Abtei lung IV
D-1073/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Philipp Schürch.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1073/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, geboren in B._______, lebend in C._______, stellte mit Schrei-
ben vom 15. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in
D._______ ein Asylgesuch. Darin machte er geltend, er sei sechs Mo-
nate unbegründet in Haft gesetzt worden und seit seiner Entlassung
erhalte er anonyme Telefonanrufe mit Drohungen von militanten Grup-
pierungen. Aus diesen Gründen ersuche er um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer von
der Schweizerischen Botschaft in D._______ aufgefordert, seine Anlie-
gen unter Beilage von Dokumenten und Unterlagen im Detail schrift-
lich vorzubringen.
C.
Am 29. September 2007, damit innerhalb der verlängerten Frist, liess
der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in D._______
ein Schreiben zukommen, in welchem er den oben erwähnten Sach-
verhalt erneut darlegte und eine Reihe von Unterlagen einreichte. Im
Detail ging daraus hervor, der Beschwerdeführer sei im Dezember
2006 unbegründet verhaftet und anschliessend sechs Monate festge-
halten worden, da er verdächtigt worden sei, Waffen zu schmuggeln.
Seitdem er aus dieser Haft entlassen worden sei, erhalte er regelmä-
ssig Telefonanrufe, in welchen ihm gedroht werde, ihn umzubringen,
und er aufgefordert werde, Geldbeträge zu bezahlen. Aus diesem
Grund lebe er in stetiger Angst und wolle daher in die Schweiz einrei-
sen, um Schutz zu finden.
D.
Am 20. November 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer auf der
Schweizerischen Botschaft in D._______ eine Befragung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Befragung bestätigte der Beschwerdeführer die ge-
gen ihn ausgesprochenen Drohungen. Er führte weiter aus, er werde
womöglich von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bedroht,
weil diese nach der Beschuldigung des Waffenschmuggels den Ver-
dacht haben könnte, er pflege Kontakte zu den Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE). Die LTTE wiederum hätten womöglich das Gefühl,
er sei aus der Haft entlassen worden, um als Informant für die Polizei
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aktiv zu werden, und bedrohe ihn daher. Der Beschwerdeführer gab
an, er sei sich nicht ganz sicher, von welcher Organisation er bedroht
werde. An die LTTE habe er jedenfalls schon früher periodisch Geldbe-
träge ausbezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 leitete die Schweizerische Botschaft
in D._______ die Unterlagen an das Bundesamt für Migration (BFM)
zur Beurteilung des Asylgesuchs weiter.
F.
Das BFM verfügte am 19. Dezember 2007, dem Beschwerdeführer
werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und wies das Asylge-
such ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nur anhaltende Verfolgun-
gen würden in die Beurteilung miteinbezogen, weshalb die Festnahme
des Beschwerdeführers vom Dezember 2006 nicht mehr zu beachten
sei. Die Aussagen zu den Bedrohungen nach der Haftentlassung, wel-
che der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seien widersprüch-
lich. Er habe verschiedene Angaben betreffend die Identität der Dro-
henden gemacht. Weiter habe er die Vorfälle keiner nationalen Schutz-
behörde gemeldet und auch keinen Schutz bei internationalen Organi-
sationen gesucht. Daraus lasse sich schliessen, dass das Schutzbe-
dürfnis nicht besonders gross sei. Er habe einzig Klage gegen die Cri-
minal Investigating Division (CID) bei der Menschenrechtskommisson
(HRC) angehoben. Im Allgemeinen handle es sich bei den vom Be-
schwerdeführer geschilderten Umstände um Lebensbedingungen, wel-
che den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in Sri Lanka
entsprechen würden, weshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vorliege. Weiter seien Personen, denen eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative offen stehe, nicht darauf angewiesen, in der
Schweiz Schutz zu finden. Im vorliegenden Fall könne nicht von der
Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Teil von Sri
Lanka gesprochen werden.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2008 dem BFM per Fax
ein Schreiben ein, in welchem er die Widersprüche in seiner Befra-
gung erklären wollte und seine Bedrohung erneut darlegte. Das BFM
leitete das genannte Schreiben zur allfälligen Behandlung als Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerde-
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führer beantragte darin sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm das per Fax übermittelte Schrei-
ben als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit-
tels Verfügung vom 29. Februar 2008 auf, innert einer Frist von sieben
Tagen eine durch Originalunterschrift unterzeichnete Beschwerdever-
besserung einzureichen.
I.
Am 29. Februar 2008 traf die Beschwerde, versehen mit einer Original-
unterschrift des Beschwerdeführers, welche vorgängig per Fax über-
mittelt worden war, innert Frist per Post ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.5 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
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zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welches Urteil angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 Gemäss EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass,
selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung als
flüchtlingsrelevant zu betrachten wäre, vergangene Verfolgungen
grundsätzlich nur insofern beachtlich sind, als diese noch andauern
oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden haben - die Furcht vor
künftiger Verfolgung begründet erscheinen lassen (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdefüh-
rer aus den von ihm angegebenen Gründen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zukünftig keine Verfolgungen durch die Strafverfolgungs-
behörden oder durch andere staatliche Organe zu befürchten, was
auch nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde. Aus der Inhaftierung
vom 9. Dezember 2006 wegen Verdachts auf Waffenschmuggel kann
keine anhaltende oder zukünftige Gefährdung abgeleitet werden.
5.2 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers betreffend die Zugehörigkeit der ihn be-
drohenden Personen, konnten in der Beschwerde trotz gewisser Erklä-
rungsversuche nicht ausgeräumt werden. Demgemäss stellt auch das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht im
Stande war, genaue Angaben darüber zu machen, welche Gruppie-
rung ihn in welcher Weise bedrohe, zumal er vorbrachte, die ihn bedro-
hende Person gehöre der EPRLF an.
5.3 Der Beschwerdeführer habe sein Geschäft geschlossen, weil er
einen Angriff der ihn bedrohenden Gruppierungen (LTTE oder EDPD)
befürchtet habe. Trotz massiver Drohungen, sein Geschäft werde von
einer Bombe in die Luft gesprengt, ist nach Aussagen des Beschwer-
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deführer allerdings nie etwas geschehen (vgl. Befragungsprotokoll
S. 8). Auch gegen seine Person selber sei es bisher zu keinerlei Über-
griffen durch die genannten Gruppierungen gekommen. Die Furcht des
Beschwerdeführers, Opfer eines Übergriffs zu werden, ist daher nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet.
5.4 Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er schon früher Geld-
zahlungen an verschiedene Organisationen (LTTE, PLOTE) vorgenom-
men habe. Zwischen 2003 und 2006 habe er sogar monatliche Zahlun-
gen geleistet. Sämtliche Besitzer von Geschäften hätten solche Zah-
lungen geleistet (vgl. Befragungsprotokoll S. 7). Allein aus der Dro-
hung, man habe einer bestimmten Organisation Geldbeträge zu be-
zahlen, kann also kein asylrechtlich relevanter Verfolgungstatbestand
abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, ein
solcher Verfolgungstatbestand habe vor seiner Inhaftierung im Dezem-
ber 2006 bereits bestanden, obschon er schon damals Geldbeträge
bezahlt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers gegenüber damals
verändert haben soll.
Diese Ausführungen stützen vielmehr die Ansicht der Vorinstanz, wo-
nach die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände den
herkömmlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
in Sri Lanka entsprechen. Dies insbesondere in Anbetracht des Um-
standes, dass alle Ladenbesitzer gleichermassen betroffen seien, was
aus der Befragung des Beschwerdeführers hervorgeht.
5.5 Da die Situation des Beschwerdeführers im Sinne der soeben ge-
machten Erwägungen als nicht mehr aktuell bedrohend eingestuft
wird, erübrigt sich die Prüfung allfälliger innerstaatlicher Schutzalter-
nativen. Trotzdem erscheint die Bemerkung angebracht, dass sich der
Beschwerdeführer, falls er tatsächlich noch Opfer gewisser Behelligun-
gen durch rebellische Gruppierungen würde, in erster Linie an die Be-
hörden wenden müsste, um Schutz zu erhalten.
5.6 Auch die momentan im Nord-Osten von Sri Lanka tobende militäri-
sche Offensive der srilankischen Armee gegen die LTTE stellt für den
Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung dar. Es bestehen
keinerlei Hinweise, dass die Regierungstruppen in ihm eine mit den
LTTE oder anderen rebellischen Gruppierungen verbündete Person er-
blicken sollten, insbesondere da er von der Anschuldigung des Waffen-
schmuggels seinerzeit freigesprochen wurde. Aktuell besteht für Tami-
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len vor allem in D._______ oder in den Zentralprovinzen eine Gefahr,
von den srilankischen Behörden verhaftet zu werden, wenn sie sich
dort ohne "satisfactory reason" aufhalten und daher willkürlich unter
Terrorverdacht geraten.
5.7 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführer mit zutreffender Begründung abgewiesen hat
und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen gestützt
auf Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG im Weiteren vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, welche an der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft etwas zu ändern vermögen.
6.
Im Sinne dieser Erwägungen konnte der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demge-
mäss sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Obschon die Verhältnisse in Sri Lanka zum Teil immer noch kritisch
sind, und es tatsächlich zu Übergriffen auf die Bevölkerung durch die
oben genannten rebellischen Gruppierungen kommt, erscheint ein Ver-
bleib im Heimatstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Dies
umso mehr, als die aktuell stattfindende Offensive der srilankischen
Armee derartige Gruppierungen immer mehr zurückdrängt und diese
die Herrschaft unter anderem in der Heimatprovinz des Beschwerde-
führer immer mehr verlieren. Gemäss aktuellsten Zeitungsberichten to-
ben die Kämpfe im Nordosten von Sri Lanka, C._______ - die Heimat
des Beschwerdeführers - ist dagegen bereits von den Regierungstrup-
pen besetzt und bietet auch Zivilisten aus den Rebellengebieten Zu-
flucht (vgl. Die Lage für die Zivilbevölkerung wird immer prekärer, NZZ
Online, International, 29. Februar 2009). Eine Einreise in die Schweiz
wurde daher von der Vorinstanz zu Recht nicht bewilligt.
8.
Im Weiteren konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Beziehungs-
nähe zur Schweiz feststellen, was ebenfalls gegen eine Einreisebewil-
ligung zugunsten des Beschwerdeführers spricht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in D._______)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in D._______, verbunden mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zu-
stellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA Kurier, Beilage: Urteil für Beschwerdeführer)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Philipp Schürch
Versand:
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