Abtei lung IV
D-107/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung; Verfügung des BFM
vom 10. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-107/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger
orthodoxer Religionszugehörigkeit – reichte am 11. Dezember 2006 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den
Asylgründen machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er
sei mit B._______ nach Brauch verheiratet. Seine Ehefrau und er
seien zusammen in die Schweiz gekommen (vgl. Befragungsprotokoll
vom 4. Januar 2007 A1 S. 2; Anhörungsprotokoll vom 7. März 2007
A10 S. 3).
A.c Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 gewährte das BFM ihm Asyl
mit der Begründung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
B.
B.a Mit Eingabe vom 6. November 2009 liess der Beschwerdeführer
beim BFM um Familienzusammenführung für die Kinder C._______
und D._______ sowie um Einreisebewilligung für die leibliche Mutter
der beiden Kinder, E._______, als deren Begleitperson für die Reise in
die Schweiz ersuchen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden die angeblichen Geburts-
urkunden der Kinder und deren leiblichen Mutter ins Recht gelegt.
B.b Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am
11. Dezember 2009 – bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Poststempel vom 8. Januar 2010)
liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben. Seinen Kindern C._______ und
D._______ sei die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zu
erteilen. Die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzu-
beziehen. Der leiblichen Mutter der Kinder, E._______, sei die
Einreisebewilligung als deren Begleitperson zu erteilen. In
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prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Im Weiteren
räumte er dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert Frist den
beglaubigten und in Rechtskraft erwachsenen Nachweis, dass ihm die
zuständige ausländische Behörde die elterliche Sorge übertragen
habe, in eine schweizerische Amtssprache übersetzt beizubringen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Januar 2010 fristgemäss ein-
bezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter das Ergebnis der Abstammungsunter-
suchung der F._______ vom 11. Januar 2010 ein. Den Dokumenten
zufolge wurden die Vaterschaften betreffend die Kinder C._______ und
D._______ mit biostatistisch errechneten Wahrscheinlichkeiten von
>99.98% nachgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 29. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Ein-
verständniserklärung der Kindsmutter ins Recht legen, wonach diese
die elterliche Sorge auf ihn übertragen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Be-
sondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das
Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben
während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzu-
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leben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen,
welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind,
aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht
vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4 und 6.1). Massgeblicher Zeit-
punkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeentscheides.
4.2 Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um Familien-
zusammenführung und der Einreiseverweigerung führte das BFM ins-
besondere aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asyl-
verfahrens verneint, eigene Kinder zu haben, und weder die beiden
minderjährigen Kinder noch deren Mutter je erwähnt. Es bestünden
somit grundsätzlich Zweifel an den nun neu geltend gemachten ver-
wandtschaftlichen Beziehungen mit den erwähnten drei Personen.
Ausserdem sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers,
wonach er von 1999 bis zu seiner Flucht aus Eritrea im Juli 2005 als
Soldat Militärdienst geleistet habe und dabei jahrelang in G._______
stationiert gewesen sei, nicht davon auszugehen, dass er vor seiner
Flucht aus Eritrea mit irgendjemandem, geschweige denn mit den er-
wähnten drei Personen, in einem Familienverband gelebt habe. Das
Gesuch erfülle damit weder die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 AsylG
noch jene an Abs. 4 derselben Bestimmung, weshalb es abzulehnen
sei. Zu den eingereichten Geburtsurkunden hielt das BFM fest, es sei
notorisch, dass jegliche Art von Dokumenten in Eritrea käuflich zu
erwerben sei. Diese Dokumente seien daher grundsätzlich nicht ge-
eignet, die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen zu
beweisen. Es könne auch darauf verzichtet werden, das geltend ge-
machte Vater-Kind-Verhältnis durch einen DNA-Vergleich zu erhärten,
da – wie dargelegt – auch die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG nicht erfüllt seien.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zunächst fest, er habe das Vater-Kind-Ver-
hältnis anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asyl -
gründen verschwiegen, weil er aufgrund der Fluchtumstände nicht
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mehr daran geglaubt habe, dass er jemals die Möglichkeit haben
würde, seine Kinder wiederzusehen. Die Flucht aus Eritrea bedeute
immer etwas Endgültiges. Über die Möglichkeit eines Familiennach-
zugs sei er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht
informiert gewesen. Hinzu komme, dass er mit seiner Flucht aus Eri-
trea auch die Beziehung zur Kindsmutter, E._______, konkludent
beendet habe. Auch aus diesem Grund habe er nicht mehr daran ge-
glaubt, dass er den Kontakt zu seinen Kindern wieder würde herstellen
können. Seine Vorgehensweise sei zwar nicht richtig, aber unter den
beschriebenen Umständen durchaus nachvollziehbar.
Das BFM stelle sich, ohne eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu
haben, auf den Standpunkt, bei den ins Recht gelegten Original-
geburtsurkunden handle es sich um käuflich erworbene Dokumente.
Diese Behauptung beruhe lediglich auf einem Augenschein und damit
auf einer subjektiven Wahrnehmung. Es könne nicht angehen und
stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Ab-
klärungs- und Begründungspflicht dar, wenn das BFM jedem noch so
stichhaltigen Beweismittel pauschal und ohne weitere Abklärungen
jeglichen Beweiswert abspreche. Mit einer derartigen Begründung
dürfe nicht ohne Weiteres auf die Unechtheit der eingereichten
Dokumente geschlossen werden. Vielmehr müsse – gerade bei
Dokumenten, welche bei Echtheit zu einer anderen Einschätzung des
Sachverhalts führten und somit erheblich sein könnten – eine ein-
gehende Überprüfung stattfinden (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.3 S. 264).
4.3.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, auch die
Behauptung des BFM vermöge nicht zu überzeugen, wonach nicht
davon ausgegangen werden könne, dass er mit seinen Kindern und
deren leiblichen Mutter in einem Familienverband gelebt habe, da er
von 1999 bis zu seiner Flucht aus Eritrea im Jahr 2005 als Soldat im
Militärdienst gewesen sei. Es sei gewiss, dass das familiäre Zu-
sammenleben erheblich erschwert werde, wenn jemand in den
Militärdienst einberufen werde. Daraus aber zu schliessen, dass die
Familienverbindung und der gemeinsame Haushalt durch diesen Um-
stand aufgehoben werde, sei schlichtweg realitätsfremd. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer lange Zeit Militärdienst geleistet habe,
bedeute mitnichten, dass er seine Familie nicht mehr gesehen habe.
Auch während des Militärdienstes bestehe grundsätzlich die Möglich-
keit, die Familie zu besuchen beziehungsweise Familienmitglieder
könnten etwa die Soldaten im jeweiligen Einsatzgebiet besuchen oder
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mit ihnen telefonieren. Seine Beziehung zur Familie habe auch
während des Militärdienstes sämtliche Aspekte der ehelichen Ge-
meinschaft nach Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), namentlich die geistig-seelische
Gemeinschaft sowie gegenseitige Treue und Beistand erfüllt. So habe
er, soweit es ihm möglich gewesen sei, während des Dienstes den
Grossteil seines ohnehin spärlichen Soldatenlohnes an die Familie
überwiesen und habe im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vater-
pflichten weiterhin wahrgenommen. Insofern habe die Familienver-
bindung entgegen der tatsachenwidrigen Behauptung des BFM auch
während des Militärdienstes bestanden. Die Tatsache, dass seine
Kinder in den Jahren 2003 und 2005 geboren worden seien, belege
gerade, dass die Familienverbindung nach wie vor bestanden habe.
5.
5.1 Zu den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten, angeblichen
Geburtsurkunden der Kinder C._______ und D._______ ist vorab
festzuhalten, dass diese lediglich über den Namen der Kindsmutter,
nicht aber über die Identität des Vaters Aufschluss geben. Unbesehen
der Echtheit der Urkunden war das BFM infolgedessen – entgegen der
auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – nicht verpflichtet,
weitere Abklärungen zu treffen beziehungsweise eine
Dokumentenanalyse durchzuführen. Das Bundesamt hat demnach
weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Abklärungs- und
Begründungspflicht verletzt, weshalb sich die entsprechende Rüge als
unbegründet erweist, zumal auch der Beschwerdeführer im
Asylverfahren nie geltend machte, Kinder zu haben.
5.2 Aufgrund der bei der Abstammungsuntersuchung der F._______
vom 11. Januar 2010 errechneten Wahrscheinlichkeiten von >99.98%
(vgl. Bst. F des Sachverhalts) steht das Vaterschaftsverhältnis des
Beschwerdeführers zu den Kindern C._______ und D._______ zwar
zweifellos fest. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch
ergibt, genügt die Voraussetzung der Vaterschaft vor dem Hintergrund
des Kindeswohls nicht, um das Gesuch des Beschwerdeführers um
Familienzusammenführung gutzuheissen.
5.2.1 Die Regelung, wonach das Bundesgericht auch über die Vor-
fragen befindet, sofern es in der Hauptsache zuständig ist (Art. 31
BGG), entspricht einem allgemein geltenden Grundsatz des
Prozessrechts, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
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gericht Anwendung findet (vgl. Art. 6 AsylG). Danach entscheidet das
Gericht, das über eine (Haupt-)Frage einen Entscheid zu treffen hat,
der die Beantwortung einer Vorfrage aus einem anderen Rechtsgebiet
voraussetzt, welche für sich allein in den sachlichen Zuständigkeits-
bereich einer anderen Behörde fallen würde, auch über diese Vorfrage
(vgl. MARKUS BOOG, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 1 zu Art. 31; vgl. hierzu auch BGE 98 Ia 112 S. 120, BGE 101
III 1 S. 8 und BGE 102 Ib 365 S. 369).
Vorliegend hat die Beschwerdeinstanz die Hauptfrage zu entscheiden,
ob das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen ist be-
ziehungsweise die Kinder des Beschwerdeführers aus Eritrea in die
Schweiz nachgezogen werden können. Dieser Entscheid setzt zu-
nächst die Beantwortung der für sich allein in den Kompetenzbereich
eines Zivilgerichts fallenden Vorfrage voraus, ob die elterliche Sorge
von der Kindsmutter auf den Beschwerdeführer übertragen wurde.
5.2.2 Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch bildet das Kindeswohl die
fundamentale Maxime des Kinderrechts (vgl. Art. 301 ZGB). Ebenso ist
gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bei allen Massnahmen,
die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vor -
rangig zu berücksichtigen ist. So trifft die Schweiz als Vertragsstaat
des Übereinkommens nach Art. 11 Abs. 1 KRK gegebenenfalls Mass-
nahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland
und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Eritrea hat die
KRK ratifiziert.
5.2.3 Der nach Brauch verheiratete Beschwerdeführer lebt in der
Schweiz mit der Lebenspartnerin B._______ und beabsichtigt nicht,
eine eheliche Gemeinschaft mit der Kindsmutter wieder aufzunehmen.
In casu ist davon auszugehen, dass die vorrangige familiäre
Beziehung der Kinder zur leiblichen Mutter besteht, weil der Be-
schwerdeführer bedingt durch den Militärdienst an der Pflege einer
intensiven Beziehung zu seinen Kindern verhindert war. Die be-
antragte Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit
C._______ und D._______ hätte demnach die Trennung der fünf be-
ziehungsweise bald sieben Jahre alten Kinder von ihrer jetzigen
mütterlichen Bezugsperson sowie die Verlegung in ein ihnen fremdes
kulturelles Umfeld zur Folge. Dies wäre mit dem Kindeswohl indes nur
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unter der Voraussetzung der Übertragung der elterlichen Sorge auf
den Beschwerdeführer vereinbar.
5.2.3.1 Die Übertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf den
Vater untersteht nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291) dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Gemäss
eritreischem Recht anerkennt dieser Staat verschiedene Formen der
Eheschliessung (Art. 577 ff. des eritreischen Vorläufigen Zivilgesetz-
buches von 1991 [VZGB]; vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER
HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M. und
Berlin, 162. Lieferung, August 2005, S. 29 ff.), weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er mit der Kindsmutter
in einer dieser anerkannten Formen in ehelicher Gemeinschaft gelebt
hat. Da die Eltern während der Ehe gemeinschaftlich die Personen-
und Vermögenssorgeberechtigten für ihre minderjährigen Kinder sind
(Art. 204-240 VZGB; vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER
HENRICH, a.a.O., S. 26), ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer und die Kindsmutter die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus-
geübt haben. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit
seiner neuen Lebenspartnerin in der Schweiz lebt, wird in Eritrea das
Sorgerecht nunmehr von der Kindsmutter allein wahrgenommen. Da
ein Nachzug der Kinder in die Schweiz jedoch nur unter der Voraus-
setzung der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerde-
führer in Betracht kommt, wurde ihm mit Zwischenverfügung vom
20. Januar 2010 Gelegenheit eingeräumt, einen nach Art. 29 IPRG be-
glaubigten und in Rechtskraft erwachsenen Nachweis zu erbringen,
dass die zuständige ausländische Behörde ihm die elterliche Sorge
übertragen hat.
5.2.3.2 Wie sich der mit Eingabe vom 29. März 2010 ins Recht ge-
legten Übersetzung des angeblichen Nachweises entnehmen lässt,
will die Kindsmutter mit der Erziehung der Kinder überfordert sein,
weshalb sie dem Beschwerdeführer die Vollmacht erteilt, die alleinige
Erziehung der Kinder zu übernehmen. Dem Inhalt zufolge handelt es
sich demnach, unbesehen der Frage nach der Echtheit des
Dokuments, lediglich um die Einverständniserklärung der Kindsmutter.
Nach Art. 681 VZGB ist in einem Scheidungsverfahren bei der
Regelung der Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen minder-
jährigen Kinder und deren Unterhalt ausschliesslich das Interesse der
Kinder zu berücksichtigen. So können gemäss Art. 682 VZGB die Be-
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stimmungen über die Sorge für die Kinder und deren Unterhalt jeder -
zeit durch die Familienschiedsrichter auf Antrag des Vaters, der Mutter
oder eines andern Verwandten des Kindes in aufsteigender Linie ge-
ändert werden (vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER HENRICH,
a.a.O., S. 39). Diese Regelung ist im Kindsinteresse auch auf getrennt
lebende Ehegatten anzuwenden. Da es infolgedessen für eine
Änderung der elterlichen Sorge eines Entscheids des Familien-
schiedsrichters bedarf, genügt vorliegend die blosse Einverständnis-
erklärung der Kindsmutter nicht, um das Sorgerecht auf den Be-
schwerdeführer zu übertragen.
Im Rahmen einer vorfrageweisen Überprüfung der zivilrechtlichen
Verhältnisse kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit dem
eingereichten Dokument die Übertragung der elterlichen Sorge
rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein Nachzug seiner Kinder in
die Schweiz ausser Betracht fällt. Das Fehlen der elterlichen Sorge
steht als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegen. Selbst wenn vom
Vorhandensein einer familiären Gemeinschaft während des Militär-
dienstes auszugehen ist beziehungsweise die Voraussetzung der
Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt ist,
führt dies aufgrund der fehlenden Übertragung der elterlichen Sorge
zu keiner anderen Einschätzung. Da der Entscheid über die Vorfrage
nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv des Urteils erfolgt,
mithin nicht in Rechtskraft erwächst und für die sachkompetente Be-
hörde unverbindlich ist (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 31), steht
es dem Beschwerdeführer indessen frei, bei einem hierfür sachlich
zuständigen schweizerischen Zivilgericht ein Verfahren auf Über-
tragung der elterlichen Sorge einzuleiten.
5.2.3.3 Der Vollständigkeit halber ist auf diejenigen Fallkonstellationen
hinzuweisen, in welchen das elterliche Sorgerecht wie in casu zwar
auch nicht auf den Vater übertragen wurde, ein Nachzug der Kinder
aber trotzdem in Betracht zu ziehen wäre, da die Kinder beispiels -
weise mit beiden Elternteilen eine familiäre Beziehung pflegen
könnten, ihr diesbezügliches Recht also nicht eingeschränkt wäre. Zu
denken ist dabei an Fälle, in denen die Mutter in der Nähe der in die
Schweiz nachgezogenen Kinder lebt, was ihnen erlauben würde, sie
regelmässig an ihrem Aufenthaltsort zu besuchen. Im vorliegenden
Verfahren stellt sich die Sachlage indessen dahingehend dar, dass bei
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einem Nachzug der Kinder in die Schweiz eine familiäre Beziehung zur
sorgeberechtigten Mutter ausgeschlossen wäre. Angesichts des Um-
stands, wonach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nur für die Kinder, nicht aber für die Kindsmutter
beantragt wurde, ist nämlich davon auszugehen, dass diese sich nach
wie vor in Eritrea aufhält. Regelmässige Besuche der Kinder bei ihrer
Mutter würden durch die grosse Distanz zwischen Eritrea und der
Schweiz verunmöglicht.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in
Bezug auf die Rechtsbegehren, den Kindern des Beschwerdeführers
sei die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zu erteilen und
sie seien in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen, abzu-
weisen ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
den Eingaben detaillierter einzugehen.
Auf das Rechtsbegehren, der Mutter der beiden Kinder sei die Ein-
reisebewilligung als deren Begleitperson (ohne Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft) zu erteilen, ist demgegenüber nicht einzu-
treten, da sich aus Art. 51 AsylG kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen Einreisebewilligung ableiten lässt. Der Beschwerdeführer wird
diesbezüglich auf das ausländerrechtliche Verfahren verwiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 10. Dezember
2009 im Ergebnis zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist es
demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Januar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. Januar 2010 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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