Abtei lung IV
D-1077/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
Advokatur Weibel & Seydoux, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1077/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. November 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu
wurde er vom BFM am 30. November 2007 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 11. Januar 2008 in C._______ angehört (An-
hörung).
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und
habe zusammen mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zur Ausreise
aus dem Iran im Dorf D._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gelebt.
Im Oktober 2007 sei er zu Hause von einem Kadermitglied
beziehungsweise mehreren Kadermitgliedern einer kurdischen Partei
angefragt worden, ob er ihnen helfen wolle, Parteimaterial zu verteilen.
Er habe zugesagt und sei einige Tage später aufgefordert worden, ein
Paket mit Parteizeitungen, Flugblättern und Fotos von Märtyrern zu
einem Treffpunkt auf den Friedhof von E._______ zu bringen, um es
dort einer Person zu übergeben. Am nächsten Morgen habe er sich
daher auf den Friedhof begeben, wo er einem Mann am vereinbarten
Treffpunkt das Paket übergeben habe. Einige Tage später sei er von
einem Mitglied der kurdischen Partei aufgefordert worden, ein weiteres
Paket mit politischem Material auf denselben Friedhof zu bringen und
es dort zu übergeben, was er getan habe. Nach einigen Tagen habe
ihm ein Mitglied der kurdischen Partei zu Hause erneut ein Paket mit
politischem Material übergeben und ihn beauftragt, das Paket wie
bisher auf dem Friedhof in E._______ einer Person zu übergeben. Da
ihm sein Vater, der von seinen Tätigkeiten für die kurdische Partei
nichts gewusst habe, am nächsten Morgen befohlen habe, Schafe zu
hüten, sei es ihm nicht möglich gewesen, das Paket nach E._______
auf den Friedhof zu bringen, um es dort zu übergeben, weshalb er es
in seinem Zimmer gelassen habe. Währenddem er auf einem Feld
Schafe gehütet habe, hätten Sicherheitsleute das Haus seiner Familie
routinemässig durchsucht und dabei das Paket in seinem Zimmer ge-
funden. Da auf dem Paket sein Name gestanden habe, hätten die
Sicherheitsleute nach ihm zu suchen begonnen. Seine Mutter, die das
mitbekommen habe, habe seine Schwester - unbemerkt von den
Sicherheitsleuten - zu ihm geschickt, um ihn zu warnen. Nachdem
seine Schwester ihm vom Vorfall berichtet gehabt habe, habe er Angst
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bekommen, weshalb er zu seinem Onkel beziehungsweise einem
Bekannten in den Irak geflohen sei, der für ihn einen Schlepper
organisiert habe. Nach zwei Tagen sei er mit der Hilfe eines
Schleppers in die Türkei gereist. Nach einem Aufenthalt von dreizehn
Tagen in Istanbul sei er per LKW unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz gereist.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerde-
führer eine iranische Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben der
Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I) vom 1. März 2008
(Faxeingabe) sowie die Kopie einer Gerichtsvorladung vom 25. Juli
2007, mit Mahnung vom 25. Oktober 2007, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 - eröffnet am 20. Januar 2009 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er
beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt, seine Familie habe
Besuch von vier Kadermitgliedern der PDK-I erhalten, die ihn gefragt
hätten, ob er ihnen helfen wolle. Demgegenüber habe er bei der An-
hörung angegeben, seine Familie sei von einem einzigen Kadermit-
glied aufgesucht worden, das ihn dann angeworben habe. Auch
bezüglich des Treffpunktes auf dem Friedhof habe der Beschwerde-
führer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurz-
befragung zu Protokoll gegeben, dieser sei bei einem "grünen Grab-
mal" gewesen, während er in der Anhörung vorgebracht habe, der
Treffpunkt habe sich bei einer "blauen Kugel" befunden. Auch hinsichtl-
ich der Person im Irak, zu der der Beschwerdeführer geflohen sein
wolle, habe er sich unterschiedlich geäussert. So habe es sich anläss-
lich der Kurzbefragung um einen Onkel gehandelt, demgegenüber es
in der Anhörung ein Freund seines Vaters gewesen sei. Aufgrund all
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dieser wesentlichen Widersprüche könnten dem Beschwerdeführer
seine Vorbringen nicht geglaubt werden und es sei von einem
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Auch die
eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen,
zumal es sich beim Fax der PDK-I lediglich um einen allgemeinen
Standartvordruck handle, der keinerlei konkrete, auf den Beschwerde-
führer bezogene Angaben enthalte, und die eingereichte Kopie einer
Gerichtsvorladung vom 25. Juli 2007, mit Mahnung vom 25. Oktober
2007, bereits aufgrund des ersten Ausstellungsdatums mit dem
vorliegend geschilderten Sachverhalt, welcher sich im Oktober 2007
abgespielt haben solle, nichts zu tun haben könne. Für die weitere
Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Streitsache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und namentlich zur korrekten Angabe
der Fundstellen angeblicher Widersprüche in seinen Aussagen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgeschafft werden
dürfe; zudem sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei dem Migra-
tionsdienst des Kantons F._______ mitzuteilen, dass der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; ausserdem sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass kein ein-
ziger der dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vorgehaltenen Widersprüche einer näheren Prüfung standhalte. Die
Vorbringen in der Verfügung der Vorinstanz seien somit nicht geeignet,
seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr müsse
davon ausgegangen werden, dass er glaubwürdig sei und die Wahrheit
gesagt habe. Er hätte somit bei einer allfälligen Rückschaffung in sein
Heimatland aufgrund des ihm vorgeworfenen Vergehens (Mitglied-
schaft in einer oppositionellen Partei und Verbreitung von staatsfeind-
licher Information) und dem Verstoss gegen die Ausreisebestim-
mungen mit der Todesstrafe zu rechnen, da nicht zu erwarten sei, dass
er ein faires Verfahren erhalten würde. Da er sich auch in der Schweiz
in erkennbarer Weise als Mitglied seiner Partei bekannt habe, sei er im
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Falle einer Rückschaffung in den Iran zusätzlichen Gefährdungen
ausgesetzt .
Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die folgenden Beweismittel in Kopie ein: Eine auf Deutsch
verfasste Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK),
unterzeichnet von H._______, eine fremdsprachige Bestätigung der
PDK Schweiz, eine fremdsprachige Bestätigung der Lawan Rojhelat
(inklusive deutscher Übersetzung), mehrere Fotos, eine
fremdsprachige Bestätigung von dreizehn Dorfbewohnern (inklusive
deutscher Übersetzung) sowie mehrere Berichte respektive Gutachten
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer an, bis zum
18. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Der
einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. März 2009 in die Ge-
richtskasse einbezahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 24. April 2009 nahm der Beschwerdeführer -
handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit für
den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Der Stellungnahme lagen drei Internetartikel sowie ein Zeitungsartikel
bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unglaubhaft,
weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
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sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylvorbringen in
wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise führte er
anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei von vier Kadermitgliedern der
PDK-I angefragt worden, ob er ihnen helfen wolle, Parteimaterial nach
E._______ zu bringen (act. A 1/10, S. 5), hingegen er bei der An-
hörung ausdrücklich geltend machte, nur eine Person, nämlich
G._______, habe ihn diesbezüglich angefragt (act. A 9/26, S. 14 f.).
Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Widersprüchlich äusserte
sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Zeitpunktes, an dem er
zum zweiten Mal ein Paket übergeben habe. So sagte er anlässlich
der Kurzbefragung aus, er habe das zehn bis zwölf Tage nach
Übergabe des ersten Paketes getan (act. A 1/10, S. 5), demgegenüber
er bei der Anhörung vorbrachte, das zweite Paket habe er fünf Tage
nach Übergabe des ersten Paketes erhalten und anschliessend auf
dem Friedhof übergeben (act. A 9/26, S. 18 f.). Die in der
Rechtsmittelschrift vorgebrachte Behauptung, wonach sich die in der
Kurzbefragung vorgebrachte Zeitangabe von zehn bis zwölf Tagen auf
die dritte und nicht auf die zweite Paketübergabe beziehe, weshalb
zwischen den Aussagen in der Kurzbefragung und der Anhörung kein
Widerspruch bestehe, ist aufgrund der klaren Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung nicht glaubhaft.
Widersprochen hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der
Person, die ihm das erste Paket überbracht haben soll. Anlässlich der
Kurzbefragung sagte er aus, er habe die Person, die ihm das Paket
übergeben habe, nicht gekannt (act. A 1/10, S. 6), dagegen er bei der
Anhörung vorbrachte, G._______ habe ihm das Paket übergeben (act.
A 9/26, S. 17).
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Auch hinsichtlich des angeblichen Treffpunktes auf dem Friedhof in
E._______ hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen ge-
macht. Bei der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dieser sei bei einem
"grünen Grabmal" gewesen (act. A 1/10, S. 5), während er anlässlich
der Anhörung geltend machte, der Treffpunkt habe sich bei einer
"blauen Kugel" befunden (act. A 9/26, S. 16). Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach sich der Beschwerdeführer insbesondere
deshalb widersprüchlich geäussert habe, da er Mühe habe, die Farben
grün und blau auseinander zu halten, ist als Schutzbehauptung zu
werten. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerde-
führers gewesen, diese Behauptung mit einem ärztlichen Zeugnis zu
belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung
unterlassen hat, kann vorliegend die geltend gemachte Farben-
blindheit nicht geglaubt werden. Aus dem soeben Gesagten folgt, dass
es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die behauptete Farbenblindheit des
Beschwerdeführers ärztlich abklären zu lassen, weshalb der dies-
bezüglich in der Beschwerde gestellte Beweisantrag abzuweisen ist.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Farbenblindheit den Treffpunkt auf dem Friedhof hätte finden
können, zumal er nicht geltend gemacht hat, er habe dort Leute nach
dem Objekt gefragt. Auch die anderen in der Rechtsmittelschrift
erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die offensichtlich
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des
Treffpunktes auf dem Friedhof erklärbar zu machen, weshalb die
weiteren Beweisanträge (Einvernahme des Beschwerdeführers,
Einvernahme und Sprachtestung der Übersetzer der Kurzbefragung
und der Anhörung, sprachwissenschaftliches Gutachten betreffend
kurdische Farbterminologie) im Rahmen einer antizipierten Beweis-
würdigung abzuweisen sind (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK
2003 Nr. 13).
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechen überdies seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der
Person, zu der er im Irak geflohen sein will. Anlässlich der Kurz-
befragung sagte er aus, er sei zu einem seiner Onkel, der dort lebe,
geflohen (act. A 1/10, S. 5), hingegen er bei der Anhörung vorbrachte,
er habe keinen Onkel im Irak, er sei dort zu einem alten Freund seines
Vaters geflohen (act. A 9/26, S. 10 f.). Das diesbezügliche Vorbringen
in der Beschwerde, der kurdische Begriff "mam" stehe einerseits für
Bruder des Vaters aber auch für Freund des Vaters, vermag den
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Widerspruch nicht aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich
der Kurzbefragung sich dahingehend äusserte, ein Onkel "von mir"
lebe im Irak.
Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft
zu machen. So nennen die Faxeingabe der PDK-I vom 1. März 2008
sowie das deutschsprachige Schreiben der PDK keine konkreten vom
Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 30. November 2007 und
der Anhörung vom 11. Januar 2008 vorgebrachten Ereignisse, sondern
sprechen lediglich in genereller Art und Weise von einer Verfolgungs-
situation, die auf unzählige Personen zutreffen kann, weshalb die
diesbezüglichen Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen
sind. Bezüglich des Bestätigungsschreibens der dreizehn Dorf-
bewohner ist festzuhalten, dass keine Gewähr für die Echtheit dieses
Schreibens besteht, insbesondere da es nur in Kopie eingereicht
wurde, weshalb auch dieses Schreiben - unabhängig vom Inhalt - den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht zu be-
legen vermag. Dies auch unter Berücksichtigung, dass sich der Be-
schwerdeführer in seinen Aussagen erheblich widersprochen hat.
Hinsichtlich der eingereichten Gerichtsvorladung vom 25. Juli 2007
und der sich darauf beziehenden Mahnung vom 25. Oktober 2007 ist
übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese
Dokumente allein schon aufgrund des Ausstellungsdatums der Ge-
richtsvorladung nichts mit dem vorliegend geschilderten Sachverhalt
zu tun haben können, da sich dieser gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen erst im Oktober 2007
abgespielt haben soll. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Be-
hauptung, wonach das Ausstellungsdatum auf der Gerichtsvorladung
von der iranischen Behörde zurückdatiert worden sei, überzeugt das
Gericht nicht, zumal es sich um eine unbewiesene beziehungsweise
unbelegte Behauptung handelt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass
die Gerichtsvorladung sowie die Mahnung lediglich in Kopie ein-
gereicht worden sind, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur sehr gering
ist. Aus dem Gesagten folgt, dass bezüglich dieser Beweismittel darauf
verzichtet werden kann, Berichte einzuholen respektive eine Rechts-
expertise durchführen zu lassen, weshalb die diesbezüglich in der
Beschwerde gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.
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4.5 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Bundesver-
waltungsgericht müsse noch eine Reihe von Zeugenbefragungen
durchführen. So beantragt er die Befragung von H._______,
G._______ sowie der dreizehn Dorfbewohner, die das
Bestätigungsschreiben unterzeichnet haben.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den
Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenom-
menen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist
zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder
aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für ge-
nügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165).
Für das Verwaltungsverfahren, mithin auch für das Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG), sieht Art. 12 Bst. c VwVG den Zeugenbeweis zwar vor,
doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugeneinvernahme gemäss
der einschränkenden Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VwVG in den
Verfahren im Anwendungsbereich des VwVG nur ausnahmsweise
eingesetzt werden darf, wenn die anderen Mittel der Sachverhalts-
erhebung nicht zum Ziel führen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.] VwVG Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 12 N 37). Diese so umschriebene Subsidiarität der Zeugenein-
vernahme gilt im Asylverfahren umso mehr, als zwischen dem Asyl-
suchenden und allfälligen einzuvernehmenden Drittpersonen häufig
ein spezifischer Interessenkonflikt besteht.
Im vorliegenden Fall hält das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten
den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt und geht
davon aus, seine rechtliche Überzeugung würde auch durch die be-
antragten Zeugenbefragungen nicht geändert. Dies insbesondere auch
deshalb, da es sich bei H._______, G._______ und den dreizehn
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Dorfbewohnern um befangene Personen handeln dürfte. Die
beantragten Zeugenbefragungen sind daher in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen.
4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen Aktivitäten im
Iran verfolgt werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist. Vielmehr
ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es
sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die iranischen
Behörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.
5.
5.1 In der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 24. April
2009 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich
auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, weshalb er
sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG berufe. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er
unter anderem mehrere Fotos (in Kopie), die seine Parteitätigkeit be-
legen würden, ein.
5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1;
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
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5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19.
September 2008 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft
in Bern teilgenommen hat. Zusätzlich lässt sich den Akten entnehmen,
dass der Beschwerdeführer Aufnahme als Parteimitglied der PDK
Schweiz sowie der Lawan Rojhelat (Jungpartei der PDK Schweiz) ge-
funden und in dieser Eigenschaft an verschiedenen Feiern der PDK
teilgenommen hat.
5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die
Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Er-
kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von
Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die ira-
nischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagier-
ten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
5.5 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen
würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde,
dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
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barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen er-
höhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht be-
scheinigt werden. Wie in E. 4.4 ff. dargelegt, kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er sich bereits im Iran politisch
betätigt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Iran nicht ein Verhalten an den Tag gelegt hat, durch das er als
politischer Aktivist und Regimegegner in den Fokus der Behörden
hätte geraten können. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers gehen nicht über das hinaus, was viele
iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen aus-
führen, ohne dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen
auszugehen wäre. So ist dem Beschwerdeführer insbesondere die
Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der PDK Schweiz
respektive der Lawan Rojhelat abzusprechen.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren
dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen
Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen,
welches dieser daraus zu ziehen versucht.
5.6 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall
jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der ge-
nannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In
letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer
asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG
verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schran-
ken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der
umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und
Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrschein-
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lich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Be-
schwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System
empfinden würden.
5.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in
der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und
diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvor-
bringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer
jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden
seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rück-
kehr in den Iran befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt
ist alsdann in der Kurzbefragung vom 30. November 2007 und in der
Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2008 vollständig
und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das
BFM gewürdigt worden. Zudem ist festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer dadurch, dass in der angefochtenen Verfügung die
dargelegten Widersprüche nicht mit Fundstellen belegt worden sind,
kein nennenswerter Nachteil entstanden ist, da es ihm respektive
seinem Rechtsvertreter ohne Weiteres möglich gewesen ist, anhand
der Protokolle die vorgehaltenen Widersprüche zu überprüfen und sich
dazu zu äussern, was er in der Rechtsmittelschrift auch ausführlich
getan hat. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und namentlich zur korrekten An-
gabe der Fundstellen vorgehaltener Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers an das BFM zurückzuweisen, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Ein-
wände in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom
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24. April 2009 sowie die zahlreich eingereichten Beweismittel im
Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
8.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Be-
schwerdeführer wohnte seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus
seinem Heimatland in D._______, wo gemäss seinen eigenen
Aussagen auch seine Eltern und mehrere seiner Geschwister leben.
Es ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem
verfügt der Beschwerdeführer und seine Familie in D._______ über
viel Land und viel Vieh, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich
in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
zumal er über jahrelange Erfahrung in der Landwirtschaft verfügt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der unglaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Verfolgung davon auszugehen ist, dass die iranischen
Behörden sein Land nicht beschlagnahmt haben, wie das von ihm
anlässlich der Anhörung vorgebracht wurde.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein
Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
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zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das in der Rechtsmittelschrift erhobene Begehren, der Migrations-
dienst des Kantons F._______ sei über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu informieren, ist mit Zwischenverfügung des Gerichts
vom 3. März 2009 gegenstandslos geworden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6.
März 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 6. März 2009 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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