B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1073/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015
D-1073/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger, gehört zur ethni-
schen Gruppe der portugiesisch-stämmigen Burgher mit tamilischer Mut-
tersprache und stammt aus Trincomalee (Ostprovinz). Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. Januar 2009 ‒ im Alter von
fünfzehn Jahren ‒ in Richtung Italien. Am 8. Januar 2009 reiste er unkon-
trolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2009 wurde er
durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekre-
tariat für Migration [SEM]) summarisch sowie am 28. Januar 2009 einge-
hend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 5. Januar 2007 sei sein damals
zwanzigjähriger Bruder C._______ durch Angehörige der sogenannten Ka-
runa-Gruppe erschossen worden. Wegen der unsicheren Lage in Trinco-
malee habe seine Familie einige Jahre zuvor vorübergehend im Vanni-Ge-
biet gelebt, bevor sie wieder nach Trincomalee zurückgekehrt sei. Wegen
des vorübergehenden Aufenthalts im Vanni-Gebiet habe die Karuna-
Gruppe seinen Bruder verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu unterstützen, was der Grund für dessen Ermordung gewesen
sei. In der Folge seien seine Eltern von Angehörigen der Karuna-Gruppe
zu einer Geldzahlung in der Höhe von 500'000 Rupien erpresst worden,
indem die gesamte Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Er selbst sei
von einem Mitglied der genannten Organisation mit einem Motorrad ange-
fahren und derart verletzt worden, dass er Spitalpflege benötigt habe.
Mehrmals seien Angehörige der Gruppierung zum Haus seiner Familie ge-
kommen und hätten ihn selbst, seinen Vater und seine Schwester geschla-
gen. Aus Furcht vor der Karuna-Gruppe habe er nach einer gewissen Zeit
die Schule nicht mehr besucht, und schliesslich habe seine Familie be-
schlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Um die von der Karuna-Gruppe
geforderte Geldsumme und die Kosten für die Ausreise des Beschwerde-
führers bezahlen zu können, habe sein Vater die Rinder der Familie ver-
kauft. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Be-
weismittel verschiedene Bestätigungen sri-lankischer Behörden, kirchli-
cher und sozialer Institutionen in Bezug auf die Todesumstände seines Bru-
ders wie auch seine eigene Situation im Heimatstaat zu den Akten.
D-1073/2015
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerde-
führers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D.
D.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wieder auf. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, angesichts der veränderten Lage in Sri
Lanka sei nunmehr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
D.b Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012
abgewiesen.
E.
E.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom
8. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung
der Verfügung vom 30. August 2011, mit der Folge der Wiederherstellung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde vorge-
bracht, seit dem Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012 habe sich die
politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka wiederum stark
verschlechtert. Auch sei die Familie des Beschwerdeführers in Trincomalee
seither erneuten Bedrohungen ausgesetzt gewesen.
E.b Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 wurde das Wiedererwä-
gungsgesuch abgewiesen.
E.c Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-4518/2013 vom 11. September 2013
wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2013 erhob der Be-
schwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter
(Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz.
D-1073/2015
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 ordnete das BFM die vorläufige
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers an.
H.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 hob das BFM die Verfügung vom 8. April
2010 wieder auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Beschwer-
deeinreichung beim CAT und angesichts der Aktenlage sei das Bundesamt
zum Schluss gelangt, dass das ordentliche Asylverfahren wieder aufzuneh-
men und die Asylgründe des Beschwerdeführers erneut zu prüfen seien.
I.
Am 15. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut
zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen in Ergänzung der bereits fünfeinhalb
Jahre zuvor gemachten Aussagen geltend, sein Vater sei in der Zwischen-
zeit wiederholt bedroht und erpresst worden. Sein Bruder C._______ habe
eine Zeit lang für die tamilische Hilfsorganisation TRO (Tamils Rehabilita-
tion Organisation) gearbeitet, die sich unter anderem zugunsten der Opfer
des Tsunami vom Jahr 2004 eingesetzt habe. Unmittelbar vor dessen Tod
habe der Bruder für eine Hilfsorganisation für Frauen gearbeitet. Seine Fa-
milie habe zwar die LTTE nicht unterstützt. Jedoch sei ein Onkel bei den
LTTE gewesen; dieser sei erschossen worden, als er selbst, der Beschwer-
deführer, elf bis zwölf Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, dass er sich in der Schweiz hie und da an Demonst-
rationen der tamilischen Gemeinschaft beteiligt habe.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten Beweis-
mittel einzureichen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2014 übermittelte
der Beschwerdeführer dem Bundesamt die Photographie einer Versamm-
lung der LTTE in der Schweiz.
L.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
D-1073/2015
Seite 5
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
M.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 20. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hin-
sicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der
Person des derzeitigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurden
als Beweismittel unter anderem ein Schreiben des CAT sowie zwei Bestä-
tigungen in Bezug auf berufliche Integrationsbemühungen des Beschwer-
deführers eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt
der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. März 2015 wurde eine Fürsorge-
bestätigung nachgereicht.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2015 wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde
dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
P.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2015
Kenntnis gegeben.
D-1073/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. April
2010, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wor-
den war, wurde durch das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wieder
aufgehoben, bevor es mit der nunmehr angefochtenen Verfügung das Asyl-
gesuch erneut ablehnte. Aufgrund dieser Verfahrensumstände ist nunmehr
eine umfassende beschwerdeinstanzliche Beurteilung des ordentlichen
Asylverfahrens vorzunehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-1073/2015
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 wird
die Ablehnung des am 8. Januar 2009 gestellten Asylgesuchs im Wesent-
lichen folgendermassen begründet: Das damalige BFM habe bereits mit
seiner Verfügung vom 8. April 2010 festgestellt, dass dem Beschwerdefüh-
rer die Verfolgung durch die Karuna-Gruppe nicht geglaubt werden könne.
D-1073/2015
Seite 8
Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass
grundsätzlich auf die Ausführungen in diesem Entscheid verwiesen werden
könne. Der Vollständigkeit halber seien zusätzlich weitere Unglaubhaftig-
keitselemente zu erwähnen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein
Asylgesuch aus dem Ausland gestellt, wobei durch den Vater Folgendes
geltend gemacht worden sei: C._______, der Bruder des Beschwerdefüh-
rers, sei zunächst mit zwei anderen Personen entführt worden, und die
Entführer hätten für dessen Freilassung eine Summe von 500'000 Rupien
verlangt. Der Vater habe dieser Zahlung zugestimmt; indessen sei
C._______ trotzdem umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe
demgegenüber zu Protokoll gegeben, C._______ sei auf dem Heimweg
von der Arbeit auf offener Strasse erschossen worden, und die Bezahlung
von 500'000 Rupien sei erst nach dessen Tod verlangt worden. Es lägen
somit sehr unterschiedliche Darstellungen des gleichen Ereignisses vor.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend gemacht, er sei einmal mit
seinem Vater von Angehörigen der Karuna-Gruppe mit einem Motorrad an-
gefahren worden. Jedoch habe der Vater in seinen schriftlichen Eingaben
im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland diesen Vorfall nicht er-
wähnt, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter habe der Beschwerdeführer
angegeben, Angehörige der Karuna-Gruppe seien erstmals ungefähr zwei
bis drei Monate nach dem Tod C._______s mit dessen Motorrad zum Haus
seiner Familie gekommen. Demgegenüber habe sein Vater schriftlich gel-
tend gemacht die Karuna-Gruppe sei erst Ende August 2007, also über
sieben Monate nach dem Tod C._______s, erstmals zum Haus der Familie
gekommen. Des Weiteren brachte das SEM als Argument vor, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung vom 13. Januar
2009 Angaben zum Verkauf der Rinder seiner Familie zum Zweck der Be-
zahlung der Erpressungsgelder gemacht, die nicht völlig mit dem Inhalt ei-
ner schriftlichen Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juli
2011 kompatibel sei.
5.2 Mit Blick auf diese Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzu-
stellen, dass das Vorgehen offensichtlich unzulässig ist, den Asylentscheid
vom 8. April 2010 heranzuziehen, um die Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers zu begründen. Die Verfügung vom 8. April
2010 wurde durch das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wieder auf-
gehoben, womit die entsprechenden Beurteilungen keine Gültigkeit mehr
haben.
D-1073/2015
Seite 9
5.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 wer-
den durch das SEM hauptsächlich verschiedene Unstimmigkeiten hervor-
gehoben, die zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
seiner verschiedenen Befragungen ‒ und zwar insbesondere der erneuten
Anhörung vom 15. August 2014 ‒ durch die Vorinstanz einerseits und den
schriftlichen Angaben seines Vaters andererseits bestehen sollen, welche
Letzterer für sich und seine Familie im Rahmen eines mit Eingabe vom
7. August 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellten
und mit weiterer Eingabe vom 10. November 2007 inhaltlich ergänzten
Asylgesuchs aus dem Ausland machte (vgl. Asylverfahrensdossier N 503
264). Jenes Auslandgesuch wurde durch das damalige BFM mit Verfügung
vom 14. Mai 2010 abgelehnt, wobei dieser Entscheid unangefochten in
Rechtskraft erwuchs. In Bezug auf das Vorgehen des SEM in der vorlie-
gend angefochtenen Verfügung, die mündlichen Aussagen des Beschwer-
deführers im erstinstanzlichen Asylverfahren mit den schriftlichen Angaben
des Vaters in jenem Auslandverfahren zu vergleichen, ist Folgendes fest-
zuhalten: Zum Zeitpunkt der Ereignisse, auf welche sich sowohl das Aus-
landgesuch des Vaters als auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beziehen, war dieser dreizehn Jahre alt. Weiter ist festzuhalten, dass dem
Vater des Beschwerdeführers und den weiteren ins Verfahren eingeschlos-
senen Familienangehörigen (darunter auch der Beschwerdeführer selbst)
durch die schweizerische Botschaft keine Gelegenheit gegeben wurde,
das Asylgesuch aus dem Ausland mündlich zu begründen, womit sich der
betreffende Entscheid des BFM aussschliesslich auf die beiden erwähnten
schriftlichen Eingaben an die Botschaft in Sri Lanka stützte. Diese Einga-
ben wurden in englischer Sprache verfasst, mithin nicht durch den dieser
Sprache unkundigen Vater selbst, sondern durch eine unbekannte Drittper-
son. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass dem Inhalt
dieser schriftlichen Eingaben lediglich eine eingeschränkte Eignung zu-
kommt, als Vergleichsbasis für die mündlichen Aussagen des Beschwer-
deführers zu dienen. Soweit in der vorliegend angefochtenen Verfügung
ausserdem argumentiert wird, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen
der erneuten Anhörung vom 15. August 2014 nicht gelungen, die Wider-
sprüche zwischen den eigenen Aussagen und jenen des Vaters aufzulö-
sen, so ist festzustellen, dass zwischen den fraglichen Ereignissen im Ja-
nuar 2007 und dieser Anhörung siebeneinhalb Jahre verstrichen sind.
Diese Tatsache, die ohne Weiteres zu erklären vermag, weshalb der Be-
schwerdeführer zu bestimmten Details seiner Asylvorbringen anlässlich
der Anhörung vom 15. August 2014 keine präzisen Angaben mehr zu ma-
chen im Stande war, wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung in keiner Weise berücksichtigt. Dabei ist es in Verbindung mit dem
D-1073/2015
Seite 10
kindlichen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der fraglichen Er-
eignisse als offensichtlich zu erachten, dass den genannten inhaltlichen
Abweichungen keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen kann.
5.4 Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 13. Januar
2009 und der eingehenden Anhörung vom 28. Januar 2009 im Wesentli-
chen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und ‒ insbesondere an-
lässlich der Anhörung vom 28. Januar 2009 ‒ durchaus mit erheblicher De-
taillierung vortrug. Diese Einschätzung bezieht sich sowohl auf die Um-
stände des Todes seines Bruders C._______ als auch auf die Erpressung
und fortdauernde Bedrohung der gesamten Familie seitens der Karuna-
Gruppe. Zur Verdeutlichung dieser Einschätzung der Glaubhaftigkeit kann
dabei ‒ auch wenn die entsprechende Beurteilung durch das BFM nach
der Aufhebung jener Verfügung hinfällig ist ‒ auf die Begründung hingewie-
sen werden, mit welcher die Vorinstanz im Rahmen des Asylentscheids
vom 8. April 2010 die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
erachtete. Damals führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung und der Anhörung
vom 28. Januar 2009 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er ge-
wisse Zeiträume ‒ zwischen der Tötung seines Bruders und der Erpres-
sung seiner Familie beziehungsweise zwischen zwei verschiedenen Er-
pressungen ‒ unterschiedlich angegeben habe. Auch habe er die telepho-
nischen Morddrohungen und die Razzien gegen seine Familie wenig de-
tailliert beschrieben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer nach der Tötung C._______s noch während fast zweier
weiterer Jahre in seinem Heimatort aufgehalten habe, statt Sri Lanka sofort
zu verlassen. In Bezug auf diese von der Vorinstanz genannten Aspekte ist
zum einen festzustellen, dass damit in keiner Weise der Tatsache Rech-
nung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der frag-
lichen Ereignisse dreizehn Jahre alt war. Es liegt auf der Hand, dass ein
Kind dieses Alters unter den gegebenen Umständen, die mit einer trauma-
tischen psychischen Belastung verbunden gewesen sein dürften, zeitliche
Angaben nicht vollständig akkurat erfasst und in Erinnerung behält. Abwei-
chungen im von der Vorinstanz genannten Ausmass sind unter diesen Um-
ständen als unwesentlich zu bezeichnen. Weiter ist offensichtlich davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die telephonischen Anrufe von
Angehörigen der Karuna-Gruppe in der Regel nicht selbst entgegennahm
und möglicherweise von seinen Eltern auch nicht im Detail über deren In-
halt informiert wurde. Entsprechendes gilt auch für die Razzien der Karuna-
Gruppe im Haus der Eltern, während derer sich der Beschwerdeführer –
D-1073/2015
Seite 11
was er in glaubhafter Weise geschildert hat ‒ aus Angst vor einer Entfüh-
rung jeweils unter den Dachsparren des Hauses versteckte. Schliesslich
spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Fa-
milie trotz der ständigen Bedrohung durch Angehörige der Karuna-Gruppe
bis zu seiner Ausreise am gleichen Wohnort aufhielt, nicht gegen die gel-
tend gemachte Gefährdung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Fa-
milie ‒ die nach glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zumal auf-
grund der Erpressung durch die Karuna-Gruppe in grosser wirtschaftlicher
Not lebte ‒ unter den damals in Sri Lanka herrschenden Umständen keine
Möglichkeit sah, sich innerhalb des Landes unter Wahrung ihrer minimalen
Existenzbedingungen an einen anderen Ort zu begeben. Gleichzeitig ist
ebenfalls objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts
der anhaltenden Bedrohung und nach der Ablehnung des Asylgesuchs aus
dem Ausland schliesslich, wenn auch erst zwei Jahre nach der Tötung
C._______s, durch seine Eltern zum Verlassen des Heimatstaats veran-
lasst wurde. Nach dem Gesagten ist die Bedrohung des Beschwerdefüh-
rers und seiner Familie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka als
glaubhaft zu erachten.
5.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Schlüsse aus der damals be-
stehenden Gefährdung des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum
heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begrün-
dete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Grün-
den ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die
Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegeben-
heiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element ande-
rerseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver-
folgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21
E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine
Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in
Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11
E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
D-1073/2015
Seite 12
5.6 Auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende
des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere seit dem Regierungs-
wechsel vom Januar 2015 deutlich besser ist als zuvor, so bleibt die politi-
sche und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch
(vgl. zum Folgenden Amnesty International [AI], Report 2015/16. The state
of the World’s Human Rights, London 2016, S. 339 ff.; Asian Human Rights
Commission [AHRC], Human Rights Report 2015. Sri Lanka, 10. Dezem-
ber 2015; Human Rights Watch [HRW], “We Live in Constant Fear”. Lack
of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015; dies., World
Report 2016: Sri Lanka, 27. Januar 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer
Versorgung in Haft, 22. April 2016; U. S. Department of State/Bureau of
Democracy, Human Rights and Labor, 2015 Country Reports on Human
Rights Practices: Sri Lanka, 13. April 2016). Auch unter der derzeitigen Re-
gierung von Maithripala Sirisena kommt es zu willkürlichen Verhaftungen
von Personen, welche unter dem Verdacht stehen, mit den LTTE in Verbin-
dung gestanden zu sein. Der tamilischen Ethnie angehörige Rückkehrer
aus dem Ausland sind einem gewissen Risiko ausgesetzt, bei ihrer Einreise
verhaftet zu werden, wobei auch Fälle von Misshandlungen und Folter vor-
kommen. Von erheblicher Tragweite ist ausserdem, dass für die in den ver-
gangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Poli-
zei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen wie insbe-
sondere die Karuna-Gruppe) begangenen massiven Menschenrechtsver-
letzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht. Bei der sogenannten
Karuna-Gruppe handelt es sich um eine in den vergangenen Jahren ins-
besondere in der Ostprovinz aktive, mit der sri-lankischen Regierung ko-
operierende ehemalige Abspaltung der LTTE. Der Begründer und Anführer
dieser bewaffneten Gruppierung wie auch deren politischen Arms namens
Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), Vinayagamoorthy Muralitharan
(alias – gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs –
Oberst Karuna Amman), der von unabhängigen Organisationen für eine
Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird,
diente unter Mahinda Rajapaksa, dem Vorgänger des jetzigen Präsidenten
Sirisena, als Minister für nationale Integration und war bis zum 26. Juni
2015 Mitglied des sri-lankischen Parlaments. Mit anderen Worten zeigt sich
eine enge, auch institutionelle Verbindung der sogenannten Karuna-
Gruppe mit dem sri-lankischen Staat, die faktisch mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit weiterhin Bestand hat.
5.7 Im vorliegenden Fall gehört der Beschwerdeführer zwar zur kleinen ge-
mischt-ethnischen Gruppe der portugiesisch-stämmigen Burgher, ist aber
D-1073/2015
Seite 13
mit seiner tamilischen Muttersprache und durch seine lokale Herkunft ‒ wo-
bei er einen Teil seiner Kindheit im Vanni-Gebiet verbrachte ‒ hinsichtlich
der Behandlung durch die sri-lankischen Behörden mit Angehörigen der
tamilischen Ethnie gleichzusetzen. Die Familie des Beschwerdeführers
war in der Vergangenheit durch die Tötung des Bruders C._______ und die
nachfolgende, sich über längere Zeit erstreckende Erpressung mit der an-
gedrohten Entführung und/oder Tötung weiterer Familienmitglieder seitens
der Karuna-Gruppe einer unmittelbaren und erheblichen Bedrohung aus-
gesetzt. Er war somit ‒ und zwar als dreizehnjähriges Kind, was besonders
zu gewichten ist ‒ bereits einmal einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt, und die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfol-
gung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzunehmen. Bei ge-
samthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der
bereits erlebten Verfolgung seitens einer mit den staatlichen Sicherheits-
kräften kooperierenden Miliz, der auch unter der heute herrschenden Re-
gierung anhaltenden Straflosigkeit bezüglich der in den letzten Jahren be-
gangenen Menschenrechtsverletzungen sowie des Risikos tamilischer
Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen
Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist im vorliegenden Einzelfall die
subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach
Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu wer-
den, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den angestellten Erwägun-
gen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllt.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob durch den Be-
schwerdeführer in der Schweiz möglicherweise Delikte begangen wurden,
die als Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten wären.
Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
6.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons
B._______ vom 4. April 2012 wegen versuchter schwerer Körperverlet-
zung im Sinne von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gestützt auf Art. 25 Abs. 1 i.V.m.
Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom
D-1073/2015
Seite 14
20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) zu einem bedingten Freiheitsentzug von
zwanzig Tagen verurteilt wurde. Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensdos-
sier ergeben sich Hinweise auf eine weitergehende Delinquenz, indem es
Aktenstücke betreffend strafrechtliche Anzeigen, polizeiliche Vernehmun-
gen und eine Untersuchungshaft enthält. Auch in der angefochtenen Ver-
fügung wurden die erwähnte Verurteilung und einige der weiteren straf-
rechtlichen Anhaltspunkte erwähnt. Indessen ist zum einen festzustellen,
dass diese Angaben in der angefochtenen Verfügung in keinerlei Bezug zu
Art. 53 AsylG stehen, womit die Frage des Asylauschlusses durch die Vor-
instanz bislang nicht geprüft wurde. Zum anderen ist festzustellen, dass
das vorinstanzliche Verfahrensdossier auch nicht vollständig ist, indem
nicht ersichtlich ist, ob die weiteren strafrechtlichen Anzeigen zu entspre-
chenden Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt haben. Zum heu-
tigen Zeitpunkt fehlen daher die nötigen Grundlagen für die Beurteilung der
Frage, ob die Delinquenz des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53
AsylG den Ausschluss vom Asyl zur Folge hat.
6.3 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache daher zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzu-
weisen. Diesbezüglich wird insbesondere auf einen aktuellen Strafregister-
auszug zur Person des Beschwerdeführers abzustellen sein.
7.
Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen folgende
Beurteilung.
7.1 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen ist.
7.2 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG
vorliegt, ist die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
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Seite 15
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechts-
beistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
22. Januar 2015 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
3.
Die Akten werden dem SEM zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylaus-
schlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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