Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1073/2011
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 7. November 2007
(Eingang bei der schweizerischen Vertretung in […] am 19. November
2007) um Asyl in der Schweiz. Sie begründete dieses Gesuch im
Wesentlichen mit der Verhaftung ihres Ehemannes am (…), sieben Tage
nach ihrer Heirat. Aufgrund der mit der Haft einhergehenden Verletzung
der Menschenrechte ersuche sie um Schutz in der Schweiz. Mit Eingabe
vom 10. Dezember 2007 (Eingang Botschaft am 14. Dezember 2007)
nahm sie Stellung zu Fragen, die ihr von der Schweizer Vertretung mit
Schreiben vom 20. November 2007 gestellt worden waren. Ihr Schwager
teilte mit Schreiben vom 29. April 2009 (Eingang Botschaft 5. Mai 2009)
unter anderem mit, die Beschwerdeführerin halte sich aus
Sicherheitsgründen in C._______ auf. Das BFM schrieb aus diesem
Grund am 9. Juni 2009 ihr Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab.
B.
Mit an die schweizerische Vertretung in (…) gerichteten schriftlichen
Eingaben vom 30. Juni 2010 und – nach Aufforderung vom 27. Juli 2010
durch die Schweizer Vertretung in (…) zur Ergänzung des Gesuchs und
Beantwortung von Fragen – vom 25. August 2010 (Eingang bei der
schweizerischen Botschaft in […] am 8. Juli 2010 und am 1. September
2010) ersuchten die Beschwerdeführenden – srilankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in
D._______ – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Die
schweizerische Vertretung in (…) überwies das Asylgesuch dem BFM,
welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz
gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
entscheidet. Am 20. September 2010 führte die schweizerische Botschaft
in (…) mit dem Beschwerdeführer (A._______) eine Befragung durch. Die
Beschwerdeführerin (B._______) reichte zudem eine E-Mail (versandt
unter einem Aliasnamen) datiert vom 9. Oktober 2010 und drei Schreiben
vom 11. Oktober 2010, 17. Oktober und 9. Dezember 2010 (jeweils
eingegangen bei der schweizerischen Vertretung in […] am 14. Oktober
2010, 25. Oktober 2010 und 14. Dezember 2010) zu den Akten.
C.
Insgesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe ein
Einzelhandelsgeschäft in (…) geführt. Dabei sei er mit einem gewissen
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M. in Kontakt gekommen, da dieser Computer importiert und über seinen
Laden verkauft habe. Am 23. September 2007 sei er von der Terrorist
Investigation Division (TID) vorgeladen worden. Man habe ihn um
Informationen über M. – der verdächtigt worden sei, ein Kämpfer der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein – ersucht. Der
Beschwerdeführer habe jedoch keine diesbezüglichen Informationen
liefern können, da er über angebliche terroristische Aktivitäten von M.
nicht informiert gewesen sei. In der Folge habe man ihn für knapp
zweieinhalb Jahre inhaftiert und dabei schwer misshandelt und gefoltert.
Daraufhin sei er vom Gericht freigesprochen und am (…) aus der Haft
entlassen worden, nachdem seine Familie ein Bestechungsgeld bezahlt
gehabt habe. Nach der Entlassung sei er in D._______ als ehemals
politischer Gefangener mehrmals durch Karuna- beziehungsweise
Pillayan-Leute belästigt worden. Diese hätten zehn Lakhs Rupien von ihm
verlangt und mit seiner Entführung gedroht, wenn er nicht bezahle. Er
habe einen Teil des Geldes bezahlt, stecke nun jedoch in grossen
finanziellen Schwierigkeiten. Die Bedrohungen hätten jedoch nicht
aufgehört. Immer wieder würden Karuna-Leute und verschiedene
Behördenmitglieder nach ihm fragen. TID-Mitglieder hätten zudem seinen
Bruder angerufen, Geld von ihm verlangt und gedroht, den
Beschwerdeführer sonst erneut inhaftieren zu lassen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei während
der Gefangenschaft ihres Mannes von Leuten der TID und Polizisten
belästigt worden, weshalb sie zu ihrer Sicherheit mit einem
Studentenvisum nach E._______ gegangen sei. Auch nach der
Freilassung des Beschwerdeführers und ihrer Rückkehr nach Sri Lanka
sei sie von den Bedrohungen betroffen gewesen. Wegen all der daraus
resultierenden Ängste leide sie unter grossem psychischem Druck und
Depressionen.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am 7. Januar 2011 –
verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass gemäss schweizerischer Asylpraxis für die
Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene
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Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder
konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt
werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien zudem nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der
Beschwerdeführer habe sein Gesuch hauptsächlich mit der
Gefangenschaft vom (…) begründet, die auf dem Vorwurf basiert habe, er
halte Informationen über den LTTE-Anhänger M. zurück. Im Gefängnis
sei er gefoltert worden. Nach seiner Freilassung hätten TID-Leute seinen
Bruder erpresst mit der Drohung, den Beschwerdeführer erneut in einen
Fall zu verwickeln. Zudem würden Vertreter von Behörden Informationen
über ihn einholen. Obschon er durch die Inhaftierung unrechtmässig
behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die Haft und die dabei
erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung
in die Schweiz nicht zu begründen. Diese Beeinträchtigungen seien mit
der Freilassung vom (…) als beendet zu betrachten. Die Festnahme
durch die TID falle in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und
den LTTE und müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da
sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem
Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das
ganze Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen
terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von
Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei
markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben über kein ausreichend politisches Profil
verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könne.
So habe er weder eigene Verbindungen zu den LTTE noch Kenntnisse
über eine diesbezügliche Mitgliedschaft von M. gehabt. Wäre er
tatsächlich ernsthaft verdächtigt gewesen, selber an terroristischen
Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit
des Heimatlandes darstellen würde, wäre er zweifellos inhaftiert
geblieben. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen
Personen, die ernsthaft unter Verdacht stünden, die LTTE zu
unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, konsequent
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behördlicherseits vorgegangen. Dies sei nach seiner Freilassung jedoch
nicht der Fall gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den
darauf folgenden Belästigungen durch Behördenvertreter um
routinemässige Überprüfungen oder allenfalls um
Einschüchterungsversuche gehandelt habe. Die Befürchtungen vor
erneuten staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien somit objektiv als
nicht begründet einzustufen.
Angesichts der über zweijährigen Inhaftierung des Beschwerdeführers
und der daraus entstehenden Schwierigkeiten verstehe die Vorinstanz die
Angst der Beschwerdeführerin vor weiteren Bedrohungen und ihren
Wunsch, in die Schweiz ausreisen zu wollen. Trotzdem müssten ihre
Befürchtungen als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft
werden. So bedaure das Bundesamt die daraus resultierenden
psychischen Beschwerden zwar, könne ihr jedoch dafür keine
Einreisebewilligung erteilen. Dafür müssten aus objektiver Sicht
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die psychischen Beschwerden und
insoweit humanitäre Überlegungen gemäss gängiger Praxis keinen
Grund für eine Einreisebewilligung darstellten. Das BFM komme
demnach zum Schluss, dass zwischen diesen Vorbringen und der von
der Beschwerdeführerin gewünschten Einreise in die Schweiz zum
jetzigen Zeitpunkt kein genügender enger zeitlicher und inhaltlicher
Kausalzusammenhang bestehe und die Befürchtungen vor zukünftiger
staatlicher Verfolgung aus objektiver Sicht nicht begründet seien.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die
Beschwerdeführenden würden diesbezüglich Bedrohungen durch
bewaffnete Personen, die sie als Karuna-Leute identifiziert hätten,
geltend machen. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass seit dem Ende
der Kriegshandlungen im Mai 2009 die srilankische Armee und der Staat
bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützen
würden. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher
Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung
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mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Die
Bedrohungen durch Leute der Karuna, wie sie es vermuteten, seien aus
dieser Perspektive als Verfolgungsmassnahmen Dritter zu verstehen, die
von den staatlichen Behörden geahndet würden. Es bestehe somit für die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an die zuständigen Instanzen
zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Der vorliegenden Aktenlage
könnten keine Hinweise entnommen werden, welche im vorliegenden Fall
auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Aufgrund
dieser Ausführungen könnten auch diese Vorbringen keine
Einreisebewilligung begründen.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
würden diese doch lediglich ihre Vorbringen stützen, deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht
dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie kein
Gefährdungsprofil aufwiesen, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung des srilankischen Staates
schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht
einreiserelevant.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) seien.
Daher seien die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen.
E.
Mit vom 8. Februar 2011 datierter, am 15. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM an. In dieser führten sie
sinngemäss aus, ihr Leben sei in Gefahr, da der Beschwerdeführer ein
ehemaliger politischer Gefangener sei. In F._______ habe man
angefangen, diese Leute zu erschiessen und es komme zu Entführungen,
weshalb er habe flüchten müssen. Sie würden vom Staat nicht geschützt.
Leute der TID, mithin Vertreter der Regierung, hätten seinen Bruder mit
Geldforderungen erpresst. Die Beschwerdeführenden seien sich sicher,
dass den schweizerischen Asylbehörden die aktuelle Lage in Sri Lanka
sehr wohl bekannt sei. In ihrer Heimat gebe es keine Rechte und keine
Freiheit. Obwohl der Krieg beendet sei, werde ein nächster in absehbarer
Zeit folgen. Die Rajapaske-Regierung schüre Rassismus, indem sie
beispielsweise entschieden habe, die Nationalhymne nur noch in der
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Sinhala-Sprache zu dulden. Ihre Vorbringen könnten sie mit zwei zu den
Akten gereichten Berichten aus dem Internet untermauern, welche die
missliche Lage in ihrer Heimat sowie die Ermordungen und Entführungen
bestätigen würden.
Die Beschwerdeführenden ersuchten zudem sinngemäss um die
Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines
Auslieferungsersuchens stellt sich vorliegend nicht, weil sich die
Beschwerdeführenden in Sri Lanka aufhalten, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG zuständig, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 233).
1.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 21 Abs. 1
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VwVG sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Aus den Akten geht
hervor, dass die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 dem
Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 eröffnet wurde (siehe postalischer
Zustellnachweis beziehungsweise Rückschein bei den vorinstanzlichen
Akten) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist unter
Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende am 7. Februar 2011
abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Die auf den 8. Februar 2011
datierte Beschwerdeeingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht
am 15. Februar 2011) ist gemäss Nachsendeverfolgung der Post
(sogenanntes Track and Trace; eingeschriebene Postsendung mit der
Nummer: 98.00.801053.37022932) am 14. Februar 2011 bei der
Grenzstelle der Schweizerischen Post angekommen und somit verspätet
eingereicht worden.
1.5. Die Beschwerdeführenden entschuldigen sich denn auch für die
verspätete Eingabe und führen in diesem Zusammenhang aus, sie hätten
in den letzten beiden Monaten sehr ungünstiges Wetter gehabt, ihr Haus
sei beschädigt worden und sie seien in grossen Schwierigkeiten
gewesen. Sie ersuchen aus den dargelegten Gründen sinngemäss
darum, ihre Beschwerde trotz verspäteter Eingabe zu berücksichtigen,
und stellen somit in ihrer Beschwerdeeingabe ein Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
1.5.1. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt.
1.5.2. Gemäss mehrerer auf dem Internet veröffentlichter Berichte habe
es in Sri Lanka seit dem 26. Dezember 2010 über mehrere Wochen
ununterbrochen geregnet. Infolge der heftigen Monsunregen seien die
Häuser von über einer Million Menschen überschwemmt worden.
Besonders stark sei die Bevölkerung in den östlichen Provinzen
D._______ und G._______ betroffen. Das Gebiet sei auf dem Landweg
kaum mehr zu erreichen. In D._______-(…) sei die Lage dramatisch,
stünden die Häuser doch bis zu zwei Meter unter Wasser und gebe es
kaum Trinkwasser.
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1.5.3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der mutmasslichen
Hindernisse (Überflutung, Beschädigung des Hauses, unterbrochene
Strassen- und Bahnverbindungen, kein Zugang zu einer Poststelle)
einreichten. Gleichzeitig holten sie die versäumte Rechtshandlung
(Einreichen der Beschwerde) innert Frist nach, weshalb auf das
Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
1.5.4. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein
Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung.
1.5.5. Daneben können auch subjektive Gründe eine
Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der –
objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil
er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag.
1.5.6. Schliesslich können auch eine Kumulation verschiedener
Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu
entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
erfüllen (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG).
1.5.7. Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu
erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 227 ff.).
1.5.8. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, sie seien in Bezug auf
die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen,
sondern machen geltend, in ihrer Heimat habe in den letzten beiden
Monaten sehr ungünstiges Wetter geherrscht, ihr Haus sei beschädigt
worden und sie seien momentan in grossen Schwierigkeiten. In casu ist
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in Anbetracht der öffentlich zugänglichen Informationen das objektive
Erfordernis der Naturkatastrophe wegen der miserablen klimatischen
Verhältnisse aufgrund heftiger Monsunregen in weiten Teilen Sri Lankas
und insbesondere in der Ostprovinz D._______ – dem Wohnort der
Beschwerdeführenden – gegeben. Die ununterbrochenen Regenfälle
verunmöglichten es der betroffenen Bevölkerung, einem geordneten
Leben nachzugehen, wurden doch viele Häuser überschwemmt, einzelne
Regionen sogar von der Umwelt abgeschnitten und fehlte es an
genügend Trinkwasser. Unter diesen Umständen ist auch davon
auszugehen, dass aufgrund der prekären Strassenverhältnisse der
nationale Postbetrieb in diesen Gegenden nicht ordnungsgemäss
funktionierte und es zu Verzögerungen kam. Es präsentierten sich somit
unüberwindliche Hindernisse, die es den Beschwerdeführenden
verunmöglichten, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Ihnen kann
überdies betreffend die Versäumnis der Frist keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden. Das Fristversäumnis ist nach dem Gesagten als
unverschuldet zu bezeichnen. Daher ist das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen.
1.6. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
3.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein
Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf
die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein
negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht
auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt im
Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei
aufgrund ihres früheren Gesuchs, der schriftlichen Eingaben und des
engen Konnexes mit den Vorbringen des Beschwerdeführers schon
entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch die
Eingaben vom 30. Juni 2010 (schriftliches Asylgesuch) und diejenige vom
1. September 2010, die E-Mail vom 9. Oktober 2010 sowie die
verschiedenen Eingaben betreffend ihr erstes Asylgesuch (vgl.
vorinstanzliche Akten), welches am 9. Juni 2009 vom BFM mittels
internen Abschreibungsbeschlusses erledigt wurde, detailliert und klar
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formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die
Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer Befragung. Da den vom
Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen
(Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf die
Befragung) im Ergebnis ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die
Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden, zumal die
Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres
Ehemannes abstützt. Da der Beschwerdeführer am 20. September 2010
durch die schweizerische Vertretung in (…) befragt wurde, erübrigt sich
betreffend seine Person eine diesbezügliche Auseinandersetzung.
4.
4.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 ASylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S.
131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht in Frage stellt. Die
Beschwerdeführenden verfügen über kein ausreichend politisches Profil,
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welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Gemäss ihren eigenen
Angaben hätten sie keinerlei Verbindungen zur LTTE. Bei einem
ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der
Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst
eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde,
wäre er nicht bereits nach 28-monatiger Haft wieder freigelassen worden.
Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der
srilankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die
Gefangenschaft des Beschwerdeführers vom (…) liegt bereits über (…)
zurück. Wie jedoch bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt, dient
das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts.
Insofern vermögen die durchstandene Haft und die in diesem
Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen
Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführenden betroffen
waren, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine
Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen
Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht mehr kausal für die
beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen
werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin und insoweit humanitäre
Überlegungen gemäss ständiger Praxis keinen Grund für eine
Einreisebewilligung darstellen.
5.2. Die vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern der TID und Karuna-
Leuten sind in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Die
heutige politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin
grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe von TID- oder Karuna-Leuten
bei der Polizei gemeldet werden könnten. Der vorliegenden Aktenlage
sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die
Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden.
Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Fluchtgründe nicht den
Eindruck zielgerichtet und asylrelevant verfolgter Personen vor Ort. Die
Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung in ihrem
Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes
einzustufen.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und
gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
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seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo,
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der
Regierung und den LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden –
namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht
gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von
srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle
unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den
Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese
so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo –
unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung
im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind,
kommt indes aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle
Wohnsitz der Beschwerdeführenden ist im östlichen Teil von Sri Lanka in
D._______, weshalb sie – gemäss den Akten waren sie ohnehin nie
Mitglied der LTTE und engagierten sich auch nicht politisch – aller
Voraussicht nach nicht mit diesbezüglichen Repressalien zu rechnen
haben werden. Sie vermögen mithin nicht substanziiert darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie seien nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen und die – bereits erwähnten – im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am festgestellten
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an
sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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