B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1077/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ zur Person (BzP) befragt. Im Rahmen der BzP wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Kroatiens bzw. Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt (A5, F 8.01). Gleichentags wurde ihm
überdies das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt
(A6).
B.
Am 11. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO) (A11). Am 1. Februar 2016 bestätigten die kroa-
tischen Behörden den schweizerischen Behörden, dass sie die Zuständig-
keit Kroatiens aufgrund von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO anerkennen wür-
den.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des SEM vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
E.
Am 23. Februar 2016 ordnete der zuständige Instruktionsrichter mit supra-
provisorischer Massnahme die sofortige einstweilige Aussetzung des Voll-
zugs der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, vermöge
daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humani-
tären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise
für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene macht
der Beschwerdeführer einzig geltend, er leide an schwerwiegenden chro-
nischen gesundheitlichen Problemen und in Kroatien erhalte er keine aus-
reichende medizinische Behandlung. Das steht in offenem Widerspruch zu
seinen Aussagen anlässlich der BzP, wonach er in Kroatien behandelt wor-
den sei (A5, F 7.02). Weiter hat sich der Beschwerdeführer im EVZ
B._______ über medizinische Probleme beklagt und wurde daraufhin am
23. November 2015 in die Praxis C._______ überführt. Gemäss Auskunft
des behandelnden Arztes handelte es sich jedoch um eine Bagatelle, wes-
halb keine weiteren medizinischen Massnahmen anzuordnen waren (A4).
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde demzufolge in keiner Art
und Weise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den
Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
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4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behör-
den – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Kroatien hat seine Zuständigkeit anerkannt und ist somit für die Prüfung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Das Dublin-System
räumt Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch darauf ein, dass ihr
Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird (Urteil des
EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi,
ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62), womit unbeachtlich ist, dass der Beschwer-
deführer nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift "gerne in der
Schweiz bleiben und hier [s]ein Asylgesuch stellen" möchte.
4.2.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.2.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
4.2.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.2.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und den Be-
schwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwür-
digen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das
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flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Der Be-
schwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,
Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen dauerhaft vorenthalten. Nach dem Gesagten gibt es keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Be-
schwerde als aussichtslos zu qualifzieren ist, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig