B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1080/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 13. November 2015 illegal in die
Schweiz, wo er am 18. November 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde
er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Januar 2018 hörte ihn
das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei
und aus der nordöstlichen Provinz Al-Hasaka stamme, wo er sich bis zu
seiner Ausreise im Raum C._______ aufgehalten habe. Von 2006 bis 2008
habe er den regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolviert und
sei anschliessend dem Reservedienst zugeteilt worden. Einige Zeit nach
dem Ausbruch der kriegerischen Ereignisse in Syrien habe er ein Aufgebot
zum Militärdienst erhalten, welches seinen Eltern mündlich übermittelt wor-
den sei. Da er sich bereits damals nicht mehr zu Hause, sondern aus-
serhalb seines Dorfes auf einem Feld aufgehalten habe, hätten ihn die Mi-
litärbehörden aber nicht erwischt. Über diesen Vorfall sei er von seinen El-
tern per Telefon orientiert worden. Angesichts dessen habe er sich dann
bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, wobei die Militärbehörden noch
mehrmals seine Eltern aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Aus
diesem Grund und weil er nicht gewillt gewesen sei, wieder in den Militär-
dienst zu gehen und sich an den Kämpfen zu beteiligen, habe er sich zu
einer Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (eröffnet am 22. Januar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob
den Wegweisungsvollzug wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um den Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Ori-
ginal sowie zwei militärische Dokumente in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine So-
zialhilfebestätigung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügen und die übrigen Vorbringen keine
Asylrelevanz entfalten würden. Anlässlich der BzP vom 9. Dezember 2015
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([…]) habe er folgenden Sachverhalt geschildert: Er habe Ende 2011, neun
Monate nach Ausbruch des Krieges in Syrien, ein mündliches Aufgebot für
den Militärdienst erhalten. In der Folge sei er zwischen Ende 2011 und
2013 mehr als fünfmal von den Militärbehörden gesucht worden, weshalb
er sich während dieser Zeit versteckt habe. Ende Oktober 2013 habe er
Syrien in Richtung der Türkei verlassen, wo er sich bis kurz vor seiner Ein-
reise in die Schweiz aufgehalten habe. In der Anhörung vom 8. Januar
2018 habe er hingegen folgenden Sachverhalt vorgebracht ([…]): Er habe
erstmals im Juli 2012 ein mündliches militärisches Aufgebot erhalten. Aus
diesem Grund habe er sich zunächst während dreier Monate versteckt und
Syrien bereits im Oktober 2012 in Richtung Türkei verlassen, wo er sich
während rund dreier Jahre aufgehalten habe, bevor er im November 2015
in die Schweiz gelangt sei.
Anlässlich der Anhörung auf diese widersprüchlichen Sachverhaltsschilde-
rungen angesprochen, habe er geltend gemacht: dass die Angaben im
Rahmen seiner Anhörung zutreffen würden. Auch bereits im Rahmen der
BzP habe er angeblich mit der Anhörung übereinstimmende Angaben ge-
macht. Seine Angaben anlässlich der BzP seien auf unzutreffende Weise
protokolliert worden, was allenfalls auf den Umstand zurückzuführen sei,
dass der damalige Dolmetscher ein nordafrikanisch geprägtes Arabisch
gesprochen habe. Dies könnte zu sprachlichen Missverständnissen und
einer Falschübersetzung geführt haben. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz
fest, dass die BzP recht zeitnah zur damals geltend gemachten Ereignisab-
folge stattgefunden habe. Die damals protokollierten Vorbringen würden
sodann auf wiederholt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und
auch auf zusätzlichen zeitlichen Präzisierungen beruhen, namentlich den
folgenden Aussagen, namentlich die Angabe, dass er sein erstes militäri-
sches Aufgebot Ende 2011 erhalten habe, was 9 Monate nach dem Aus-
bruch des Krieges gewesen sei ([…]). Ebenfalls mehrmals protokolliert sei
seine Aussage, dass er Syrien erst im Oktober 2013 verlassen habe ([…]).
Schliesslich habe er selbst in der BzP seine ursprüngliche Aussage zu kor-
rigieren vermocht, wonach er bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant
in C._______ gearbeitet habe ([…]). So habe er in der BzP schliesslich
erklärt, er habe lediglich bis zur ersten Suche durch die Militärbehörden
gearbeitet, sich anschliessend aber versteckt gehalten ([…]). Auch diese
vom Beschwerdeführer damals angebrachte Protokollkorrektur weise auf
eine sorgfältige Befragung hin. Gemäss Protokoll habe die BzP 1 ¾ Stun-
den gedauert, was nicht übermässig kurz erscheine. Zudem habe er am
Ende der BzP erklärt und unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seine
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Aussagen enthalte, der Wahrheit entspreche und ihm in einer ihm ver-
ständlichen Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei. Angesichts dessen
müsse er sich nun auf seine damaligen Angaben gemäss Protokoll der BzP
behaften lassen, mithin entgegen seiner Behauptung, dass nur seine Aus-
sagen in der Anhörung zuträfen. Das Vorbringen, dass es anlässlich der
BzP aufgrund der Prägung der Sprache des Dolmetschers zu Missver-
ständnissen gekommen sei, sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten.
Im Endergebnis führe dies dazu, dass zwei im Kern abweichende Sach-
verhaltsschilderungen vorlägen und er keine überzeugende Erklärung für
diese Abweichungen zu liefern vermöge. Demnach seien die diesbezügli-
chen Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Daraus folge,
dass er den Erhalt eines militärischen Aufgebotes nicht glaubhaft darzutun
vermocht habe, was dazu führe, dass seine Befürchtung, im Falle einer
Rückkehr nach Syrien gestützt auf das ihn betreffende Aufgebot zunächst
festgenommen und anschliessend in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den, als unbegründet zu qualifizieren sei.
Die übrigen Vorbringen (Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen
im Raum C._______, Rekrutierung durch die PYD [Partiya Yekitîya Demo-
krat, Demokratische Einheitspartei] bzw. YPG [Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten], Ausreise infolge der allgemein prekären
Lage in Syrien) würden sodann keine Asylrelevanz entfalten.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Vor-
instanz ihre Begründung, die Mindestanforderungen an die Glaubhaftma-
chung seien nicht erfüllt worden, nicht in zureichendem Masse untermau-
ern könne. Die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmende Ab-
wägung zwischen für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstän-
den, sei von ihr nicht vorgenommen worden. Indizien, die für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen sprächen, seien unberücksichtigt geblieben. Es falle
zudem auf, dass lediglich auf wenige Unglaubhaftigkeitsindizien verwie-
sen, aufgrund derer die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als
unglaubhaft erachtet würden. Seine Ausführungen seien durchaus als
glaubhaft einzustufen. Was die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderun-
gen angehe, so habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung festhalten
lassen, dass er die behaupteten Aussagen bei seiner BzP nicht gemacht
habe und dass die Übersetzung durch den Dolmetscher nicht sehr gut und
für ihn zu schnell gewesen sei. Er habe das Protokoll am Ende unterschrie-
ben, sei aber mit den festgehaltenen Daten aus der BzP nicht einverstan-
den. Die bei der BzP gemachten Aussagen würden schwerer gewichtet,
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wie jene, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung gemacht habe.
Dies mit der Begründung, dass er das Protokoll unterschriftlich bestätigt
habe. Bei der Lektüre des Protokolls ergäben sich jedoch einige Unklarhei-
ten, welche die Vorinstanz, trotz Einwänden des Beschwerdeführers, nicht
in ihre Erwägungen miteinbezogen habe. Die Vorinstanz führe aus, dass
bei der BzP mehrmals protokolliert worden sei, der Beschwerdeführer habe
Syrien im Oktober 2013 verlassen. Dem Protokoll könne man indessen
entnehmen, dass er angegeben habe, dass er Ende 2013 zum letzten Mal
von den Militärbehörden gesucht worden sei, zu einem Zeitpunkt als er be-
reits in der Türkei gewesen sei ([…]). Diese Aussage stehe zu den übrigen
Angaben betreffend Ausreisezeitpunkt im Widerspruch und werde von der
Vorinstanz ausser Acht gelassen, während sie eine, durch den Beschwer-
deführer selbst korrigierte, falsche Angabe zu seinen Ungunsten auslege.
Die Vorinstanz behaupte, dass aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer einen Fehler im Protokoll bemerkt habe, darauf zu schliessen sei,
dass er den Dolmetscher gut und vollständig verstanden habe. Vielmehr
sei die Korrektur jedoch ein Indiz dafür, dass es während der Übersetzung
möglicherweise zu weiteren Missverständnissen oder falschen Überset-
zungen gekommen sei. Angesichts dieser Erwägungen, sollte das Proto-
koll der BzP keinesfalls schwerer gewichtet werden, als die Aussagen an-
lässlich der Anhörung. In Anbetracht dessen könne das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, dass es aufgrund der sprachlichen Prägung des Dolmet-
schers zu sprachlichen Missverständnissen und Falschübersetzungen ge-
kommen sei, nicht einfach als Schutzbehauptung verworfen werden. Die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers scheitere sodann gemäss Vo-
rinstanz lediglich an den Widersprüchen zu seinen Zeitangaben. Seine üb-
rigen Ausführungen, insbesondere bei der Anhörung zu den Asylgründen,
seien kohärent und umfangreich. Insgesamt seien seine Aussagen detail-
liert, lebensnah, nachvollziehbar, stimmig, logisch und deshalb glaubhaft.
Seine Vorbringen hinterliessen einen plausiblen und lebensechten Ein-
druck und wiesen sogenannte Realitätskennzeichen auf. Gemäss einem
Eintrag in seinem Militärdienstbüchlein gelte der Beschwerdeführer
schliesslich seit dem (…). April 2008 als Reservist. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien weiterhin als Reser-
vist gesucht werde und man ihn sofort einziehen würde. Für das Verlassen
des Landes in Kriegszeiten würde er drakonisch bestraft werden. Weil er
der Einberufung als Reservist nicht gefolgt sei und sich damit als politischer
Gegner ausgewiesen habe, würde ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit
eine asylrelevante Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
4.
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Seite 7
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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4.3 Die Vorinstanz hat die Kriterien der Asylrelevanz und den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche
Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Zwar ist die Vo-
rinstanz gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine
Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann
aber nicht bereits im Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung le-
diglich die aus ihrer Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der
Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die
Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr
als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspek-
ten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Auch aufgrund
dessen sind die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, entgegen
den Beschwerdevorbringen, nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Ins-
besondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vo-
rinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft,
die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nach-
vollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er
wegen Verweigerung des Reservedienstes gesucht werde. Diesbezüglich
ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen,
welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden
sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1).
Der Einwand, bei der BzP sei es zu gravierenden sprachlichen Problemen
gekommen, erweist sich als aktenwidrig, zumal, wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
wiederholt erklärt hat, er sei gegen Ende Oktober 2013 ausgereist, und
dass sie zudem auch richtigerweise darauf hingewiesen hat, der Be-
schwerdeführer habe die Korrektheit und Wahrheit dieser Aussagen am
Schluss der Befragung nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Er
hat dabei auch nicht angemerkt, es sei an den entsprechenden Stellen des
Sachverhaltsvortrags falsch übersetzt worden. Auch hat der Beschwerde-
führer bereits zu Beginn der BzP bestätigt, den Dolmetscher gut zu verste-
hen und zu keinem Zeitpunkt auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten
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hingewiesen ([…]). Deshalb muss er sich bei seinen Angaben behaften las-
sen. Es stellt daher nicht einen Fehler oder ein Missverständnis dar, wenn
der Beschwerdeführer während der Befragung mehrmals erklärt, er sei im
bzw. gegen Ende Oktober 2013 ausgereist. Inwiefern die Aussage des Be-
schwerdeführers, er sei von den Militärbehörden zum letzten Mal Ende
2013 gesucht worden, zu derjenigen, die Ausreise sei Ende Oktober 2013
erfolgt, inhaltlich im Wiederspruch stehen und das Protokoll infolgedessen
unschlüssig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Über die in den
vorinstanzlichen Ausführungen festgestellten Widersprüche hinaus weisen
die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch weitere Wi-
dersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, dass er sich
bei Verwandten in C._______ versteckt habe, als er von den Behörden ge-
sucht worden sei, und jeweils nur nachts rausgegangen sei ([…]). An der
Anhörung erklärte er hingegen, dass er sich auf dem Feld, wo er gearbeitet
habe, versteckt gehalten habe ([…]). Der Beschwerdeführer widerspricht
sich in der Anhörung (und dem dort sowie nun in der Beschwerdeschrift
geltend gemachten Ausreisezeitpunkt) sodann gleich selbst mit der Aus-
sage, er habe die letzten zwei Jahre, nachdem die Ereignisse in Syrien
2011 ausgebrochen seien, auf dem Feld gearbeitet ([…]). Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass auch aus dem eingereichten Militärdienstbüch-
lein entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lediglich ersichtlich
wird, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des regulären Militär-
dienstes der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen,
dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt
hätte (vgl. die Urteile des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2,
E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Ja-
nuar 2015 E. 5.2).
4.4 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbe-
stand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, eine solche gemäss dem
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss
der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall,
wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für
ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu ent-
nehmen.
D-1080/2018
Seite 10
4.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch mit den übrigen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, an welchen auf Beschwerdeebene nicht wei-
ter festgehalten wird, eingehend auseinandergesetzt und deren Asylrele-
vanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat
(vgl. E. 3.1).
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in
der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit
ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt,
sondern die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwer-
deführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Un-
zulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG
[SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz
verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs.
1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1080/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: