B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-107/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und angab, er heisse B._______ und stamme aus
C._______,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 1. Dezember 2016 im Wesentlichen vorbrachte, die am
25. November 2016 angegebene Identität sei falsch, in Wahrheit heisse er
A._______ und sei algerischer Staatsangehöriger,
dass er seinen algerischen Pass und die Identitätskarte zu Hause zurück-
gelassen habe,
dass er Algerien, wo er beschuldigt worden sei, staatliche Stempel ge-
fälscht zu haben, am 31. Juli 2013 – im Besitz eines (…) Visums – verlas-
sen habe, um seine Familie vom Ausland aus zu unterstützen,
dass er über ein Flugticket nach E._______ verfügt und bei der Zwischen-
landung in Rom ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er nach dreijährigem Aufenthalt in Italien einen ablehnenden Asylent-
scheid erhalten habe, worauf er am 27. Oktober 2016 nach Österreich ge-
reist sei und dort am 1. November 2016 ein weiteres Asylgesuch einge-
reicht habe, das noch hängig sei,
dass er in Österreich anfangs November 2016 eine marokkanische Staats-
angehörige namens F._______ geheiratet habe,
dass sie am 25. November 2016 gemeinsam in die Schweiz gereist seien,
nachdem seine Frau, die an einer chronischen Krankheit leide, in Öster-
reich einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass er hierzulande in einer Moschee eine Bestätigung der religiösen Trau-
ung habe ausstellen lassen,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort einen negativen
Asylentscheid erhalten habe,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am
29. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, das Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht
wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zudem darum ersuchte, dass seine Be-
schwerde gemeinsam mit derjenigen von G._______ (Anmerkung Gericht:
Beschwerdeverfahren D-104/2017) behandelt werde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe,
nachdem er in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten habe und
Ende Oktober 2016 nach Österreich weitergereist sei, die marokkanische
Staatsangehörige G._______, die das SEM mit separater Verfügung vom
13. Dezember 2016 nach Österreich zurückschicken wolle, kennengelernt
und sie hätten sich daraufhin in Österreich religiös trauen lassen,
dass G._______ in Österreich nach Erhalt eines ablehnenden Asylent-
scheids die Ausschaffung gedroht habe, worauf sie gemeinsam in die
Schweiz gereist seien und hierzulande unter falschen Personalien um Asyl
ersucht hätten,
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dass sie sich hierzulande auch unter den falschen Personalien eine Bestä-
tigung ihrer religiösen Vermählung hätten ausstellen lassen,
dass ihnen die staatliche Registrierung der nach islamischen Regeln er-
folgten religiösen Vermählung zwar aufgrund fehlender heimatlicher Iden-
titätsausweise bisher nicht möglich gewesen sei, sie aber dennoch als Ehe-
paar zu behandeln und nicht zu trennen seien, zumal gemäss Art. 11 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ein Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen zuständig sein solle,
dass auch Art. 16 Dublin-III-VO heranzuziehen sei, oder sich die Schweiz
gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen für die Durch-
führung ihrer Asylverfahren für zuständig zu erklären habe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kein Anlass für eine Ver-
einigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren von
G._______ besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass vorab festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer angerufene
Familienverfahren von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO, wonach bei gleichzeiti-
ger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die Anwen-
dung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge
haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des
von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist, vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangt,
dass Art. 11 Dublin-III-VO nämlich den Familienbegriff von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO plus unverheiratete minderjährige Geschwister umfasst (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 11),
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff «Familienange-
hörige» der Ehegatte eines Antragstellers oder sein nicht verheirateter
Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Fa-
milie bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass der Beschwerdeführer und G._______, die unbestrittenermassen
nicht zivilrechtlich verheiratet sind und sich durch einen muslimischen Ver-
ein in D._______ am 26. November 2016 ein auf falsche Personalien lau-
tendes Zeugnis einer religiösen Trauung ausstellen liessen, aufgrund der
Aktenlage nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO zu betrachten sind, zumal sie sich erst Ende Oktober 2016 in Öster-
reich kennengelernt hätten, der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Be-
fragung vom 1. Dezember 2016 den Namen seiner Partnerin mit
F._______ und nicht mit G._______ angab (vgl. A7 S. 3) und G._______
ihrerseits in ihrem Verfahren nicht einmal in der Lage war, den Nachnamen
ihres Partners zu nennen, so dass nicht von einer gefestigten und bereits
längere Zeit andauernden Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gespro-
chen werden kann,
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dass daher vorliegend kein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Dublin-
III-VO (Familienverfahren) durchzuführen ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 2. August 2013 in Italien und am
1. November 2016 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 6. Dezember 2016
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und dessen
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren
und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2017
nicht zu negieren vermag,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien be-
reits rechtskräftig abgeschlossen ist, Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung
seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, und er allfällige Einwände respek-
tive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen
Behörden vor Ort vorzubringen hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich
bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen, wonach Italien sein Asyl-
gesuch abgelehnt habe und er zudem mit G._______ zusammenbleiben
möchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die italieni-
schen Behörden dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern
respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in sein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfälligen
Beschwerdeverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Not geraten,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er möchte mit
G._______, die – wie zuvor festgestellt – nicht zur Kernfamilie gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist, zusammenbleiben, darauf hinzu-
weisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten-
heit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die
Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWAR-
TER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass angesichts der Aktenlage, wonach sich der Beschwerdeführer und
G._______ erst Ende Oktober 2016 in Österreich kennengelernt hätten,
wie bereits vorstehend erwähnt nicht von einer stabilen, gefestigten und
bereits längere Zeit andauernden Beziehung im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, und G._______ im Übrigen in
der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit dem Hinweis auf Art. 16
Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Eltern, Kindern oder
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Geschwistern) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er ge-
mäss eigenen Angaben in der Schweiz über keine, von Art. 16 Dublin-III-
VO erfassten familiären Beziehungen verfügt (vgl. A7 S. 6),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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Seite 12
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: