B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1079/2013
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Candan Enver MLaw, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. September
2012 in die Schweiz gelangte und tags darauf im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Oktober 2012
sowie der Anhörung vom 16. Januar 2013 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich für die Demokra-
tik Haklar Federasyonu (DHF; Föderation der demokratischen Rechte)
und (als Kurier) für die maoistische kommunistische Partei (MKP) enga-
giert,
dass er wegen seiner Sympathie beziehungsweise seines Engagements
für die DHF und die MKP etliche Male festgenommen und gefoltert wor-
den sei,
dass die Polizei Informationen zu seinen Beziehungen und Aktivitäten ge-
wollt habe, er aber nichts verraten habe,
dass sie ihn zudem als Spitzel habe einsetzen wollen und ihm diesbezüg-
lich Begünstigungen in Aussicht gestellt habe, was er jedoch abgelehnt
habe,
dass er letztmals anfangs Juni 2012 festgenommen worden sei,
dass er am 21. Juni 2012 einem verletzten "Kämpfer" geholfen habe, was
ein Informant mitbekommen habe,
dass die MKP und sein in der Schweiz lebender (…) ihm anschliessend
geraten hätten, ins Ausland zu fliehen,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitäts-
karte einreichte,
dass das Zivilstandsamt C._______ dem BFM eine am 14. Januar 2013
beglaubigte auszugsweise Kopie des türkischen Reisepasses des Be-
schwerdeführers übermittelte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, er sei
durchschnittlich einmal pro Monat festgenommen worden,
dass er demgegenüber an der Anhörung erklärt habe, er sei vier bis fünf
Mal pro Jahr festgenommen worden,
dass es sich dabei um eine deutlich unterschiedliche Darstellung handle,
weswegen die Intensität der Festnahmen mit Zweifeln behaftet sei,
dass zudem seine Aussagen zur MKP keine tatsächliche Auseinanderset-
zung mit der Partei erkennen liessen, zumal sie in ihrer Kürze nicht über
das hinausgehen würden, was jede Person, welche sich oberflächlich
über diese Partei informiert hätte, darlegen könnte,
dass auch seine Schilderung der Festnahme vom Juni 2012 substanzlos
ausgefallen sei,
dass er auf die Frage, was ihm anlässlich dieser Festnahme vorgeworfen
worden sei, lediglich erklärt habe, die Behörden hätten gewusst, dass er
für die Organisation arbeite und hätten von ihm wahrscheinlich ein biss-
chen Informationen haben wollen,
dass aufgrund dieser unsubstanziierten Darstellung weiterhin Zweifel an
seinem politischen Engagement und seiner angeblichen Verfolgung be-
stehen würden,
dass man sich des Weiteren bezüglich seines Vorbringens, wonach die
Behörden gewusst hätten, dass er für die MKP arbeite, vor Augen zu hal-
ten habe, dass es sich bei der MKP um eine verbotene Partei handle,
welche auch über einen bewaffneten Flügel verfüge,
dass die Behörden eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein-
geleitet hätten, wenn sie konkret gewusst hätten, dass er sich für die MKP
engagiere,
dass sodann eine Anklage und gegebenenfalls eine Verurteilung erfolgt
wäre,
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dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er immer wieder
festgenommen und dann nach kurzer Zeit freigelassen worden sei, weil
er geschwiegen habe, dem bekannten Vorgehen in einer derartigen
Konstellation widerspreche,
dass weiter nicht geglaubt werden könne, dass ihm eine Spitzeltätigkeit
angeboten worden sei, da dafür eine loyal eingestellte Person herange-
zogen worden wäre,
dass ihm somit auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne,
dass sodann aus der Passkopie, welche dem BFM zugestellt worden sei,
hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 einen türkischen
Reisepass erhalten habe,
dass dieser Umstand gegen eine Verfolgung zum damaligen Zeitpunkt
spreche, da eine verfolgte Person zu ihrer Sicherheit davon absehen wür-
de, sich vom Verfolgerstaat einen Pass ausstellen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer zudem – wie sich ebenfalls aus der Kopie
seines Reisepasses ergebe – nach einer Reise als Sportler nach
D._______ im (…) 2012 (recte: […] 2012) wieder in die Türkei zurückge-
kehrt sei und somit zum damaligen Zeitpunkt nicht verfolgt gewesen sei,
da er ansonsten von einer Rückkehr Abstand genommen hätte,
dass die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer danach geltend ge-
macht habe, vom BFM – wie bereits ausgeführt – als unglaubhaft erach-
tet würden,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstands-
amtes C._______ am (…) 2013 die (…) Staatsangehörige E._______
heiratete,
dass er mit Eingabe vom 27. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen
liess, die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, zu-
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dem sei festzustellen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, we-
gen Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat sei dem Be-
schwerdeführer zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz
abzuwarten, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits
weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer, unter Androhung
der Säumnisfolge, aufforderte, bis zum 27. März 2013 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. März 2013 leis-
tete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Begehren um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und um Erlaubnis, das Ende des Asylverfahrens in der
Schweiz abzuwarten, nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen,
dass daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichen-
den Betrachtungsweise zu führen,
dass dem Beschwerdevorbringen, wonach der Widerspruch in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich Häufigkeit der Festnahmen
"wahrscheinlich ein Produkt des Dolmetschers" sei, entgegenzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer die Protokolle mit seiner Unterschrift geneh-
migte,
dass die Beschwerde auch ansonsten – wie bereits in der Zwischenver-
fügung vom 12. März 2013 ausgeführt – lediglich unbelegte Behauptun-
gen – beispielsweise bezüglich politischer Aktivitäten in der Schweiz –
und unbehelfliche Erklärungsversuche beinhaltet,
dass sodann einer allfälligen, angeblich die Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers bestätigenden Aussage dessen Schwagers angesichts
der naheliegenden Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage kaum ein rele-
vanter Beweiswert zuerkannt werden könnte, weshalb der entsprechende
Beweisantrag abzuweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2013 mit der (…) Staatsange-
hörigen E._______ verheiratet ist, welche über eine Aufenthaltsbewilli-
gung B verfügt,
dass Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestimmt, dass
Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt werden kann,
dass diese "Kann-Bestimmung" offensichtlich keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung verleiht,
dass Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens gewährleistet,
dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Vorausset-
zung für einen aus dieser Garantie fliessenden Anspruch auf ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz ist, dass der sich hier aufhaltende Angehörige
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass die der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Härtefallbe-
willigung erteilte Aufenthaltsbewilligung B kein gefestigtes Aufenthalts-
recht im Sinne der genannten Praxis darstellt (vgl. PETER UEBERSAX, Ein-
reise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/
Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspra-
xis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.125, mit weiteren Hinweisen)
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weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8
EMRK ableiten kann,
dass es dem Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau indessen un-
benommen bleibt, ein Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zustän-
digen kantonalen Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 AuG),
dass daher die vom BFM verfügte Wegweisung (auch zum heutigen Zeit-
punkt) zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Anweisung, wie die Un-
terlassung der Kontaktaufnahme sowie die Datenweitergabe an die Be-
hörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 21. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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