Abtei lung IV
D-1082/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren U._______,
B._______, geboren V._______,
C._______, geboren W._______,
D._______, geboren X._______,
E._______, geboren Y._______,
F._______, geboren Z._______,
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Dezember 2009 / D-4290/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1082/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchsteller - mit Ausnahme des am Z._______ geborenen
Sohnes F._______ - am 8. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuch-
ten, das BFM mit Verfügung vom 2. März 2005 die Asylgesuche
ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde vom 1. April 2005 mit Urteil vom 22. Dezember 2009 ab-
wies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die
Schilderungen der Gesuchsteller vermöchten die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen,
dass das BFM mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 den Gesuchstel-
lern eine Ausreisefrist auf den 25. Januar 2010 ansetzte,
dass das BFM auf ein von den Gesuchstellerinnen C._______,
D._______ und E._______ eingereichtes Gesuch vom 21. Januar 2010
um Erstreckung der Ausreisefrist mit Verfügung vom 22. Januar 2010
nicht eintrat beziehungsweise dieses Gesuch ablehnte,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Januar 2010 beim BFM
ein Gesuch um Wiedererwägung einreichten und in diesem im We-
sentlichen auf die schlechte gesundheitliche Situation der Gesuchstel-
lerin B._______ verwiesen, welcher Umstand die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs begründe,
dass das BFM mit Telefax vom 29. Januar 2010 das G._______
anwies, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen auszusetzen,
dass die Gesuchsteller mit als „Revisionsgesuch eventuell neues Asyl -
gesuch“ bezeichneter Eingabe vom 22. Februar 2010 beantragten, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 sei in
Revision zu ziehen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen,
dass die Sache als neues Asylgesuch an das BFM weiterzuleiten sei,
falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, es
handle sich vorliegend nicht um ein Revisionsgesuch,
dass das vorliegende Verfahren mit dem beim BFM hängigen Wieder-
erwägungsverfahren zu koordinieren sei,
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme auszusetzen und das G._______ anzuweisen sei,
grundsätzlich und auch im Falle einer Weiterleitung der Sache an das
BFM als neues Asylgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Gesuchsteller A._______ geltend machte, er habe - anders
als im früheren Verfahren dargestellt - nicht nur als unterstützende
Person der FF._______ Hilfe geleistet, indem er sein Haus für
Sitzungen zur Verfügung gestellt habe, sondern er sei bis zur Ausreise
im Jahre T._______ örtlicher FF._______-Verantwortlicher für die
Schulung und Ausbildung und für die Propaganda gewesen,
dass den eingereichten Beweismitteln - die Gerichtsverfahren der Jah-
re DD._______ und EE._______ betreffend, welche mit neuen
Übersetzungen eingereicht würden und welche teilweise von
A._______ bewusst aus den früher eingereichten Akten entfernt
worden seien - entnommen werden könne, dass er sich unter
Inkaufnahme einer Entlassung - für Staatsangestellte gelte ein Verbot
der Mitgliedschaft in einer politischen Partei - zu einer Mitgliedschaft
bei der - antikurdischen – H._______ bekannt und klar gegen die
Politik der FF._______ ausgesprochen habe, weshalb er im Verfahren
des Jahres DD._______ einen Freispruch habe erreichen können,
dass A._______ aufgrund der fortgesetzten Tätigkeit für die
FF._______ bis im Jahre T._______ in der Türkei und wegen des
Umstandes, dass er mittlerweile für dieselbe in hoher Position in der
Schweiz tätig sei, gegenüber seiner Familie und seinem ganzen
politischen Umfeld habe verschweigen müssen, dass er sich
gegenüber dem türkischen Gericht als "fiktiver" Angehöriger der
H._______ zu erkennen gegeben habe,
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dass er dies auch deswegen im Rahmen des Asylverfahrens nicht vor-
gebracht habe,
dass A._______, auch wenn er im Jahre EE._______ freigesprochen
beziehungsweise das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden sei,
von I._______, wie sich aus dessen Verhörprotokoll vom S._______
ergebe, massiv und konkret der Tätigkeit für die FF._______
beschuldigt worden sei,
dass A._______ diese Verfahrenseinstellung erreicht habe, weil er in
Anbetracht einer ihm drohenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe ein-
gewilligt habe, trotz seiner Tätigkeit in einer Kaderfunktion der
FF._______ {.......},
dass diese {.......} den Gesuchsteller A._______ persönlich entehrt
habe, so dass er wiederholt an Selbstmord gedacht und alles daran
gesetzt habe, weder seine Familienangehörigen noch seine politischen
Freunde würden etwas davon erfahren, weshalb er auch darum
ersuche, dass in künftigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts
und des BFM von diesem Sachverhalt seiner Familie nichts zur
Kenntnis gelange,
dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der
FF._______ umgebracht worden wäre, falls dieser seine {.......} be-
kannt geworden wären,
dass er im Jahre T._______ von der Polizei aufgefordert worden sei,
gegen Bezahlung eines grösseren Betrages in einem neu von der
FF._______ gegründeten Komitee, in welchem bereits eine Polizistin
tätig gewesen sei, mitzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er deshalb geschlagen worden sei und auch seine Töchter be-
droht worden seien, weshalb er - aus Furcht vor einer Wiederaufnah-
me des Verfahrens wegen Unterstützung der FF._______ oder einer
extralegalen Tötung - die Türkei verlassen habe,
dass es A._______ gelungen sei, Gerichtsakten von J._______, der zu
einer lebenslänglichen Strafe verurteilt worden sei, aus dessen
Verfahren der Jahre R._______ und Q._______ zu organisieren,
dass sich J._______ entschlossen habe, eine Reduktion seiner Strafe
beziehungsweise eine Freilassung im Rahmen der Reuegesetzgebung
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zu erreichen, und durch eine bevorstehende Aussage von J._______
der Gesuchsteller A._______ erneut in ein Verfahren wegen
Unterstützung der FF._______ einbezogen würde,
dass die Gesuchsteller unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur
Begründung des Revisionsgesuches vorbrachten, ein Teil der einge-
reichten Beweismittel (verschwiegenes Aussageprotokoll von
DD._______ sowie Akten aus den Verfahren gegen J._______)
beziehe sich auf den von A._______ während des ordent lichen
Asylverfahrens vorgebrachten Sachverhalt respektive sei vor dem
angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Dezember 2009 entstanden,
dass sich deshalb die Frage stelle, ob A._______ aufgrund einer
objektiven Zwangslage die für ihn auch innerhalb der FF._______
gefährliche {.......} während des Asylverfahrens und Asylbeschwerde-
verfahrens verschleiert habe und deswegen diese Tatsache im
früheren Verfahren nicht habe vorbringen können,
dass der Gesuchsteller A._______ zur Stützung seiner Vorbringen
eine eigene Erklärung vom 3. Februar 2010 sowie drei Bestätigungen
vom 1., 3. und 29. Januar 2010 von drei in K._______
beziehungsweise in L._______ als Flüchtlinge anerkannten türkischen
Staatsangehörigen einreichte,
dass den drei Bestätigungen entnommen werden könne, dass
A._______ nach wie vor als integrer Unterstützer der FF._______
wahrgenommen werde und nicht der geringste Verdacht bestehe,
dieser könnte während Jahren {.......} gearbeitet haben,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2010 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
als gegenstandslos bezeichnet wurde, da bereits im hängigen Wieder-
erwägungsverfahren das BFM die Anweisung an die zuständigen kan-
tonalen Fremdenpolizeibehörden richtete, den Wegweisungsvollzug
auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen,
dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von
Art. 124 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tat-
sachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist
- zumindest betreffend einen Teil der geltend gemachten Tatsachen
und eingereichten Beweismittel - auszugehen ist,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
ist,
dass die Gesuchsteller ein klares Begehren um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 stellten,
dass unter diesen Umständen der Antrag, die Sache sei als neues
Asylgesuch an das BFM weiterzuleiten, falls das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss kommen sollte, dass es sich vorliegend nicht um
ein Revisionsgesuch handle, gegenstandslos wird,
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dass ferner auf den weiteren Antrag, es sei das vorliegende Verfahren
mit dem hängigen Wiedererwägungsverfahren zu koordinieren, infolge
unterschiedlicher Zuständigkeiten der behandelnden Behörden nicht
einzutreten ist,
dass sodann dem Begehren, aus künftigen Schreiben des Bundes-
verwaltungsgerichts dürfe den Familienangehörigen von A._______
nichts über dessen {.......} zur Kenntnis gelangen, nicht zu entsprechen
ist, da im vorliegenden Urteil aufgrund der ganzen Sachlage - die
geltend gemachte {.......} stellt ein wesentliches Revisionsvorbringen
dar - darauf Bezug zu nehmen ist und es A._______ überlassen ist,
die entsprechenden Massnahmen zu treffen,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener er-
heblicher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Be-
weismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse gerichtliche und vor
dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierende
Unterlagen zu den Strafverfahren der Jahre DD._______ und
EE._______ betreffend den Gesuchsteller A._______ eingereicht
wurden, welche die Umstände in objektiver Hinsicht nachvollziehbar
erscheinen lassen sollen, weshalb dieser trotz fortgesetzter Tätigkeit
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für die FF._______ in der Türkei vom Gericht freigesprochen worden
sei,
dass A._______ demnach gemäss der gesetzlichen Konzeption von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Urteilszeitpunkt bereits Kenntnis der
nun im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen und im früheren
Verfahren angeblich entfernten Teile von gerichtlichen Unterlagen hat-
te,
dass es A._______ in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht gelingt darzu-
legen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, die angeführten und
bisher verschwiegenen Tatsachen respektive Teile von Beweismitteln
nicht bereits im ordentlichen Verfahren bekanntzugeben oder einzu-
reichen, zumal er im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens auf die
Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen auf-
merksam gemacht wurde (vgl. A12/12) und es ihm in diesem Zusam-
menhang überdies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre,
darauf hinzuweisen, dass gewisse Elemente seiner Sachverhaltsvor-
bringen seinen übrigen Familienangehörigen nicht zur Kenntnis gelan-
gen dürften,
dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren
Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstel-
lers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jeden-
falls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 109),
dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die
eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-808/2009 vom 10. September 2009 mit weiteren Hinweisen),
dass es aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt,
dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird,
sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-
ner aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wo-
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bei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftma-
chung genügt,
dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung
der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel
ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7),
dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshin-
dernisse ausgegangen werden kann, zumal aufgrund der eingereich-
ten und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
datierenden Unterlagen zu den Strafverfahren der Jahre DD._______
und EE._______ keine Anhaltspunkte bestehen, dass den türkischen
Behörden die angeblich weitergeführte Tätigkeit von A._______ für die
FF._______ bekannt geworden wäre oder dieser konkret befürchten
müsste, deswegen erneuten strafrechtlichen Unter-
suchungsmassnahmen unterworfen zu werden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die geltend gemachte {.......} nicht
weiter substanziiert wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern
A._______ Übergriffe von FF._______-Angehörigen zu befürchten
hätte,
dass dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Protokoll des Ver-
hörs von I._______ vom P._______ - entgegen der Darstellung in der
Revisionseingabe - nicht zu entnehmen ist, I._______ habe A._______
massiv und konkret der Aktivitäten für die FF._______ beschuldigt, da
dessen Name darin nicht erwähnt ist und die einzige unbenannte
Person, die blonde Haare gehabt habe, nicht A._______ sein kann, da
dieser gemäss der in den Akten liegenden Fotografie dunkle Haare
hat,
dass trotz allfälliger Aussagen von I._______, wonach A._______ für
die FF._______ tätig gewesen sei - diesbezügliche Anhaltspunkte
ergeben sich aus dem im Revisionsverfahren eingereichten Antrag auf
Haftverlängerung vom O._______, wonach sich I._______ in einem
Schreiben vom N._______ zu Aussagen bereit erklärt habe, und aus
dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Aussageprotokoll von
I._______ vom M._______ -, das gegen A._______ eingeleitete Ver-
fahren offensichtlich in Kenntnis der gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen durch I._______ im Jahre EE._______ eingestellt
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wurde, weshalb keine schlüssigen Anhaltspunkte bestehen,
A._______ habe aufgrund der früheren Aussagen von I._______ bei
einer Rückkehr in die Türkei eine völkerrechtswidrige Behandlung zu
befürchten,
dass den eingereichten Gerichtsdokumenten betreffend J._______ aus
dem Jahre R._______ zwar der Name von I._______ zu entnehmen
ist, indessen - auch wenn auf Seite drei des Urteils aus dem Jahre
R._______ laut dem türkischen Text der (Vor-)Name AA._______
erwähnt ist - keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, es handle sich dabei
um den Gesuchsteller A._______, zumal dieser Name in den
folgenden übersetzten Seiten nicht mehr aufgeführt ist,
dass sich aus dem eingereichten Zusatzurteil vom BB._______
betreffend J._______ kein Bezug auf den Gesuchsteller A._______
ergibt und das Vorbringen in der Revisionseingabe, J._______ habe im
Herbst 2009 die nötigen Schritte unternommen, um von der
Reuegesetzgebung zu profitieren, und eine bevorstehende Aussage
von J._______ könnte auch einen formell korrekten Grund liefern, um
A._______ in ein Verfahren wegen Unterstützung der FF._______
einzubeziehen, lediglich auf vagen Vermutungen besteht und mithin
nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften
Gefahr schlüssig nachgewiesen wird, zumal nicht einmal feststeht,
welche Aussagen J._______ zu machen gedenkt,
dass die von A._______ verfasste Erklärung vom 3. Februar 2010
sowie die drei Referenzschreiben von in K._______ beziehungsweise
in L._______ anerkannten Flüchtlingen vom 1., 3. und 29. Januar 2010
erst nach dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden sind und daher gemäss der gesetzlichen Konzeption von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Satz ("unter Ausschluss der Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind") ohnehin als revisionsrechtlich unzulässig erachtet werden müss-
ten,
dass jedoch mit Blick auf das Vorliegen allfälliger völkerrechtlicher Voll -
zugshindernisse den erwähnten Beweismitteln auch keine revisions-
rechtliche Erheblichkeit zugesprochen werden kann, zumal diese nicht
geeignet gewesen wären, zu einem anderen Urteil zu führen, selbst
wenn sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren rechtzeitig eingereicht
worden wären,
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dass die von A._______ verfasste Erklärung nicht über den im Revisi-
onsgesuch enthaltenen Sachverhalt hinausgeht und daraus kein Um-
stand ableitbar ist, wonach ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll-
zugshindernis bestehe,
dass ferner dem Referenzschreiben vom 3. Januar 2010 auch keinerlei
Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche eine weitergehende Tätig-
keit des Gesuchstellers A._______ für die FF._______ bis zu seiner
Ausreise im Jahre T._______ auch nur festhielte,
dass zwar im Referenzschreiben vom 1. Januar 2010 auf eine solche
weitergehende Tätigkeit des Gesuchstellers A._______ für die Partei
"bis er in die Schweiz gekommen ist" hingewiesen wird, dies jedoch
bloss in pauschaler Form und ohne diesbezüglich irgendwelche kon-
kreteren Angaben zu liefern, weshalb dem erwähnten Referenzschrei-
ben blosser Gefälligkeitscharakter zukommt,
dass schliesslich der im Referenzschreiben vom 29. Januar 2010 ge-
machte Hinweis, wonach der Aussteller des Referenzschreibens von
seinem Schwager erfahren habe, dass die Polizei unter anderem nach
dem Gesuchsteller A._______ gefragt habe, ebenfalls als nicht erheb-
lich erachtet werden kann, zumal der Aussteller des Referenzschrei-
bens diese Information lediglich von einer Drittperson erfahren haben
will und der Grund der polizeilichen Nachfrage nach dem Gesuchstel-
ler nicht genannt wird,
dass zudem all diesen Beweismitteln gemeinsam ist, dass ihnen keine
Hinweise zu entnehmen sind, die eine Tätigkeit von A._______ in einer
Kaderfunktion für die FF._______ in der Schweiz in irgendeiner Weise
belegen oder zumindest glaubhaft erscheinen lassen könnten,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Revisionseingabe vom 22. Februar 2010 gestellte
Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 als gegenstandslos
bezeichnet wurde,
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dass auch der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis
zur Einleitung eines neuen Asylverfahrens in Anbetracht der Sachlage
gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzu-
erlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- CC._______ (in Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gérard Scherrer Stefan Weber
Versand:
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