B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1081/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
D-1081/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
2012 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am
21. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am Folgetag um Asyl nach-
suchte. Am 10. Juli 2014 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 14. Januar 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in
B.________, Zoba C.________, geboren und aufgewachsen. 2008 hätten
Freunde von ihm versucht illegal auszureisen. Nach deren Festnahme sei
ihm vorgeworfen worden, etwas von deren Fluchtplänen gewusst zu ha-
ben, weshalb er für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Im Juni 2011 – als
er in der 11. Klasse gewesen sei und sich auf die Abschlussprüfung vorbe-
reitet habe – sei er bei einer Razzia festgenommen worden. Obwohl er
seine Fortbewegungserlaubnis habe beibringen können, sei er auf den Po-
lizeiposten in D.________ gebracht und für einen Monat inhaftiert worden,
wonach er – ebenfalls in D.________ – ein dreimonatiges militärisches
Training habe absolvieren müssen. Nach Beendigung des Trainings sei
ihm des Nachts die Flucht gelungen (gemäss BzP), beziehungsweise sei
er zunächst für einen Monat auf dem Polizeiposten in B.________ inhaftiert
gewesen, daraufhin habe er drei Monate in einem unterirdischen Gefäng-
nis in D.________ verbringen müssen (gemäss Anhörung). Nachfolgend
sei ihm mitgeteilt worden, dass er einer militärischen Einheit in E.________
zugeteilt würde, worauf ihm kurz vor dem Transfer des Nachts die Flucht
gelungen sei. Etwa zwei Wochen nach seiner Flucht seien Soldaten bei
ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Da sie ihn nicht
gefunden hätten, hätten sie seine Mutter verhaftet. Nach einem Monat sei
sie wieder freigelassen worden.
Am (…) Januar 2012 habe er seine Ehefrau geheiratet. Da er Katholik und
sie orthodox sei, sei ihre Familie gegen die Heirat gewesen. Im März 2012
habe er – ohne irgendjemandem etwas von seinen Plänen zu sagen – ge-
meinsam mit einem Freund B.________ verlassen und sei illegal ausge-
reist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine kirch-
liche Heiratsurkunde, seine kirchliche Geburtsurkunde und die Geburtsur-
kunde seines Vaters zu den Akten.
D-1081/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er ferner, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte er Kopien von Satellitenbildern von D.________
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 hielt die damalige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung verzichtete sie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2016 führte das SEM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1081/2016
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Schilderungen als nicht glaubhaft gemäss Art. 7
AsylG. Aufgrund von Widersprüchen, realitätsfremden und nicht nachvoll-
ziehbaren Ausführungen sowie oberflächlichen und teils ausweichenden
D-1081/2016
Seite 5
Antworten seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu erkennen. Überein-
stimmend habe er anlässlich BzP und Anhörung vorgebracht, 2011 im Rah-
men einer Razzia aufgegriffen und grundlos inhaftiert worden zu sein. Al-
lerdings habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, dass er zusammen
mit diversen anderen Personen kontrolliert und inhaftiert worden sei (A5
S. 8), während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei als einziger
kontrolliert und inhaftiert worden (A11 F 63 + 83). Im Rahmen der BzP habe
er weiter vorgebracht, dass er zunächst für einen Monat im Gefängnis von
D.________ inhaftiert worden sei, woraufhin er ebenfalls in D.________
ein militärisches Training absolviert habe, welches nach drei Monaten zu
Ende gewesen sei (A5 S. 8). Dazu im Widerspruch habe er anlässlich der
Anhörung vorgebracht, er sei zunächst für einen Monat auf dem Polizei-
posten von B.________ inhaftiert gewesen, anschliessend sei er ins Ge-
fängnis von D.________ gebracht worden. Dort sei er während drei Mona-
ten zusammen mit 40 anderen Häftlingen in einer unterirdischen Zelle ge-
fangen gehalten worden, bis er schliesslich für ein militärisches Training in
E.________ eingeteilt worden sei (A11 F 47-51, 68, 84, 90 + 99). Auf diese
Widersprüche angesprochen, habe er keine überzeugende Erklärung lie-
fern können. Weiter würden weder die Schilderung der Haftbedingungen
noch die Erzählung der Flucht aus D.________ überzeugend wirken. Die
geltend gemachte Flucht aus der unterirdischen Zelle in Gefangenschaft
sei unrealistisch. Auf die wiederholte Frage, wie er es denn geschafft habe,
aus dem Gefängnis zu entkommen, habe er lediglich angegeben, am Vor-
abend seiner Verlegung nach E.________ sei das Gefängnis kaum be-
wacht gewesen (A11 F 100-103). Er habe jedoch nicht erklären können,
wie er dem Wachmann vor der Gefängnistür habe entkommen können
oder weshalb man nicht auf ihn geschossen habe. Seine Aussage, in jener
Nacht habe es kaum Wachpersonal gegeben, währenddem die Gefange-
nen vorher schwer bewacht worden seien (A11 F 101 + 114), stehe zudem
im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach man ihn in ein unter-
irdisches Verliess eingesperrt habe, da von Anfang an zu wenig Wachsol-
daten vor Ort gewesen seien (A11 F 48). Eine solche Darstellung der Ge-
schehnisse sei nicht nachvollziehbar und es könne ihm kein Glaube ge-
schenkt werden. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe hielten einer
Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand.
Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Aus-
reiseumständen beziehungsweise der illegalen Ausreise unglaubhaft, so
habe er beispielsweise unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange
er nach der Flucht aus D.________ noch in der Heimat geblieben sei (A5
S. 7 + 9; A11 F 10-11, 91-93) oder welche Transportmittel er verwendet
D-1081/2016
Seite 6
habe (A5 S. 7; A11 F 157, 160-161, 163). Deshalb erfülle der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, die Schilde-
rung seiner Verfolgung sei ohne weiteres als glaubwürdig zu qualifizieren,
wobei er sich auf den anlässlich der Anhörungen erstellten Sachverhalt be-
ziehe. Vor diesem Hintergrund sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm
Asyl zu gewähren. So werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass insbeson-
dere seine Vorbringen bezüglich der Haftbedingungen in D.________ und
der illegalen Ausreise kurz und ausweichend seien. In Bezug auf die Flucht
werde ihm vorgehalten, lediglich zwei Dörfer auf der Reise zur äthiopischen
Grenze genannt zu haben. Dies lasse sich dadurch erklären, dass die Re-
gion zwischen B.________ und der äthiopischen Grenze nur leicht bevöl-
kert sei, weshalb er lediglich die signifikantesten Orte genannt habe. Zu-
dem habe er ausgesagt, dass es in der Gegend, durch welche er geflohen
sei, Wälder und Berge gebe. Bezüglich des Wegs habe er sich nicht allzu
sehr gesorgt, da sich sein Fluchtgefährte gut in der Gegend ausgekannt
habe, da er dort Soldat gewesen sei. Des Weiteren seien auch seine Be-
schriebe der Haftbedingungen genügend ausführlich, um glaubhaft zu
sein. Er habe dem SEM erörtert, dass er geschlagen worden sei, nicht ge-
nügend zu Essen und zu Trinken gehabt habe, an Durchfall erkrankt sei,
es schwierig sei, solch eine Situation zu beschreiben, das Verliess an ein
Grab erinnert habe und er solch eine Behandlung nicht einmal einem Tier
wünsche. Er bestätige, in einer unterirdischen Zelle gefangen gehalten und
zweimal wöchentlich herausgelassen worden zu sein, um zu arbeiten. An-
schliessend habe er jeweils ein wenig marschieren und rennen dürfen. Die
Aufnahmen von D.________, auf welche sich das SEM beziehe, würden
wohl einen späteren Zeitpunkt zeigen, als denjenigen, zu dem er dort in-
haftiert gewesen sei. Sodann sei – entgegen der Argumentation des SEM
– nicht erstaunlich, dass er das Datum seiner Heirat genau habe angeben
könne, das Datum seiner Ausreise hingegen nicht. In Anbetracht dessen,
dass eine legale Ausreise für einen Mann seines Alters unmöglich sei, sei
erwiesen, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Deshalb habe er bei einer
Rückführung unmenschliche Behandlung, den Verlust seiner Freiheit oder
gar den Tod zu befürchten, weshalb die Abweisung seines Asylgesuchs
willkürlich sei und gegen geltendes Recht verstosse.
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-1081/2016
Seite 7
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.2 Das SEM weist zu Recht auf diverse Widersprüchlichkeiten in den Vor-
bringen hin. So machte der Beschwerdeführer insbesondere unterschied-
liche Angaben hinsichtlich seiner Kernvorbringen. Er widersprach sich bei-
spielsweise bezüglich seiner Haft, ob er erst einen Monat in B.________
oder in D.________ inhaftiert gewesen und was danach geschehen sei
(vgl. E. 3.1). Die pauschale Begründung in der Beschwerdeschrift (S. 2),
es sei korrekt, dass er zuerst für einen Monat auf dem Polizeiposten in
B.________ inhaftiert gewesen sei, dann drei Monate im Gefängnis in
D.________, woraufhin er – vor dem Transport zur Militärausbildung in
E.________ – geflohen sei, überzeugt nicht. Denn damit wird weder erklärt,
wieso er bei der BzP ausgesagt hatte, er sei zunächst einen Monat in
D.________ inhaftiert gewesen, noch wieso er den Polizeiposten in
B.________ oder die Haft in einer unterirdischen Zelle mit keinem Wort
erwähnt hatte (A5 S. 8). Des Weiteren ist die Schilderung der Verhaftung
widersprüchlich (zusammen mit ihm seien diverse andere bzw. er sei als
einziger verhaftet worden [A5 S. 8; A11 F 63 + 83]) und in Übereinstimmung
mit dem SEM trotz mehrfacher Nachfrage (A11 F 59-66) als unsubstanziiert
und pauschal zu bezeichnen. Die Flucht aus der Haft ist ebenfalls sehr
oberflächlich beschrieben und weist keine persönliche Färbung auf, welche
D-1081/2016
Seite 8
den Eindruck entstehen liesse, dass das Geschilderte auf persönlichen Er-
lebnissen beruhen würde (A17 F 100-103).
Schliesslich machen die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seinen Wunsch, weiter zur Schule beziehungsweise nach Sawa zu ge-
hen, wenig Sinn (F 47-67, 116-127). Der Beschwerdeführer führte diesbe-
züglich aus, er sei bei einer Razzia verhaftet worden, bei der es darum
gegangen sei, diejenigen festzunehmen, die nicht mehr zur Schule gegan-
gen oder desertiert seien (A11 F 59). Obwohl er noch Schüler gewesen sei
und seine Fortbewegungserlaubnis habe beibringen können (A11 F 58),
sei er inhaftiert worden. Nach seiner Flucht aus der Haft habe er wieder die
Schule besuchen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei (A11 F 117). Er
habe als einziger seiner Klasse nicht fürs 12. Schuljahr nach Sawa gehen
dürfen (A11 F 125). Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies nicht gehe, da die
anderen Schüler bereits in der 25. Runde nach Sawa gegangen seien (A11
F 124). Im eritreischen Kontext ist jedoch nicht glaubhaft, dass einem
Schüler, der nach Sawa gehen will, dies nicht erlaubt würde. Auf die Frage,
wieso ihm dies hätte verweigert werden sollen und ob dies auch anderen
Schülern verweigert worden sei, antwortete er erst, dass es selbstverständ-
lich sei, dass man nach der 11. die 12. Klasse in Sawa besuche, wonach
er auf die Nachfrage, wieso dies in seinem Fall unmöglich gewesen sei,
lediglich antwortete, dazu auch keine Antwort zu haben (A11 F 126 f.).
In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen
des Beschwerdeführers, anlässlich einer Razzia festgenommen, an-
schliessend inhaftiert und aus dieser Haft geflohen zu sein, nicht glaubhaft,
weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Ver-
folgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist. Somit
hat das SEM die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
4.3 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen
Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft.
4.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
D-1081/2016
Seite 9
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
4.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
4.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben
kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5
[als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der
politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte
das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine
(glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde
festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
D-1081/2016
Seite 10
rea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konn-
ten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr
gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst
der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig er-
scheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus
ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
4.3.4 Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu
verneinen. Da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und an-
dererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte
ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erschienen lassen könnten. Der Beschwerdeführer
weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1081/2016
Seite 11
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit
des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit
(Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf
Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes
Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genann-
ten Konventionsrechte drohen würde.
6.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
D-1081/2016
Seite 12
6.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
6.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
(Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesent-
lichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
D-1081/2016
Seite 13
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
6.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder
das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch
das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen.
Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.
D-1081/2016
Seite 14
6.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
D-1081/2016
Seite 15
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
6.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
(dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der weg-
zuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
D-1081/2016
Seite 16
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
6.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob
im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnom-
men werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwer-
deführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle
Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend ge-
macht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu
erachten ist.
6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-1081/2016
Seite 17
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1081/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: