B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1078/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 65-jährige, verwitwete
Staatsangehörige von Serbien und Kosovo, mit letztem Wohnsitz in
B._______, Serbien. Gemäss ihren Angaben sei ihr verstorbener Ehemann
Kosovoalbaner gewesen, sie habe während ihrer 37-jährigen Ehe mit ihm
in C._______ (albanisch: D._______) in Kosovo gelebt. Sie habe in der
Ehe den muslimischen Glauben angenommen. Nach dem Tod ihres Ehe-
manns im Jahr (…) habe sie mit ihrem Sohn und dessen Familie im Haus
der Familie gelebt. Ihr Sohn sei arbeitslos und deshalb aggressiv gewesen
und habe sie oft geschlagen. Zudem habe der Sohn ihres Schwagers, der
Mitglied der UCK gewesen sei, sie nach dem Krieg als Serbischstämmige
bedroht und ihr vorgeworfen, Mitglied der SPS (Sozialistische Partei Ser-
biens) zu sein. Er habe ihr nahegelegt, Kosovo zu verlassen. Sie sei stän-
dig schikaniert und malträtiert worden. Deshalb sei sie 2007 nach
B._______, Serbien, gegangen, wo sie zunächst bei ihrem (…) Bruder ge-
lebt hätte, der für sie jedoch nicht habe aufkommen können, weil er nur
eine kleine Rente bezogen habe. Deshalb habe sie bis zu ihrer Ausreise
bei seiner Nachbarin für Kost und Logis als Haushaltshilfe gelebt. Zur Aus-
reise habe sie sich entschlossen, als diese sie nicht mehr habe beherber-
gen wollen. Ihre beiden in B._______ lebenden Halbgeschwister seien
ebenfalls alt und bedürftig, ihre beiden Töchter lebten in E._______ und
könnten sie auch nicht beherbergen, das sei nicht üblich. Da sie weder in
Kosovo noch in Serbien eine Rente oder Witwenrente habe beziehen kön-
nen, habe sie am 4. Januar 2015 Serbien illegal verlassen und sei über
Slowenien und weitere unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Hier
habe ihr eine Freundin ihrer Tochter geholfen, das Asylgesuch zu stellen,
weshalb sie die Zuteilung in den Kanton F._______ beantragte. Die Be-
schwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Identität eine serbische und eine
kosovarische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 7. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo sie am 23. Januar 2015 zum
Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr
das rechtliche Gehör zu einem Antrag auf Zuteilung in den Kanton
F._______ gewährt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
fand am 10. Februar 2015 statt.
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C.
Vom 28. Januar 2015 bis zum 5. Februar 2015 wurde die Beschwerdefüh-
rerin hospitalisiert, wegen [gesundheitliche Beschwerden] (vgl. act. A14/1).
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden medikamentös behan-
delt.
D.
Am 17. Februar 2015 wies das SEM den Antrag auf Zuteilung in den Kan-
ton F._______ mit der Begründung ab, die Freundin der Tochter sei kein
Mitglied der Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1, es sei auch
keine persönliche Abhängigkeit ersichtlich. Die Zuweisung für die Dauer
des weiteren Verfahrens erfolgte in den Kanton H._______.
E.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausreisepflicht ab
Rechtskraft des Entscheids und beauftragte den Kanton H._______ mit
dem Vollzug.
In seiner Begründung verneinte das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen
in Hinblick auf die geltend gemachten Ereignisse in Kosovo unter Verweis
auf die dortige internationale zivile und militärische Präsenz und die Mög-
lichkeit, sich an die dortigen Institutionen zu wenden. Auch verneinte das
SEM den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Vorbrin-
gen und der Ausreise. Ferner äusserte es Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen, da die Schilderungen widersprüchlich und wenig konkret
ausgefallen seien. Hinsichtlich der Situation in Serbien kam die Vorinstanz
zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe rein wirtschaftliche Probleme
vorgetragen. Das SEM hielt in Folge den Vollzug der Wegweisung in beide
Staaten für zulässig und verwies insbesondere hinsichtlich des Vollzugs
nach Serbien auf das bestehende soziale Netz der Beschwerdeführerin,
weshalb der Vollzug dorthin zumutbar sei. Gleiches gelte auch für Kosovo,
zumal die geltend gemachten familiären Probleme nicht glaubhaft seien
und auch die nötige medizinische Versorgung gewährleistet sei. Unterstüt-
zung könnte die Beschwerdeführerin schliesslich auch von ihren Töchtern
in E._______ erwarten. Der ablehnende Entscheid wurde der Beschwer-
deführerin am 17. Februar 2015 im EVZ G._______ eröffnet.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
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20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. Ferner sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei einer bereits erfolgten
Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass
sie keine Rente erhalte und weder nach Kosovo noch nach Serbien zu-
rückkehren könne, da ihr Auskommen nirgends gesichert sei und sie sich
zudem auch nicht auf die Unterstützung durch ihre in E._______ lebenden
Töchter berufen könne. Sie sei krank und allein und ihr Leben sei in Gefahr,
weshalb sie um Aufnahme in der Schweiz bitte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 106 AsylG greift im vorlie-
genden Verfahren nicht, da die Beschwerde nur den Vollzug der Wegwei-
sung und das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse betrifft. Die Modali-
täten der vorläufigen Aufnahme sind im AuG (SR 142.20) geregelt, weshalb
das Bundesverwaltungsgerichts mit voller Kognition gemäss Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 49 VwVG. prüfen kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014
D-3622/2011, E. 5.4 – 5.6).
3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisungsvollzug, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.2 Das Gericht stellt daher vorab fest, dass die Verfügung des SEM vom
17. Februar 2015 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des
Asylgesuchs, Nicht-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegwei-
sung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
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der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs
durch das SEM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und bilden somit
nicht Gegenstand des Verfahrens. Deshalb findet der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung.
4.3 Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Rückkehr nach Serbien oder Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste sie dafür eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Ländern lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Sowohl Serbien als auch Kosovo gelten als sichere Heimat- oder Her-
kunftsstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass sie ohne Einkünfte sei
und sich die nötige medizinische Behandlung nicht leisten könne; sie sei
verarmt und hilfsbedürftig. Aus den unterschiedlichsten Gründen könne sie
auch von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten: Mit dem im Kosovo le-
benden Sohn könne sie nicht leben, sie hätten ein schlechtes Verhältnis,
dieser habe sie aus dem Haus vertrieben, sie selbst habe auch keinen An-
spruch auf dieses Haus. Ihre Verwandten in Serbien seien ihrerseits be-
dürftig und lebten mehr schlecht als recht von kleinen Renten. Auch die
Nachbarin des Bruders, wo sie gewohnt habe, erhalte nun selbst keine
Rente und könne sie nicht mehr beherbergen. Auch die Töchter in
E._______ könnten sie nicht aufnehmen, das sei in ihrer Kultur nicht üblich
(vgl. act. A15/13, F. 14 – 31., F. 33, 34, F. 47 – 58, Beschwerdevorbringen).
Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil
vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
(Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut
und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse
und ohne eine Perspektive auf Besserung, eine Verletzung von Art. 3
EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gra-
vierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hin-
sichtlich der Armut ihrer Familienmitglieder und der Streitigkeiten mit dem
Sohn sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – sehr stereotyp
ausgefallen. Sie selbst hat angegeben, dass alle ihre Verwandten sowohl
in Kosovo als auch in Serbien im eigenen Haus lebten und auch sie selbst
vor der Ausreise zwar bescheiden gelebt habe, aber ihre Grundbedürfnisse
habe decken können. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel an dem Vor-
bringen dass sie – obwohl Staatsangehörige beider Staaten, – weder in
Kosovo noch in Serbien rentenberechtigt sein soll (vgl. act. A16/1, F. 23 –
28). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation ist deshalb
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nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario,
das eine Verletzung von Art.3 EMRK begründen würde. Der Beschwerde-
führerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, welche eine Verletzung von Art.
3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig
ist.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von
Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Das Gericht teilt auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine
individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaft-
liche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbe-
hörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art.
83 Abs. 4 AuG dar (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1). Die Be-
schwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei
das Gericht, wie unter E. 4.3. einlässlich erörtert, Vorbehalte hegt hinsicht-
lich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären und wirtschaftli-
chen Probleme. Es ist ihr zuzumuten, auch weiterhin auf die Unterstützung
ihrer Verwandten, sei es in Serbien, sei es in Kosovo oder E._______, zu-
rückzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend dar-
legen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat. Es
ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Situation sowohl
in Serbien als auch in Kosovo angespannt ist und die staatlichen Sozial-
leistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen (vgl. zu Kosovo: Inter-
nationale Organisation für Migration, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo
vom Juni 2013, Ziff. II, zur
sozioökonomischen Situation, S. 5). Dennoch ist ein gewisser Zugang zu
Wohlfahrtsleistungen in Serbien möglich (vgl. IOM, Länderinformations-
blatt Serbien vom August 2014, Ziff. II, Öffentliche Wohlfahrt, S. 4 ff.). Die
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Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen für einen Altersren-
tenbezug in Serbien, bzw. eine Witwenrente (vgl. IOM, a.a.O., Ziff. III, Ren-
ten, S. 6). Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige sowohl von Ko-
sovo als auch von Serbien ist, kann ihr zugemutet werden, sich bei den
örtlichen Behörden um Unterstützung zu bemühen. Auch ihre geltend ge-
machten medizinischen Vorbringen (vgl. act. A7/11, F. 7.01, S. 3) sind nicht
geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es
handelt sich nicht um gravierende Beschwerden. Die Beschwerdeführerin
wurde während des Asylverfahrens hospitalisiert und behandelt. Sie hat
gemäss Arztbericht die nötigen Medikamente erhalten, wie im Entscheid
erwähnt, stehen ihr Rückkehrhilfeangebote offen, diese können auch eine
gewisse medizinische Unterstützung beinhalten. Zudem ist in Serbien die
medizinische Grundversorgung gesichert – auch in Hinblick auf eine psy-
chiatrische Versorgung (vgl. IOM, a.a.O., Ziff. IV, Medizinische Versorgung,
S.7.ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
4.6 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über Identitätsdokumente von Serbien
und Kosovo, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG)
und der vorm Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu be-
stätigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Die Aktenlage deutet nicht auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in Art.
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97 Abs. 3 Bst. a – c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hin, weshalb der diesbezügliche Antrag
abgewiesen wird.
7.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: