B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1080/2017
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Herbst 2014 und hielt sich vorerst in der Türkei auf. Von dort aus
reiste sie in die Schweiz, wo sie am 23. September 2015 um Asyl nach-
suchte. Auf eine Befragung zur Person (BzP) wurde verzichtet. Die Anhö-
rung zu den Asylgründen fand am 25. Februar 2016 statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus
B._______ zu stammen. Sie habe zusammen mit der Familie in C._______
gelebt. Ihr Mann habe sich vor ungefähr zwei Jahren von ihr getrennt. Ihr
Sohn D._______ (N […]) sei wegen der drohenden Einziehung in die syri-
sche Armee in die Türkei geflohen. Sie habe unter den Auswirkungen des
Bürgerkriegs gelitten. Es seien überall Strassensperren errichtet worden.
Sie habe befürchtet, ihr Haus in C._______ könnte von einer Bombe ge-
troffen werden. Ferner hätten die Behörden nachts wiederholt nach ihrem
Sohn D._______ gesucht und dabei Drohungen ausgestossen. Man habe
sie aufgefordert, die Regierung und nicht die Kurden zu unterstützen. In
der Folge sei sie zusammen mit einer Tochter nach B._______ geflohen.
Auf dem Weg dorthin sei sie an einer Sperre angehalten und drei Tage lang
in Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der geschilderten Situa-
tion habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und ihr Familienbüchlein
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Nachteile – der Bürgerkrieg,
die Suche nach D._______ und die Anhaltung an einer Strassensperre –
seien unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände
in Syrien zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant qualifiziert wer-
den.
Wegen der vom SEM ferner festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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C.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe ihrer neuen
Rechtsvertretung vom 28. September 2016 beantragte die Beschwerde-
führerin beim SEM die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. März 2016, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung.
Zur Begründung machte sie geltend, sie habe Syrien unter anderem wegen
der Probleme ihres Sohnes D._______ verlassen. Dieser sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Entspre-
chend drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Re-
flexverfolgung im Heimatland. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass sie als Mutter eines Militärdienstverweigerers ins Visier des syrischen
Geheimdienstes geraten sei. Die syrischen Behörden würden nicht davor
zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in
asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen. Vor diesem Hintergrund
und angesichts der Tatsache, dass sie bereits vor der Ausreise wegen
D._______ durch die Sicherheitskräfte kontaktiert worden sei, habe sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die
bereits damals erfolgten Drohungen der sie aufsuchenden Amtspersonen
müssten ernst genommen werden.
D.
Das SEM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch)
entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 23. Januar 2017 – eröffnet am
25. Januar 2017 – ab, ordnete die Wegweisung an und wies auf die ange-
ordnete vorläufige Aufnahme hin. Der Beschwerdeführerin wurden Kosten
auferlegt.
Die Vorinstanz erwog, eine Reflexverfolgung liege üblicherweise vor, wenn
Familienangehörige von politischen Aktivisten flüchtlingsrechtlich relevan-
ten staatlichen Repressalien ausgesetzt seien. Vorliegend sei in Bezug auf
D._______ aber nicht davon auszugehen, er stamme aus einer oppositio-
nell exponierten Familie. So habe er keine Vorverfolgung aufgrund eigener
Aktivitäten geltend gemacht. Es bestünden mithin keine konkreten Indizien
dafür, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei und als solcher bei
einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstver-
weigerung hinausgehende Bestrafung zu gewärtigen hätte. Zudem sei da-
rauf hinzuweisen, dass die Sicherheitskräfte im Zeitraum zwischen der
Ausreise von D._______ im Juni 2012 und ihrer eigenen Ausreise im
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Herbst 2014 bei tatsächlich vorhandener Reflexverfolgungsmotivation ge-
nügend Zeit gehabt hätten, gegen sie vorzugehen. Es fänden sich in den
Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Zeit-
raum ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche gedroht hätten.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Februar 2017 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt
Entbindung von der Vorschussleistungspflicht.
Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin erneut dar, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz drohe ihr in Syrien eine asylrelevante Reflexver-
folgung. Sie habe bereits bei der Anhörung geltend gemacht, ihr Heimat-
land unter anderem wegen der Probleme von D._______ verlassen zu ha-
ben. Dass dessen Probleme ernsthaft seien, belege sein positiver Asylent-
scheid vom (…) August 2016.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe wegen der Militär-
dienstverweigerung ihres in der Schweiz asylberechtigten Sohnes
D._______ begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Syrien.
4.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachwei-
sen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekriti-
schen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einläss-
lich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der
Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zu-
kommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen
habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-
grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall er-
wog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische
Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Ent-
ziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid
geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für
sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu er-
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füllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person wei-
tere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass
eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politi-
schen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
4.4 Die Militärdienstverweigerung von D._______ ist unbestritten. Die Vo-
rinstanz erwog aber im vorliegenden Verfahren, es sei nicht davon auszu-
gehen, dass er aus einer oppositionell exponierten Familie stamme. So
habe er keine Vorverfolgung aufgrund eigener Aktivitäten geltend gemacht.
Es bestünden mithin keine konkreten Indizien dafür, dass er als Regime-
gegner identifiziert worden sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Sy-
rien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende
Bestrafung zu gewärtigen hätte.
4.5 Diese Einschätzung der Asylrelevanz durch das SEM ist mit den vor-
liegenden Akten nicht zu vereinbaren. Das Fehlen eines politisch exponier-
ten familiären Hintergrunds bei D._______ mag zwar möglicherweise zu-
treffen. Im ihn betreffenden Asylentscheid vom (…) August 2016 wurde
aber seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Asyl gewährt. Den
Vorakten ist zu entnehmen, dass die Gutheissung wegen der glaubhaften
Refraktion erfolgte. In diesem Zusammenhang wurde ein aus der Sicht der
syrischen Behörden bei D._______ bestehendes oppositionelles Profil
festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen für eine allfällige Reflexverfol-
gung der Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes entgegen der vo-
rinstanzlichen Sichtweise grundsätzlich durchaus gegeben.
4.6 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen.
4.7 Eine solchermassen begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung lässt
sich aufgrund des Gesagten beziehungsweise der beschriebenen Lage vor
Ort klarerweise herleiten. Als Mutter eines regimefeindlich eingestuften Re-
fraktärs wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des
Verbleibs ihres Sohnes sowie einer Gefangennahme ausgesetzt, zumal die
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syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass sie im Ausland mit ih-
rem Sohn in Kontakt stand. Die Tatsache, dass die wegen D._______ be-
reits vor ihrer Ausreise erfolgten Behelligungen vom SEM nicht als asylre-
levant eingestuft wurden und die Vorinstanz auch eine begründete Furcht
vor solchen Nachteilen im damaligen Zeitpunkt verneinte, ändert nichts an
dieser Einschätzung. So ist mittlerweile unbestritten, dass D._______ aus
politischen Gründen in der Schweiz asylberechtigt und nun schon sehr
lange landesabwesend ist, was die Verdachtsmomente gegen ihn aus der
Sicht des Regimes bestätigt haben dürfte. Mithin liegen zumindest objek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne einer entstandenen Gefahr von Reflexver-
folgung vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das
SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ent-
schädigungspflichtig ist wie erwähnt nur der notwendige Aufwand, weshalb
es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe in vielen Punkten
als Wiederholung der Eingabe an die Vorinstanz erscheint. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das
SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
23. Januar 2017 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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