B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1075/2015
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aegypten,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 20. Dezem-
ber 2012 im Besitz eines Schengen Visums, ausgestellt von der Schweizer
Botschaft in Kairo, ihr Heimatland auf dem Luftweg verliessen und glei-
chentags nach E._______ gelangten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublinverfahrens am
28. Mai 2013 in die Schweiz überstellt wurden und gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 5. Juni 2013 sowie ihrer Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 18. September 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, ihre Probleme hätten an
Ostern im Jahre 2012 begonnen,
dass sie – wie auch sonst jeden Freitag – diesen Feiertag im (Name) Insti-
tut für Waisenkinder verbracht hätten, wo ihnen eine junge Frau mit Kopf-
tuch aufgefallen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) mit dieser Person an-
gefreundet und erfahren habe, dass sie zum Christentum konvertiert sei,
dass sie abgemacht hätten, sich jeweils freitags im Institut zu treffen,
dass sie (die Beschwerdeführerin) nach den Besuchen im Waisenhaus die
junge Frau zur Bushaltestelle begleitet habe,
dass eines Tages drei Salafisten bei der Bushaltestelle auf sie zugekom-
men seien und nach ihrer Beziehung zueinander gefragt hätten,
dass es in der Folge zum Streit gekommen und sie von diesen Leuten bru-
tal geschlagen worden sei,
dass sie ihren Kindern zugerufen habe, zu ihrem Vater zu laufen, der dann
ebenfalls dazugekommen sei,
dass die Salafisten von ihr abgelassen hätten, worauf sie zu ihren Eltern
nach Hause gegangen sei,
dass sie nicht wisse, was mit der jungen Frau geschehen sei,
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dass sie seither auch nichts mehr von ihr gehört habe,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) bei der Polizei habe Anzeige
erstatten wollen, ihm die Schwiegereltern davon abgeraten und stattdes-
sen die Inanspruchnahme eines Gesprächs mit einer einflussreichen mus-
limischen Familie vorgeschlagen hätten,
dass er dies getan und erfahren habe, seiner Frau werde vorgeworfen, sie
habe die junge muslimische Frau zum Christentum bekehrt,
dass man ihm geraten habe, sich eine Zeitlang ruhig zu verhalten,
dass im (Monat) 2012 eines Nachts ein Offizier der Staatssicherheit aufge-
taucht sei und ihm mitgeteilt habe, sich am nächsten Tag beim Staatsicher-
heitsbüro zu melden,
dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei und unter dem Vorwurf,
ein Nachbar habe sich über den Lärm seiner Kinder beklagt, drei Tage fest-
gehalten worden sei,
dass er in dieser Zeit geschlagen und misshandelt worden sei, wobei ihm
auch die wegen seines (Krankheitsbild) benötigten (Medikament) verwei-
gert worden seien,
dass ihm durch eine Warnung bei der Entlassung klar geworden sei, dass
der wahre Grund seiner Haft die Anschuldigungen gegen seine Frau hätten
gewesen sein müssen,
dass der Beschwerdeführerin anfangs (Monat) 2012 auf dem Nachhause-
weg von zwei Salafisten Gewalt angetan worden sei,
dass sie auch Drohungen erhalten und Angst um ihre Kinder gehabt habe,
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ausgereist seien,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 20. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb ein Ein-
gehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht bagatellisiert würden,
dass aber auffalle, dass die Beschwerdeführenden nach dem letzten Vor-
fall von Anfang (Monat) 2012 keine weiteren Probleme mehr gehabt hätten,
dass sie sich weiterhin im Heimatland aufgehalten hätten und der Be-
schwerdeführer weiterhin zur Arbeit gegangen sei,
dass vorliegend der gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis ver-
langte genügend enge zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht fehle,
dass das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht darauf schliessen
lasse, sie hätten weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet,
dass die geltend gemachten Nachteile zudem lokaler Natur seien, denen
sie sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil von Ägypten, beispiels-
weise (Ort 1), hätten entziehen können, wo eine Schwester des Beschwer-
deführers lebe,
dass der Frage, weshalb man nicht dorthin umgezogen sei, hauptsächlich
mit wirtschaftlichen Gründen entgegnet werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter anderem im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zur Bevölkerungsminderheit der koptischen Christen
unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1612/2014
vom 7. Juli 2014 E. 6.3.2 ausgeführt wurde, der Wegweisungsvollzug er-
weise sich nicht als generell unzumutbar,
dass für einen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt spre-
chende Gründe auf diverse individuelle Aspekte (sogenannte begünsti-
gende Faktoren) wie Sozialisation und bisheriger Aufenthalt in Ägypten,
gute wirtschaftliche Situation und umfangreiches, tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz der Beschwerdeführenden hingewiesen wurde,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liessen,
dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen sei und als Folge davon seien der Beschwerdeführer und
seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 19. März 2015, zu leis-
ten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Pro-
tokollen (Befragung zur Person [BzP] und Bundesanhörung; A 4, A 10 und
A 11 gemäss Aktenverzeichnis SEM) zu Recht die Asylrelevanz der Darle-
gungen der Beschwerdeführenden verneint (fehlender zeitlicher und sach-
licher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, innerstaat-
liche Fluchtalternative) und infolgedessen auf eine Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen verzichtet haben,
dass die Beschwerdeführenden der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben
dürften, zumal sich die diesbezüglichen, grundsätzlich in der Wiedergabe
des festgestellten Sachverhalts erschöpfenden Ausführungen respektive
die anders empfundene Sichtweise letztlich als unbegründet und daher un-
behelflich zu werten sein dürften,
dass das Vorbringen, wonach die Vorbereitungen rund um die Ausreise
(Anzahl) Monate gedauert haben sollen, in den Akten keine Stütze finden
dürfte (vgl. A 10 Frage 26 ff. S. 7 f.),
dass die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich des unbehelligten Aufent-
halts der Beschwerdeführenden an ihrem Aufenthaltsort während dieses
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Zeitraums in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten, sondern vielmehr
bestätigt werden dürfte (es möge zwar nichts Konkretes passiert sein, es
habe indessen keine Garantie für einen solchen Zustand für die nächsten
Tage, Wochen oder Monate gegeben),
dass es die Beschwerdeführenden – ohne konkret auf ihre Person bezo-
gene Schilderungen – damit bewenden lassen dürften, unter Einreichen
von zwei Publikationen aus dem Internet (Verfolgung der Kopten – Wikipe-
dia: "Diskriminierung ab den 1970er Jahren" sowie "Ägypten: Entführun-
gen, Lösegeld, Übergriffe" vom 15. August 2013) lediglich auf die allge-
meine Lage der christlichen Gemeinschaft in Ägypten nach dem Sturz des
Mubarak-Regimes und der Regierung von Mursi hinzuweisen, womit aber
noch keine individuelle Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG
dargetan werden dürfte,
dass in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die unter Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1612/2014 vom 7. Juli 2014
E. 6.3.2 im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ergangene Argumentation
des SEM zu erwähnen sein dürfte (vgl. III/Ziff. 2 S. 4 der angefochtenen
Verfügung),
dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen im Zusammenhang mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht vorgenommen werde und damit die diesbezüglichen mit den entspre-
chenden Fundstellen in den Protokollen versehenen Ausführungen des
SEM – da nicht beanstandet – als zutreffend zu bestätigen sein dürften,
dass das Vorbringen, wonach sich Salafisten die Mietwohnung der Be-
schwerdeführenden angeeignet hätten ([Zeitraum]), eine allenfalls zivil-
rechtlich oder strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheit betreffen dürfte,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, dass weder die all-
gemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe gegen einen allfälligen
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in deren Heimatland
sprechen dürften,
dass den eingereichten Referenzschreiben (Schreiben der Internationalen
Arabischen Gemeinde [Ort 2] vom 3. Februar 2015, Schreiben von A.K.
und dessen Ehefrau vom 2. Februar 2015, Schreiben von G.D., Leiter des
Internationalen Treffpunkts [Ort 3], vom 29. Januar 2015 sowie Bestäti-
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gungsschreiben der Evangelical Presbyterian Church, [Ort 4]) die beweis-
rechtliche Bedeutung abzusprechen sein dürfte, da diesen positiven Unter-
stützungsschreiben bloss Gefälligkeitscharakter beizumessen sein dürfte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 16. März 2015 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2015 eine vom
15. November 2014 datierende Bestätigung von Auskunftspersonen ein-
reichten, wonach der Beschwerdeführer seine Mietwohnung unter dem
Druck der Salafisten habe aufgeben müssen,
dass gleichzeitig ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Spital STS
vom 27. April 2015 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurde,
dass mit Eingabe vom 21. Mai 2015 ein Arztbericht der Psychiatrischen
Dienste Spital STS vom 11. Mai 2015 betreffend die Beschwerdeführerin
eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Er-
wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
4. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
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dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe im
Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der koptischen Chris-
ten eingereichten Beweismittel (Publikationen aus dem Internet) zum Be-
leg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass die nachträglich eingereichte, vom 15. November 2014 datierende
Bestätigung von Auskunftspersonen, wonach der Beschwerdeführer seine
Mietwohnung unter dem Druck der Salafisten habe aufgeben müssen, zu
keiner anderen Beurteilung führt, da dies – wie bereits in der Zwischenver-
fügung vom 4. März 2015 erwähnt – eine allenfalls zivilrechtlich oder straf-
rechtlich zu verfolgende Angelegenheit betreffen dürfte,
dass die allgemeinen Diskriminierungen und Benachteiligungen der Min-
derheit der koptischen Christen in Ägypten für sich allein zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und diesen Umständen im Rah-
men des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu nach-
stehend),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, dass sie
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begrün-
dete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom
14. April 2015 E. 5.5.2),
dass auch die Berufung der Beschwerdeführenden auf ihre Religionszuge-
hörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen respektive die diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung hinsicht-
lich eines Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bewir-
ken vermögen,
dass der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen in Ägypten etwa
neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölke-
rung angehören,
dass es nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi
von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013, insbesondere auch nach der
mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei
Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Si-
cherheitskräfte, zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekom-
men ist,
dass es im Zuge dieser Vorkommnisse auch zu einer Gewaltwelle gegen-
über Christen und christlichen Einrichtungen gekommen ist,
dass der Grund hierfür vorab der Umstand gewesen sein dürfte, dass der
Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am
Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah al-Sisi, dem heutigen
Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der
Folge aus Sicht der Muslimbruderschaft dem Vorwurf ausgesetzt hat, den
Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben,
dass entsprechend der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von
radikalen Anhängern der Muslimbrüder ausgegangen ist,
dass die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger
dieser Organisation vorgegangen sind,
dass am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft
und alle Ableger der Organisation für illegal erklärt und die Konfiszierung
ihrer Vermögenswerte beschlossen hat, was am 6. November 2013 von
einem Berufungsgericht bestätigt worden ist,
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dass im Weiteren in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten,
darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode ver-
urteilt worden sind, weshalb aus heutiger Sicht die Folgerung naheliegt,
dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend auf-
gerieben worden ist,
dass nach dem Gesagten auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereich-
ten Publikationen zur Lage der Kopten in Ägypten mangels Fallbezugs
nicht weiter einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer
D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August
2014 E. 8.3),
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die in den ärztlichen Zeugnissen enthal-
tenen Diagnosen (Beschwerdeführer: [Krankheitsbild inkl. erforderliche Be-
handlung]; Beschwerdeführerin: [Krankheitsbild inkl. erforderliche Behand-
lung]) individuelle Gründe darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen,
dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die erforderlichen Behand-
lungen – auch wenn diese nicht einem schweizerischen Standard entspre-
chen sollten – in Ägypten erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer
E-1377/2014 vom 25. Februar 2015 E. 7.3),
dass bei Bedarf den Beschwerdeführenden allenfalls eine medizinische
Rückkehrhilfe gewährt werden könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein umfangrei-
ches, tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, weshalb ihre Rein-
tegration als zumutbar zu erachten ist,
dass aufgrund der Aktenlage zudem nicht davon auszugehen ist, das Kin-
deswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen überdies auf die unbestritten
gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. III/Ziff. 2 S. 4),
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dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten
ist,
dass die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe (Ablaufda-
tum jeweils 4. August 2019) sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen somit ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 16 März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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