B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1082/2018
mel
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, LL.M.,
AD Consultancy,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).
D-1082/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – reiste am
3. August 2016 legal mit seinem türkischen Pass und einem griechischen
Schengen-Visum per Flugzeug von Istanbul nach Athen. Gemäss eigenen
Angaben flog er am 6. August 2016 nach Zürich und hielt sich dort bei
Freunden auf. Am 16. August 2016 suchte er in der Schweiz um Asyl nach.
Am 24. August 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch und am 10. April 2017 einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge-
suchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Istanbul geboren und habe
dort bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Adressen gelebt. Seine Eltern
hätten sich 2010 scheiden lassen. Er habe bei der Mutter sowie den Gros-
seltern gewohnt und seinen Vater an den Wochenenden gesehen. Er habe
das Gymnasium bis zur 10. Klasse besucht, sei aber aufgrund seiner poli-
tischen Aktivitäten zweimal von der Schule geworfen worden und habe
keine Matura ablegen können. Seine Eltern seien Sozialisten und Aleviten
und hätten sich früher politisch engagiert. Ein Onkel, welcher den gleichen
Vornamen wie er trage, sei 1993 von der Polizei umgebracht worden. Er
selbst sei ebenfalls Sozialist und habe sich für Frauen- und Menschen-
rechte sowie aktuelle politische Ereignisse engagiert. Er habe sozialisti-
sche Zeitschriften verteilt und Kurierdienste für die Revolutionäre Volksbe-
freiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, DHKP-C)
ausgeführt. Er sei Mitglied in verschiedenen sozialistischen Organisationen
und Institutionen gewesen oder habe diese unterstützt (Halk Komitesi, Halk
Cephesi [Volksfront], Liseli Dev-Genc). Zwischen 2012 und 2016 habe er
regelmässig an Protestkundgebungen und illegalen Aktionen zu verschie-
denen Themen, etwa zur unentgeltlichen Schul- und wissenschaftlichen
Bildung, gegen Polizeieinsätze und gegen den Abriss von Häusern, ein-
schliesslich an den Gezi-Ereignissen, teilgenommen beziehungsweise
diese mitorganisiert. Die Aktionen hätten unter anderem das Aufkleben von
Plakaten und das Entfalten von Transparenten umfasst. Bei den Aktionen
sei es mitunter zu gegenseitigen Angriffen zwischen der Polizei und den
Demonstrierenden gekommen; er habe auch Steine gegen die Polizei ge-
worfen. 2012 und 2013 sei er jeweils für einen Tag inhaftiert, von der Polizei
befragt, gefoltert und bedroht worden, ihn könne das gleiche Schicksal wie
das seines Onkels ereilen. 2012 sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen
Beamtenbeleidigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Verstos-
ses gegen das Propaganda- und Kundgebungsgesetz eröffnet worden,
D-1082/2018
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welches bis dato hängig sei (Stand April 2017). 2013 sei ebenfalls ein Ver-
fahren eingeleitet worden, jedoch sei er freigesprochen worden. Bis 2016
sei er von der Polizei beobachtet, verfolgt, angegriffen und verletzt worden.
Ebenso seien Familienangehörige und weitere Personen in seinem Umfeld
unter Druck gesetzt und behelligt worden. Sein Vater sei 2013 auf den Po-
lizeiposten gebracht und ebenfalls bedroht worden, seinem Sohn könne
das Gleiche passieren wie seinem Bruder (dem 1993 getöteten Onkel).
2014 sei er durch eine vom Staat geschützte Bande von Drogendealern
angegriffen und mit einer Waffe bedroht worden. Dabei habe er sich den
Arm gebrochen und sei später operiert worden. Im September 2015 sei er
für eine Woche nach Russland gereist, um dem Druck durch die Polizei
etwas zu entgehen. In der Zeit habe die politische Polizei seine Freundin
auf den Posten gerufen. Sie sei zusammen mit ihm zur Mitarbeit aufgefor-
dert worden, als Gegenleistung sei ihnen die Vernichtung ihrer Dossiers
gegen sie und ihre politischen Aktionen angeboten worden. Im Frühjahr
2016 sei aus einem gepanzerten Polizeiauto eine Tränengaskapsel auf ihn
geschossen worden, welche ihn am Arm verletzt habe. Eine andere Person
namens B._______ sei so umgebracht worden. Anfang Mai 2016 sei seine
Wohnung durch die Antiterrorsektion/die politische Polizei gestürmt wor-
den, als er nicht daheim gewesen sei. Seine Nachbarin C._______ sei we-
nige Monate zuvor bei einer ähnlichen Wohnungsstürmung getötet worden.
Wenige Tage vor der Razzia in seiner Wohnung habe er an der Kundge-
bung zum 1. Mai 2016 teilnehmen wollen, sei aber von der Polizei gejagt
worden. Ein Freund sei festgenommen worden und erst einige Tage später
wieder frei gekommen. Dieser habe höchstwahrscheinlich gegen ihn aus-
gesagt. Die Polizei habe in der Wohnung nach ihm gesucht und die Familie
mit Waffen und seinem (des Beschwerdeführers) Tod bedroht. Ein Onkel
habe ihn über den Vorfall informiert. Zusammen mit seinem Cousin, bei
dem er sich im Zeitpunkt der Razzia aufgehalten habe, sei er daraufhin zu
einem Freund und weiter nach D._______ gegangen. Dort habe er sich
einige Zeit aufgehalten, währenddessen aber in den sozialen Medien, na-
mentlich auf Facebook, absichtlich falsche Standorte angegeben. Seine
Familie sei in der Zeit zu ihm gekommen und gemeinsam hätten sie be-
schlossen, er solle ausreisen. Bis dahin habe er sich bei weiteren Freunden
und Verwandten aufgehalten. Anfang August 2016 sei er dann ausgereist.
Etwa im Februar 2017 habe sich die Polizei bei seinen Eltern daheim nach
ihm erkundigt. In der Schweiz habe er im April 2017 eine politische Radio-
sendung auf Radio (…) übernommen, in der er auf Türkisch über Themen
rede, welche die Menschen in der Türkei nicht zu besprechen wagten. Über
Facebook habe er Drohungen von Befürwortern des türkischen Präsiden-
ten Recep Tayyip Erdogan erhalten, sie würden dafür sorgen, dass gegen
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Seite 4
ihn ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet werde.
Für weitere Einzelheiten sowie die zahlreichen eingereichten Beweismittel
(vgl. die Auflistung A25 Ziff. I.6) sei – soweit nicht nachfolgend darauf ein-
gegangen wird – auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 – eröffnet am 23. Januar 2018 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Zugleich stellte sie fest, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu ergän-
zen und ihm sei neben der Flüchtlingseigenschaft auch Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerdeschrift reichte er
diverse Beweismittel zu den Akten. Für eine Auflistung sei – soweit nach-
folgend nicht darauf eingegangen wird – auf die Beschwerdeschrift
(BVGer-act. 1, S. 9) verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zugleich forderte sie den Beschwerdefüh-
rer auf, innert Frist zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 110a
Abs. 1 und Abs. 3 aAsylG (SR 142.31) in Bezug auf seine Rechtsvertreterin
Stellung zu nehmen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 führte die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift aus, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten.
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Seite 5
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zur
Kenntnis gebracht.
G.
Am 8. März 2018 führte die Rechtsvertreterin fristgemäss zu ihrer juristi-
schen Ausbildung und Erfahrung aus und legte diverse Nachweise zur
Stützung ihrer Stellungnahme ins Recht. Daraufhin forderte die Instrukti-
onsrichterin sie mit Verfügung vom 14. März 2018 auf, weitere Nachweise
zu den praxisgemässen Voraussetzungen der amtlichen Verbeiständung
vorzulegen. Dem kam die Rechtsvertreterin am 18. März 2018 nach.
H.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerde-
führer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-1082/2018
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Entscheidbegründung nicht in
Abrede, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Tür-
kei wiederholt politisch engagiert beziehungsweise mehrfach an Demonst-
rationen und Protesten teilgenommen habe sowie mit den Justizbehörden
in Konflikt geraten sei. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung bei einem Verbleib in der Türkei nachzuweisen beziehungs-
weise glaubhaft zu machen. Gemäss den vorgelegten Beweismitteln seien
die Strafverfahren von 2012 und 2013 in rechtsstaatlichen Bahnen einge-
leitet und Letzteres mit einem Freispruch beendet worden. Im Fall des noch
offenen Verfahrens gäbe es keine Hinweise auf eine unverhältnismässig
hohe Strafe bei einer Verurteilung, umso mehr, da der Beschwerdeführer
zum Begehungszeitpunkt des zur Last gelegten Delikts noch minderjährig
gewesen sei. Der Angriff einer vom Staat geschützten Bande beziehungs-
weise durch vom Staat unterstützte Drogendealer, bei dem er sich den Arm
gebrochen habe, gehe auf das Jahr 2014 zurück, ohne dass sich weitere
Probleme mit diesen Personen zu einem späteren Zeitpunkt ereignet hät-
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Seite 7
ten. Auch eine unrechtmässige Verfolgung durch die Polizei sei nicht er-
sichtlich. Den in der BzP geltend gemachten Vorfall im April 2016, bei dem
die Polizei ihn durch Beschuss mit Tränengas habe töten wollen, habe er
in der Anhörung selber dahingehend relativiert, dass er beim Vorbeilaufen
an einem Polizeifahrzeug von einer Gaskapsel getroffen und am Arm ver-
letzt worden sei.
Des Weiteren seien die behauptete Razzia im Mai 2016 sowie der an-
schliessende Aufenthalt im Versteck unglaubhaft. Dem Protokoll zur BzP
seien trotz ausführlicher Darlegung der Gesuchgründe keine Hinweise zum
Untertauchen nach der Razzia bis zur Ausreise zu entnehmen, selbst im
Zusammenhang mit Aussagen, bei denen dies zu erwarten gewesen wäre
(letztes Mal in der Schule, letzter Aufenthalt in Istanbul bis zur Reise, letzter
Besuch beim Vater und der Mutter). Sein erst in der Anhörung geltend ge-
machtes Versteckthalten lasse sich aber gerade mit diesen Vorbringen
schwer vereinbaren. Insbesondere seien die Aufenthalte bei den Eltern
nicht nachvollziehbar, wenn seine Familie zu ihm nach D._______ gekom-
men sein und er dort mit ihr den Entschluss zur Ausreise gefasst haben
solle. Diese Besuche wie auch jener in der Schule und seine ordnungsge-
mässe Ausreise aus der Türkei mit seinem Pass über den Flughafen Ata-
türk sprächen gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Soweit er in
sozialen Medien, namentlich auf Facebook, falsche Standorte angegeben
habe, um mögliche Verfolger in die Irre zu führen, seien auf einem Aus-
druck von Oktober 2016 keine Posts zu Standorten in der fraglichen Zeit
ersichtlich gewesen. Seine Antwort auf die Nachfrage der Vorinstanz, er
habe die Standortangaben wegen seines Aufenthalts in der Schweiz ge-
löscht, vermöge nicht zu überzeugen. Dafür fänden sich einige Posts in der
Facebook-Chronik vom Tag der behaupteten Razzia in den Morgenstun-
den, welche keinen Hinweis auf eine Hausdurchsuchung oder eine Verfol-
gung enthielten, was angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebe-
nen Gemütslage nach Kenntnis von der Razzia verwundere. Letztlich sei
befremdlich, dass er erst zehn Tage nach Einreise ein Asylgesuch gestellt
habe, zumal er sich bereits in der Türkei zur Flucht entschlossen haben
will. Ein Facebook-Post in der Zeit vor Asylgesuchstellung zeige ihn mit
einem nach seinen Angaben anerkannten Flüchtling in Zürich, was den
Schluss nahe lege, er habe sich erst vor Ort zur Einreichung des Asylge-
suchs entschieden.
Nachdem der Beschwerdeführer aber in der Schweiz eine politische
Radiosendung in türkischer Sprache übernommen und über Facebook die
D-1082/2018
Seite 8
erwähnten Drohungen von Befürwortern des türkischen Präsidenten erhal-
ten habe, bestehe in einer Gesamtwürdigung aller Umstände begründeter
Anlass zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Insoweit lä-
gen subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor, weshalb ihm
kein Asyl zu gewähren, er aber als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Asylvorbringen. Unter eingehender Darstellung der ak-
tuellen politischen Situation und ihrer Auswirkung auf die Justiz in der Tür-
kei führte er ergänzend aus, er müsse im Hinblick auf das noch offene
Strafverfahren mit Folter und Bedrohungen in Untersuchungshaft, einem
willkürlichen und gesetzeswidrigen Prozess sowie bei Verurteilung mit ei-
ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe
rechnen. Gemäss dem der Beschwerde beigefügten Formular des Men-
schenrechtsvereins Istanbul vom 3. Februar 2016 (vgl. Beilage E) habe die
Mutter bereits zu dieser Zeit Angst gehabt, ihn zu verlieren. Dass er und
seine Familie um sein Leben fürchten müssten, legten vergleichbare Bei-
spiele von Personen nahe, welche von den Behörden und Medien als Mit-
glieder der DHKP-C dargestellt und von der Polizei hingerichtet worden
seien (mit Hinweis auf Zeitungsausschnitte, vgl. Beilagen F). Er sei an der
BzP nicht zu seinem Untertauchen befragt worden. Auffällig sei, dass die
Vorinstanz besonderen Wert auf Posts in den sozialen Medien wie Face-
book lege, welche schnell und einfach zu beeinflussen (wie die Löschung
seiner Einträge zeige) und daher nicht als Beweis geeignet seien. Abgese-
hen davon weise der Beitrag am (…) 2016 nur das Datum, aber keine Uhr-
zeit auf, sodass nicht klar sei, ob er vor seiner Kenntnis von der Razzia
gepostet worden sei. Er habe vor seiner Ausreise jeweils noch einmal seine
Eltern besucht, weil er davon ausgegangen sei, sie sehr lange Zeit nicht
mehr sehen zu können. Zudem habe er ordnungsgemäss ausreisen kön-
nen, weil er das Visum durch einen Zwischenhändler erhalten habe und
durch Bekannte, welche am Flughafen arbeiteten, den Diplomatenausgang
habe nutzen können, wo die Kontrolle weniger streng sei. Er habe erst
zehn Tage nach Einreise in die Schweiz sein Asylgesuch gestellt, da er mit
damals (…) Jahren Unterstützung bei der Entscheidung über das weitere
Vorgehen gebraucht habe. So sei er darauf hingewiesen worden, dass er
den Ablauf seines griechischen Visums abwarten müsse, da er sonst für
das Asylverfahren nach Griechenland überstellt würde. Zudem habe er be-
reits bei Gesuchstellung die meisten Beweismittel aus der Türkei einge-
reicht, was dafür spreche, dass er sich nicht erst in der Schweiz zu diesem
Schritt entschlossen habe.
D-1082/2018
Seite 9
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar mög-
lich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Den substantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers in der An-
hörung ist zu entnehmen, dass er seit seiner frühen Jugend in umfassender
Weise politisch engagiert war und ist. Seine frühe politische Sozialisierung
erweist sich zudem angesichts seines familiären Hintergrunds als sehr
plausibel (Eltern Sozialisten und Aleviten, Onkel ebenfalls politisch aktiv
und deswegen 1993 vom Staat getötet, nach ihm ist der später geborene
Beschwerdeführer benannt). Seine verschiedenen politischen Aktivitäten
hat er detailliert und erlebnisnah dargelegt und mit zahlreichen Beweismit-
teln untermauert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Auf-
zählung in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden (vgl. oben
Bst. A). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen
vor seiner Ausreise geht dabei hervor, dass er durch seine Aktivitäten in
einen zunehmend eskalierenden Konflikt mit den staatlichen Behörden ge-
riet. So nahm er nicht nur an zahlreichen Demonstrationen und Protesten
teil, er beteiligte sich dabei auch an handgreiflichen Auseinanderausset-
zungen mit der Polizei, er organisierte Demonstrationen und Aktionen mit,
er wurde mehrmals verhaftet und zweimal angeklagt, wobei ein Verfahren
im Zeitpunkt der Ausreise noch gegen ihn lief. Dies sowie in der Folge die
Angriffe oder Behelligungen etwa beim Versuch der Teilnahme an Kundge-
bungen oder nur schon im alltäglichen Leben deuten klar darauf hin, dass
der Beschwerdeführer als politischer oppositioneller Aktivist im Fokus der
Behörden stand. Dies dürfte weiter im Hinblick auf die Zitierung des Vaters
zum Polizeiposten und dessen Bedrohung gelten, seinem Sohn könne das
gleiche Schicksal wie dem Onkel widerfahren, sowie den Vorfall, an dem
seine damalige Freundin zur Polizei bestellt und zusammen mit dem Be-
schwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde als Gegenleis-
tung für die Löschung ihrer Akten. Auch diese Ereignisse schilderte er –
soweit ihm vom Hörensagen bekannt – hinreichend substantiiert. Sie las-
sen darauf schliessen, dass Akten über ihn bei der Polizei geführt werden
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Seite 10
und ihm von den Behörden ein ausgewiesenes politisches Profil zuge-
schrieben wird. Zudem zeigen sie auf, dass die Behörden im Umfeld des
Beschwerdeführers Druck aufbauen wollten, um ihm Angst zu machen und
ihn zum Einlenken zu bewegen. Dass er unter Druck stand, konnte er auch
mit seinen überzeugenden Erklärungen zur Reise nach Moskau veran-
schaulichen. Vor dem so geschilderten Hintergrund erscheint es weiter
nicht unwahrscheinlich, dass der gewalttätige Angriff der Bande bezie-
hungsweise Drogendealer auf ihn tatsächlich im Kontext der politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers gesehen werden muss, der ihn aber of-
fenbar ebenfalls nicht zum Aufhören bewegte. Des Weiteren sind die vor-
stehenden Erwägungen geeignet, die Vermutung des Beschwerdeführers
zu stützen, dass er die Verletzung beim Abschuss der Gaspatrone nicht
zufällig erlitt, sondern tätlich angegriffen wurde.
5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen mithin bereits bis im
Frühjahr 2016 deutlich auf, dass und wie sich das Netz gegen ihn gerich-
teter staatlicher Massnahmen immer enger um ihn schloss. Im Weiteren
sind – wie von der Vorinstanz festgehalten – zwar auch durch das Gericht
gewisse Zweifel an den Vorbringen seines Versteckthaltens seit der Razzia
bis zur Ausreise anzubringen. Dies weniger, weil er dieses anlässlich der
BzP nicht erwähnte, zumal hierzu in der Tat keine Fragen gestellt wurden
und die Frage nach den Wohnorten durchaus so verstanden werden
konnte, wo er offiziell gemeldet war. Hier ist auch anzumerken, dass ge-
rade die Razzia wie auch seine Reise nach D._______ recht detailliert und
mit Realkennzeichen versehen geschildert worden war. Hingegen wecken
doch die Facebook-Posts – ungeachtet ihrer geringen Beweiskraft – erheb-
liche Zweifel daran, dass er in dieser Zeit untergetaucht gelebt haben soll.
Die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner letzten Aufenthalte und damit
auch nach tatsächlich erfolgten konkreten Verfolgungshandlungen bezie-
hungsweise einer konkreten Suche nach ihm kurz vor der Ausreise kann
vorliegend aber letztlich offenbleiben.
5.4 Es ist nämlich insgesamt ungeachtet dessen davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine objektiv begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen hatte. So erscheint schon angesichts von – mit
entsprechenden Berichten untermauerten – Vorfällen im Frühjahr 2016, bei
denen die Wohnungen von Nachbarn mit ähnlichem politischen Profil wie
der Beschwerdeführer gestürmt und die gesuchten Personen gar getötet
wurden, nachvollziehbar, dass er Angst bekam, ein ähnliches Schicksal zu
erleiden (vgl. Beilagen F der Beschwerde). Erst recht aber müssen seine
gesamten Vorbringen im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei
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Seite 11
im Sommer 2016 gewürdigt werden. Nach dem versuchten Militärputsch
im Juli 2016 und der Ausrufung des Notstands gerieten selbst weniger her-
ausgehobene Oppositionelle unter politischen Druck, wurden unzählige
Personen verhaftet und politisch motivierte Strafverfahren gegen sie ein-
geleitet (vgl. statt vieler EASO Country of Origin Information Report: Turkey
Country Focus, November 2016, S. 99 ff.,
tes/default/files/ COI%20Turkey_15nov%202016.pdf [abgerufen am
11. November 2019]). Der Beschwerdeführer, der mit seinem ausgewiese-
nen politischen Profil behördlich bekannt und sehr wahrscheinlich fichiert
war, musste daher auch damit rechnen, noch stärker ins Visier zu geraten.
Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass bereits ein Strafverfahren gegen
ihn hängig war. In der politisch aufgeheizten, von Repressionen gegen po-
litische Gegner gekennzeichneten Situation in der Türkei, zumal in Istanbul
als dem Ausgangspunkt des versuchten Putsches, musste der Beschwer-
deführer umso mehr davon ausgehen, dass dieses Verfahren gegen ihn –
ungeachtet seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einleitung – politisch
instrumentalisiert würde und er in Untersuchungshaft genommen, mit ei-
nem unfairen Verfahren belegt, allenfalls misshandelt sowie unverhältnis-
mässig hart bestraft würde.
5.5 An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdefüh-
rer legal mit seinem türkischen Reisepass über den Flughafen Atatürk in
Istanbul ausreisen konnte. So kurze Zeit nach dem Militärputsch ist nicht
vollkommen auszuschliessen, dass in den Wirren der Ereignisse die legale
Ausreise noch gelingen konnte. Zu Recht führt der Beschwerdeführer dazu
auch aus, dass nach ihm zu dem Zeitpunkt nicht offiziell gefahndet wurde.
5.6 Schliesslich ist auch seinem Verhalten nach Ankunft in der Schweiz
nicht zu entnehmen, er sei nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung
ausgereist. Im Gegenteil hatte er zahlreiche Dokumente, welche seine An-
gaben stützen können, bereits bei Asylgesuchstellung bei sich, was ein-
deutig für die Vorbereitung der Ausreise mit dem Ziel spricht, Schutz in der
Schweiz zu ersuchen. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht vernünf-
tigerweise entgegengehalten werden, dass er sich über das weitere Vor-
gehen vor Ort informierte, nicht zuletzt auch angesichts seines junges Al-
ters und der fehlenden Kenntnisse über das Asylverfahren. Dass ihm dabei
falsche Informationen gegeben wurden, etwa zum notwendigen Ablauf des
Visums, erklärt letztlich die spätere Einreichung seines Gesuchs, wobei
ihm zugute zu halten ist, dass diese – in Übereinstimmung mit seinen Er-
klärungen – tatsächlich unmittelbar nach Verfall des Visums erfolgte.
D-1082/2018
Seite 12
6.
Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass er
aufgrund seiner geäusserten politischen Anschauungen und Aktivitäten bis
kurz vor der Ausreise zunehmend in das Visier der Behörden geriet und
sich das Netz staatlicher Verfolgung immer enger um ihn schloss. Es ist im
Kontext der politischen Situation in der Türkei im Sommer 2016 insgesamt
davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise damit rechnen
musste, unmittelbar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Damit
waren die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeit-
punkt der Ausreise erfüllt und liegen nicht – wie die Vorinstanz festhielt –
allein in der Weiterführung seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise.
Angesichts der anhaltend angespannten politischen Lage im Heimatstaat
und dem nach wie vor hängigen Strafverfahren ist auch ohne weiteres von
der Aktualität der Verfolgung auszugehen. Seine Vorbringen erfüllen damit
sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vo-
raussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling bereits aufgrund von Vor-
fluchtgründen erfüllt. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Beschwerdevorbringen und namentlich zu den zahlreichen ins Recht ge-
legten Beweismitteln, auf welche vorstehend nicht eingegangen wurde.
8.
Zu prüfen bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers Asylausschlussgründe
im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen, welche die Gewährung von Asyl we-
gen Asylunwürdigkeit ausschliessen würden. So gab er selbst an, in der
Türkei Kurierdienste für die DHKP-C ausgeführt und auf Demonstrationen
Steine gegen Polizisten geworfen zu haben. Zudem sei er wegen Beam-
tenbeleidigung, Verstosses gegen das Versammlungsgesetz und Wider-
stands gegen die Staatsgewalt angeklagt.
8.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit – unter anderem –
die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen
Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB
[SR 311.0]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein
gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl.
BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6). Hinsichtlich des anzuwen-
D-1082/2018
Seite 13
denden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wur-
den, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegen-
den Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten
Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungs-
weise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind − zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer
D-328/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.).
8.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss der Be-
schwerdeführer im in der Türkei hängigen Verfahren teilweise mit bis zu
drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Die ihm dort vorgeworfenen Delikte
sowie das Werfen von Steinen gegen Polizisten auf einer Demonstration
könnten ebenso diverse Straftatbestände nach dem schweizerischen
Strafgesetzbuch erfüllen (etwa Landfriedensbruch, Art. 260 StGB; Sachbe-
schädigung, Art. 114 StGB; Körperverletzung, Art. 122 und 123 StGB; Ge-
walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB), welche
ihrerseits mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können.
Ohne nähere Angaben zum genauen Tathergang und auch im Hinblick auf
das junge Alter des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ist jedoch nicht da-
von auszugehen, dass die hohe Schwelle der Annahme einer verwerflichen
Handlung vorliegend erreicht wurde. Dies gilt auch für die Kurierdienste für
die DHKP-C. Die Bewegung zählt nicht zu den kriminellen Organisationen
im Sinne von Art. 260ter StGB. Überdies reicht allein die Mitgliedschaft in
der DHKP-C praxisgemäss nicht aus für die Annahme einer verwerflichen
Handlung, geschweige denn die blosse Verrichtung von Kurierdiensten.
8.3 Nachdem auch keine weiteren Asylausschlussgründe nach Art. 53
AsylG ersichtlich sind, ist nicht von einer Asylunwürdigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 14
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin weist in der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote
vom 21. Februar 2018 einen Aufwand von 9.45 Stunden à Fr. 185.–, eine
Pauschale von Fr. 50.– und Portokosten von Fr. 7.30 aus. Der Aufwand
erscheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Dies gilt auch für die Höhe des
Stundenansatzes. Nicht zu entschädigen ist jedoch die geltend gemachte
Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Auf-
wands. Der weitere entstandene notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VKGE). Dabei ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Vo-
raussetzungen für die amtliche Rechtsverbeiständung nicht zu berücksich-
tigen, zumal er der Rechtsvertreterin persönlich und einmalig für allfällige
weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden ist. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1’900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da die
Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche
Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1ꞌ900.– auszurichten.
10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän-
dung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘900.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik