B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1071/2016
mel
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft (gemäss eigenen Angaben China
[Volksrepublik]),
und deren Kind B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehö-
rige von China tibetischer Ethnie, welche bis (…) 2013 stets in Tibet gelebt
haben will – ersuchte am 14. September 2014 um Gewährung von Asyl in
der Schweiz, worauf sie vom SEM am 30. September 2014 zu ihrer Person,
zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde.
Nach der Befragung zur Person erteilte das SEM der amtsinternen Fach-
stelle "Lingua" den Auftrag, eine Herkunftsanalyse durchzuführen, zwecks
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in China sozialisiert
worden sei. Von der Fachstelle "Lingua" wurde indes die Anhandnahme
dieses Auftrages unter Verweis auf "Kapazitätsengpässe" abgelehnt. Vor
diesem Hintergrund führte das SEM mit der Beschwerdeführerin am 8. De-
zember 2014 die Anhörung zu den Gesuchsgründen durch, wobei ihr ins-
besondere verschiedene Fragen zu ihren Lebensumständen in Tibet und
zu verschiedenen länderspezifischen Aspekten gestellt wurden.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung
führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person aus, sie habe immer im Dorf
C._______ gelebt, welches in der Gemeinde D._______ im Kreis
E._______ in der Präfektur F._______ gelegen sei. Dort habe sie mit ihrer
Mutter, ihrem älteren Bruder und ihrer Grossmutter zusammengelebt. Ihr
Vater, welcher früher politisch aktiv gewesen und deswegen auch im Ge-
fängnis gewesen sei, sei schon (…) verstorben. Chinesisch spreche sie
nicht, da sie nie zur Schule gegangen sei, weil sie Bauern seien, respektive
weil ihr ihre Mutter gesagt habe, wegen der vormaligen politischen Aktivi-
täten ihres verstorbenen Vaters dürfe sie die Schule nicht besuchen. Von
ihrer Familie spreche nur ihr älterer Bruder etwas Chinesisch, er sei aber
auch nicht zur Schule gegangen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, da sie
immer zuhause respektive im Heimatdorf geblieben sei. Sie habe ihre Mut-
ter im Haushalt unterstützt, bei der Feldarbeit geholfen und auch zur Gross-
mutter geschaut.
Zum Grund für ihre Ausreise aus Tibet führte sie im Wesentlichen an, sie
sei in ihrem Dorf zweimal Behelligungen vonseiten eines in der Region sta-
tionierten chinesischen Polizisten ausgesetzt gewesen, welcher sich ihr
gegenüber anzüglich verhalten habe, ihr gegenüber handgreiflich gewor-
den sei und ihr gedroht habe, über sie Geschichten zu verbreiten und sie
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damit ins Gefängnis zu bringen, sollte sie sich ihm widersetzen. Der Mann
habe gesagt, er wolle sie heiraten. Nach dem zweiten Vorfall habe ihr älte-
rer Bruder gemeint, dass es jetzt nur noch schlimmer werden könne, wes-
halb sie zu ihrem in Nepal lebenden Onkel ausreisen solle. Sie habe daher
ihr Heimatdorf am (…) 2013 in Begleitung ihres älteren Bruders verlassen.
Ihr Bruder sei mit ihr am Abend nach G._______ gefahren, wo er einen
Führer kontaktiert habe. Dieser Führer habe sie und zwei weitere Perso-
nen, (…), am nächsten Morgen über den Grenzfluss nach Nepal gebracht.
Anschliessend sei sie von einem zweiten Führer zu ihrem in Nepal leben-
den Onkel gefahren worden. Sie habe in der Folge während rund dreizehn
Monaten bei ihrem Onkel gelebt, bis dieser über einen dort ansässigen Ti-
beter ihre Weiterreise organisiert habe. Während dieser Zeit habe sie das
Haus kaum verlassen dürfen, da ihr Onkel befürchtet habe, aufgrund ihres
illegalen Aufenthalts in Nepal selber Probleme zu bekommen. Nepal habe
sie schliesslich am (…) 2014 verlassen, indem sie – finanziert vom Onkel,
mit Hilfe von zwei Schleppern und zusammen mit drei weiteren Personen
– auf dem Luftweg und über eine Zwischendestination in ein europäisches
Land gebracht worden sei, von wo sie per Bahn die Schweiz erreicht habe.
Auf Nachfrage nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere
brachte sie vor, einen Pass habe sie nie beantragt und ihre Identitätskarte,
welche ihr in E._______ ausgestellt worden sei, habe sie in der Heimat
zurückgelassen, da sie diese anlässlich ihrer illegalen Ausreise aus China
nicht habe mitnehmen dürfen. Sie habe die Identitätskarte noch bis
G._______ bei sich gehabt. Von dort an habe sie dann keine Papiere mehr
mit sich geführt, da ihr Bruder alle für die Reise nach G._______ notweni-
gen Dokumente wieder nach Hause zurückgenommen habe. Sie wisse
nicht, ob sie ihre Identitätskarte jetzt noch beschaffen könne, da sie seit der
Ausreise nie mehr Kontakt mit ihrer Familie gehabt habe, auch nicht von
Nepal aus.
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, unter ausdrücklichem
Ausschluss des Vollzuges in die Volksrepublik China. In diesem Entscheid
hielt das Staatssekretariat der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ent-
gegen, aufgrund ihrer fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, ihres ungenügen-
den Alltagswissens, ihrer stereotypen Reisewegschilderungen, der Unent-
schuldbarkeit der Nichtbeschaffung ihrer Identitätspapiere und aufgrund ih-
rer unglaubhaften Asylvorbringen sei nicht davon auszugehen, dass sie
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wie geltend gemacht in einem Dorf in Tibet geboren, aufgewachsen und
sozialisiert worden sei. Dementsprechend sei auch nicht davon auszuge-
hen, dass sie eine Staatsangehörige von China sei, zumal alleine die Tat-
sache, dass sie Tibetisch spreche und tibetischer Ethnie sei, diesbezüglich
keinen Beleg darstelle. Damit lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre
Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien
stattgefunden habe, und gleichzeitig stehe fest, dass ihre Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügten, womit auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet
werden könne.
D.
Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit Urteil D-763/2015 vom
2. April 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und
Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden
Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils
wurde festgehalten, insgesamt beständen durchaus gewisse Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, diese würden jedoch nicht als
derart gewichtig erscheinen, als dass ohne weitere Abklärungen – will heis-
sen ohne eine fundierte Analyse durch eine fachkundige Person, mithin
eine Lingua-Analyse, sondern soweit ersichtlich lediglich aufgrund einer
Auswertung der zuständigen Sachbearbeiterin – mit hinreichender Be-
stimmtheit geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin versuche
ihre wahre Herkunft zu verschleiern.
E.
Nach erfolgter Rückweisung erteilte das SEM der amtsinternen Fachstelle
"Lingua“ erneut den Auftrag, betreffend die Beschwerdeführerin eine Her-
kunftsanalyse durchzuführen. Im entsprechenden Antrag wurde festgehal-
ten, es habe nicht nur eine Prüfung der Länderkenntnisse und des Alltags-
wissens zu erfolgen, sondern auch eine sprachlich-linguistische Analyse.
Gemäss Aktenlage führte am 10. Juni 2015 eine sogenannte "Alltagsspe-
zialistin" des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Gespräch,
welches aufgezeichnet wurde. Auf der Grundlage dieser Gesprächsauf-
zeichnung (von 62 Minuten Dauer) verfasste am 4. Dezember 2015 eine
andere Person – ein vom SEM beauftragter sprach- und länderkundiger
Experte – eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sog. "Lingua-Gutach-
ten"). In seinem Gutachten gelangte der Experte aufgrund einer Würdigung
der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und
aufgrund einer linguistischen Analyse ihrer sprachlichen Eigenheiten zum
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Schluss, deren Hauptsozialisation habe sehr wahrscheinlich nicht in der
von ihr angegebenen Herkunftsregion in Tibet, sondern sehr wahrschein-
lich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China stattgefunden.
F.
Am 6. Januar 2016 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesent-
lichen Inhalt und das Ergebnis des eingeholten Herkunftsgutachtens im
Rahmen eines ausführlichen Schreibens zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung, wobei sie an der geltend gemachten Herkunft festhielt. Ferner
wies sie insbesondere darauf hin, dass der von ihr gesprochene Dialekt
nicht mit dem Dialekt ihres Heimatgebiets E._______, sondern mit demje-
nigen von F._______ verglichen worden sei. Mithin seien zwei verschie-
dene Dialekte miteinander verglichen worden und sei die Auswertung ent-
sprechend verzerrt.
G.
Unter Verweis auf die nunmehr vorliegenden Aktenlage lehnte das SEM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar
2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – erneut ab, wiederum verbunden mit
der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungs-
vollzuges, unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzuges in die Volksre-
publik China.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar
2016 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung der Sache, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventu-
aliter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges,
subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
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Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet. Für den Entscheid über das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen, da von der Beschwerdeführerin die geltend gemachte
Bedürftigkeit noch nicht belegt worden war. Abschliessend wurde das SEM
unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
J.
Am 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des für
sie zuständigen Sozialdienstes vom 10. Februar 2016 nach, in welchem
bestätigt wird, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
8. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin – B._______ – gebo-
ren. Sie wurde am 27. Juni 2018 von H._______ (N […]; vorläufig aufge-
nommen als Flüchtling am […]) vorgeburtlich als Tochter anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind wird praxis-
gemäss in das Verfahren der Mutter einbezogen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsge-
richt den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft aus und
Hauptsozialisation in Tibet sowie der angeführten Asylvorbringen an-
schliessen kann.
3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in entscheidrelevan-
ter Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre
angebliche Herkunft aus Tibet seien unglaubhaft. Insbesondere hätte die
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landeskundlich-kulturelle sowie linguistische Analyse der sachverständi-
gen Person ergeben, dass die geltend gemachte Sozialisation im Kreis
E._______ zu bezweifeln sei. So habe sie in den Bereichen Geographie,
Landwirtschaft und Schulwesen zwar jeweils einige richtige, jedoch ver-
schiedentlich auch falsche und befremdliche – oder auch gar keine – Aus-
sagen gemacht. Zur Ausstellung von Personalausweisen habe sie durch-
wegs richtige Angaben gemacht, allerdings sei ihr die Existenz einer Kran-
kenversicherungskarte erstaunlicherweise nicht bekannt gewesen. Zusam-
menfassend habe die sachverständige Person festgehalten, die landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien teilweise lü-
ckenhaft oder veraltet, wobei bei einer einheimischen Person im Alter der
Beschwerdeführerin und mit dem geltend gemachten sozialen, ethnischen
und beruflichen Profil nicht mit solchen Wissenslücken zu rechnen sei.
Auch die linguistische Analyse – mangels wissenschaftlicher Studien zum
Dialekt in E._______ habe sich die sachverständige Person des Dialektes
der Gebietshauptstadt F._______ als Referenzvarietät bedient – habe er-
geben, dass die Sprache der Beschwerdeführerin in Bezug auf Phone-
tik/Phonologie, Morphologie und Lexikon keinerlei Ähnlichkeiten mit dem
F._______-Dialekt aufweise, obwohl dies aufgrund der geographischen
Nähe zu erwarten gewesen wäre. Entsprechend sei die sachverständige
Person zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahr-
scheinlich nicht wie geltend gemacht im Gebiet F._______ in Tibet soziali-
siert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin hierzu
gewährten rechtlichen Gehörs habe sie weder inhaltlich neue noch plau-
sible Elemente vorbringen können, welche das Ergebnis der professionel-
len Herkunftsabklärung in Frage zu stellen vermocht hätten. Ferner habe
die Beschwerdeführerin keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Ak-
ten gelegt, die dem Beleg der geltend gemachten Herkunft hätten dienen
können. Die fehlende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der diesbezüg-
lichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, sowie der Umstand,
dass sie seit Einreichung des Asylgesuchs nichts unternommen habe, um
entsprechende Papiere zu besorgen und nachzureichen, stützten mithin
die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens und liessen ferner den Verdacht
aufkommen, dass sie ihre Identität und ihren Reiseweg zu verschleiern ver-
suche. Zweifel an ihren Vorbringen würden durch die – als pauschal, un-
spezifisch und substanzlos zu beurteilende – Reisewegschilderung noch
verstärkt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den ge-
schilderten Grenzübertritt von Tibet nach Nepal nie selber unternommen
habe, und auf anderem als dem von ihr geschilderten Weg nach Europa
gelangt sei. Schliesslich stützten auch die unplausibel und widersprüchlich
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– mithin unglaubhaft – ausgefallenen Aussagen zu den Asylgründen das
Ergebnis des Lingua-Gutachtens in einem weiteren Punkt und bestärkten
das SEM in seinem Schluss, dass seine Zweifel an der geltend gemachten
Herkunft und Staatsangehörigkeit berechtigt seien. Vor diesem Hinter-
grund komme das SEM nicht umhin, die Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin mit dem Vorbehalt gemäss eigenen Angaben China
(Volksrepublik) zu erfassen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China sowie
ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – obwohl
unbestritten tibetischer Ethnie – vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe. Da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren
Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum
Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zur
rechtlichen Begründung verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden
Passagen in BVGE 2014/12. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen
der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei – unter
Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich, zu-
mal die Beschwerdeführerin die Folgen der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer
Identitätsangaben und ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen habe und es
ihr zuzumuten sei, bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten
Reisepapiere zu beschaffen.
3.2 Im Rahmen ihrer Eingabe vom 22. Februar 2016 hält die Beschwerde-
führerin zunächst fest, dass der vorliegende Asylentscheid ‚eins zu eins‘
mit demjenigen aus dem Jahr 2015 übereinstimme, wobei lediglich der
Schluss auf das (dem Lingua-Gutachten zu Grunde liegende) Telefoninter-
view angepasst worden sei. Sodann nahm sie inhaltlich zu den im Lingua-
Gutachten als unstimmig hervorgehobenen Aussagen in den Bereichen
Geographie, Landwirtschaft, Schulwesen und Ausweise Stellung, wobei
hierfür auf die Akten (vgl. A36) respektive – soweit entscheidrelevant – auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden kann. Insgesamt hielt
die Beschwerdeführerin an ihrer chinesischen Staatsbürgerschaft fest. Sie
habe bis zu ihrer Flucht immer in Tibet gelebt und ihr Heimatland nie ver-
lassen. Zur Frage der Glaubhaftmachung brachte sie vor, die Flucht sei für
sie sehr traumatisch gewesen. Sie habe ihre Familie von einem Tag auf
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Seite 10
den anderen verlassen müssen und habe seither keinen Kontakt mehr ge-
habt. Ihre nahsten Bezugspersonen seien plötzlich weggefallen. Das sei
sehr schwer zu ertragen und eine sehr belastende Situation. Es sei ihr nicht
leicht gefallen, sich innert kürzester Zeit an völlig neue Gegebenheiten an-
zupassen. Sie sei mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft und auf ein
Leben in einem freien Land in die Schweiz gekommen und bemühe sich
sehr, sich zu integrieren. Insgesamt habe sie die Mitwirkungspflicht stets
befolgt und Auskunft über ihre Identität gegeben. In den Augen der chine-
sischen Regierung sei sie ein Staatsfeind, und sie könne deshalb ihre Fa-
milie in Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil sonst ihre Ange-
hörigen verdächtigt würden, Kontakte mit Separatisten zu pflegen.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes machte die Beschwerdeführerin fer-
ner geltend, aufgrund ihrer glaubhaften illegalen Ausreise lägen – im Sinne
der Rechtsprechung diesen Gerichts – subjektive Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG vor. Zudem sei der Wegweisungsvollzug undurchführ-
bar. Sie habe mit ihrem Heimatland Tibet gebrochen und könne und wolle
nicht mehr zurück. Sie habe von Geburt bis zum Tage ihrer Flucht in Tibet
gelebt und sei noch nie im Ausland gewesen. Zudem habe sie nie Reise-
papiere besessen, weshalb sie solche auch nicht besorgen könne. Sie be-
sitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und ihre Familie
lebe immer noch in Tibet.
3.3 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibeti-
sche Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exilti-
betischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE
2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehen-
den Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss ge-
langt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als
auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzun-
gen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) da-
von ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
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Seite 11
erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
3.4 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die
bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Ge-
richt – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht
der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status
er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O.,
E. 5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zentrale Bedeutung zu.
3.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
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Seite 12
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3).
3.6 Zunächst ist die Bedeutung des in casu vorliegenden Lingua-Gutach-
tens zu beurteilen, zumal sich die vorinstanzlichen Feststellungen mass-
geblich auf dieses stützen.
Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analyse handelt
es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um
eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Analysen je-
doch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderun-
gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, de-
nen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu das vorerwähnte
Urteil BVGE 2014/12, E. 4.2).
Vorliegend kann sich das SEM auf ein entsprechendes Gutachten stützen,
zumal der vom Staatssekretariat beauftragte Experte in seinem Bericht
vom 4. Dezember 2015 nicht nur auf eine landeskundlich-kulturelle Evalu-
ation abgestellt hat, sondern von seiner Seite auch eine ausführliche
sprachwissenschaftliche Analyse durchgeführt worden ist. Die Schlussfol-
gerungen des Experten stützen sich damit auf eine umfassende Analyse
und der Bericht vermag aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Aus-
führungen insgesamt zu überzeugen. An der Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten bestehen vorliegend keine Zweifel, handelt es
sich bei der sachverständigen Person doch um einen ausgewiesenen Ex-
perten (vgl. A28), und erwähnt sie im Rahmen ihrer Analyse doch auch
verschiedentlich von der Beschwerdeführerin korrekt beantwortete landes-
kundlich-kulturelle Fragen. In diesem Kontext sind zwei Bemerkungen zu
machen. Zunächst ist festzuhalten, dass die sachverständige Person im
sorgfältig abgefassten Bericht korrekte Aussagen der Beschwerdeführerin
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Seite 13
zum landeskundlich-kulturellen Kontext des von ihr geltend gemachten
Heimatorts in Tibet durchaus angemessen würdigt, und lediglich nach Ab-
wägung gegen die falschen oder unstimmigen Aussagen der Beschwerde-
führerin zum Schluss kommt, eine Hauptsozialisation der Beschwerdefüh-
rerin im Kreis E._______ sei aus landeskundlich-kultureller Sicht zweifel-
haft. Zweitens ist in Bezug auf die Lingua-Analyse mit der Beschwerdefüh-
rerin festzustellen, dass die Verwendung des F._______-Dialekts als Refe-
renzdialekt für den Vergleich der Sprache der Beschwerdeführerin mit dem
auf dem Lhasa-Dialekt beruhenden exiltibetischen Koine wohl kaum als
ideal bezeichnet werden kann, liegt der geltend gemachte Heimatort der
Beschwerdeführerin doch über (…) Kilometer entfernt von F._______. Die-
ser Beobachtung ist allerdings die überzeugende Erklärung der sachver-
ständigen Person entgegenzuhalten, es lägen keine wissenschaftlichen
Studien zum Dialekt von E._______ vor, und es sei – aufgrund verschie-
dener Umstände wie des geographischen Dialektkontinuums sowie der ad-
ministrativen und kulturellen Zugehörigkeit von E._______ zu F._______ –
davon auszugehen, dass die Sprache der Probandin mehr Übereinstim-
mungen mit dem Dialekt von F._______ als mit demjenigen von Lhasa res-
pektive der exiltibetischen Koine aufweisen müsste. Angesichts der Fest-
stellung, die Sprache der Beschwerdeführerin habe auf den drei Analyse-
ebenen – Lexikon, Phonetik/Phonologie und Morphologie – keine Ähnlich-
keiten mit dem Dialekt von F._______, sondern fast ausschliesslich Ge-
meinsamkeiten mit demjenigen von Lhasa (respektive der exiltibetischen
Koine) aufgewiesen, vermag der Schluss der sachverständigen Person,
dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im tibetischen Ge-
biet F._______ hauptsozialisiert wurde, auch in Bezug auf die linguistische
Analyse zu überzeugen. Insgesamt ist das Gesamtergebnis der Lingua-
Analyse, nämlich dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr
wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, Gebiet F._______, Tibet, stattge-
funden habe, schlüssig und nachvollziehbar. Den korrekten Aussagen der
Beschwerdeführerin im landeskundlich-kulturellen Teil und dem nicht idea-
len Referenzdialekt im linguistischen Teil der Analyse wird dadurch Rech-
nung getragen, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in
E._______ eben gerade nicht eindeutig, sondern lediglich mit hoher Wahr-
scheinlichkeit für unglaubhaft befunden wird. Insgesamt überzeugen so-
wohl Begründung als auch Ergebnis der Analyse.
3.7 Diesem Schluss vermögen die Stellungnahmen der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen des rechtlichen Gehörs und ihrer Beschwerdeeingabe
nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Die Beschwerdeführerin kann ihre
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fehlerhaften Angaben zur Geographie und zur Landwirtschaft ihrer Heimat-
region nicht überzeugend erklären. Ferner und insbesondere gelingt es ihr
auch nicht, die doch eindeutigen Ergebnisse der linguistischen Analyse zu
entkräften. Dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend macht, die
sachverständige Person habe ihren Dialekt mit demjenigen von F._______
und nicht mit dem von E._______ verglichen ist zwar korrekt. Damit ver-
mag sie aber die diesbezüglich schlüssige Erklärung des Experten nicht zu
widerlegen (vgl. dazu ausführlich oben, E. 3.6). Auch die – teilweise durch-
aus korrekten und nachvollziehbaren – Herkunftsaussagen der Beschwer-
deführerin im Kontext von Befragung und Anhörung vermögen das schlüs-
sige und überzeugend begründete Analyseergebnis der sachverständigen
Person im Ergebnis nicht umzustossen. Zudem hat die Beschwerdeführe-
rin, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitäts-
papiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft
aus Tibet zu belegen vermöchten.
3.8 Gesamthaft muss damit auf Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben
der Beschwerdeführerin geschlossen werden, und ist von einer Verschlei-
erung der tatsächlichen Herkunft ihrerseits auszugehen. Bei dieser Sach-
lage ist zum einen den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Grund-
lage entzogen, weshalb sich auch eine genauere Prüfung derselben erüb-
rigt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin – wie vom SEM im Ergebnis
zu Recht erkannt und wie nachfolgend aufgezeigt – als unbekannter Her-
kunft zu gelten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin in der exiltibetischen Diaspora hauptsozialisiert worden ist, und
damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber
diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen hat.
4.
4.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte
Angaben über ihre Herkunft machen, respektive unglaubhafte Angaben zu
ihrem Aufenthalt während der letzten Jahre vor der Gesucheinreichung in
der Schweiz, sind gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich verschiedene
Konstellationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen Herkunft
(vorab aus Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit (tatsäch-
lich weiterhin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich, wobei
diese Konstellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsrastern zu
beurteilen wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenregelung ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.8 [zweiter Teil]).
Vorliegend lässt sich aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig sagen,
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dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Aufgrund ihrer unglaub-
haften Angaben zu ihrer Sozialisierung und – daraus folgend – ihrem Auf-
enthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz kann jedoch vonseiten der
Asylbehörden nicht eruiert werden, nach welcher Fallkonstellation sie zu
beurteilen wäre.
4.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die
Frage, welchen effektiven Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort
mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit sie tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verun-
möglicht sie namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung ihrer allfälligen Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9).
4.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer
Konstellation wie vorliegend – wenn also eine Personen tibetischer Ethnie
wie die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheim-
licht – vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass sich der Verfahrensgegen-
stand vorliegend lediglich auf die originäre Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin – und somit inzident auf eine von der Mutter abgeleitete
derivative Flüchtlingseigenschaft der nach Geburt ins Verfahren einbezo-
genen Tochter – beschränkt. Namentlich nicht beurteilt wird in casu die
Frage, ob die Tochter (und allenfalls die Beschwerdeführerin) aus der Be-
ziehung zum als Flüchtling vorläufig aufgenommenen H._______ einen
flüchtlingsrechtlichen Aufenthaltsstatus derivativ ableiten kann. Der Be-
schwerdeführerin ist unbenommen, im Namen der Tochter (respektive in
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eigenem Namen) ein entsprechendes Gesuch zu stellen, woraufhin der
diesbezügliche Sachverhalt von der Vorinstanz abzuklären wäre.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen, zumal gemäss aktueller Aktenlage nicht davon auszugehen ist, sie
würden mit dem Vater von I._______ in einer eheähnlichen beziehungs-
weise einer Familiengemeinschaft leben. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonsei-
ten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie
keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine ent-
sprechende Rückkehr sprechen würden.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 6).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid über die von
der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2016 beantragte Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung
vom 25. Februar 2016 auf einen späteren Zeitpunkt vertagt, wobei die Be-
schwerdeführerin gebeten wurde, eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls am 25. Februar 2016 – zeitgleich mit dem
Ergehen der Zwischenverfügung – wurde eine Unterstützungsbestätigung
betreffend die Beschwerdeführerin ins Recht gelegt, mithin das Erfordernis
der Bedürftigkeit rechtsgenüglich belegt. Zudem waren die Beschwerde-
vorbringen zum Eingabezeitpunkt nicht aussichtslos. Damit sind die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt und ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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