem Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer im Dezember 2012 gegen einen Tötungsver-
such seitens bewaffneter Angreifer durch den Einsatz seiner eigenen
Schusswaffe zu Wehr setzte, unter dem Gesichtspunkt von Art. 53 AsylG
offensichtlich nichts ableiten lässt. Unter Berücksichtigung der in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz al-Hasakah, damals ‒
wie im Übrigen auch heute noch ‒ herrschenden Konfliktsituation kann
dem Genannten objektiv weder vorgeworfen werden, dass er sich zu sei-
nem Selbstschutz bewaffnete, noch dass er in einer Notwehrsituation von
der Schusswaffe Gebrauch machte.
5.5
5.5.1 Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer verwerfli-
che Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorzuwerfen sind, ist in einem
nächsten Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge ei-
nes Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss
entsprechender Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhält-
nisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von
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Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die
strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (siehe
bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014
E. 6.3; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). Unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass das
Handeln auf Befehl im vorliegenden Fall zwar ‒ in Analogie zu den straf-
rechtlichen Beurteilungsmassstäben ‒ keinen Rechtfertigungsgrund dar-
stellt, der besondere Interessenkonflikt, dem der Befehlsempfänger ausge-
setzt ist, jedoch zu einer Strafmilderung führen kann (vgl. SEELMANN,
a.a.O.; STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel et al.
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/
St. Gallen 2008, Art. 48, N 13).
5.5.2 Im vorliegenden Fall sind in erster Linie die Umstände der Tatbege-
hung und ‒ daraus abgeleitet ‒ die Wahrscheinlichkeit einer entsprechen-
den erneuten Delinquenz in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer
hat in glaubhafter Weise vorgebracht, er habe sich ausschliesslich auf Be-
fehl und mithin gegen seinen persönlichen Willen an den militärischen
Einsätzen gegen regimekritische Demonstranten beteiligt. In diesem Zu-
sammenhang ist auch das Vorbringen, eine Befehlsverweigerung bezie-
hungsweise Desertion sei angesichts der drohenden Bestrafung durch
Exekution nicht möglich gewesen, zumal er damit auch seine Familienan-
gehörigen der Rache der syrischen Behörden ausgesetzt hätte, als nach-
vollziehbar zu bezeichnen. In der Tat geht aus zahlreichen Berichten her-
vor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee
entzogen haben, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und extralegaler Hinrichtung betroffen sind
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2, mit entsprechenden Nachweisen). Weiter ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer, wie er
ebenfalls glaubhaft dargelegt hat, gegenüber dem staatlichen syrischen
Regime oppositionell eingestellt ist, wobei er bereits kurze Zeit nach seiner
Entlassung aus dem Militärdienst am 1. Januar 2012 in seiner Herkunfts-
region in der Provinz al-Hasakah an regimekritischen Demonstrationen teil-
nahm und sich für die oppositionelle kurdische Yekiti-Partei engagierte.
Schliesslich ist ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der
Beschwerdeführer, wie durch eine Behandlungsbestätigung der Ambulan-
ten Psychiatrischen Dienste des Kantons Zug vom 24. April 2014 belegt
ist, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die nach seinen
– nachvollziehbaren ‒ Aussagen auf das im syrischen Bürgerkrieg Erlebte
zurückzuführen ist, wobei er mehrere Suizidversuche unternommen habe.
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Angesichts der gesamten Umstände erweist es sich als unverhältnismäs-
sig, ihn von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
6.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen, und die Ziffern 2–7 der angefochtenen Verfügung sind aufzu-
heben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Ver-
tretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Aus-
lagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder
‒ nachdem es sich beim Rechtsvertreter um den Bruder des Beschwerde-
führers handelt ‒ eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige
notwendige Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachse-
ner Kosten ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–7 der Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 werden auf-
gehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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