Abtei lung IV
D-1078/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Ruanda,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Januar 2008 / D-7928/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1078/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin am 26. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe ihr Heimatland aufgrund des ruandischen
Bürgerkriegs im Jahre 1994 verlassen, nachdem sie 1991 einen
ruandischen Staatsangehörigen geheiratet habe, und habe sich nach
Kongo (Kinshasa) begeben,
dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes von ruandischen
Soldaten mehrmals vergewaltigt worden sei,
dass ihr Ehemann nach ihrer Rückkehr im Jahre nach Ruanda
verdächtigt worden sei, Waffen aufbewahrt und damit Nachbarn
getötet zu haben, weshalb er festgenommen worden sei und sich
seither in Ruanda in Haft befinde,
dass sie deshalb einige Monate nach ihrer Rückkehr nach Ruanda
eine Vorladung erhalten, ihre ältere Schwester dieser Folge geleistet
habe und dabei festgenommen worden sei,
dass nach ihr (der Gesuchstellerin) seit diesem Zeitpunkt mehrmals
gesucht worden sei, weshalb sie sich nicht mehr an der elterlichen
Adresse aufgehalten habe,
dass sie seit 1997 bis zu ihrer Ausreise aus Ruanda am 3. Januar
2004 als Hausangestellte für diverse Mitarbeiter des B._______ sowie
andere Ausländer gearbeitet habe und von ihrer letzten Arbeitgeberin,
einer Angestellten des B._______, als Hausangestellte in die Schweiz
mitgenommen worden sei,
dass sie ihr Heimatland so im Besitz ihres eigenen Passes verlassen
habe und über Brüssel in die Schweiz gelangt sei, wo sie bis im
August 2006 für besagte B._______-Mitarbeiterin tätig gewesen sei,
dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Asylgesuch
eingereicht habe, aus Angst, in ihr Heimatland zurückgeschickt zu
werden,
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dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
23. Oktober 2007 feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2007 mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008
vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung
zusammenfassend festhielt, es gelange in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin keine Gründe nach
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
glaubhaft machen könne,
dass es im Wesentlichen ausführte, die Gesuchstellerin habe sich seit
dem Zeitpunkt der angeblichen aktiven Suche nach ihr im Jahre 1997
bis zum 3. Januar 2004 ständig und ohne Schwierigkeiten in Ruanda
aufgehalten, ihren Pass und ihre Identitätskarte persönlich Ende 2003
beziehungsweise im Juni 1997 bei den zuständigen Behörden
abgeholt und Ruanda legal über den Flughafen von Kigali verlassen,
dass sie sich zweieinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten, als
Hausangestellte in C._______ gearbeitet und erst nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ein Asylgesuch gestellt habe, was nicht dem
Verhalten einer verfolgten Person entspreche,
dass zudem auch die Aussagen der Gesuchstellerin zur Suche durch
die ruandischen Behörden und zur mehrfach erfolgten Vergewaltigung
nicht glaubhaft ausgefallen seien und die eingereichten Dokumente
nichts daran zu ändern vermöchten,
dass schliesslich auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse
gegeben seien,
dass die Gesuchstellerin am 20. Februar 2008 um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 ersuchen und
dazu die Faxkopie des Strafurteils vom den Ehemann der
Gesuchstellerin betreffend sowie einen Rekurs vom mit
Übersetzungen und eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 30.
Januar 2008 einreichen liess,
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dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Februar 2008 zudem die
Fax-Vorauskopie eines Berichts der "Ligue des droits de la personne
dans la région des Grands Lacs (LDGL)" vom 14. Januar 2008
nachreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 den Vollzug der
Wegweisung im Sinne der Erwägungen nicht aussetzte, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abwies und der Gesuchstellerin Fristen zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- sowie zur
Beibringung der in Aussicht gestellten Originalbeweismittel setzte,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2008 um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008
ersuchen liess und dabei das gegen den Ehemann ergangene
Strafurteil in Form des Originaldokuments nachreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7.
März 2008 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 25. Februar 2008 abwies und der Gesuchstellerin eine dreitägige
Nachfrist ansetzte zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses,
dass der Kostenvorschuss am 11. März 2008 einbezahlt wurde,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. März 2008 unter
Nachreichung eines Schreibens der Psychiatrischen Dienste
D._______ vom 25. März 2008 und einer Kopie der ärztlichen
Spitaleinweisung vom 20. Februar 2008 erneut um Wiedererwägung
der Zwischenverfügungen vom 25. Februar 2008 und vom 7. März
2008 ersuchen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG
abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des
Bundesamtes entscheidet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat,
dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von
Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art.
21 VGG),
dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65
ff.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
aus den in Art. 121 – 123 BGG genannten Gründen verlangt werden
kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass vorliegend der Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener
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entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend
gemacht wird,
dass die Rechtsschrift ausserdem in Bezug auf ihre Begründung jene
qualifizierenden Bedingungen erfüllt, welche an ein Revisionsgesuch
zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52
VwVG),
dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für
dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige
relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124
Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 20. Februar
2008 gewahrt sind,
dass die Gesuchstellerin schliesslich auch den einverlangten
Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist in vollem Umfang
geleistet hat,
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass die Gesuchstellerin auf Revisionsebene geltend macht, mit Hilfe
ihres Umfelds sei es ihr gelungen, über die Organisation ISHR
(International Service for Human Rights, mit Sitz in Genf) die Kopie
respektive das Original des gegen ihren Ehemann ergangen
Strafurteils vom sowie den dagegen erhobenen Rekurs (in Kopie)
vom zu beschaffen und einzureichen,
dass zudem die eingereichte Faxkopie einer Mitarbeiterin des
B._______ vom 30. Januar 2008 bestätige, dass die Gesuchstellerin
von Januar 1998 bis Januar 1999 bei ihr in Kigali gewohnt und als
Haushaltshilfe gelebt habe,
dass damit zentrale Asylvorbringen belegt würden,
dass neue Tatsachen dann erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen für die gesuchstellende
Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2002 Nr. 13 E. 5a, welcher sich auf die diesbezüglich identische
Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bezieht),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision grundsätzlich
nur Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, die von der
ersuchenden Partei im früheren Verfahren nicht beigebracht werden
konnten,
dass es sich im vorliegenden Fall zunächst mit Bezug auf das
Bestätigungsschreiben der B._______-Mitarbeiterin vom 30. Januar
2008 um ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens vom 17. Januar 2008 entstanden ist,
dass derartige Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht
Beweismittel darstellen, mit denen die Revision verlangt werden kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8069/2007 vom 25. März
2008),
dass darüber hinaus nicht dargelegt wird, weshalb es der
Gesuchstellerin weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, ein
solches Dokument bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen
und beizubringen,
dass das besagte Dokument abgesehen davon nicht erheblich ist,
zumal die Arbeit der Gesuchstellerin als Hausangestellte bei
verschiedenen B._______-Mitarbeitern weder vom BFM noch vom
Bundesverwaltungsgericht bestritten wurden, diese Tatsache allein
jedoch offensichtlich nicht asylrelevant ist,
dass bezüglich des zuerst in Fax-Kopie, danach im Original
eingereichten Strafurteils den Ehemann der Beschwerdeführerin
betreffend sowie des Rekursschreibens wohl nachträglich (in der
Eingabe vom 5. März 2008) in ausführlicher Weise dargelegt wird,
weshalb die Gesuchstellerin diese Dokumente erst auf
Revisionsebene einreichte,
dass jedoch diesen Dokumenten – auch bei Annahme von deren
Echtheit – die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist,
dass sich diese Dokumente nämlich nicht auf die Gesuchstellerin
persönlich beziehen, welche – wie sich den Akten entnehmen lässt –
ihren Pass und ihre Identitätskarte vor ihrer Ausreise persönlich bei
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den zuständigen Behörden abholte und Ruanda legal über den
Flughafen von Kigali verliess, sondern deren Ehemann betreffen,
weshalb damit keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für die
Gesuchstellerin selbst dargelegt wird,
dass mithin die Behauptung in der Eingabe vom 5. März 2008, die
Gesuchstellerin stehe nach dem Urteil gegen ihren Ehemann selbst
unter Verdacht und sei in Gefahr, verhaftet zu werden, mit diesen
Dokumenten nicht belegt wird,
dass ferner – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. März 2008
dargelegt wurde – die Kopie des Berichts der "Ligue des droits de la
personne dans la région des Grands Lacs (LDGL)" vom 14. Januar
2008 ebenso als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen ist, da
der Bericht in keinem direkten Zusammenhang mit der Gesuchstellerin
und deren geltend gemachter Verfolgungssituation steht,
dass schliesslich mit der Behauptung in der Revisionseingabe, die
Gesuchstellerin habe zu jeder Zeit gegenüber den Behörden die volle
Wahrheit gesagt, ihre Vorbringen seien glaubhaft, eine andere
Würdigung als die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
verlangt wird, was jedoch revisionsrechtlich nicht von Belang ist
(vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S.
247),
dass im Revisionsgesuch vom 20. Februar 2008 im Übrigen geltend
gemacht wird, die Beschwerdeführerin befinde sich seit diesem Tag
wegen Suizidalität und posttraumatischem Belastungssyndrom in
Hospitalisation,
dass diese Behauptung mit der nachträglichen Eingabe vom 27. März
2008 und unter Einreichung eines Schreibens der Psychiatrischen
Dienste D._______ vom 25. März 2008 sowie einer Kopie der
ärztlichen Spitaleinweisung vom 20. Februar 2008 untermauert wird,
dass in diesem Zusammenhang jedoch auch kein Revisionsgrund
angerufen, sondern damit im Wesentlichen lediglich auf die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hingewiesen wird,
dass die Gesuchstellerin im Übrigen selbst in ihrer nachträglichen
Eingabe vom 27. März 2008 explizit anführt, der eingereichte
Artzbericht sei revisionsrechtlich nicht von Belang,
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dass sich die Gesuchstellerin gemäss dem ärztlichen Schreiben vom
25. März 2008 erst seit dem 24. Januar 2008 in psychiatrischer
Behandlung befindet,
dass Sachverhaltselemente, die sich entsprechend nach Abschluss
des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht
unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.)
grundsätzlich durch das BFM im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass somit keine Veranlassung besteht, wiedererwägungsweise auf
die Zwischenverfügungen vom 25. Februar 2008 und vom 7. März
2008 zurückzukommen, weshalb das entsprechende Gesuch vom 27.
März 2008, ohne noch näher auf die darin enthaltenen Ausführungen
einzugehen, abzuweisen ist,
dass an der nach dem Gesagten gewonnenen Einschätzung der
offensichtlich fehlenden Erheblichkeit neuer Sachverhaltsvorbringen
auch die weiteren zu ihrer Stütze eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen und Beweismittel keine
Revisionsgründe bilden und das Revisionsbegehren daher abzuweisen
ist,
dass die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM weiterzuleiten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin
aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 11. März 2008 in dieser Höhe geleisteten
Vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügungen vom 25.
Februar 2008 und vom 7. März 2008 wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Prüfung allfälliger
Wiedererwägungsgründe an das BFM überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen:
Urteil vom 17. Oktober 2007 mit Zustellcouvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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