B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1078/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Partei
A._______, geboren B._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Februar 2012 / _______.
D-1078/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2011 das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 15. Juli 2011 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug verfügte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte und seiner Rechsmitteleingabe verschiedene Doku-
mente in Kopie beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchstel-
ler unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum 25. Januar
2012 einen Kostenvorschuss zu überweisen,
dass es festhielt, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage wer-
de auf die Beschwerde ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliess-
lich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, oder
-reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzen einer
Nachfrist ebenfalls nicht eingetreten,
dass es zur Begründung unter anderem ausführte, bei den vom Ge-
suchsteller eingereichten fremdsprachigen Dokumenten handle es sich
lediglich um Fotokopien und nicht um Originale, weshalb sie keinen Be-
weiswert haben dürften, und die Beschwerdebegehren würden als aus-
sichtslos erscheinen,
dass der Gesuchsteller am 16. Januar 2012 eine Unterstützungsbestäti-
gung der Stadt Z._______ einreichte,
dass er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 seines am gleichen Datum
mandatierten Rechtsvertreters als Originale bezeichnete Dokumente
nachreichte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung er-
suchte, da er sprach- und rechtsunkundig sowie wegen Mittellosigkeit
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bisher auf sich allein gestellt gewesen sei und sich erst am
27. Januar 2012 an den Rechtsvertreter habe wenden können,
dass er gleichzeitig um Übersetzung der Dokumente auf Kosten der Ge-
richtskasse und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des
BFM erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2011 mit Urteil
D-749/2011 vom 2. Februar 2012 nicht eintrat und in der Urteilsbegrün-
dung festhielt, der Kostenvorschuss sei innert Frist nicht geleistet worden,
die eingereichte Unterstützungsbestätigung lasse nicht auf eine Verände-
rung der Sachlage schliessen, weshalb keine Nachfrist anzusetzen sei,
und auf die Eingabe vom 27. Januar 2012, mit welcher sinngemäss um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 ersucht
werde, sei wegen Verspätung nicht einzutreten,
dass der Gesuchsteller mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter
Eingabe vom 7. Februar 2012 an das BFM gelangte und in materieller
Hinsicht beantragte, es sei eine Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhalts festzustellen und in der Folge die Verfügung vom
14. November 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vor-
läufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden des Kantons X._______ anzu-
weisen, bis zu erneutem Entscheid des BFM von jeglichen Vollzugs-
massnahmen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben seien zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
wenn nötig seien die eingereichten Unterlagen auf Kosten des BFM zu
übersetzen und zur Richtigkeit und Echtheit des sich veränderten Sach-
verhaltes und der eingereichten Gerichtsunterlagen sei eine Botschafts-
abklärung durchzuführen,
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dass er zur Begründung unter anderem ausführte, das Bundesverwal-
tungsgericht, das wegen nicht rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses
und Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, sei auf
das Gesuch um eine gehörige Fristgewährung zur Beschwerdeergänzung
nicht eingetreten und habe die von ihm neu eingereichten Beweismittel
nicht berücksichtigt, obwohl diese Dokumente offensichtlich beweisen
würden, dass er wegen Unterstützung der W._______ zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei,
dass diese Eingabe vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Prü-
fung überwiesen wurde, ob allenfalls ein Revisionsgesuch vorliege (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 27. Februar 2012),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2012 den Gesuchsteller aufforderte, innert sieben Tagen ab
Erhalt eine Verbesserung seiner Eingabe vom 7. Februar 2012 einzurei-
chen, sollte er diese als Revisionsgesuch behandelt habe wollen, andern-
falls auf die Eingabe unter revisionsrechtlichen Aspekten nicht eingetreten
und an das BFM zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch überwiesen
werde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2012 beantragte, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 sei in Revisi-
on zu ziehen und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 in Revision zu ziehen und in
der Folge sei die Verfügung des BFM vom 15. November 2011 an das
Bundesamt zu erneutem Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft zu-
rückzuweisen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, ihm –
sinngemäss – die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und – explizit beantragt – in der Person seines Rechtsver-
treters ein Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewäh-
ren sei und wenn notwendig die als Beweis eingereichten Unterlagen auf
Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen seien,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe vom
7. März 2012 im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 25. Oktober 2011
vom Strafgericht V._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt worden und habe die Kopien dieses Entschei-
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des erst nach der BFM-Verfügung vom 15. November 2011 beschaffen
können, weshalb ihm die Geltendmachung dieser Beweise beim Bundes-
amt nicht möglich gewesen sei,
dass es sich bei den Gerichtsakten um vorbestehende erhebliche Tatsa-
chen und entscheidende Beweismittel handle, die er im früheren Verfah-
ren nicht habe beibringen können und die geeignet seien, zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen,
weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliege und
auf das Revisionsgesuch einzutreten sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat,
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; UR-
SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
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dass sich der Gesuchsteller mit rechtzeitig eingereichter Eingabe vom
7. März 2012 explizit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG beruft,
dass – auch wenn nicht explizit genannt wird, wann der Gesuchsteller
Kenntnis des Strafurteils beziehungsweise der als Original bezeichneten
Dokumente erhielt – der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar
2012 innert der in Art. 124 BGG genannten Frist geltend gemacht wird,
dass die Revisionseingabe die Begehren für den Fall eines neuen Be-
schwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden
kann, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen
Gründen, da diese vom BFM im Rahmen einer Wiedererwägung zu prü-
fen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht wer-
den können (vgl. Art. 46 VGG),
dass – sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Dokumenten be-
wiesen werden – ein Gesuchsteller auch darzutun hat, dass er die Be-
weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
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(BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern
2007, zu Art. 123 Rz. 11), beziehungsweise die gesuchstellende Partei
nicht in der Lage gewesen sein darf, die Beweismittel im früheren Verfah-
ren beizubringen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 250 Rz. 5.48),
dass dabei nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer aus "an-
deren Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 8 zu
Art. 123 BGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener, erhebli-
cher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) in der Eingabe vom
7. März 2012 vorgebracht wird, der Gesuchsteller habe die Gerichtsakten
erst nach der BFM-Verfügung vom 15. November 2011 beschaffen kön-
nen, weshalb ihm die Geltendmachung dieser Beweise beim Bundesamt
nicht möglich gewesen sei,
dass vorliegend indessen nicht entscheidend ist, weshalb der Gesuch-
steller die Dokumente nicht vor Ergehen der Verfügung des BFM vom
15. November 2011 einreichen konnte, sondern es ist vielmehr wesent-
lich, weshalb er die Beweismittel ("Originale Akten des Strafgerichts
V._______/S._______") im Beschwerdeverfahren nicht vor Ablauf der mit
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 gesetzten, bis am 25. Januar
2012 laufenden Frist nachreichen konnte (vgl. Art. 46 VGG),
dass dazu der Eingabe vom 7. März 2012 nichts Wesentliches zu ent-
nehmen ist,
dass auch in der im Beschwerdeverfahren verspätet eingereichten Ein-
gabe vom 27. Januar 2012 nichts enthalten ist, das Rückschlüsse auf er-
hebliche Gründe zuliesse, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage
war, rechtzeitig die als Originale bezeichneten Dokumente einzureichen,
dass zwar darauf hingewiesen wird, der sprach- und rechtsunkundige
Gesuchsteller sei wegen Mittellosigkeit auf sich allein gestellt gewesen
und habe sich erst am 27. Januar 2012 an seinen Rechtsvertreter wen-
den können,
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dass damit in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten
ableitbar ist, da der Gesuchsteller keiner der Amtssprachen mächtig ist
(vgl. A8/16, S. 5), die Beschwerde indessen in deutscher Sprache ver-
fasst ist, weshalb davon auszugehen ist, er habe – wenn auch nicht pro-
fessionelle – Hilfe Dritter in Anspruch genommen, die ihm den wesentli-
chen Inhalt der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Januar 2012 erklären konnten,
dass deshalb zu schliessen ist, er habe von der Wichtigkeit der rechtzeiti-
gen Einreichung originaler Dokumente gewusst,
dass es sich bei den mit Eingabe vom 27. Januar 2012 eingereichten Do-
kumenten um Kopien der bereits mit Beschwerde eingereichten Beweis-
mittel handelt, die zusätzlich mit einem "originalen" Stempel und einem
handschriftlichen Eintrag mit dem Datum vom 5. Januar 2012 versehen
sind,
dass – ausgehend vom Datum vom 5. Januar 2012 – der Gesuchsteller in
revisionsrechtlicher Hinsicht nicht darlegt, weshalb es ihm nicht zumutbar
und möglich gewesen ist, diese Beweismittel bereits im ordentlichen Ver-
fahren – d.h. bis am 25. Januar 2012 – einzureichen und die Beschaffung
dieser Dokumente als neuen rechtserheblichen Umstand geltend zu ma-
chen, der allenfalls das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 gerechtfertigt hätte,
dass deshalb zu schliessen ist, es sei ihm möglich und zumutbar gewe-
sen, diese Beweismittel vor Ablauf der angesetzten Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses ins Recht zu legen,
dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Verfahren be-
gangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuho-
len, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls keine Unzu-
mutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109),
dass – da es sich beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts um ein
Prozessurteil handelt – nicht zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die verspätet
eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungs-
vollzugshindernis vorliegt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), weil dies eine
materielle Beurteilung der Dokumente voraussetzt,
dass deshalb auch offen gelassen werden kann, ob es sich bei den ein-
gereichten Dokumenten – Kopien, die mit einem "originalen" Stempel mit
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einem Handeintrag versehen sind – um authentische Beweismittel han-
delt, und somit der Antrag auf Übersetzung der Dokumente auf Kosten
des Gerichts abzuweisen ist,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage die Eingaben vom 7. Februar und 7. März 2012
an das BFM zwecks Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches
zu überweisen sind,
dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2
VwVG ersuchte,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Revisionsbegehren als
aussichtslos zu beurteilen war, womit es an den materiellen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG fehlt und das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass die unentgeltliche Verbeiständung nur patentierten Anwältinnen und
Anwälten vorbehalten ist (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 65 N 41),
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind, weil einerseits die kumulativ er-
forderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben
sind und andererseits der Rechtsvertreter, der ausdrücklich die Ernen-
nung seiner Person als Rechtsbeistand beantragte, nicht über ein An-
waltspatent verfügt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingaben vom 7. Februar und 7. März 2012 werden dem BFM zur
Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: