Abtei lung IV
D-1082/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1082/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak, ersuchte am
23. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, erachtete deren Vollzug als unzumutbar und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an. Der Kanton Y._______ wurde mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
Am 15. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen. Der Stellungnahme lag ein Schreiben des Arbeitsgebers
bei, in welchem dieser das BFM ersuchte, eine mögliche Ausschaffung
gründlich zu überdenken.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 - eröffnet am 24. Januar 2008 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - bis zum 20. März 2008 zu verlassen, und beauf-
tragte den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
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F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 (Poststempel: 20. Februar 2008) er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 und beantrag-
te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei und es sei die vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass die vor-
sorgliche Wegweisung in einen Drittstaat, unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, ihm ein amtlicher Beistand beizuordnen, und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 hiess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des nachweises der Bedürftigkeit
sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gut und forderte ihn auf, innert Frist den Nachweis
der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu überweisen, dies verbunden mit der Androhung, auf die
Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Nachweis der Bedürf-
tigkeit nicht erbracht oder der Kostenvorschuss nicht bezahlt werde.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. Am
5. März 2008 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
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waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs.
2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist gilt mithin während der Dauer des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf die Verfügung des
BFM vom 27. Februar 2007 weiterhin als vorläufig in der Schweiz auf-
genommen und ist schon deshalb zum Aufenthalt in der Schweiz wäh-
rend der Dauer des vorliegenden Verfahrens berechtigt. Die angefoch-
tene Verfügung vom 22. Januar 2009 enthält ferner keine Anordnung
betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat. Da die Bestim-
mungen über die vorsorgliche Wegweisung während des Asylverfah-
rens gemäss Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG im Rahmen der Teilrevision
des Asylgesetzes mit Wirkung seit dem 1. Januar 2008 aufgehoben
wurden und Art. 42 AsylG in der (neuen) Fassung gemäss Ziff. I des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 bestimmt, dass eine Person,
die ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, sich bis zum Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (vgl. AS 2006 4745, 2007
5573; BBl 2002 6845), wurde eine solche Anordnung ohnehin über kei-
ne Rechtsgrundlage verfügen.
Aufgrund dieser Feststellungen ist auf die verfahrensrechtlichen Anträ-
ge des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in
einen Drittstaat, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
ihm zu erlauben, das Ende des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren
ist der Beschwerdeführer legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb insoweit auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 führt das
BFM aus, mit Verfügung vom 27. Februar 2007 sei rechtskräftig festge-
stellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Deshalb könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe
sich kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen
Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes Gefährdungsindiz.
Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. der Vollzug der
Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in diesen von der kurdischen Regionalregierung kont-
rollierten Provinzen herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt.
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Das BFM schätze den Vollzug der Wegweisung in diese Provinzen seit
dem 1. Mai 2007 grundsätzlich als zumutbar ein. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser Provinzen über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die vom
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von
Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak vermöchten an
dieser Feststellung nicht zu ändern. Vom bewaffneten Konflikt, welcher
im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe,
seien diese Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in
letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen waren.
Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon
84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die
Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des
Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten
Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen
europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland,
Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die
Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem stelle sich
auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die
genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und
weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable
groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet
werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen
Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller
Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestehe,
dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere,
sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine
Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die
nordirakischen Kurden. Aus der türkischen Militärpräsenz an der
Grenze zum Nordirak würden sich keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 22 Jahren in die Schweiz
eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens,
insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, im Heimatland
verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
in seinem Herkunftsgebiet bestens vertraut. Er verfüge über eine
durchschnittlich gute Schulbildung und er habe während mehrerer
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Jahre in seinem eigenen Laden gearbeitet. Zudem habe er in der
Schweiz weitere Berufserfahrungen im Gastgewerbe sammeln können.
Trotz unbestreitbar schwieriger Verhältnisse in der Herkunftsprovinz
gehe das BFM daher davon aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten,
Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die
Wiedereingliederung stützen könnten und der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine die Existenz
bedrohende Situation gerate. Aus den Akten würden sich keine
Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an
gesundheitlichen Beschwerden leide. Es sei deshalb nicht ersichtlich,
weshalb ihm der Aufbau einer eigenen Existenz in seinem Heimatland
nicht gelingen sollte. Es stehe ihm daher offen und es sei ihm
zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen. Er
verfüge im Heimatland über ein solides familiäres Beziehungsnetz
(Mutter, Geschwister, zwei Onkel und Cousin). Der in Dohuk
wohnhafte Onkel habe die Familie bereits in den vergangenen Jahren
unterstützt und er habe unter anderem auch die Ausreise des
Beschwerdeführers finanziert. Es können folglich angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr bei Bedarf
auf die tatkräftige Hilfe dieses Onkels zählen könne. Überdies sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer
Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne,
welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
Dem BFM würden sodann keine Hinweise vorliegen, dass das Dorf
X._______ oder dessen Umgebung im vom Beschwerdeführer in sei-
ner Stellungnahme angegebenen Zeitraum von der türkischen Armee
bombardiert worden sei. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage, irgendwelche tauglichen Beweismittel, insbeson-
dere Zeitungsartikel, zu den behaupteten Bombardierungen bezubrin-
gen, obwohl er in Kontakt mit seiner Familie stehe. Der Einwand, dass
er aus Z._______ stamme, das gegenwärtig Stützpunkt der türkischen
Armee sein soll, könne nicht geglaubt werden, denn sogar in seiner
Stellungnahme vom 30. November 2007 habe er X._______ als sein
Dorf bezeichnet. Da er X._______ anlässlich der Befragungen stets
als seinen Wohnort bezeichnet und in der Empfangsstellenbefragung
als Nachbardorf Syirye angegeben habe, könne ihm nicht geglaubt
werde, dass er in Z._______ wohnhaft gewesen sei. Die Aussage des
Beschwerdeführers, dass seine Familie durch die Bombardierungen
ihr Hab und Gut verloren habe und nach Dohuk habe fliehen müssen,
sei angesichts dieser Feststellungen zweifelhaft. In einer Würdigung
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sämtlicher Umstände des Einzelfalles erscheine der
Wegweisungsvollzug in die Heimatregion zumutbar. Daran vermöge
auch das Schreiben seines Arbeitgebers nichts zu ändern, bestätige
dieses doch lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei
der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende
Reisedokumente zu beschaffen. Es würden zudem heute direkte
Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak bestehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 19. Febru-
ar 2008 hinsichtlich seiner persönlichen Situation im Wesentlichen gel-
tend, seine Familie habe - wie er - in der Region X._______ gelebt.
Um ihre Existenz sichern zu können, habe die Familie aber auch
ausserhalb von X._______ in Z._______, dem ursprünglichen
Herkunftsort der Familie, gearbeitet. Die Familie habe ihr Hab und Gut
in Z._______ wegen der unsicheren Lage und der Kämpfe zwischen
der PKK und der türkischen Armee verloren. Diese sei auf die Arbeit in
Z._______ angewiesen gewesen und eine Arbeit in X._______ sei
wegen der unstabilen Lage in der Region und der Drohungen der
Türken nicht mehr zu finden gewesen. Die Familie habe deshalb das
Gebiet wegen der ständigen Kämpfe verlassen; sie lebe provisorisch
in der Stadt Dohuk. Die Familie habe weder Vermögen noch verfüge
sie über Arbeit, da eine Stelle in Dohuk nicht zu finden sei. Im Übrigen
bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zur Lage im Nordirak und zu seiner
persönlichen Situation und legt unter Hinweis auf diverse Lageberichte
verschiedener Organisationen sowie Zeitungsartikel dar, weshalb auch
im Nordirak noch immer eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
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sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 27. Februar 2007 rechtskräftig festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen
bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden
Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss ge-
kommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6
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S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist Urteil E-4243/2007 vom
14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der alleinstehende, heute 25-jährige Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in
welcher er - mit Ausnahme eines Aufenthalts in der Türkei von 1988
bis 1992 (vgl. act. A1/13, S. 2) - sein ganzes Leben bis zur Ausreise
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D-1082/2008
am 20. Mai 2005 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 16. Janu-
ar 2008 überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgäng-
lich verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1) - ist der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
bezeichnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände in
der Beschwerde betreffend die Situation der Familie des Beschwerde-
führers nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom
BFM in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an der vom
Beschwerdeführer geschilderten Situation seiner Familie im Nordirak.
Es fällt in diesem Zusammenhang zudem auf, dass der Beschwerde-
führer auch auf Beschwerdeebene nicht in der Lage ist, den behaupte-
ten Verlust der Existenzgrundlage seiner Familie infolge der Kämpfe
zwischen der PKK und der türkischen Armee, den dadurch bedingten
Umzug der Familie in die Stadt Dohuk und die dortigen Lebensum-
stände der Familie glaubhaft darzulegen. Aufgrund seiner diesbezüg-
lich weitgehend vage gebliebenen Angaben bleibt etwa unklar, welcher
"Arbeit" die Familie in X._______ und in Z._______ konkret zur
Sicherung der Existenz nachgegangen sein soll, worin das in
Z._______ angeblich zerstörte Hab und Gut bestanden und weshalb
dies zum Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie
geführt haben soll, obwohl die Familie nicht in Z._______, sondern
angeblich in X._______ lebte. Ebenso undurchsichtig bleibt, wie sich
die Situation der Familie in der Stadt Dohuk präsentiert, wo diese
"provisorisch" leben soll.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
Seite 11
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Verfahrenskosten sind durch den am 5. März 2008 bezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-1082/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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